BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 249/04 Verk374ndet am: 30. M344rz 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja Br374ssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c) Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausge374bten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen T344tigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche T344tigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten. BGH, Urteil vom 30. M344rz 2006 - VII ZR 249/04 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt Architektenhonorar. Zwischen den Parteien ist strei-tig, ob die Zust344ndigkeit eines deutschen Gerichts gegeben ist. 1 Die Parteien sind Deutsche aus dem Saarland. Der Kl344ger betreibt dort ein Architekturb374ro. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Frankreich. Die Par-teien schlossen im Jahr 2000 zur Erledigung eines Vorprozesses, in dem sie 374ber das Bestehen und den Inhalt eines Architektenvertrags gestritten hatten, einen schriftlichen Vertrag 374ber die Errichtung eines Terrassenhauses mit drei Wohneinheiten in A./Frankreich. Dem Kl344ger sind darin Planungsleistungen und 2 - 3 - die Bau374berwachung 374bertragen worden. Als Gerichtsstand ist Saarbr374cken vereinbart. Eine schriftliche Zusatzvereinbarung, nach welcher der Architekten-vertrag nur zusammen mit dieser verbindlich sein sollte, fochten die Beklagten sp344ter an. 3 Nachdem die Zustellung des Mahnbescheids und der Anspruchsbegr374n-dung an einer Betriebsst344tte des beklagten Ehemanns in Saarbr374cken im Jahr 2001 fehlgeschlagen war, ist den Beklagten die Anspruchsbegr374ndung im De-zember 2002 (Beklagte zu 1) und Januar 2003 (Beklagter zu 2) an ihrem Wohnsitz in Frankreich zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zust344n-digkeit als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Honoraranspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die internationale Zust344ndigkeit des Landgerichts Saarbr374cken sei nicht gegeben. Die Klage sei vor einem fran-z366sischen Gericht zu erheben. Ma337geblich sei die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-delssachen (ABl. EG Nr. L 12/1 vom 16. Januar 2001, zuletzt ge344ndert durch VO 2245/2004 vom 27. Dezember 2004, ABl. EG Nr. L 381/10 vom 28. Dezem- 6 - 4 - ber 2004 - EuGVVO -). Diese Verordnung finde Anwendung, weil die Klage erst nach dem 1. M344rz 2002 erhoben worden sei. Der Zeitpunkt der Klageerhebung sei nach dem Recht des angerufenen Gerichts, also nach deutschem Recht, zu bestimmen. Der danach ma337gebliche Zeitpunkt liege nach dem Inkrafttreten der EuGVVO, weil es auf die Zustellung ankomme und die Klage den Beklagten erst im Dezember 2002 und Januar 2003 wirksam zugestellt worden sei. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien begr374nde keine Zust344ndig-keit in Deutschland. Sie sei unwirksam, da sie nicht nach Entstehen der Strei-tigkeit getroffen worden sei. Das w344re erforderlich gewesen, denn der Vertrag der Parteien sei ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGV-VO. Insbesondere habe der Kl344ger grenz374berschreitend Dienstleistungen im Wohnsitzstaat der Beklagten erbracht. Er habe seine berufliche T344tigkeit als Bauleiter auch in Frankreich ausge374bt. 7 II. Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Klage sei wegen fehlender internationaler Zust344ndigkeit eines deutschen Gerichts vor einem franz366sischen Gericht zu erheben. Nach dem f374r die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ist aufgrund der Gerichts-standsvereinbarung der Parteien die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gegeben. 9 - 5 - Diese Zust344ndigkeit besteht unabh344ngig davon, ob die EuGVVO oder das bis zu ihrem Inkrafttreten zur Bestimmung der internationalen Zust344ndigkeit ma337gebliche 334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Voll-streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II, S. 774 i. d. F. des 4. Beitritts374bereinkom-mens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1412 - EuGV334 -) Anwendung findet. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien hat in beiden F344llen Be-stand. Deshalb kann die vom Berufungsgericht er366rterte Frage dahinstehen, wie der Begriff der Klageerhebung im Sinne des Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auszu-legen ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 2005 - III ZR 191/03, WM 2006, 151 und vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03, NJW 2004, 1652, 1653 einer-seits und BGH, Urteile vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339, 340 und vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, NJW 2004, 1456, 1457 ande-rerseits). 