ECLI:DE:BGH:2016:300616BVZR249.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 249/15 vom 30. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 9. November 2015 wird auf Kosten d es Kläger s als unzulässig verworf en. Gründe: I. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Auf diesen befinden sich Privatstraßen, die nicht zum öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Am 24. Mai 2014 befuhren zwe i für den Beklagten tätige Journalisten mit Autos o h- ne Erlaubnis des Klägers die Privatstraßen, um im Bereich eines - ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden - Berggasthofes Filmaufnahmen zu fertigen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten es zu unt erlassen, dass dessen Mitarbeiter seine Privatstraßen mit Kraftfahrzeugen befahren, um über das 1 2 - 3 - ä- n- desgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsb e- schwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übe rsteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichti g- ten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung di e- ser Zulässigkeitsv oraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf d as Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzuste l- len und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN). Dass dieses Interesse einen icht glaubhaft gemacht. Es 3 4 5 6 - 4 - kann dahinstehen, ob es ihm verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahren seine Angaben zum Streitwert, den er in den Vorinstanzen beziffert hatte und der von dem Berufungsgericht entsprechend festgesetzt worden war, zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu übe r- schreiten (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, juris Rn. 7). Selbst wenn dies zulässig wäre, h at der Kläger die von ihm behauptete Sein Vortrag , dass die zu dem Gasthof verlaufende Privatstraße auch zu seinem nahe gelegenen Pr i- vatwohnsitz führe und jedes vorbeikommende Fahrzeug ihn und seine Fa milie wegen der Gefahr von Einbrüchen beunruhige, vermag die behauptete B e- schwer nicht zu begründen. Da ein Befahren der Straße durch Personen, die bei dem Beklagten weder angestellt noch von ihm beauftragt sind, nicht Gege n- stand der Unterlassungsklage ist , kann die durch einen solchen Personenkreis verursachte Beschwer des Klägers keine Berücksichtigung finden. Zudem ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, warum die Gefahr eines Befahren s der Privatstraßen, soweit es durch Mitarbeiter der Beklagten e rfolgt, den Kläger mit mehr als 20 der Hinweis des Klägers , dass die B e- nutzung der Privatstraßen für die Fernsehsendung essentiell gewesen sei, lässt keine Rückschlüsse auf die von ihm angenommene Beschwer zu. - 5 - III. Mangels andere r geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festse t- Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 172/15 - OLG München, Entscheidung vom 09.11.2015 - 8 U 2339/15 - 7
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