BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 250/08 vom 20. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 20. April 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2008 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen vier Wochen. Gr374nde: I. Der Kl344ger macht gegen die Beklagte Anspr374che aus einer Hausratversicherung f374r das Wohngrundst374ck 205 in W. wegen eines behaupteten Blitzschadens geltend. Der Versicherungsver-trag, dem die VHB 92 zugrunde liegen, beinhaltet Blitzschlag als versi-cherte Gefahr. In einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 6. April 2000 hei337t es: 1 - 3 - "Mitversichert sind: 334berspannungssch344den durch Gewitter bis 5% = DM 5.150" Weiter besagt Ziff. 3 des Nachtrags: 2 "334berspannungsch344den durch Blitz unter Einschluss von Folgesch344den - Kl. 7111 Abweichend von 247 9 Nr. 2 b VHB 92 ersetzt der Versicherer auch 334berspannungssch344den durch Blitz." 247 9 Nr. 2b VHB 92 bestimmt: 3 "Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, und Explosion erstreckt sich ohne R374cksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf 205 Kurzschlu337- und 334berspannungs-sch344den, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, au337er wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind." Am 23. Juli 2004 kam es zu einem Ausfall des Gebl344ses und der K374hlanlagen im Wintergarten des Hauses. Der Kl344ger verlangt Ersatz des behaupteten Schadens an Palmen sowie weiteren Pflanzen in H366he von insgesamt 7.922 200 auf der Grundlage einer versicherte H366chstsum-me von 2.634 200. Hierzu hat er behauptet, zu dem Ausfall der K374hlanlage sei es gekommen, weil infolge einer durch Blitzschlag eingetretenen 334berspannung der FI-Schalter herausgesprungen sei, wodurch die Stromzufuhr f374r die K374hlanlage im Wintergarten unterbrochen worden sei, der sich dann auf 60 Grad aufgeheizt und die Pflanzen zerst366rt ha-be. 4 Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Beru-fungsgericht hat die Revision zugelassen. 5 - 4 - 6 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552a Satz 1 ZPO). 1. Der Rechtssache kommt keine grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Daf374r gen374gt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen abh344ngt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Ausle-gung 374ber den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Se-natsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). 7 Dass diese Voraussetzungen bei den von der Beklagten verwende-ten Versicherungsbedingungen zum Ersatz von 334berspannungssch344den erf374llt sein k366nnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisi-onsbegr374ndung dargelegt. Auch f374r den Senat ist nicht ersichtlich, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gr374nden an-dere Rechtsauffassungen vertreten werden. Durch die verwendete Klau-sel werden 334berspannungssch344den durch Blitz, die gem344337 247 9 Nr. 2b VHB 92 unter den dort genannten Voraussetzungen grunds344tzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wieder in den Versicherungs-schutz mit einbezogen. Dieser Wiedereinschluss in den Versicherungs-schutz (hierzu Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. C II Rdn. 24 ff.; Pr366lss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl. 247 4 VHB 84 Rdn. 5; Dietz, Wohn-geb344udeversicherung, 2. Aufl. Ziff. 2.5, jeweils zu 344lteren Regelungen in 8 - 5 - 247 4 Nr. 2 VHB 84, 247 9 Nr. 2c VGB 88) ist bisher lediglich Gegenstand der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des OLG K366ln (VersR 2006, 969 zu 247 3 Nr. 1 VHB 84) gewesen. Diese stimmt in-dessen mit der Auffassung des Berufungsgerichts in den tragenden Gr374nden 374berein. 2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat richtig entschieden. 9 a) Ausweislich der Regelung im Nachtrag des Versicherungsver-trages werden auch 334berspannungssch344den durch Blitz unter Einschluss von Folgesch344den abweichend von 247 9 Nr. 2b VHB 92 ersetzt. Letztge-nannte Bestimmung schlie337t Kurzschluss- und 334berspannungssch344den, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung ent-standen sind, grunds344tzlich vom Versicherungsschutz aus, au337er wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind. An einem derarti-gen 334berspannungsschaden an einem elektrischen Ger344t, der dann ei-nen Folgeschaden an den Pflanzen nach sich gezogen h344tte, fehlt es. K374hlung und Gebl344se sind lediglich au337er Funktion gesetzt worden, weil der herausgesprungene FI-Schalter im Sicherungskasten die Stromzu-fuhr zu ihnen unterbrochen hat. Irgendein Schaden an der Klimaanlage und dem Gebl344se ist hierdurch nicht eingetreten. Durch das Abschalten des Fehlerstromschutzschalters werden 334berspannungssch344den an den elektrischen Ger344ten gerade verhindert. 