BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 249/08 Verk374ndet am: 23. M344rz 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB X 247 116 Abs. 1 Satz 1; BGB 247247 401 Abs. 1, 412 Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus 374bergegangenem Recht gem344337 247 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen. BGH, Urteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 249/08 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Kl344gerin und des Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. August 2008 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt als gesetzlicher Krankenversicherer den Beklagten auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin in Anspruch. 1 Die unter Betreuung stehende Versicherte zog sich bei einem Sturz in dem vom Beklagten betriebenen Pflegeheim am 30. August 2005 erhebliche Verletzungen zu. Sie wurde vom Pflegepersonal in der Wohnk374che auf dem Boden liegend gefunden. Wegen ihrer Verletzungen musste sie 344rztlich behan-delt werden. Die Kosten in H366he von 7.883,14 200 wurden von der Kl344gerin ge-tragen. 2 - 3 - Diese wandte sich, um die Berechtigung eventueller auf sie gem344337 247 116 SGB X 374bergegangener Schadensersatzanspr374che pr374fen zu k366nnen, mit Schreiben vom 31. Mai 2006 an den Beklagten zwecks Einsichtnahme in die Pflegedokumentation. Dem Schreiben war eine Schweigepflichtentbindungser-kl344rung und Herausgabegenehmigung des Betreuers der Gesch344digten beige-f374gt. Der Beklagte und die hinter ihm stehende Versicherung lehnten eine Ein-sichtnahme der Kl344gerin in die Pflegedokumentation bzw. deren Herausgabe an die Kl344gerin ab, weil es sich bei der Pflegedokumentation um hochsensible per-s366nliche Daten handle und ein entsprechendes Recht allein der Gesch344digten zustehe. 3 Die Kl344gerin hat daraufhin Klage auf Herausgabe von Kopien der Pflege-dokumentation Zug um Zug gegen Erstattung angemessener Kopierkosten er-hoben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-klagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abge344ndert, dass Kopien der Pflegedokumentation Zug um Zug gegen Zahlung angemessener Kopierkosten nur beschr344nkt auf die Zeit vom 1. M344rz 2005 bis 31. August 2005 herauszugeben seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren der Beklagte weiterhin eine Klageabweisung und die Kl344gerin eine zeitlich nicht beschr344nkte Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahinstehen, ob der Kl344-gerin gem344337 247 294a SGB V ein eigenes Einsichtsrecht zusteht. Die Parteien stritten n344mlich um Anspr374che der Kl344gerin aus 374bergegangenem Recht. Inso- 5 - 4 - weit stehe ihr ein Recht auf Einsicht bzw. Herausgabe von Kopien gem344337 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit 247247 412, 401 BGB zu. Zwischen den Parteien sei lediglich streitig, inwieweit auch das Einsichts-recht der Gesch344digten bzw. ihr Anspruch auf Herausgabe der Pflegedokumen-tation auf die Kl344gerin 374bergegangen sei. Ein solcher 334bergang des aufgrund des Pflegevertrags gem344337 247247 242, 611, 810 BGB bestehenden Einsichtsrechts der Gesch344digten entsprechend 247247 412, 401 BGB sei grunds344tzlich gegeben. Das Einsichtsrecht des Patienten in Krankenunterlagen werde von der Recht-sprechung bejaht. Da der Heimbewohner in gleicher Weise wie ein Patient ein generell gesch374tztes Interesse daran habe, zu erfahren, wie mit seiner Ge-sundheit umgegangen werde, welche Daten sich dabei ergeben h344tten und wie man die weiteren Betreuungsma337nahmen einsch344tze, erscheine eine unter-schiedliche Behandlung von Krankenunterlagen und Pflegedokumentation nicht gerechtfertigt. Folgerichtig m374sse das Einsichtsrecht eines Heimbewohners als vertraglicher Nebenanspruch auf den Sozialversicherungstr344ger mit 374bergehen, soweit die Einsichtnahme zur Wahrnehmung legitimer wirtschaftlicher Belange geboten sei und ein berechtigtes