BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 249/05 Verk374ndet am: 17. Oktober 2006 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 249 Ga Der durch einen Verkehrsunfall Gesch344digte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Sch344digers zun344chst auf der Grundlage des vom Sachverst344ndigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen f374r eine solche Schadensabrech-nung und der Verj344hrung - die h366heren Kosten einer nunmehr tats344chlich durchgef374hrten Reparatur des besch344digten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umst344nde des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05 - LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten haften als Halter eines Kraftfahrzeugs und dessen Haft-pflichtversicherer dem Kl344ger in vollem Umfang f374r die Folgen eines Verkehrs-unfalls, der sich am 1. Juni 2004 ereignete. 1 Ein vorprozessual beauftragter Kraftfahrzeugsachverst344ndiger ermittelte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 betreffend den am Fahrzeug des Kl344-gers eingetretenen Schaden die Reparaturkosten mit 9.549,22 200 brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 7.900,00 200 brutto und den Restwert mit 3.185,00 200 brutto. Dieses Gutachten ist von den Parteien nicht angegriffen worden. 2 - 3 - In einem fr374heren Rechtsstreit hat der Kl344ger die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert in H366he von 4.560,00 200, die Ab-schleppkosten in H366he von 172,26 200, einen Nutzungsausfall in H366he von 487,20 200 sowie eine allgemeine Auslagenpauschale in H366he von 25,00 200 ab-z374glich eines von der Beklagten zu 2 gezahlten Betrages in H366he von 2.097,83 200, insgesamt 3.146,73 200 geltend gemacht. Der Kl344ger hat die Klage in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 22. November 2004 zur374ckgenommen, nachdem die Beklagte zu 2 diesen Betrag gezahlt hatte. 3 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl344ger nunmehr die Regulierung des Schadens auf Reparaturkostenbasis und legt dazu zwei Rechnungen einer Reparaturwerkstatt vom 14. Oktober 2004 374ber 1.196,69 200 und vom 11. Januar 2005 374ber 7.130,88 200 vor. Unter Anrechnung der Differenz aus dem Wiederbe-schaffungswert und dem Restwert in H366he von 4.560,10 200 errechnet er sich einen weiteren Schaden in H366he von 3.767,47 200. 4 Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-rufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Re-vision zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: Zwar sei mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Frage, ob der Schaden auf der Basis der Wiederbeschaffung oder auf Reparaturkostenbasis abzurechnen sei, um keine echte Wahlschuld im Sinne des 247 262 BGB handele. Doch k366nne der Gesch344- 6 - 4 - digte nicht mehr Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangen, wenn er sich vorher f374r eine Ersatzbeschaffung entschieden habe. Die Kammer gehe davon aus, dass der Gesch344digte an die von ihm getroffene Wahl der gem344337 247 249 Abs. 1 und 2 BGB m366glichen Abrechnungsvarianten gebunden sei. Der Kl344ger sei deshalb daran gehindert, seinen Schaden nach durchgef374hrter Regulierung auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten auf Reparaturkostenbasis abzu-rechnen. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit der vorliegenden Klage vom Kl344ger geltend gemachte Anspruch kann nicht mit der vom Beru-fungsgericht gegebenen Begr374ndung verneint werden. 7 1. Allerdings wird eine Bindung des Gesch344digten an die (vorbehaltslos) einmal gew344hlte Art der Schadensabrechnung, wie sie das Berufungsgericht f374r richtig h344lt, auch von anderen bejaht (vgl. OLG Celle, OLGR 1994, 222 = ZfS 1994, 400; B366hme/Biela, Kfz-Haftpflichtsch344den, 23. Aufl., Rn. D 26, Seite 164; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 331 ff., 341; Lemcke, r+s 2002, 265, 272). Dem kann indes nicht gefolgt werden. 8 2. Die Ansicht, nach Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes k366nnten nunmehr tats344chlich aufgewendete h366here Reparaturkosten nicht mehr geltend gemacht werden, ist in der vom Berufungsgericht angenommenen All-gemeinheit unrichtig. Eine Bindung l344sst sich f374r den hier gegebenen Fall, dass nach der fiktiven Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis das Fahrzeug als-dann doch repariert wird und nun die konkreten (h366heren) Reparaturkosten gel-tend gemacht werden, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats herleiten, auch nicht aus dem Urteil vom 23. M344rz 9 - 5 - 1976 (BGHZ 66, 239, 246), in dem diese Frage offen gelassen wurde. Sie wird deshalb von Teilen der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. OLG Cel-le, OLGR 2006, 482; Eggert, VA 2006, 134; Elsner, DAR 2004, 130, 131; Frey-berger, MDR 2002, 867, 870; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 3, Rn. 38; Richter in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 4, Rn. 75 f.; Staudinger/Schiemann, Neubearb. 