BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 249/12 Verkündet am: 24. Januar 2014 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Abs. 1 Ein besonders g robes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das o h- ne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder - unterschreitung von 90% vor. BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12 - OLG München LG Landshut - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d ie Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlande s- gerichts München - 20. Zivilsenat - vom 22. Oktober 2012 aufg e- hoben. Die Sac he wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger gab am 20. Oktober 2006 gegenüber dem Beklagten ein n o- tariell beurkundetes Ang ebot zum Kauf einer Eigentumswohnung nebst Tiefg a- vom 14. November 2006 an. Unter Berufung auf eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises nimmt der Klä ger den Beklagten auf Rückabwicklung des Ve r- trages und auf Schadenersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage a b- gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch 1 - 3 - Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der von d em Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar sei a n- gesichts des tatsächlichen Wertes der Wohnung in Wert der Gegenleistung, so dass ein besonders grobes Missverhältnis zw i- schen Leistung und Gegenleistung bestehe. Der Kläger habe aber nicht hinre i- chend zu d en subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vorgetragen. Seine Ausführungen zu einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten seien rein spekulativ. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ausgehend von einem be sonders groben Missverhäl tnis zwischen Lei s- tung und Gegenleistung nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an, der Kläger habe zu den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nicht ausreichend vorgetragen. 1. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsges chäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenlei s- tung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weit e- 2 3 4 5 - 4 - rer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjekt i- ven und der objektiven Merkma le als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist in s- besondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten he r- vorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfli che Gesinnung des Begünstigten zu (Senat, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301 ff.; vom 9. Oktober 200 9 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 12 ; vom 25. Februar 2011 - V ZR 208/09, NJW - RR 2011, 880 Rn. 13 ). 2. Die bei Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende Vermutung für das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung befreit die nachteilig betroffene Vertragspartei zwar nicht von der Behauptungslast für das Vorliegen des subjektiv en Merkmals e i- nes wucherähnlichen Rechtsgeschäfts. An ihren Vortrag sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss die verwerfliche Gesinnung der anderen Vertragspartei nicht ausdrücklich behaupten; es genügt, wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem groben objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist, dass sich die davon benachteiligte Vertragspartei auf die daraus begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der and e- ren Vertragspartei beruft (Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 19; Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 Rn. 9). Das Berufungsgericht geht zwar von diesen Grundsätzen aus, missversteht die Rechtsprechung des Senats aber, wenn es meint, der Vortrag des Klägers genüge diesen Anforderungen nicht. Daran kann es beispielsweise dann fehlen, wenn die Klage auf einen Beratungsfehler gestützt und lediglich in diesem Zusammenhang ein Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert b e- hauptet wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 11 ff.) . Ist die Klage dagegen auf § 138 BGB gestützt und wird insoweit ein grobes Missverhältnis behauptet , gibt der Kläger damit zu erke n- 6 - 5 - nen, dass er sich auf die tatsächliche Vermutung stützen will (Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 Rn. 9). So ist es hier. Der Kl ä- ger hat seine Klage mit der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages begründet . Da r- über hinaus hat er sich unter Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtspr e- chung ausd rücklich auf die durch ein grobe s objektive s Missverhältnis von Lei s- tung und Gegenleistung begründete Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei berufen. Eines weitergehenden Sachvortrages b e- durfte es nicht. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- r u fungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheidungsreif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. V on einem besonders groben Missverhältnis zwis chen Leistung und Gegenleistung kann bei Grundstücksgeschäften erst ausgegangen werden , wenn der Wert der Lei stung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gege n- leistung (Senat, Urteil vom 19. Januar 2001 V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 302) . Dies ist bei den von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten Wertve r- nicht der Fall . In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben sich bei Grundstücksgeschäften für die Bestimmung eines besonders groben Missverhältnisses prozentuale Richtwerte durchg e- setzt. Danach kann die hier vor liegende Überteuerung von rund 80 % für sich allein die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses nicht begründen ; auch ein Wertmissverhältnis von 84 % genügte nicht (vgl. BGH, Urteile vom 7 8 - 6 - 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 24; vom 20 . Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529, 2530; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 1088, 2090; Senat, vom 10 . Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 Rn. 15). A usgehend von dem für die Annahme eines besonders groben Äquivalenzmissverhältnisses bestehenden Erfordernis, dass der Wert der Lei s- tung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, ist diese V o- raussetzung grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber - oder - unterschreitung von 90% erfüllt. 2. D as Berufungsgericht ist - aus seiner Sicht folgerichtig - den von dem Kläger unter Hinweis auf das nachträglich eingeholte Privatgutachten , das den und damit zu einer für die A n- nahme eines besonders groben Missverhältnisses ausreichenden Überteu e- rung von 93 % gelangt , erhobenen Einwendungen gegen die in dem Gericht s- gutachten vorgenommene Wertfest stellung nicht nachgegangen . Dies wird es nachzuholen haben. Die auf das Gutachten gestützten Einwendungen des Kl ä- gers sind nicht als verspätet zurückzuweisen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ); der Kl ä- ger war nicht gehalten, zur Erhebung fachlich fundierter Einwend ungen gegen das gerichtliche Gutachten bereits in erster Instanz einen privaten Sachve r- ständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05, NJW 2007, 1531, 1532). 3. Sollte der Leistungsaustausch der Parteien auch unter Ber ücksicht i- gung der Einwendungen des Klägers gegen das Gerichtsgutachten außerhalb des Bereichs eines besonders groben Missverhältnisses bleiben, kann allein aus dem Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht der Schluss auf eine verwerfliche Gesinn un g des Beklagten gezogen werden. Allerdings kann das hier bestehende jedenfalls auffällige Missverhältnis von Leistung und G e- genleistung im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Sittenwidrigkeit 9 10 - 7 - begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwe rfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist (Senat, Urteile vom 19. Januar 2001 V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301 ff.; vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 15 ; vom 25. Februar 2011 V ZR 208/09, NJW - RR 2011, 880 Rn. 13 ) . Die Behaup tungs - und Darlegungslast trifft insoweit den Klä ger, ohne dass er sich zur Darlegung des subjektiven Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB auf die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung stützen kann. Stresemann Lemke RiBGH Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 26. Februar 2014 Die Vorsitzende Stresemann Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 05.06.2012 - 44 O 2490/11 - OLG München, Entscheidung vom 22.10.2 012 - 20 U 2860/12 -
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