BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 250/06 Verk374ndet am: 24. September 2008, Heinekamp, Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. September 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der fr374her als selbst344ndiger Rechtsanwalt t344tig war, fordert Rentenleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufs-unf344higkeits-Zusatzversicherung. Er behauptet, seinen Beruf seit Anfang 1998 aus Gesundheitsgr374nden nicht mehr aus374ben zu k366nnen, denn er leide seit 1997 an sich fortlaufend verschlimmerndem Bluthochdruck, seit Anfang 1998 zudem an Depressionen mit k366rperlichen Begleiterschei-nungen wie Kopfschmerzen, 334belkeit, Beschwerden im Brustbereich und Konzentrationsm344ngeln. Schlie337lich h344tten mehrere in den Jahren 1994 bis 2000 erlittene Unf344lle bei ihm zu einem HWS-Syndrom gef374hrt. 1 - 3 - 2 Die Beklagte bestreitet, dass beim Kl344ger eine Berufsunf344higkeit von zumindest 50% vorliege, wie sie 247 1 Abs. 1 lit. b ihrer Versicherungs-bedingungen f374r die begehrte Berufsunf344higkeitsrente voraussetzt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat erg344nzend zu den bereits vom Landge-richt veranlassten neurologisch-psychiatrischen und internistischen Gut-achten 374ber den Gesundheitszustand des Kl344gers ein weiteres internisti-sches Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. K. und neurolo-gisch-psychiatrische Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. W. einge-holt. Aufgrund dieser Beweisaufnahme hat sich das Berufungsgericht nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass beim Kl344ger eine bedingungsge-m344337e, zumindest 50%-ige Berufsunf344higkeit vorliegt: 5 1. Es sei mit Hilfe von Medikamenten gelungen, die arterielle Hy-pertonie des Kl344gers so weit zu beherrschen, dass sie dessen Leistungs- und Arbeitsf344higkeit in keiner Weise mehr einschr344nke. Der Kl344ger weise infolge der Behandlung ein gutes Blutdruckprofil mit ad344quatem Blut-druck- und Herzfrequenzverhalten, ferner gute Cholesterinwerte auf. Von einer nicht einstellbaren Hypertonie k366nne danach nicht die Rede sein. 6 - 4 - Dass die Hypertonie, solange sie fr374her unbehandelt geblieben sei, den Kl344ger zeitweise in erh366htem Ma337e gesundheitlich beeintr344chtigt habe, sei unerheblich. Der inzwischen eingetretene Behandlungserfolg zeige, dass insoweit keine dauerhafte Beeintr344chtigung i.S. von 247 2 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe. 2. Die psychische Symptomatik des Kl344gers schr344nke seine Be-rufsf344higkeit zu allenfalls 30% ein. Das ergebe sich aus den 374berzeu-genden Feststellungen des Sachverst344ndigen Dr. W. . Ihm zufolge liege eine an der Grenze zur Befindlichkeitsst366rung angesiedelte St366rung vor, deren Symptome in einer eher diffusen depressiven Verstimmung mit leichten Verlaufsschwankungen best374nden und deren einzelne Epi-soden nicht den Schweregrad einer mittelgradig rezidivierenden depres-siven St366rung erreichten. Diverse vom Sachverst344ndigen Dr. W. durchgef374hrte Untersuchungen und Tests h344tten zudem ergeben, dass die Konzentrationsf344higkeit des Kl344gers nur sehr gering beeintr344chtigt sei. Dr. W. habe sich auch ausreichend mit den vom Kl344ger zur Akte gereichten privat344rztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Soweit insbesondere der Diplom-Psychologe Kr. zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, habe der Sachverst344ndige Dr. W. ausgef374hrt, dass die von Kr. eingesetzten testpsychologischen Untersuchungen kein objek-tives Bild erg344ben, weil sie zu stark auf die subjektive Sichtweise des Patienten, dessen Selbsteinsch344tzung und Selbstbewertung abstellten. 