Interesse der Versicherungsnehmerin an der Geheimhaltung der Unterlagen nicht gegeben bzw. diese mit der Einsichtnahme einverstanden sei. Diese Voraussetzungen seien erf374llt; insbesondere liege ei-ne wirksame Entbindung von der Schweigepflicht sowie eine Genehmigung der Herausgabe der Unterlagen durch den Betreuer der Heimbewohnerin vor. 6 Ein berechtigtes Interesse der Kl344gerin an der Einsicht bzw. der Heraus-gabe von Kopien der Dokumentation bestehe allerdings nur bis zum Tag des Sturzes am 30. August 2005 und f374r einen angemessenen Zeitraum davor. Das Einsichtsrecht sei n344mlich nicht unbeschr344nkt auf die Kl344gerin 374bergegangen, sondern nur in dem Umfang, in dem sie es zur Wahrnehmung ihrer materiellen Interessen ben366tige. 7 - 5 - II. Sowohl die Revision der Kl344gerin als auch die Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Der Kl344gerin steht ein Anspruch auf Herausgabe von Ko-pien der Pflegedokumentation gegen eine Kostenerstattung aus 374bergegange-nem Recht gem344337 247 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401 Abs. 1 ana-log, 412 BGB wegen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs der Versicher-ten aus einer Verletzung des Heimvertrags bzw. 247 823 Abs. 1 BGB zu. Dieses Einsichtsrecht ist allerdings auf den vom Berufungsgericht begrenzten Zeitraum beschr344nkt. 8 A. Revision der Beklagten: 9 1. Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob die Kl344gerin ein eigenes Ein-sichtsrecht gem344337 247 294a SGB V bzw. dessen analoger Anwendung auf Pfle-gedokumentationen hat (vgl. dazu Bergmann KH 2008, 825; Hauser KH 2005, 128; Kunz KHR 2009, 85; Marburger, Die Leistungen 2007, 129; Schultze-Zeu/Riehn VersR 2007, 467; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050; Smentkowski VersR 2008, 465). Das Berufungsgericht ist n344mlich zu Recht - und insoweit weder von der Revision der Kl344gerin noch der der Beklagten angegriffen - da-von ausgegangen, dass die Kl344gerin nicht ein eigenes Einsichtsrecht, sondern nur einen Anspruch aus nach 247 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB 374bergegangenem Recht geltend macht. Ein solcher Anspruch der Kl344gerin ist gegeben. 10 - 6 - 2. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versiche-rungstr344ger 374ber, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleis-tungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Sch344diger zu leistende Schadensersatz beziehen. Nach dieser Vorschrift ist auch beim Forderungs-374bergang auf den Sozialversicherungstr344ger Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Der Sozialversicherungstr344ger nimmt den Ersatz-pflichtigen nicht auf Ersatz eines eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgel366sten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungs-pflichten in Anspruch, sondern verlangt eine Erstattung seiner Aufwendungen insoweit, als ein Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Dritten besteht. 11 3. Im Streitfall wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt, dass der gesch344digten Heimbewohnerin selbst ein Schadensersatzanspruch zust374nde, wenn ihr Sturz am 30. August 2005 durch eine Verletzung der Obhuts- und Betreuungspflichten des Pflegepersonals der Beklagten zumindest mit verur-sacht worden w344re. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass dem Heim-bewohner grunds344tzlich ein eigenes Einsichtsrecht in die 374ber ihn gef374hrte Pfle-gedokumentation entsprechend dem Einsichtsrecht des Patienten in die Kran-kenunterlagen als Nebenanspruch aus dem Behandlungs- bzw. Heimvertrag zusteht (vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 ff.). Dagegen ist revisionsrecht-lich nichts zu erinnern. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts hat der Patient gegen374ber Arzt und Kranken-haus auch au337erhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale W374rde grunds344tzlich einen Anspruch auf Ein-sicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, ohne daf374r ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu m374ssen (vgl. Senat, BGHZ 85, 327, 332; 106, 12 - 7 - 146, 148; Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - VersR 1983, 834, 835; BVerfG NJW 1999, 1777; 2006, 1116, 1117). Die hierf374r ma337geblichen Ge-sichtspunkte gelten auch f374r das Recht des Heimbewohners auf Einsichtnahme in seine Pflegedokumentationen. Auch diese enthalten h366chstpers366nliche An-gaben 374ber den Bewohner und ber374hren in starkem Ma337e dessen Selbstbestimmungs- und Pers366nlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Die Pflegedokumentation ist eine unverzichtbare Informati-onsquelle f374r alle am Pflegeprozess Beteiligten und dient auch dem Nachweis, dass der Heimbewohner die ihm nach dem Inhalt des Heimvertrags zustehen-den Leistungen vom Pflegeheimtr344ger erhalten und letzterer seinen Verpflich-tungen ihm gegen374ber nachgekommen ist. Insoweit hat sie dem Heimbewohner gegen374ber auch eine wichtige Schutzfunktion (vgl. Harsdorf-Gebhardt PflR 1999, 252 f.; Klie/Krahmer-Klie, Sozialgesetzbuch XI, 3. Aufl., 247 113 Rn. 7a). Soweit die Beklagte geltend macht, die Pflegedokumentationen w374rden zwar auch im Interesse der Heimbewohner errichtet, diese m374ssten allerdings f374r eine Einsichtnahme ein sachliches Interesse darlegen (so Harsdorf-Gebhardt, aaO, 253, 256), gibt der Streitfall keinen Anlass, dies abschlie337end zu kl344ren. Ein sachliches Interesse der gesch344digten Versicherten f374r eine Ein-sichtnahme in die 374ber sie gef374hrten Pflegedokumentationen ist n344mlich schon wegen des erfolgten Sturzes und der dadurch erlittenen erheblichen Verletzun-gen gegeben. 13 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch zu Recht einen 334bergang des Einsichtsrechts der Gesch344digten bzw. von deren Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation auf die Kl344gerin bejaht. Ein solcher 334bergang ist gem344337 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB erfolgt. 14 - 8 - a) Nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X w344ren etwaige Schadensersatzan-spr374che der Gesch344digten auf die Kl344gerin 374bergegangen. Mit dem 334bergang der Hauptforderung gehen nach 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB auch solche Nebenrechte auf den neuen Gl344ubiger 374ber, die zwar nicht in 247 401 Abs. 1 BGB ausdr374cklich genannt sind, aber gleichwohl der Verwirklichung und Sicherung einer Forderung dienen. Die Vorschrift des 247 401 Abs. 1 BGB ist n344mlich ihrem Zweck entsprechend auf alle der Verst344rkung der Forderung dienenden Neben-rechte auszudehnen, soweit nicht besondere Rechtsgrunds344tze dem entgegen stehen. Dies gilt insbesondere auch f374r Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind oder der leichteren Verwirklichung des Hauptan-spruchs dienen, wie Anspr374che auf Auskunftserteilung oder Einsichtnahme. Solche Rechte k366nnen nicht selbst344ndig abgetreten werden, sondern gehen grunds344tzlich mit dem Hauptanspruch auf den neuen Gl344ubiger 374ber (vgl. BGH, Beschl374sse vom 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - ZIP 2000, 1444; vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03 - NJW-RR 2003, 1555, 1556; BSGE 98, 142 Rn. 14; OLG M374nchen VersR 1985, 846; M374nchKommBGB/Roth, 247 401 Rn. 8; Pa-landt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 401 Rn. 4; Staudinger/Busche, BGB, Neu-bearbeitung 2005, 247 401 Rn. 28, 34 m.w.N.; Wessel ZfS 2002, 461 f.). Dieser 334bergang der verst344rkenden Nebenrechte erfolgt gem344337 247 412 BGB auch bei einem 334bergang der Hauptforderung kraft Gesetzes (vgl. BGHZ 19, 177, 179; 46, 14 f.; KassKomm/Kater, SGB X, 247 116 Rn. 141). 15 b) Ein solcher 334bergang ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Streitfall erfolgt. 