BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 249/05 Verk374ndet am: 24. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ARB 75 247247 1 (1), 2 (1) a 247 2 (1) a ARB 75 kn374pft die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten nicht an deren Notwendigkeit im Sinne von 247 91 ZPO. BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 249/05 - AG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Januar 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Sprungrevision des Kl344gers wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2005 aufgeho-ben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 1.772,48 200 zu-z374glich Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2004 zu zahlen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bei der Beklagten rechtsschutzversicherte Kl344ger verlangt die Erstattung von Verkehrsanwaltsgeb374hren seines Prozessbevollm344chtig-ten erster und zweiter Instanz in einem Schadensersatzprozess, die je-ner f374r die Beauftragung eines Revisionsanwalts beim Bundesgerichtshof und dessen Unterrichtung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht. 1 - 3 - Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 75, vgl. VerBAV 1976, 130; 1980, 210; 1992, 186, 337) zugrunde. Nach Ansicht des Kl344-gers hat die Beklagte die Verkehrsanwaltskosten gem344337 247 2 (1) Buchst. a der Versicherungsbedingungen allein deshalb zu tragen, weil er weiter als 100 km von dem f374r die Nichtzulassungsbeschwerde im Schadensersatzprozess zust344ndigen Bundesgerichtshof entfernt wohnt. Die Beklagte meint dagegen, sie habe nur Kosten zu decken, die im Sin-ne von 247 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren; dazu geh366rten im Revisionsverfahren die Kosten eines Verkehrs-anwalts in der Regel aber nicht. Die Vorschriften der ARB 75, 374ber deren Auslegung die Parteien streiten, lauten auszugsweise: 2 "247 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungs-falles f374r die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und tr344gt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kos-ten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 205 247 2 Umfang (1) Der Versicherer tr344gt a) die gesetzliche Verg374tung eines f374r den Versicherungs-nehmer t344tigen Rechtsanwaltes. Dieser mu337 in den F344llen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standes-rechtes und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen au-337erhalb der Bundesrepublik Deutschland am Ort des zu-st344ndigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zu-gelassen sein. - 4 - In allen anderen F344llen ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt am Ort des zust344ndigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen F344llen tr344gt der Versicherer die gesetzliche Verg374tung jedoch nur, soweit sie auch bei T344tigkeit eines am Ort des zust344ndigen Gerichtes wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelasse-nen Rechtsanwaltes entstanden w344ren. Wohnt der Versi-cherungsnehmer mehr als 100 km vom zust344ndigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, tr344gt der Versicherer auch weitere Rechtsan-waltskosten bis zur H366he der gesetzlichen Verg374tung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr des Versiche-rungsnehmers mit dem Prozessbevollm344chtigten f374hrt; 205" Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kl344ger hat mit Zu-stimmung der Beklagten Sprungrevision eingelegt. 3 Entscheidungsgr374nde : Das Rechtsmittel hat Erfolg. 4 1. Nach Auffassung des Amtsgerichts verpflichtet auch 247 2 ARB 75 die Beklagte nicht zur Tragung von Kosten der Rechtsverfolgung, die nicht zu den notwendigen Kosten im Sinne von 247 91 ZPO geh366ren. Aus 247 1 ARB 75 ergebe sich, dass die Deckungspflicht der Beklagten unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit der entstandenen Kosten stehe. In der auf die Pr374fung von Rechtsfragen beschr344nkten Revisionsinstanz sei die Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht mehr erforderlich, soweit nicht ausnahmsweise der Vortrag zus344tzlicher Tatsachen auf Anfrage des Ge-richts in Betracht komme. 5 - 5 - 2. Diese von der Beklagten verteidigte Ansicht wird von mehreren Gerichten und auch in der Literatur vertreten (vgl. LG Fulda ZfS 1990, 416 f.; LG G366ttingen r+s 1993, 187; AG Osnabr374ck r+s 1999, 246; B366h-me, Allgemeine Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung (ARB), 11. Aufl. 247 2 (1) a Rdn. 18). Andere Autoren haben diese Auffassung da-gegen zur374ckgewiesen (Bauer, NJW 2000, 1235, 1237; ders. in Harbau-er, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. 