10 Ob das Berufungsgericht die internationale Zust344ndigkeit eines deut-schen Gerichts zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist in der Revision un-beschadet des 247 545 Abs. 2 ZPO uneingeschr344nkt zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.). 11 1. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist sowohl nach Art. 17 Abs. 1 EuGV334 als auch nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO verbindlich. Nach beiden Vorschriften k366nnen die Parteien, die ihren Wohnsitz in einem der Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten haben, schriftlich vereinbaren, dass ein Gericht eines Ver-trags- bzw. Mitgliedstaats 374ber eine bereits entstandene oder 374ber eine k374nftige aus einem bestimmten Rechtsverh344ltnis entspringende Rechtsstreitigkeit ent-scheiden soll. 12 - 6 - a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach Art. 17 Abs. 1 EuGV334 ei-ne entsprechende Willenseinigung der Parteien voraus. Die vorgeschriebene Schriftform soll gew344hrleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tat-s344chlich feststeht (vgl. EuGH, Urteile vom 10. M344rz 1992 - Rs. C-214/89, NJW 1992, 1671, 1672 Tz. 24 und vom 9. November 2000 - Rs. C-387/98, NJW 2001, 501, 502, Tz. 13 m. Nachw.). Die Parteien haben mit Abschluss des schriftlichen Architektenvertrags, der die Gerichtsstandsvereinbarung enth344lt, die erforderliche Schriftform gewahrt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist durch ihre Aufnahme in den Architektenvertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGV334 auf ein bestimmtes Rechtsverh344ltnis bezogen. 13 Nichts anderes gilt mit Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 EuGVVO. In diese Be-stimmung ist die in Art. 17 Abs. 1 EuGV334 enthaltene Regelung nahezu wort-gleich 374bernommen worden. Die zu Art. 17 EuGV334 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften ist f374r die Auslegung von Art. 23 EuGVVO entsprechend heranzuziehen. F374r die sich inhaltlich entspre-chenden Vorschriften des EuGV334 und der EuGVVO ist von demselben Anwen-dungsbereich auszugehen, sofern es keinen zwingenden Grund gibt, die Vor-schriften unterschiedlich auszulegen (vgl. allg. EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - Rs. C-167/00, NJW 2002, 3617, 3619, Tz. 49). Dies entspricht den der Verordnung vorangestellten Erw344gungsgr374nden Nr. 5 und 19, mit der Verord-nung die Kontinuit344t zum EuGV334 zu wahren. Gr374nde, die eine abweichende Auslegung des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO gegen374ber Art. 17 Abs. 1 EuGV334 erfor-dern, liegen nicht vor. 14 b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist auch dann ma337geb-lich, wenn sich die Beklagten darauf berufen sollten, der Architektenvertrag sei im Hinblick auf die von ihnen erkl344rte Anfechtung der Zusatzvereinbarung un-wirksam, weil er nur unter Einbeziehung dieser Zusatzvereinbarung verbindlich 15 - 7 - sein sollte. Das Gericht eines Mitgliedstaates, das in einer wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zust344ndiges Gericht bestimmt ist, ist auch dann ausschlie337lich zust344ndig, wenn die Parteien 374ber die Wirksamkeit des Vertrags streiten, dessen Bestandteil sie bildet (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - Rs. C-269/95, WM 1997, 1549, 1552 Tz. 32, zu Art. 17 Abs. 1 EuGV334). 16 2. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist weder gem344337 Art. 15 EuGV334 i. V. m. Art. 17 Abs. 3 EuGV334 noch gem344337 Art. 17 EuGVVO i. V. m. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. Die Streitigkeit der Parteien ist nicht eine Verbrauchersa-che im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO (sogleich b). Auch im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV334 kann auf der Grundlage der Feststellungen des Be-rufungsgerichts eine Verbrauchersache nicht angenommen werden (unten c). a) Allerdings sind die Beklagten Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO und des Art. 13 Abs. 1 EuGV334. 