BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 249/08 vom 20. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 20. April 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2008 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen vier Wochen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte Anspr374che aus einer Hausratversicherung f374r das Wohngrundst374ck 205 in W. wegen eines behaupteten Blitzschadens geltend. Im Versicherungs-schein sind als versicherte Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm und Hagel genannt. Ferner hei337t es: 1 - 3 - "Hausrat zum Wiederbeschaffungswert einschlie337lich er-weiterter Elementarschadenversicherung gem344337 Klausel HR0001 und 334berspannungssch344den durch Blitz bis 10% der Versicherungssumme gem344337 Klausel HR0002." In der Zusatzklausel HR0002 ist bestimmt: 2 "Abweichend von 247 4 Nr. 8b VHB 2001 ersetzen wir auch 334berspannungssch344den durch Blitz." 247 4 Nr. 8b der dem Vertrag zugrunde liegenden VHB 2001 besagt: 3 "Der Versicherungsschutz nach Nr. 1 bis Nr. 7 erstreckt sich ohne R374cksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf 205 Kurzschlu337- und 334berspannungssch344den, die an elekt-rischen Einrichtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das Geb344ude aufgetroffen ist, in dem sich versicherte Sachen (siehe 247 1) befinden." Am 23. Juli 2004 kam es zu einem Ausfall des Gebl344ses und der K374hlanlage im Wintergarten des Hauses. Die Kl344gerin verlangt Ersatz von 10% des behaupteten Schadens an Palmen sowie weiteren Pflanzen in H366he von insgesamt 7.922 200, mithin 792,20 200. Hierzu hat sie behaup-tet, zu dem Ausfall der K374hlanlage sei es gekommen, weil infolge einer durch Blitzschlag eingetretenen 334berspannung der FI-Schalter heraus-gesprungen sei, wodurch die Stromzufuhr f374r die K374hlanlage im Winter-garten unterbrochen worden sei, der sich dann auf 60 Grad aufgeheizt und die Pflanzen zerst366rt habe. 4 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Beru-fungsgericht hat die Revision zugelassen. 5 - 4 - 6 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Daf374r gen374gt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen abh344ngt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Ausle-gung 374ber den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se-natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). 7 Dass diese Voraussetzungen bei den von der Beklagten verwende-ten Versicherungsbedingungen zum Ersatz von 334berspannungssch344den erf374llt sein k366nnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisi-onsbegr374ndung dargelegt. Auch f374r den Senat ist nicht ersichtlich, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gr374nden an-dere Rechtsauffassungen vertreten werden. Durch die verwendete Klau-sel werden 334berspannungssch344den durch Blitz, die gem344337 247 4 Nr. 8b) VHB 2001 unter den dort genannten Voraussetzungen grunds344tzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wieder in den Versicherungs-schutz mit einbezogen. Dieser Wiedereinschluss in den Versicherungs-schutz (hierzu Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. C II Rdn. 24 ff.; Pr366lss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl. 247 4 VHB 84 Rdn. 5; Dietz, Wohn-geb344udeversicherung, 2. Aufl. E Ziff. 2.5, jeweils zu 344lteren Regelungen 8 - 5 - in 247 4 Nr. 2 VHB 84, 247 9 Nr. 2c VGB 88) ist bisher lediglich Gegenstand der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des OLG K366ln (VersR 2006, 969 zu 247 3 Nr. 1 VHB 84) gewesen. Diese stimmt in-dessen mit der Auffassung des Berufungsgerichts in den tragenden Gr374nden 374berein. 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat richtig entschieden. 9 a) Durch die Klausel HR0002 und die Regelung im Versicherungs-vertrag werden auch 334berspannungssch344den durch Blitz bis zu 10% der Versicherungssumme abweichend von 247 4 Nr. 8b VHB 2001 ersetzt. Letztgenannte Bestimmung schlie337t Kurzschluss- und 334berspannungs-sch344den, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, grunds344tz-lich vom Versicherungsschutz aus, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das Geb344ude aufgetroffen ist. An einem derartigen 334berspannungsscha-den an einem elektrischen Ger344t fehlt es. K374hlung und Gebl344se sind le-diglich au337er Funktion gesetzt worden, weil der herausgesprungene FI-Schalter im Sicherungskasten die Stromzufuhr zu ihnen unterbrochen hat. Irgendein Schaden an der Klimaanlage und dem Gebl344se ist hier-durch nicht eingetreten. Durch das Abschalten des Fehlerstromschutz-schalters werden 334berspannungssch344den an den elektrischen Ger344ten gerade verhindert. 10 Eine weitergehende Auslegung, die schon jede Beeintr344chtigung der Funktionsf344higkeit eines elektrischen Ger344tes lediglich infolge der unterbrochenen Stromzufuhr als 334berspannungsschaden ansieht, kommt nicht in Betracht. Sie w374rde den Versicherungsschutz vom konkreten Sachschaden an der elektrischen Einrichtung (mit dem daraus resultie- 11 - 6 - renden Folgeschaden) l366sen und lediglich eine allgemeine Stromausfall-versicherung darstellen. Eine solche ist hier nicht vereinbart. Ohne Erfolg macht die Revision demgegen374ber geltend, f374r die Verletzung des Eigen-tums nach 247 823 Abs. 1 BGB sei keine Substanzverletzung erforderlich, sondern es gen374ge schon die Entziehung des bestimmungsgem344337en Gebrauchs (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356 unter II 2 b; vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - NJW 1990, 908 unter II 2 b aa (2)). Hier geht es demgegen374ber nicht darum, ob deliktsrechtlich eine Eigentumsverlet-zung vorliegt, sondern ob ein Sachschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen gegeben ist. Der Begriff der Eigentumsver-letzung nach 247 823 Abs. 1 BGB kann nicht ohne weiteres auf das Recht der Sachversicherung 374bertragen werden (vgl. Martin aaO B III Rdn. 7). Hier ist daran festzuhalten, dass es zu irgendeiner Beeintr344chtigung der Substanz der besch344digten Sache durch die 334berspannung kommen muss. Auch auf einen 334berspannungsschaden an dem FI-Schalter kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht, dass es 374berhaupt zu einer Besch344di-gung des FI-Schalters gekommen w344re. Dieser ist vielmehr funktions-t374chtig geblieben und lediglich infolge der 334berspannung entsprechend seiner vorgesehenen Funktion umgeschaltet worden, wodurch es zu ei-ner Unterbrechung der Stromzufuhr kam. 12 b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, ein Ersatzan-spruch ergebe sich bereits unmittelbar aus 247 4 Nr. 2 VHB 2001, der Blitzschlag als das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen defi-niert. Auf diese Begriffsbestimmung des Blitzschlages kommt es schon 13 - 7 - deshalb nicht an, weil Blitzschlag im Versicherungsschein 374berhaupt nicht unter den versicherten Gefahren aufgef374hrt wird und lediglich f374r einen Teilbereich blitzbedingter Sch344den in der zus344tzlichen Regelung im Versicherungsschein und in der Klausel HR0002 Versicherungsschutz gew344hrt wird. Deren Voraussetzungen liegen hier aber gerade nicht vor. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Brandenburg, Entscheidung vom 03.09.2007 - 33 C 34/07 - LG Potsdam, Entscheidung vom 13.10.2008 - 7 S 133/07 -
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