BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 250/03 Verk374ndet am: 3. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AVB f. Haftpflichtversicherung; Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen f374r die Haftpflichtversicherung, III. Privathaftpflichtversicherung Nr. 1.6; WaffG (Fas-sung vom 8. M344rz 1976, BGBl I 432) 247 2 BGH, Urteil vom 3. November 2004 - IV ZR 250/03 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. November 2004 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. September 2003 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2001 zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten ge-haltenen Haftpflichtversicherung. Sie begehren die Feststellung, da337 die Beklagte ihnen Versicherungsschutz wegen eines Vorfalles vom 29. De-zember 1998 gew344hren mu337, bei dem sich der Gesch344digte durch die Explosion einer Pyro-Knallpatrone erhebliche Verletzungen an der rech-ten Hand zugezogen hat. - 3 - Die Kl344ger lagerten seit Ende 1997 mehrere Pyro-Knallpatronen des Herstellers Zink Feuerwerk (P-Knallgescho337 15 mm, Pr374fnummer der Bundesanstalt f374r Materialpr374fung: BAMP-PN II0003, sog. Staren-schreck) in ihrem Keller. Diese sind daf374r bestimmt, mittels Schreck-schu337pistolen verschossen zu werden, denen zu diesem Zweck ein Auf-satz (Abschu337becher) auf den Lauf geschraubt wird. Die Knallpatrone wird dabei durch den Druck der in der Schreckschu337pistole verfeuerten Kartuschenmunition angetrieben. Am 29. Dezember 1998 h344ndigte die seinerzeit 10j344hrige Tochter der Kl344ger dem damals 14j344hrigen Gesch344digten auf dessen Dr344ngen eine der Knallpatronen aus. Wenig sp344ter fing diese beim Entz374nden ei-nes Chinab366llers unbemerkt Feuer und explodierte in der rechten Hand des Jungen. Ihm wurden der Zeigefinger und die Kuppe des Mittelfingers abgerissen. Lediglich der zun344chst ebenfalls abgerissene Daumen konn-te sp344ter wieder angen344ht werden. Die Kl344ger sind wegen gemeinschaft-lichen vors344tzlichen Versto337es gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit fahrl344ssiger K366rperverletzung jeweils zu Bew344hrungsstrafen verurteilt worden. Die Beklagte hat Versicherungsleistungen unter Berufung auf I Nr. 6 (sog. Waffenklausel) der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie-genden "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erl344ute-rungen" (BRE 36) verweigert. Danach ist versichert "die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des t344glichen Lebens 205 insbesondere 205 - 4 - 6. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Ge-brauch von Hieb-, Sto337- und Schu337waffen sowie Muniti-on und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; 205" Nach Auffassung der Kl344ger handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Pyro-Knallpatrone weder um Munition noch um ein Gescho337 im Sinne der Waffenklausel. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kl344ger ihr Feststel-lungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat Erfolg, es f374hrt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat einen Deckungsanspruch der Kl344ger verneint, weil die aus dem unerlaubten Besitz der Pyro-Knallpatrone her-r374hrenden Schadensersatzanspr374che des Gesch344digten nach der Waf-fenklausel der Nr. I.6 BRE 36 nicht versichert seien. Zwar beschreibe die Klausel nur positiv, welche Risiken versichert seien, doch folge aus der Beschr344nkung des Versicherungsschutzes auf den erlaubten Besitz von Waffen, Munition und Geschossen im Umkehrschlu337, da337 die aus dem - 5 - unerlaubten Besitz herr374hrenden Sch344den nicht vom Versicherungs-schutz umfa337t seien. Die Kl344ger seien unerlaubt im Besitz eines Geschosses im Sinne der Waffenklausel gewesen. Insoweit seien die Begriffsbestimmungen des Bundeswaffengesetzes in