17 Der Verbraucherbegriff des Art. 13 Abs. 1 EuGV334 ist unter Beachtung der Systematik und der mit dem 334bereinkommen verfolgten Ziele autonom aus-zulegen. Art. 13 Abs. 1 EuGV334 betrifft danach den nicht berufs- oder gewerbe-bezogen handelnden privaten Endverbraucher. Die Vorschrift erfasst Vertr344ge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schlie337t und die nicht in Bezug zu einer gegenw344rtigen oder zuk374nftigen berufli-chen oder gewerblichen T344tigkeit stehen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - Rs. C-464/01, NJW 2005, 653, 654 Tz. 31, 35, 37 und - Rs. C-27/02, NJW 2005, 811, 812 Tz. 33 f. jeweils m. w. Nachw.). 18 Diese Grunds344tze sind f374r die Auslegung des Verbraucherbegriffs auch in der EuGVVO ma337gebend. Durch Art. 15 Abs. 1 EuGVVO haben sich gegen-374ber Art. 13 Abs. 1 EuGV334 insoweit keine inhaltlichen 304nderungen ergeben. 19 - 8 - Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts haben die Beklagten den Architektenvertrag mit dem Kl344ger aus-schlie337lich zu privaten Zwecken geschlossen. Die beauftragten Architektenleis-tungen betrafen die Errichtung eines Wohnhauses, das allein der eigenen Ver-m366gensbildung der Beklagten dienen sollte und nicht der vom beklagten Ehe-mann ausge374bten gewerblichen T344tigkeit zuzurechnen war. 20 b) Gleichwohl liegt keine Verbrauchersache im Sinne der Art. 15 ff. EuGVVO vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts f344llt deshalb die Ge-richtsstandsvereinbarung nicht unter die f374r die Derogation des Verbraucherge-richtsstands geltenden Beschr344nkungen aus Art. 17 EuGVVO. 21 Nach dem auf Werkvertr344ge anzuwendenden Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO handelt es sich um eine Verbrauchersache, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche T344tigkeit aus374bt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschlie337lich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser T344tigkeit f344llt. 22 Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass der Kl344ger im Rahmen des Vertrages mit den Beklagten seine berufliche T344tig-keit als Bauleiter auch in Frankreich ausge374bt hat, gen374gt nicht. 23 Die Aus374bung oder Ausrichtung einer T344tigkeit in dem oder auf den Wohnsitzstaat der Beklagten (Mitgliedstaat) kann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO nicht schon dann angenommen werden, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des mit dem Verbraucher geschlossenen Werkvertrags eine T344-tigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers entfaltet. Das entgegenstehende Verst344ndnis des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO, welches das Berufungsgericht sei- 24 - 9 - ner Entscheidung zugrunde legt, ist nach dem Wortlaut sowie nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm ausgeschlossen. 25 aa) Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO unterscheidet zwischen der Aus374bung der beruflichen oder gewerblichen T344tigkeit des Vertragspartners und dem mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag. Nach dieser Bestimmung liegt eine Verbrauchersache nur vor, wenn der Vertrag, der Gegenstand der Auseinan-dersetzung ist, in den Bereich der vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausge374bten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerbli-chen T344tigkeit f344llt. Dies setzt voraus, dass der Vertragspartner bereits vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher und unabh344ngig von diesem eine berufli-che oder gewerbliche T344tigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausge374bt oder auf diesen Staat ausgerichtet hat. bb) F374r diese Auslegung sprechen zudem der Zweck und die Entste-hungsgeschichte der Vorschrift. 26 Mit Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO sollen solche Vertr344ge mit Verbrauchern erfasst werden, denen in irgendeiner Weise eine werbende berufliche oder ge-werbliche T344tigkeit des Vertragspartners im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vorausgegangen ist. Nach der Begr374ndung des von der Kommission vorgeleg-ten Verordnungsentwurfs ist Ausgangspunkt des neu gefassten Art. 15, dass der Vertragspartner die notwendige Verbindung dadurch schafft, dass er seine T344tigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet (vgl. KOM (1999) 348 endg., BR-Drucks. 534/99, S. 17). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers erst im Rahmen des mit diesem geschlosse-nen Vertrags im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine Werkleistung zu erbrin-gen hat. 27 - 10 - Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO 374bernimmt insoweit der Sache nach die fr374her nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) EuGV334 f374r die Annahme einer Verbrauchersache bestehende Voraussetzung, dass dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein Angebot oder eine Werbung vorausgehen musste. Der Anwendungsbereich f374r Verbraucherklagen wird dar374berhinaus auf F344lle erweitert, in denen der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche T344tigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers lediglich ausgerichtet hat. Veranlasst worden ist diese Erweiterung durch den Wunsch, auch Vertr344ge zu erfassen, die 374ber eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite ab-geschlossen werden (vgl. KOM (1999) 348 endg., BR-Drucks. 534/99 S. 16 f.), beschr344nkt sich jedoch nicht auf solche Vorg344nge. Eine weitergehende inhaltli-che 304nderung gegen374ber der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV334 enthaltenen Rege-lung ist dagegen insoweit nicht beabsichtigt. 28 cc) Die Notwendigkeit einer Auslegung des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO verpflichtet den Senat nicht gem344337 Art. 65, 68 Abs. 1 i. V. m. Art. 234 des Ver-trags zur Gr374ndung der Europ344ischen Gemeinschaft vom 25. M344rz 1957 (BGBl. II, S. 766, zuletzt ge344ndert durch Beitrittsakte vom 16. April 2003, BGBl. II, S. 1410) zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaf-ten. 29 Die Auslegung ist zwar noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofs gewesen. Eine Vorlage kann jedoch unterbleiben, wenn die richti-ge Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, ist von den nationa-len Gerichten unter Ber374cksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschafts-rechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr von-einander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, 30 - 11 - 1257, 1258 zu Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag, vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99, EuZW 2001, 408, 411 Tz. 30, 35, und vom 15. September 2005 - Rs. C-495/03, HFR 2005, 1236, 1237 Tz. 33; BVerfG, Beschluss vom 9. November 1987 226 2 BvR 808/82, NJW 1988, 1456). 31 Die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO mit dem vorstehend ge-nannten Ergebnis ist im Sinne dieser Grunds344tze nicht zweifelhaft. Der Senat ist ferner davon 374berzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch f374r die Gerichte der 374brigen Mitgliedstaaten und f374r den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften besteht. c) Auch nach den Bestimmungen des EuGV334 kann nicht angenommen werden, dass die Streitigkeit der Parteien eine Verbrauchersache ist. Der f374r Werkvertr344ge einschl344gige Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGV334 setzt voraus, dass dem Vertrag, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, ein ausdr374ckliches Angebot oder eine Werbung in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers vorausgegangen ist und der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Zugunsten des Kl344gers ist in der Revision daher da-von auszugehen, dass ein Angebot oder eine Werbung des Kl344gers am Wohn-sitz der Beklagten in Frankreich nicht vorgelegen hat und dass die Beklagten ihre urspr374nglichen auf den Abschluss des Architektenvertrags gerichteten Wil-lenserkl344rungen nicht in Frankreich, sondern in Deutschland abgegeben haben. 32 III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. 33 - 12 - Das Berufungsgericht wird zu kl344ren haben, ob der Kl344ger bereits vor Vertragsschluss mit den Beklagten eine berufliche oder gewerbliche T344tigkeit in Frankreich ausge374bt oder dorthin ausgerichtet hat und in diesem Rahmen den Architektenvertrag mit den Beklagten geschlossen hat, beziehungsweise ob dem Vertragsschluss ein Angebot oder eine Werbung des Kl344gers am Wohnsitz der Beklagten in Frankreich vorausgegangen ist und wo die Beklagten ihre f374r den Abschluss des Vertrags erforderlichen Willenserkl344rungen abgegeben ha-ben. 34 Dressler Wiebel Kuffer Kniffka Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 07.10.2003 - 1 O 450/01 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 U 652/03-164- -
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