7 Schlie337lich lasse sich nach den 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. W. auch aus der beim Kl344ger beobachteten Affektlabilit344t keine nennenswerte Beeintr344chtigung in Bezug auf seine F344higkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, herleiten. Die gegenteilige Fest-stellung einer schweren Depression, die der Arzt f374r Neurologie und 8 - 5 - Psychiatrie und Diplom-Psychologe Dr. F. in seiner gutachtlichen Stellungnahme f374r das Versorgungswerk der Rechtsanw344lte getroffen habe, sei - wie der Sachverst344ndige Dr. W. nachvollziehbar begr374n-det habe - nicht lege artis erfolgt. Zur Einholung weiterer gutachtlicher Stellungnahmen hat sich das Berufungsgericht in Bezug auf die psychische Symptomatik des Kl344gers nicht veranlasst gesehen. 9 II. Das h344lt, soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts zur psychischen Symptomatik des Kl344gers betroffen sind, der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndi-gen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverst344ndiger - den Streit der Sachverst344ndigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begr374ndung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senats-urteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015 unter II 2 c; 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899 unter II 2 a; 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480 unter II 1 b; 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722 un-ter II 2 a). 11 - 6 - 12 2. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht hier missachtet. 13 a) Der Neurologe, Psychiater und Diplom-Psychologe Dr. F. , dessen Gutachten der Kl344ger vorgelegt hat, war vom Rechtsanwaltsver-sorgungswerk bei der Pr374fung der dortigen Rentenanspr374che des Kl344-gers beauftragt worden. Er hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens den Diplom-Psychologen Kr. f374r ein psychologisches Zusatzgutachten hinzugezogen. Darin sind vor allem die Ergebnisse diverser Leistungs-tests, denen der Kl344ger unterzogen worden war, dahingehend ausgewer-tet worden, er leide an wiederholt auftretenden Angstattacken, einem starken depressiven Symptom, stark ausgepr344gter "Affektinkontinenz", deutlich herabgesetzter Konzentrationsf344higkeit und Informationsverar-beitungsgeschwindigkeit, schlie337lich leicht- bis mittelgradigen Merkf344hig-keitsst366rungen. Erg344nzend zu diesen Testergebnissen hat Dr. F. im Rahmen seines Gutachtens eine schwere depressive St366rung mit chroni-fiziertem Verlauf und begleitender Angstproblematik (phobische Sym-ptome und Panikattacken) diagnostiziert und ausgef374hrt, auch eine me-dikament366se Therapie lasse eine durchgreifende Verbesserung der "massiven Leistungsst366rung" des Kl344gers und seine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben nicht erwarten. Dieser sei nach allem nicht mehr in der Lage, als Anwalt zu arbeiten. b) Der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverst344ndige Dr. W. hat an den Schlussfolgerungen des Psychologen Kr. be-m344ngelt, dass er dessen testpsychologische Untersuchungen f374r h366chst problematisch halte, weil es dabei sehr stark auf die "subjektive Sicht-weise" des Probanden ankomme. Es gehe vorwiegend um "Selbstein-sch344tzungen und Selbstbewertungen". Beim so genannten SMP-Test, der f374r Patienten schwerer zu durchschauen sei, zeige sich ein den 374bri- 14 - 7 - gen Testergebnissen deutlich widersprechendes Bild. Darauf, dass der Diplom-Psychologe Kr. dem Kl344ger irgendwelche Aggravations- oder Simulationstendenzen ausdr374cklich abgesprochen hatte, geht Dr. W. dabei aber nicht ein. Am Gutachten von Dr. F. hat der Sachverst344ndige Dr. W. beanstandet, die zugrunde liegende Exploration sei nicht ausrei-chend, weil "Angaben zum Tagesablauf, zu Schlafst366rungen usw." fehl-ten. Dr. F. habe nur aus dem Zustand des Kl344gers, wie dieser sich bei der Untersuchung pr344sentiert habe, Schlussfolgerungen gezogen. Die niedergelegten Explorationsergebnisse gen374gten nicht, um eine schwere Depression festzustellen. Der psychopathologische Befund (le-diglich 1/3 Seite) sei unzureichend, die Begutachtung nicht lege artis. Er, Dr. W. , k366nne ihr nicht folgen. Das l344sst offen, ob der gerichtlich bestellte Sachverst344ndige ausreichend bedacht hat, dass das Gutachten von Dr. F. erkennbar auf den Ergebnissen der testpsychologischen Untersuchung aufbaut. 