2005, 247 249 Rn. 226 a. E.) und zwar im Ergebnis zu Recht. a) Art und Umfang des vom Sch344diger zu leistenden Ersatzes bestim-men sich nach den Vorschriften der 247247 249 ff. BGB. Das schadensersatzrechtli-che Ziel der Restitution beschr344nkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der besch344digten Sache; es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis beste-henden (hypothetischen) Lage entspricht (Senatsurteil BGHZ 158, 388, 389 f.). 10 b) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 und 163, 180, 184, jeweils m. w. N.) stehen dem Gesch344-digten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verf374gung: Die Re-paratur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Er-satzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich f374hrenden M366glichkeiten der Naturalrestitution hat der Gesch344digte dabei jedoch grunds344tzlich diejenige zu w344hlen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaft-lichkeitspostulat findet gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Dar374ber hinaus findet das Wahlrecht des Gesch344digten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Scha-densersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Gesch344digte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirt-schaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integri-t344tsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang 11 - 6 - genie337t, nicht verk374rzt werden. Deshalb hat der Senat entschieden, dass der Gesch344digte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeug-schadens sowohl die tats344chlich aufgewendeten als auch die vom Sachver-st344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten bis zur H366he des Wiederbeschaf-fungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tats344chlich reparieren l344sst und weiter benutzt (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 ff.; 154, 395, 400). Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar nicht repariert, wohl aber mindestens 6 Monate in noch verkehrstauglichem Zustand weiter genutzt wird (Senatsurteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05 - VersR 2006, 989 f. = NZV 2006, 459 f. m. Anm. He337). b) Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens wie hier kann der Ge-sch344digte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des Wiederbeschaf-fungswertes abz374glich des Restwertes verlangen; die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so dass der Gesch344digte bei der Schadensbehebung gem344337 247 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Lage grunds344tzlich den wirtschaftlichsten Weg zu w344hlen hat (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365). 12 Auch in diesem Fall stehen dem Gesch344digten, der sich zu einer Repara-tur entschlie337t und diese auch nachweislich durchf374hrt, die konkret abgerechne-ten Kosten der Instandsetzung ohne Ber374cksichtigung des Restwerts zu. Er-satzf344hig sind auch Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Grenzen (bis 30%) 374bersteigen, wenn sie konkret angefallen sind oder wenn der Gesch344digte nachweisbar wertm344337ig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand 374bersteigt, sofern die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgef374hrt wird, wie ihn der Sachverst344n-dige zur Grundlage seiner Kostensch344tzung gemacht hat; andernfalls ist die 13 - 7 - H366he des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschr344nkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 173 f.). 14 c) Bei der Ersatzbeschaffung und der Reparatur des besch344digten Fahr-zeugs handelt es sich mithin um gleichwertige Arten der Naturalrestitution, zwi-schen denen der Gesch344digte innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen w344h-len kann. Dabei handelt es sich indes nicht um eine Wahlschuld i. S. des 247 262 BGB, denn der Sch344diger schuldet nicht mehrere nach Wahl zu erbrin-gende Leistungen, sondern Wiederherstellung (247 249 Abs. 1 BGB) bzw. den dazu erforderlichen Geldbetrag (247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Selbst diese gesetz-lich vorgesehene Alternative stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungs-befugnis dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 63, 182, 184; ferner BGHZ 121, 22, 26; Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 215, jew. m. w. N.). Verlangt der Gesch344digte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, so kann er diesen in dem aufge-zeigten Rahmen auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur berechnen. Insoweit handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung. Inwiefern der Gesch344digte bei Aus374bung der Ersetzungsbefugnis des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Wahl gebunden ist (bejahend BGHZ 121, 22, 26; differenzierend Staudinger/Schiemann, aaO, Rn. 216, jew. m. w. N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Ob der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf Wiederbeschaffungs- oder auf Reparaturkostenbasis berechnet wird, betrifft lediglich die Abrechnungsmodalit344t. Gleiches gilt f374r die Frage, ob fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverst344ndigen oder konkret nach den tats344chlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird. Diese Abrechnungsarten d374rfen zwar nicht miteinander vermengt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 170, 175; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05 - VersR 2006, 1088, 1089), sind aber alternativ m366glich. 