10 Eine weitergehende Auslegung, die schon jede Beeintr344chtigung der Funktionsf344higkeit eines elektrischen Ger344tes lediglich infolge der unterbrochenen Stromzufuhr als 334berspannungsschaden ansieht, kommt nicht in Betracht. Sie w374rde den Versicherungsschutz vom konkreten 11 - 6 - Sachschaden an der elektrischen Einrichtung (mit dem daraus resultie-renden Folgeschaden) l366sen und lediglich eine allgemeine Stromausfall-versicherung darstellen. Eine solche ist hier nicht vereinbart. Ohne Erfolg macht die Revision demgegen374ber geltend, f374r die Verletzung des Eigen-tums nach 247 823 Abs. 1 BGB sei keine Substanzverletzung erforderlich, sondern es gen374ge schon die Entziehung des bestimmungsgem344337en Gebrauchs (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356 unter II 2 b; vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - NJW 1990, 908 unter II 2 b aa (2)). Hier geht es demgegen374ber nicht darum, ob deliktsrechtlich eine Eigentumsverlet-zung vorliegt, sondern ob ein Sachschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen gegeben ist. Der Begriff der Eigentumsver-letzung nach 247 823 BGB Abs. 1 kann nicht ohne weiteres auf das Recht der Sachversicherung 374bertragen werden (vgl. Martin aaO B III Rdn. 7). Hier ist daran festzuhalten, dass es zu irgendeiner Beeintr344chtigung der Substanz der besch344digten Sache durch die 334berspannung kommen muss. Auch auf einen 334berspannungsschaden an dem FI-Schalter kann nicht abgestellt werden. Ohne Erfolg r374gt der Kl344ger, das Berufungsge-richt habe in Verkennung von 247 138 Abs. 3 ZPO 374bersehen, dass es ei-nen Sachschaden am FI-Schalter gegeben habe. Tats344chlich ist ein der-artiger Schaden am FI-Schalter, der einen Folgeschaden h344tte ausl366sen k366nnen, weder schl374ssig dargelegt noch bewiesen. Selbst wenn es am Elektrokasten entsprechend der Aussage der Zeugin L. Schmorstel-len gegeben haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass es gerade auch zu einer Besch344digung des FI-Schalters gekommen w344re. Dieser ist viel-mehr funktionst374chtig geblieben und lediglich infolge der 334berspannung entsprechend seiner vorgesehenen Funktion umgeschaltet worden, wo- 12 - 7 - durch es zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr kam. Auch der Sach-verst344ndige hat Besch344digungen des FI-Schalters nicht festgestellt. Die Zeugin hat eine Besch344digung gerade des FI-Schalters ebenfalls nicht best344tigt. b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, ein Ersatzan-spruch ergebe sich bereits unmittelbar aus 247 4 Ziff. 2 VHB 92, der Blitz-schlag als den unmittelbaren 334bergang eines Blitzes auf Sachen defi-niert. 247 9 Ziff. 2b VHB 92 schlie337t 334berspannungssch344den an elektri-schen Einrichtungen grunds344tzlich vom Versicherungsschutz aus. Dieser Ausschluss ist auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versiche-rungsnehmers, auf dessen Verst344ndnism366glichkeiten es bei der Ausle-gung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), dahin zu verstehen, dass Versicherungsschutz immer dann, wenn 334berspannung mitgewirkt hat, nicht besteht, also auch f374r Folge-sch344den, die auf einem 334berspannungsschaden an einer elektrischen Einrichtung beruhen (so auch OLG K366ln aaO). Anderenfalls w344re die Klausel sinnentleert, da es sonst Ersatz f374r im Kausalverlauf weiter ent-fernte Folgesch344den nach 334berspannung 374ber 247 4 Ziff. 2 VHB 92 g344be, w344hrend die unmittelbaren Sch344den an den elektrischen Einrichtungen, die erst zu den Folgesch344den f374hren, durch 247 9 Ziff. 2b VHB 92 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen w344ren. 13 Der Wiedereinschluss von 334berspannungssch344den durch Blitz un-ter Einschluss von Folgesch344den erweitert den Versicherungsschutz dann zwar wieder. Das gilt aber wegen der ausdr374cklichen Bezugnahme auf 247 9 Nr. 2b VHB 92 nur im Rahmen des zun344chst erfolgten Aus-schlusses. Ein Ersatz f374r Folgesch344den kommt mithin nur in Betracht, wenn es durch den 334berspannungsschaden zun344chst einen Schaden an 14 - 8 - einer elektrischen Einrichtung und erst hierdurch einen Folgeschaden gegeben hat. Daran fehlt es hier. Anderenfalls w374rde es sich vorliegend um eine allgemeine Stromausfallversicherung handeln, was indessen mit 247 4 Ziff. 2, 247 9 Ziff. 2b und Ziff. 3 des Nachtrags zum Versicherungs-schein nicht vereinbar w344re. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Brandenburg, Entscheidung vom 10.09.2007 - 30 C 166/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 13.10.2008 - 7 S 137/07 -
Full & Egal Universal Law Academy