BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 249/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gem344337 247 552a ZPO zur374ck-zuweisen. Gr374nde: Der Senat hat bereits entschieden, dass ein am 1. September 2001 be-stehendes Mietverh344ltnis 374ber Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels K374ndigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verl344ngert, auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gek374ndigt werden kann (Urteile vom 20. Juni 2007 226 VIII ZR 257/06, NJW 2007, 2760 sowie vom 11. Juli 2007 226 VIII ZR 230/06, NZM 2007, 728). Damit kommt der Rechtssache keine grunds344tzli-che Bedeutung (mehr) zu. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Widerbeklagten die Miete f374r die Monate Januar bis August 2006 schulden, weil die von ihnen im September 2005 erkl344rte K374ndigung das Mietverh344ltnis erst zum 31. August 2006 beendet hat. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Par-teien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit mit Verl344ngerungsklausel geschlos-sen haben. Dies ergibt sich sowohl aus der ausdr374cklichen Bezeichnung in 247 2 3 - 3 - Ziffer 2a des Mietvertrags als auch aus der weiteren Formulierung ("K374ndigung auf den als Endtermin vorgesehenen Tag"). Der handschriftliche Verweis auf 247 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 betrifft die Vereinbarung gestaffelter K374ndigungsfristen (zun344chst 3 Monate gem344337 247 2 Nr. 1 Satz 2, mit der Verl344ngerung auf 6, 9 bzw. 12 Monate gem344337 247 2 Nr. 1 Satz 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass damit au337erdem die - einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer entsprechen-de - M366glichkeit der K374ndigung zum Ende eines beliebigen Monats geschaffen werden sollte. Mit ihrer hiervon abweichenden Interpretation setzt die Revision lediglich ihr eigenes Verst344ndnis an die Stelle der rechtsgesch344ftlichen Ausle-gung der betreffenden Klausel durch den Tatrichter. Dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses. 4 Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Sigmaringen, Entscheidung vom 15.02.2007 - 1 C 788/05 - LG Hechingen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 3 S 20/07 -
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