16 aa) Zwar wird die grunds344tzlich bestehende Nebenpflicht, Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen oder Pflegedokumentationen zu gew344hren, aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen W374rde des Patienten oder Heimbewohners abgeleitet. Das besagt aber noch nicht, dass dieser Ver- 17 - 9 - tragsanspruch damit in vollem Umfang ein "h366chstpers366nlicher" sei, der gem344337 247247 399, 412 BGB nicht ganz oder teilweise auf andere 374bergehen k366nnte. Viel-mehr darf der vertragliche Nebenanspruch auch legitimen wirtschaftlichen Be-langen dienstbar gemacht werden, wie etwa der Kl344rung von Schadensersatz-anspr374chen sowohl gegen andere 304rzte als auch gegen den auf Einsichtsge-w344hrung in Anspruch genommenen Arzt selbst. Jedenfalls insoweit hat der Ein-sichtsanspruch auch eine verm366gensrechtliche Komponente, so dass sein 334-bergang auf die Erben als m366glich angesehen wurde (247 1922 BGB), soweit nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gr374nden einem Gl344ubiger-wechsel entgegen steht (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - aaO; OLG M374nchen VersR 2009, 982; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050 ff.). Solche Gr374nde wurden bei der Pr374fung eines auf die Erben 374bergegangenen Einsichtsanspruchs in dem Rechtsinstitut der 344rztlichen Schweigepflicht gese-hen, die grunds344tzlich nur durch Entbindung seitens des Geheimhaltungsbe-rechtigten gel366st werden d374rfe. Die Pflicht des Arztes zur Verschwiegenheit gel-te im Grundsatz auch im Verh344ltnis zu nahen Angeh366rigen des Patienten und d374rfe ihnen gegen374ber nur ausnahmsweise und nur im vermuteten Einver-st344ndnis des Patienten gebrochen werden, soweit einer ausdr374cklichen Befrei-ung Hindernisse entgegen st374nden (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - aaO; OLG M374nchen, aaO, 983). In diesem Zusammenhang ist bei der Einsicht in eine Pflegedokumenta-tion das Grundrecht des Heimbewohners auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten, das die Befugnis des Einzelnen gew344hrleistet, 374ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers366nlichen Daten grunds344tzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 78, 77, 84; 80, 367, 373; BVerfG NJW 2006, 1116, 1117), also auch die Freiheit, pers366nliche Daten zu offenbaren (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669, 1671). Hieraus folgt, dass das Einsichtsrecht in eine Pflege-dokumentation nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 247247 401 Abs. 1 analog, 412 18 - 10 - BGB nur auf den gesetzlichen Krankenversicherer 374bergehen kann, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners vorliegt oder zumindest von seinem vermute-ten Einverst344ndnis auszugehen ist, soweit einer ausdr374cklichen Befreiung Hin-dernisse entgegen stehen (vgl. Schultze-Zeu, aaO, 1051 ff.). bb) Soweit gegen die 334bergangsf344higkeit des Nebenrechts auf Einsicht bei einer begehrten Einsicht in Krankenunterlagen eingewendet wird, die Rech-te der Krankenkassen auf Information und Auskunft zur Pr374fung der Regress-m366glichkeit nach 247 116 SGB X seien im SGB V, insbesondere in 247 294a, ge-nauestens geregelt und eine Umgehung dieser datenschutzrechtlich ausgerich-teten Bestimmungen durch zivilrechtliche Regelungen w374rde die gesamte Sys-tematik des Sozialrechts konterkarieren (so Bergmann KH 2008, 825, 830), be-achtet diese Argumentation nicht den grunds344tzlichen Unterschied zwischen den sozialrechtlichen und den zivilrechtlichen Regelungen. 