BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 249/05 vom 23. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Der Beschwerde des Kl344gers wird stattgegeben. Das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 22. September 2005 wird im Kos-tenpunkt und insoweit gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, als die Klage in H366he von 60.455,12 200 auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzu-lassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit es auf einer Verletzung des Anspruchs des Kl344gers auf rechtliches Geh366r beruht. 1 Die Parteien streiten nur noch um eine Verg374tung des Kl344gers f374r nicht erbrachte Architektenleistungen, die der Kl344ger mit 60.455,12 200 errechnet hat. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Kl344ger eine solche Verg374tung gem344337 247 649 Satz 2 BGB grunds344tzlich zusteht. Auf einem Verfah-rensfehler, der zugleich einen Versto337 gegen Art. 103 GG darstellt, beruht je- 2 - 3 - doch seine Beurteilung, es stelle eine unzul344ssige Rechtsaus374bung dar, diese in der weiteren Rechnung vom 14. Mai 2004 ausgewiesene Teilforderung gel-tend zu machen. Das Berufungsgericht hat ersichtlich den Vortrag des Kl344gers hierzu nicht vollst344ndig zur Kenntnis genommen. 3 Das Berufungsgericht h344lt die erste Rechnung des Kl344gers vom 4. Dezember 2002 f374r eine Schlussrechnung, an die der Kl344ger gebunden sei, weil der Beklagte auf sie als eine alle Honorarforderungen umfassend und ab-schlie337end enthaltende Rechnung habe vertrauen d374rfen. Mit dem weiteren Streitpunkt, ob der Beklagte auch tats344chlich vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat, hat sich das Berufungsgericht dagegen nicht auseinanderge-setzt. Das wird unter vollst344ndiger Aussch366pfung des Parteivortrags nachzuho-len sein. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-richt auch zu ber374cksichtigen haben, dass die Argumente 374berwiegend nicht tragf344hig sind, welche es f374r die W374rdigung der Rechnung vom 4. Dezember 2002 als eine weitere Forderungen ausschlie337ende Schlussrechnung herange-zogen hat. Der Textbaustein am Schluss der Rechnung "Ich bedanke mich f374r 4 - 4 - das entgegengebrachte Vertrauen" besagt insoweit ebenso wenig wie die Be-zeichnung der Rechnung in der sp344teren Klageschrift als Schlussrechnung. Dressler Ha337 Hausmann Wiebel Kniffka Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2004 - 4 O 262/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 12 U 255/04 -
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