der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Fassung heranzuziehen. Danach sei die Pyro-Knallpatrone zwar nicht als Munition, jedoch als - einen pyrotechnischen Satz enthal-tendes - Gescho337 im Sinne von 247 2 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3 des seinerzeit geltenden Bundeswaffengesetzes (WaffG a.F.) einzustufen. Dem stehe nicht entgegen, da337 die Knallpatrone nicht dazu bestimmt sei, aus Schu337waffen verschossen zu werden. Denn eine solche Bestimmung setze der Begriff des Geschosses nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. nicht voraus. Soweit die waffenrechtliche Kommentar-Literatur die gegenteilige Auffassung vertrete, 344ndere das im Ergebnis nichts, weil sie es gen374gen lasse, wenn Geschosse dazu bestimmt seien, mittels der in 247 1 Abs. 2 WaffG a. F. den Schu337waffen gleichgestellten Abschu337ger344te, zu denen auch Schreckschu337waffen geh366rten, verschossen zu werden. Der Besitz der demnach als Gescho337 einzuordnenden Pyro-Knall-patrone sei erlaubnispflichtig. Das folge aus der in 247 29 Abs. 1 WaffG a.F. geregelten Erlaubnispflicht f374r den Erwerb des Geschosses. Eine solche Erlaubnis h344tten die Kl344ger nicht besessen. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sehe die Erste Waffenverordnung f374r Geschosse, die seitens der Bundesanstalt f374r Materialpr374fung (BAM) der Klasse PM II zugeordnet seien, nicht vor. - 6 - Der Waffenklausel k366nne nicht entnommen werden, da337 ein Ge-scho337 dieselben Voraussetzungen erf374llen m374sse, die die Rechtspre-chung an die Einordnung als Munition stelle. Vielmehr solle der Begriff des Geschosses alle vom Waffengesetz unter Erlaubnispflicht gestellten, jedoch nicht unter den Munitionsbegriff fallenden Geschosse erfassen und so jenes Risiko vom Versicherungsschutz ausnehmen, das vom un-erlaubten Besitz der durch das Waffengesetz erfa337ten, gef344hrlichen Ge-genst344nde ausgehe. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Die Kl344ger haben aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag wegen des Vorfalls vom 29. Dezember 1998 einen Deckungsanspruch gegen die Beklagte. Der Risikoausschlu337 in I Nr. 6 der von der Beklagten ver-wendeten "Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erl344u-terungen" (BRE 36), die inhaltlich mit Nr. 1.6 der "Besonderen Bedin-gungen und Risikobeschreibungen f374r die Haftpflichtversicherung" (ab-gedruckt bei Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1331, 1332) 374bereinstimmt, erfa337t den unerlaubten Besitz der schadensurs344chlichen Pyro-Knall-patrone nicht. 1. Das Berufungsgericht geht zun344chst von einem zutreffenden Ansatz aus: a) Die "Waffenklausel", beschreibt positiv, f374r welche Formen des Umgangs mit Waffen, Munition und Geschossen Versicherungsschutz - 7 - gew344hrt wird, um damit zugleich im Umkehrschlu337 zum Ausdruck zu bringen, was insoweit nicht vom Versicherungsschutz umfa337t sein soll. Der Sache nach enth344lt die Klausel deshalb einen Risikoausschlu337. Sol-che in eine positive Risikobeschreibung gekleideten Risikoausschl374sse setzen voraus, da337 der Versicherungsnehmer erkennt, wie weit der be-zweckte Umkehrschlu337 gezogen werden soll. Sie haben insoweit grund-s344tzlich eine geringere Trennsch344rfe als Risikoausschl374sse, die den ausgeschlossenen Tatbestand direkt benennen. Bei der Auslegung ist deshalb in besonderem Ma337e zu beachten, da337 der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen braucht, da337 sein Versi-cherungsschutz L374cken hat, ohne da337 ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. dazu BGHZ 65, 142, 145; Senatsurteil vom 17. M344rz 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a; Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412 unter II 1). b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, da337 die von der Waffenklausel verwendeten