247 2 ARB 75 Rdn. 77; Pr366lss/ Armbr374ster in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 247 2 Rdn. 8). 6 3. Der Kl344ger hat Anspruch auf die Erstattung der Verkehrsan-waltskosten. 7 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kos-ten eines Verkehrsanwalts zwar in der Regel in den h366heren Instanzen nicht vom unterlegenen Prozessgegner nach 247 91 ZPO zu erstatten (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 a; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662 unter III; beide m.w.N.). Aus den hier ma337geblichen Versicherungsbe-dingungen geht aber nicht hervor, dass der Versicherer zur Deckung der Kosten eines Verkehrsanwalts nur im Rahmen ihrer Erstattungsf344higkeit nach 247 91 ZPO verpflichtet w344re. 8 b) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdigung, auf-merksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinnzu-sammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verst344ndnism366g-lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche 9 - 6 - Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig). Hier beschr344nkt der Versicherer in 247 1 (1) ARB 75 seine Deckungspflicht zwar auf die Wahrnehmung der rechtlichen In-teressen des Versicherungsnehmers, "soweit sie notwendig ist". Dabei geht es aber, wie der folgende Satz der Bedingungen klarstellt, nur dar-um, dass Kosten einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind (Bauer, NJW 2000, 1235, 1237). F374r die Annahme, der Begriff "notwendig" beziehe sich auf die entspre-chende Wendung in 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nach dieser Klarstellung kein Raum. 247 1 (1) ARB 75 betrifft nicht den Umfang der Kostentra-gungspflicht des Versicherers. c) Diesen regelt vielmehr erst 247 2 ARB 75. Dort wird dem Versiche-rungsnehmer die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten ausdr374cklich zugesagt, wenn er - wie hier - mehr als 100 km vom zust344ndigen Gericht entfernt wohnt. Diese Zusage ist nicht auf bestimmte Instanzen be-schr344nkt. Sie l344sst auch nicht erkennen, dass der Versicherer die Kosten des Verkehrsanwalts nur im Rahmen des zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von 247 91 ZPO Notwendigen tr344gt. Vielmehr kn374pft sie allein an das von 247 91 ZPO unabh344ngige Merkmal einer Ent-fernung der Wohnung des Versicherungsnehmers vom zust344ndigen Ge-richt von mehr als 100 km an (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversiche-rung 7. Aufl. 247 2 ARB 75 Rdn. 77; Pr366lss/Armbr374ster, aaO). Dass f374r die Erstattungsf344higkeit von Verkehrsanwaltskosten nach 247 91 ZPO auch die Entfernung der Wohnung einer Partei vom Ort des Prozessgerichts eine Rolle spielen kann (vgl. etwa OLG K366ln AnwBl. 2001, 121), rechtfertigt nicht die 334bertragung weiterer Voraussetzungen des 247 91 ZPO auf 247 2 10 - 7 - (1) Buchst. a ARB 75, zumal dem durchschnittlichen Versicherungsneh-mer Einzelheiten der Rechtsprechung zu 247 91 ZPO unbekannt sind. So-weit die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten auf die H366he der gesetzli-chen Verg374tung begrenzt wird, geht es um die einschl344gigen Geb374hren-tatbest344nde des Gesetzes 374ber die Verg374tung der Rechtsanw344ltinnen und Rechtsanw344lte (RVG) als Obergrenze gegen374ber einer etwa h366heren Honorarvereinbarung (vgl. 247 2 (1) Buchst. b ARB 75), also nicht um die Erstattungspflicht des Prozessgegners nach 247 91 ZPO. d) An der uneingeschr344nkten Zusage einer Erstattung von Ver-kehrsanwaltskosten bei entsprechender Entfernung der Wohnung des Versicherungsnehmers vom zust344ndigen Gericht 344ndert auch die dem Versicherungsnehmer in 247 15 (1) Buchst. d Doppelbuchst. cc ARB 75 auferlegte Obliegenheit nichts, alles zu vermeiden, was eine unn366tige Erh366hung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen k366nnte. Vielmehr kann - verspricht der Versi-cherer mit 247 2 (1) Buchst. a ARB 75 die Erstattung von Verkehrsanwalts-kosten unabh344ngig von deren Erstattungsf344higkeit nach 247 91 ZPO - die Beauftragung eines Verkehrsanwalts von vornherein keine Verletzung dieser Obliegenheit darstellen. 11 - 8 - Danach war der Klage, deren H366he nicht streitig ist, unter Aufhe-bung des amtsgerichtlichen Urteils stattzugeben. 12 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanz: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.09.2005 - 92 C 780/05 - 13 - -
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