15 - 8 - d) Eine Bindung des Kl344gers an die Schadensabrechnung auf Basis ei-ner Ersatzbeschaffung kann im Streitfall nicht mit der Erw344gung begr374ndet wer-den, der Ersatzanspruch des Gesch344digten sei mit der Zahlung des (zun344chst) auf der Basis fiktiver Abrechnung geforderten Betrages erf374llt, so dass Nachfor-derungen ausgeschlossen seien (so Lemcke, aaO). Mit der Zahlung des Versi-cherers ist in der Regel nur eine Teilforderung erf374llt, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der Schaden h366her ist, als zun344chst gefordert. Die urspr374ng-liche Forderung stellt sich dann als (verdeckte) Teilforderung dar. Selbst im Fal-le einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann die weitere Entwicklung des Schadens bis zu dem aus prozessualen Gr374nden letztm366glichen Beurteilungs-zeitpunkt ber374cksichtigt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 27, 181, 187 f.; ferner BGHZ 79, 249, 258). Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Bemessung der Scha-densh366he ist - im Rahmen der Grenzen des Verj344hrungsrechts - der Zeitpunkt, in dem dem Gesch344digten das volle wirtschaftliche 304quivalent f374r das besch344-digte Recht zuflie337t (vgl. M374nchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., 247 249 Rn. 301; Staudinger/Schiemann, aaO, Vorbem. zu 247247 249 ff. Rn. 81). 16 Im Streitfall war die Schadensentwicklung, ausgehend vom Vortrag des Kl344gers, erst mit der Reparatur des Fahrzeugs und der Vorlage der Werkstatt-rechnungen betreffend die konkreten Reparaturkosten abgeschlossen. Mit der Zahlung der Beklagten zu 2, die zur R374cknahme der ersten Klage im November 2004 gef374hrt hat, war der Schadensersatzanspruch des Kl344gers mithin nicht vollst344ndig erf374llt. F374r eine vorher vom Kl344ger der Beklagten zu 2 gegen374ber erkl344rte Bindung an die zun344chst gew344hlte Abrechnungsart, welche in Einzelf344l-len in Betracht zu ziehen sein mag, hat der Tatrichter keine Feststellungen ge-troffen. Das gilt auch, soweit in der Revisionserwiderung geltend gemacht wird, die Parteien h344tten sich vergleichsweise dahin geeinigt, dass der Anspruch des Kl344gers mit der zweiten Zahlung der Beklagten zu 2 abschlie337end ausgeglichen sein solle. Inwieweit im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die Rechtskraft 17 - 9 - eine Nachforderung ausschlie337en kann, muss hier nicht entschieden werden, da die erste Klage zur374ckgenommen wurde. 18 e) Schlie337lich kann eine Bindung des Gesch344digten an die zun344chst ge-w344hlte fiktive Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis nicht auf Gr374nde des Rechtsfriedens oder einer m366glichst z374gigen Schadensregulierung (vgl. Huber, aaO) gest374tzt werden. Sofern der Versicherer an einer abschlie337enden Scha-densregulierung im Einzelfall interessiert ist, kann er auf eine Erkl344rung des Gesch344digten hinwirken, durch die die Regulierung endg374ltig abgeschlossen wird. Unter Umst344nden kann sich dies auch aus den im Rahmen der Regulie-rungsverhandlungen abgegebenen Erkl344rungen ergeben. Eine rechtliche Grundlage, dem Gesch344digten bei fortdauernder Schadensentwicklung unter den genannten Gesichtspunkten Nachforderungen generell abzuschneiden, besteht bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht. III. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Der Senat kann die Berufung der Beklagten nicht zur374ckweisen, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist (247 563 Abs. 1, 3 ZPO). Im Streitfall 374bersteigen die tats344chlich aufgewendeten Repara-turkosten (8.327,57 200) den Wiederbeschaffungswert (7.900,00 200) unterhalb von 130% (= 10.270,00 200); den Parteien muss daher Gelegenheit gegeben werden, zu den vom erkennenden Senat dargelegten Voraussetzungen der Schadens-abrechnung in einem solchen Fall (BGHZ 115, 364; 154, 395; 162, 161 und 162, 170) vorzutragen. Bei der sodann erforderlichen erneuten Beurteilung des Falles werden auch eventuelle Unklarheiten der bei der Akte befindlichen Rechnungen, ihr erheblicher zeitlicher Abstand zum Unfallgeschehen und zu-einander und etwaige Widerspr374che zu dem vom vorgerichtlichen Sachverst344n- 19 - 10 - digen festgestellten unstreitigen Reparaturbedarf in Betracht zu ziehen sein. Die neue Verhandlung gibt zudem Gelegenheit zu pr374fen, ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der Revisionserwiderung vom Abschluss eines Ver-gleichs ausgegangen werden kann. M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 08.06.2005 - 113 C 1653/05 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 S 364/05 -
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