BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 249/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles einstimmig beschlossen: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 4. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.658,72 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Beschluss vom 27. Mai 2008 Bezug genommen (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 - 3 - Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob der Mietvertrag - einschlie337lich der handschriftlichen Zus344tze - als Formularver-trag anzusehen ist, denn der Senat teilt aus den im Beschluss vom 27. Mai 2008 mitgeteilten Gr374nden die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Par-teien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verl344ngerungsklausel geschlos-sen haben. 2 Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Sigmaringen, Entscheidung vom 15.02.2007 - 1 C 788/05 - LG Hechingen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -
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