Rechtsbegriffe, die erkennbar auf das (366f-fentlich-rechtliche) Waffenrecht Bezug nehmen, im Zweifel anhand der Begriffsbestimmungen des Bundeswaffengesetzes zu verstehen sind, wobei jeweils die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Geset-zesfassung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409 unter II 1 a). Das ist hier das Bundes-waffengesetz in der Fassung vom 8. M344rz 1976 (BGBl I S. 432 - im fol-genden: "WaffG a.F."), das bis zum 31. M344rz 2003 in Kraft war. Zwar sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach der gefestigten Recht-sprechung des Senats grunds344tzlich so auszulegen, wie ein durch-schnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezi-alkenntnisse diese verstehen mu337 (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz - 8 - erf344hrt aber eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit einem verwen-deten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, da337 auch die Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 22. M344rz 2000 - IV ZR 233/99 - VersR 2000, 753 unter 2 b). Im Waffenrecht ver-bindet die Rechtssprache mit den dort verwendeten Ausdr374cken wie "Schu337waffe", "Munition" oder "Gescho337" fest umrissene Begriffe, die deshalb in diesem Sinne im Zweifel auch bei der Auslegung der hier verwendeten Waffenklausel heranzuziehen sind (Senatsurteil vom 22. Februar 1998 aaO). c) Es ist im Ergebnis schlie337lich auch nicht zu beanstanden, da337 das Berufungsgericht den Erwerb der schadensurs344chlichen Knallpatro-ne durch die Kl344ger waffenrechtlich als unerlaubten Erwerb von Munition nach den 247 29 Abs. 1, 247 1 Abs. 2, 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2, 2. Alt. und Abs. 3, 4 Abs. 1, 247 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG a.F. einordnet. Da das Bundeswaffengesetz alter Fassung keine Norm ent-hielt, die den Besitz von Munition oder ihr gleichgestellter Geschosse unmittelbar verbot, hat das Berufungsgericht auf die unerlaubte Besit-zergreifung (den Erwerb, zum Begriff vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. 247 4 WaffG Rdn. 4) abgestellt. Die Pyro-Knallpatrone ist ein Gescho337, das nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. der Munition im Sinne von Satz 1 der Vorschrift gleichgestellt wird und als solche dem Erlaubnisvorbehalt aus 247 29 WaffG a.F. unterliegt. Die Erste Waffen-Verordnung (WaffVO) sieht eine Einschr344nkung der Erlaubnispflicht nach 247 29 Abs. 1 WaffG a.F. f374r pyrotechnische Munition der Gefahrklasse PM II, welcher die Knallpatro-ne zugeh366rt, nicht vor. - 9 - 2. Allerdings enth344lt die Waffenklausel keine pauschale Bezug-nahme auf s344mtliche Erlaubnispflichten und Verbote des Bundeswaffen-gesetzes. Die Pr374fung, ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers beim Umgang mit Waffen, Munition oder Geschossen dem Risiko-ausschlu337 unterf344llt, kann sich deshalb nicht darauf beschr344nken, ob das Verhalten des Versicherungsnehmers nach dem Bundeswaffengesetz verboten, strafbar oder als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist. Ma337geblich f374r den Umfang des Risikoausschlusses bleibt vielmehr die Waffenklau-sel selbst. Die Begriffe des Bundeswaffengesetzes sind zwar f374r ihre Auslegung heranzuziehen. Es bleibt aber stets danach zu fragen, inwie-weit die Waffenklausel die Begriffe und Verbote des Bundeswaffenge-setzes im Rahmen des Risikoausschlusses 374bernommen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II). Die Pr374fung ergibt hier, da337 die Pyro-Knallpatrone nicht unter den Risikoausschlu337 f344llt. a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 22. Februar 1978 (aaO un-ter II 2) entschieden, da337 bei Auslegung der Waffenklausel der vertragli-che Begriff der Munition nicht losgel366st vom vorangestellten Begriff der Schu337waffe gesehen werden k366nne. Da