19 Die sozialrechtliche Regelung in 247 294a SGB V dient dazu, durch Schaf-fung einer gesetzlichen 334bermittlungs- und Offenbarungsbefugnis den gesetzli-chen Krankenkassen einen eigenen Anspruch auf Mitteilung von Krankheitsur-sachen und drittverursachten Gesundheitssch344den zu geben und den damit verbundenen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Patienten und die korrespondierende 344rztliche Schweigepflicht zu rechtfertigen. Sie ver-pflichtet u.a. Vertrags344rzte, unaufgefordert den Krankenkassen Angaben 374ber Ursachen und m366gliche Verursacher mitzuteilen, wenn aus ihrer Sicht Hinweise auf drittverursachte Gesundheitssch344den vorliegen. Der verpflichtete Leis-tungserbringer muss also von sich aus oder gegebenenfalls auf Anforderung der Krankenkassen die erforderlichen Daten mitteilen, ohne dass eine Zustim-mung oder Schweigepflichtentbindungserkl344rung des Versicherten erforderlich ist (vgl. KassKomm/Hess, SGB V, Stand: M344rz 2007, 247 294a Rn. 1 f.; Kraus-kopf/Schneider, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: Feb- 20 - 11 - ruar 2009, 247 294a SGB V Rn. 2 f., 8 f., 12; Schultze-Zeu, aaO, 1053). Diese sozialrechtliche Mitteilungspflicht ist von dem nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, 247247 401 Abs. 1 analog, 412 BGB 374bergehenden zivilrechtlichen Einsichtsrecht zu unterscheiden, bei dem es sich nicht um ein eigenes Recht der Krankenkassen handelt, sondern um ein Einsichtsrecht, das nur dem Zweck dient, als Hilfsrecht eine Pr374fung des eventuellen, auf die Krankenkassen 374bergegangenen Scha-densersatzanspruchs des Gesch344digten zu erm366glichen. Insoweit wird das in-formationelle Selbstbestimmungsrecht durch die erforderliche tats344chliche oder mutma337liche Einwilligung des Versicherten gewahrt. Die bei 247 294a SGB V ma337gebliche Erw344gung des Gesetzgebers, f374r die Verpflichtung zur 334bermitt-lung personenbezogener Daten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 15/1525, S. 146), gilt hier nicht. cc) Die nach den vorstehenden Ausf374hrungen erforderlichen Vorausset-zungen f374r einen 334bergang des Hilfsrechts auf Einsichtnahme bzw. Herausga-be der Pflegedokumentation in Kopie gegen eine Kostenerstattung liegen im Streitfall vor. Die Revision der Beklagten wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Betreuer der Gesch344digten die Be-klagte wirksam von der Schweigepflicht entbunden und in die Herausgabe der Unterlagen eingewilligt hat. Gegen diese tatrichterliche W374rdigung ist revisions-rechtlich nichts zu erinnern, weil der dem Sohn der Gesch344digten 374bertragene Wirkungskreis auch alle Verm366gensangelegenheiten sowie die Vertretung ge-gen374ber Renten- und Versicherungsanstalten umfasst und der Betreuer in sei-nem Aufgabenkreis den Betreuten gerichtlich und au337ergerichtlich vertritt (247 1902 BGB). Wegen des Sturzes und der dabei erlittenen Verletzungen der bei der Kl344gerin versicherten Heimbewohnerin sind auch ausreichende An-haltspunkte f374r die Pr374fung eines Schadensersatzanspruchs gegeben. 21 - 12 - B. Revision der Kl344gerin: 22 Mit ihrer Revision begehrt die Kl344gerin eine zeitlich nicht beschr344nkte Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation. Damit hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin das 374bergegangene Einsichtsrecht zu Recht nur in dem Umfang zugesprochen, in welchem es zur Pr374fung eines nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X 374bergegangenen eventuellen Schadensersatzan-spruchs erforderlich ist. Dies entspricht dem Zweck des Hilfsrechts, die erfor-derlichen Informationen zur Pr374fung eines Schadensersatzanspruchs zu be-schaffen und die Pr374fung eines solchen Anspruchs zu erleichtern. Wenn das Berufungsgericht insoweit einen Zeitraum von ca. sechs Monaten vor dem Schadensereignis f374r angemessen h344lt, ist dies revisionsrechtlich nicht zu be-anstanden. Im 334brigen ergibt sich auch aus der Schweigepflichtentbindungser- 23 - 13 - kl344rung und Herausgabegenehmigung des Betreuers der Gesch344digten vom 28. April 2006 der Zusammenhang der Erkl344rungen mit dem Verdacht auf m366g-liche Pflegefehler. C. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 24 Galke Wellner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 22.01.2008 - 5 C 789/07 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.08.2008 - 22 S 49/08 -
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