BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 250/07 vom 6. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 402 Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufkl344rung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverst344ndigen einzuschalten. Ein gerichtli-ches Sachverst344ndigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus ei-nem vorangegangenen Verfahren einer 344rztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle Fragen beantwortet. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZR 250/07 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 47.954,74 200 Gr374nde: 1. Die damals 47-j344hrige Kl344gerin st374rzte am 20. Januar 2001 beim Schlittschuhlaufen und zog sich dabei eine Tr374mmerfraktur der linken Knie-scheibe zu. Sie begab sich am Folgetag in das Klinikum F., dessen Tr344ger sei-nerzeit die Beklagte zu 1 war. Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde ein Knie-scheibenmehrfragmentbruch diagnostiziert. Die Kl344gerin wurde station344r aufge-nommen und von dem Beklagten zu 3, dem Chefarzt der Chirurgischen Abtei-lung, behandelt. Dieser ordnete eine konventionelle Behandlung durch Ruhig-stellung an. Wegen zunehmender Beschwerden der Kl344gerin erfolgte am 1. Februar 2001 eine erneute R366ntgenuntersuchung, bei der nunmehr eine deutliche Stufenbildung der Bruchstellen der Kniescheibe festgestellt wurde. 1 - - 3 Daraufhin wurde eine operative Behandlung der Fraktur angeordnet. Die Ope-ration fand am 5. Februar 2001 statt und wurde von dem Beklagten zu 2 durch-gef374hrt. Die Kl344gerin verblieb bis zum 20. Februar 2001 in station344rer Behand-lung. Ihr Knie war in der Folgezeit nur eingeschr344nkt bewegungsf344hig. Am 28. Mai 2001 wurden die bei der Operation eingebrachten Dr344hte entfernt. An-schlie337end unterzog sich die Kl344gerin einer Rehabilitationsma337nahme. Die Kl344gerin hat unter Beweisantritt behauptet, die Entscheidung f374r eine konservative Behandlung sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagte zu 3 habe die Stufenbildung der Frakturst374cke 374bersehen. Die konventionelle Behandlung habe eine Ruhigstellung zun344chst nicht gew344hrleisten k366nnen, weil eine geeig-nete Schiene nicht sofort zur Verf374gung gestanden habe. Die nach mehreren Tagen eingetroffene Motorschiene habe nicht gepasst und keinen ausreichen-den Halt verschafft. Die Operation sei versp344tet und fehlerhaft durchgef374hrt worden. Infolge der unsachgem344337en Behandlung seien Verwachsungen einge-treten und weitere Operationen erforderlich geworden. Die Kl344gerin leide heute an einer Chondropathie III. Grades in Form einer ausgepr344gten Arthrose des linken Kniegelenks. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat sich die Kl344gerin mit n344heren Ausf374hrungen gegen die Auffassung des Landgerichts gewandt, dass die Klageforderung verj344hrt sei. In der Sache selbst hat sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschlie337lich der dortigen Beweisantritte Be-zug genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Kl344gerin habe nicht nachgewiesen, dass die von ihr ge-klagten Beschwerden auf einer fehlerhaften Behandlung beruhten. Vielmehr stehe aufgrund des im vorausgegangenen Schlichtungsverfahren erstatteten und im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Gutachtens des Sachverst344n-digen Prof. Dr. W. fest, dass ein Behandlungsfehler nicht vorliege und die Be- 3 - - 4 handlung der Kl344gerin sach- und fachgerecht erfolgt sei. Gegen dieses Gutach-ten habe die Kl344gerin keine konkreten Einwendungen erhoben. F374r eine man-gelnde Neutralit344t des Gutachters best374nden keine Anhaltspunkte. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverst344ndige die Kl344gerin nicht untersucht habe, denn der Gutachter habe nicht den jetzigen Krankheitszustand der Kl344ge-rin, sondern aufgrund der vorhandenen Unterlagen den Ablauf und die Ord-nungsm344337igkeit der Behandlung zu beurteilen gehabt, wof374r eine Untersuchung nicht erforderlich sei. Die von der Kl344gerin vorgelegte Stellungnahme des Or-thop344den Dr. G. sei nicht geeignet, die Beurteilung des Schlichtungsgutachters in Zweifel zu ziehen. Zwar habe dieser sich nicht mit dem Vorbringen auseinan-dergesetzt, auch die konservative Behandlung sei fehlerhaft gewesen, weil die erforderliche Motorschiene zu sp344t beschafft worden sei, doch habe der Sach-verst344ndige unter Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen keine Anhaltspunkte daf374r vorgefunden, dass die eingetretene Stufenbildung auf eine nicht ausreichende Stabilisierung des Kniegelenks zur374ckzuf374hren sei. Auch die Kl344gerin gehe offensichtlich selbst nicht davon aus, dass die Stufenbildung durch das Nichtanlegen der Motorschiene verursacht worden sei, da sie ja der Auffassung sei, dass von Anfang an eine Operation indiziert gewesen w344re. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wen-det sich die Kl344gerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 4 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Beru-fungsgericht die Beurteilung, ob die in der Klinik der Beklagten zu 1 getroffene Entscheidung f374r eine zun344chst konservative Behandlung und deren Durchf374h- 5 - - 5 rung fehlerhaft waren, ausschlie337lich auf das im Wege des Urkundsbeweises verwertete Gutachten aus dem vorausgegangenen Schlichtungsverfahren ge-st374tzt hat. 6 a) Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufkl344rung des medizini-schen Sachverhalts in der Regel einen Sachverst344ndigen einzuschalten (vgl. OLG Hamm, AHRS 7010/124; AHRS 7010/300; AHRS 7010/319; OLG Karlsru-he, AHRS 7010/328). Dabei kann gem344337 247 411a ZPO eine schriftliche Begut-achtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich ein-geholten Sachverst344ndigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Das schlie337t allerdings nicht aus, dass ein au337erhalb des Rechts-streits, etwa in einem anderen Verfahren erstattetes Gutachten grunds344tzlich auch im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 5. Februar 1963 - VI ZR 42/62 - VersR 1963, 463, 464 [344rztliches Gutachten aus einem Armenrechtsverfahren]; vom 8. November 1994 - VI ZR 207/93 - VersR 1995, 481, 482 [Mehrere Gutachten aus einem Strafverfahren]; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159 [Gutachten aus einem sozialgerichtlichen Verfahren] und vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911 [Unfallanalytisches Gutachten aus einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren]). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies im Grundsatz auch f374r medizinische Gutachten aus vorausge-gangenen Verfahren 344rztlicher Schlichtungsstellen (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091, 1092 und vom 2. M344rz 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750; vgl. auch OLG K366ln, VersR 1990, 311 und AHRS 7010, 333). Der Tatrichter muss aber ein gerichtliches Sachverst344n-digengutachten jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbe-weises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet (Senatsurteil vom 2. M344rz 1993 - VI ZR 104/92 - aaO; vgl. auch OLG Bremen, OLGR 2001, 398 = AHRS 7010/309). Ein solcher Fall ist hier gegeben. - - 6 b) Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft vers344umt, dem von der Kl344gerin durch Vorlage der 344rztlichen Stellungnahme des Orthop344den Dr. G. untermauerten Vortrag nachzugehen, wonach eine sofortige Operation indi-ziert gewesen sei. Den darin liegenden Widerspruch zu der Beurteilung des Schlichtungsgutachters h344tte das Berufungsgericht durch Einholung eines ge-richtlichen Sachverst344ndigengutachtens aufkl344ren m374ssen. Wie die Nichtzulas-sungsbeschwerde zudem mit Recht geltend macht, befasst sich das Schlich-tungsgutachten auch nicht mit dem Hilfsvorbringen der Kl344gerin, zu der negati-ven Entwicklung des Heilungsprozesses habe das anf344ngliche Fehlen der f374r eine konservative Behandlung erforderlichen und im Streitfall auch 344rztlich ver-ordneten Medicom-Schiene beigetragen. In diesem Zusammenhang h344tte das Berufungsgericht gegebenenfalls auch der von den Beklagten angesprochenen Frage nachgehen m374ssen, ob und auf welche Weise die auch von ihnen f374r die Zeit der konservativen Behandlung f374r erforderlich erachtete Ruhigstellung des Kniegelenks trotz fehlender Schiene gew344hrleistet war. 7 - - 7 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kl344rung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344-re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen. 8 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.12.2006 - 12 O 158/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 12 U 33/07 -
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