15 3. Das Berufungsgericht, das weder den Diplom-Psychologen Kr. noch Dr. F. , dessen Anh366rung der Kl344ger ausdr374cklich bean-tragt hatte, angeh366rt hat, hat seine Beweisw374rdigung darauf beschr344nkt, die 304u337erungen Dr. W. 374ber das testpsychologische Gutachten des Psychologen Kr. und das Gutachten von Dr. F. weitgehend w366rtlich wiederzugeben und danach festzustellen, dass Dr. W. die seinen Ergebnissen widersprechenden Feststellungen des Dr. F. "eingehend beurteilt" habe und mit "nachvollziehbarer Begr374ndung" zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Diagnose Dr. F. von Dr. W. Explorationsergebnissen nicht gest374tzt werde und Dr. F. Begutachtung nicht lege artis erfolgt sei. Demgegen374ber 16 - 8 - 374berzeugten die Ausf374hrungen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndi-gen den Senat in jeder Hinsicht, insbesondere weil sie auch weitere pri-vatgutachtliche Stellungnahmen mit 374berzeugender Begr374ndung in allen Punkten widerlegten. Ein Obergutachten sei nach allem nicht veranlasst. Damit hat sich das Berufungsgericht letztlich ohne eigene Begr374n-dung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen, indem es des-sen Ausf374hrungen f374r 374berzeugend erkl344rt und der Gegenseite keine Ge-legenheit zur Erwiderung einger344umt hat (vgl. zur Unzul344ssigkeit einer solchen Vorgehensweise BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a). Eigene Sachkunde, die den Gut-achterstreit beilegen k366nnte, hat es dabei nicht ansatzweise erkennen lassen. Insbesondere bleibt offen, aus welchen Erw344gungen das Beru-fungsgericht die Kritik Dr. W. an den durch den Psychologen Kr. durchgef374hrten Tests teilt. Weder machen die Gr374nde des Berufungsur-teils deutlich, worin sich die vom Psychologen Kr. und dem gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen verwendeten Tests unterscheiden, noch ist nachvollziehbar erl344utert, wodurch sich der so genannte SMP-Test, dem der Sachverst344ndige Dr. W. eine besondere Aussagekraft zu-schreibt, von anderen Tests abheben soll. Stattdessen werden lediglich ungepr374ft die Behauptungen des gerichtlich bestellten Gutachters 374ber-nommen, die dieser aufgestellt hatte, nachdem er erstmals in der m374nd-lichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 mit dem Gutachten von Dr. F. konfrontiert worden war und lediglich im Rahmen einer kur-zen Sitzungsunterbrechung Gelegenheit erhalten hatte, dieses durchzu-lesen. 17 Inwieweit etwa die von ihm im Gutachten von Dr. F. vermiss-ten Feststellungen zu Tagesablauf und Schlafst366rungen unabdingbar f374r 18 - 9 - die Diagnose einer schweren Depression sind und was die Ausf374hrungen Dr. W. im 334brigen vorzugsw374rdig erscheinen l344sst, wird vom Beru-fungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar und von eigener Sachkunde getragen dargelegt. 4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die psychologischen Be-eintr344chtigungen des Kl344gers f374hrten allenfalls zu einer Berufsunf344hig-keit von 30%, beruht deshalb auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Fest-stellungen. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren die aufge-zeigten Widerspr374che in den Gutachten n344her aufzukl344ren haben, gege-benenfalls unter weiterer sachverst344ndiger Beratung. Wegen des f374r die 19 - 10 - Beurteilung des Eintritts von Berufsunf344higkeit ma337geblichen Zeitpunkts wird auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (IV ZR 232/03 - r+s 2007, 206 unter Tz. 11) hingewiesen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 09.07.2003 - 23 O 1/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.08.2006 - 5 U 143/03 -
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