ECLI:DE:BGH:2018:300118BVIIIZR249.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 249/16 vom 30. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie d ie Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie schließlich dem Berufungsg ericht noch zur Last legt, den Anspruch des Kl ä- gers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt zu haben, weil es nicht auf dessen Vortrag eingehe, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 zugestanden habe, das Gebrauchtfahrzeug bereits mit dem vom Kläger angeführten Heckschaden erworben zu haben. Es trifft schon nicht zu, dass dem unklaren Sachvortrag des Beklagten in der Klageerwiderung ein solches Zugeständnis entnommen werden kann. Zudem hat das Berufungsgericht den Sachvortr ag des Beklagten zum Zeitpunkt der Entstehung des Heckschadens zur Kenntnis genommen und den Beklagten schon in der mündlichen Verhan d- lung vom 7. Mai 2015 ausweislich des Berichterstattervermerks klarstellend dazu angehört. - 3 - Im Übrigen hat der Beklagte aus weislich der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, behauptet, er wisse nichts von Unfallsch ä- den des Fahrzeugs; während seiner Besitzzeit habe der Wagen keinen Unfall erlitten. Einen Tatbestandsbe richtigungsantrag (§ 320 ZPO) hat der Kläger nicht gestellt. Von einer näheren Begründung im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschw erdeverfahrens beträgt bis zu 45.000 Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Boch um, Entscheidung vom 06.06.2014 - 8 O 335/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2016 - 2 U 87/14 -
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