die Klausel keinen Hinweis dar-auf enthalte, da337 sie auch die Gleichstellung von tragbaren Munitionsab-schu337ger344ten im Sinne von 247 1 Abs. 2 WaffG a.F. mit Schu337waffen im (engeren) Sinne von 247 1 Abs. 1 WaffG a.F. 374bernehmen wolle, m374sse ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel nicht dahin verste-hen, da337 sie mit "Schu337waffen" auch Schreckschu337waffen meine (Senat aaO unter II 1 c und II 2 c). Vielmehr k366nne der Versicherungsnehmer wegen der sprachlichen Verbindung von "Schu337waffen und Munition" zu dem Schlu337 gelangen, da337 lediglich Munition f374r echte Schu337waffen im Sinne von 247 1 Abs. 1 WaffG a.F. gemeint sei. Das entspreche im 374brigen - 10 - der Tradition im deutschen Waffenrecht, wo meist eine begriffliche Be-ziehung zwischen Schu337waffen und Munition bestanden habe. Da337 247 1 Abs. 2 WaffG a.F. tragbare Munitionsabschu337ger344te echten Schu337waffen im Sinne von 247 1 Abs. 1 WaffG a.F. gleichstelle, sei f374r den vertraglichen Begriff der Munition deshalb unerheblich, weil die Waffenklausel keinen Hinweis auf diese Gleichstellung enthalte. Dieses eingeschr344nkte Ver-st344ndnis des Risikoausschlusses hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Jahre 1996 best344tigt (r+s 1996, 132). Die von der Beklagten verwen-dete, seit 1974 unver344nderte Waffenklausel enth344lt nach wie vor keinen solchen Hinweis. F374r Geschosse im Sinne der Waffenklausel gilt nichts anderes. Auch f374r sie ist im Waffenrecht die Bestimmung kennzeichnend, aus ei-ner Schu337waffe verschossen zu werden. Einen ausreichenden Hinweis darauf, da337 die Klausel auch solche Geschosse erfassen soll, die statt dessen dazu bestimmt sind, aus tragbaren Munitionsabschu337ger344ten im Sinne von 247 1 Abs. 1 WaffG a.F. verschossen zu werden, enth344lt die von der Beklagten verwendete Waffenklausel nicht. Die hier in Rede stehen-de Pyro-Knallpatrone wird deshalb von der Waffenklausel nicht erfa337t. b) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die vorgenann-ten Rechtsprechungsgrunds344tze auch auf den vorliegenden Fall zu 374ber-tragen, kann ihm nicht gefolgt werden. aa) Das Berufungsgericht meint, f374r Geschosse m374337ten andere Ma337st344be gelten als f374r Munition, weil die Bestimmung, aus Schu337waffen verschossen zu werden, f374r den Gescho337begriff ohnehin nicht erheblich sei. Der Begriff sei in die Waffenklausel erkennbar zu dem Zweck aufge- - 11 - nommen worden, alle Geschosse vom versicherten Risiko auszuschlie-337en, die nicht bereits als Munition von 247 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. er-fa337t seien. Anderenfalls mache die Aufnahme des Begriffs "Geschosse" in die Waffenklausel keinen Sinn. bb) Diesen Ausf374hrungen liegt ein falsches Verst344ndnis der Ab-grenzung von Munition und Geschossen nach 247 2 WaffG a.F. zugrunde. Munition ist nach der gesetzlichen Definition des 247 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 WaffG a.F. dadurch gekennzeichnet, da337 sie "Ladungen", d.h. ei-gene Treibladungen, beinhaltet, also 374ber Explosionsstoffe verf374gt, die den Vortrieb bewirken. Das ergibt sich aus der Aufz344hlung von Patro-nenmunition (H374lsen mit Ladungen, die das Gescho337 enthalten - Nr. 1), Kartuschenmunition (H374lsen mit Ladungen, die ein Gescho337 nicht enthal-ten - Nr. 2) und Patronenmunition (vgl. zur Definition Nr. 1), bei der das Gescho337 einen pyrotechnischen Satz enth344lt (Nr. 3). Munition mu337 au-337erdem dazu bestimmt sein, aus Schu337waffen verschossen zu werden. Nach der Legaldefinition des 247 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG a.F. sind Geschosse entweder feste K366rper (Nr. 1) oder aber gasf366rmige, fl374ssige oder feste K366rper in Umh374llungen. Anders als das Berufungsge-richt meint, ist damit aber nicht hinreichend und abschlie337end beschrie-ben, was ein Gescho337 im waffenrechtlichen Sinne ausmacht. Das zeigt sich schon daran, da337 der Definition des 247 2 Abs. 3 WaffG a.F., betrach-tet man sie isoliert, auch handels374blich verpackte Lebensmittel und Be-darfsgegenst344nde aller Art unterfallen m374337ten. In der waffenrechtlichen Literatur ist deshalb au337er Streit, da337 auch zum Gescho337begriff we-sensm344337ig die Bestimmung geh366rt, aus Schu337waffen verschossen zu - 12 - werden (vgl. Steindorf, aaO 247 1 Rdn. 7, 247 2 Rdn. 10; Apel/Bushart, Waf-fenrecht Band 2 3. Aufl. Rdn. 56 zu Anlage 1 zum Waffengesetz). Aus 247 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. ergibt sich nichts anderes. Das Berufungsgericht meint zwar, weil 247 2 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. Munition aufz344hle, die nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift zum Verschie337en aus Schu337waffen bestimmt sei, mache die Gleichstellung der Geschosse mit pyrotechnischem Satz in 247 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. nur dann Sinn, wenn man annehme, da337 es f374r diese auf die genannte Bestimmung ge-rade nicht ankomme. Das Berufungsgericht sieht demnach den wesentli-chen Unterschied zwischen pyrotechnischer Munition und einem pyro-technischen Gescho337 darin, da337 erstere zum Verschie337en aus Schu337-waffen bestimmt sein m374sse, letzteres hingegen nicht. Es meint weiter, ein Gescho337 mit pyrotechnischem Satz, welches zum Verschie337en aus Schu337waffen bestimmt sei, erf374lle bereits den Munitionsbegriff. Das trifft nicht zu. Vielmehr unterscheiden sich pyrotechnische Munition und Geschosse mit pyrotechnischem Satz allein dadurch, da337 den Geschossen die eigene Treibladung fehlt. Aus diesem Grunde macht die Gleichstellung in 247 2 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. auch dann Sinn, wenn man zutreffend annimmt, da337 die Bestimmung, aus Schu337waffen ver-schossen zu werden, auch f374r den Gescho337begriff kennzeichnend ist. cc) Die hier in Rede stehende Pyro-Knallpatrone verf374gte 374ber keine eigene Treibladung. Vielmehr sollte sie bei bestimmungsgem344337em Gebrauch ihre Bewegungsenergie aus der in einer Schreckschu337pistole verfeuerten Kartuschenmunition beziehen, deren Explosionsdruck die Knallpatrone aus dem daf374r konstruierten Abschu337becher treiben sollte. - 13 - Die Patrone war damit nicht dazu bestimmt, aus einer Schu337waffe ver-schossen zu werden, denn die zum Abschu337 der Pyro-Knallpatrone vor-gesehenen Schreckschu337waffen sind keine Schu337waffen im Sinne von 247 1 Abs. 1 WaffG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Februar 1978 aaO unter II 2 c; Steindorf, aaO 247 1 Rdn. 10 und G374nther/Treumann, s.i.s. 1983, 628 ff.). Ihre waffenrechtliche Gleichstellung mit Munition rechtfer-tigt sich allein daraus, da337 247 1 Abs. 2 WaffG a.F. Schreckschu337waffen den echten Schu337waffen gleichstellt (vgl. Steindorf, aaO 247 1 Rdn. 18 und 247 2 Rdn. 10). Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit rechtlich nicht von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 22. Februar 1978 (aaO) zugrunde lag. Hier wie dort ist festzustellen, da337 eine Waffenklausel der vorliegen-den Art f374r den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar macht, da337 sich der Begriff der Schu337waffen und die Bestimmung von Munition und Geschossen, aus Schu337waffen verschossen zu werden, auch auf die vom Waffengesetz den Schu337waffen gleichgestellte Ger344te erstrecken soll. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die - 14 - Klausel deshalb dahin verstehen, da337 lediglich echte Schu337waffen (im Sinne des 247 1 Abs. 1 WaffG a.F.) nebst f374r sie bestimmter Munition und Geschosse vom Risikoausschlu337 erfa337t sein sollen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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