BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 250/09 vom 14. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch, Dr. Karczewski und Lehmann am 14. Juli 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 19. Februar 2009 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. August 2010. Wert : 10.000 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da beachtliche Zulassungsgr374nde f374r den allein noch ma337geblichen Hilfsantrag der Kl344gerin nicht ersichtlich sind; das Rechtsmittel ist zudem unbegr374ndet. 1 - 3 - 2 I. Die Kl344gerin besorgt gem344337 Vertrag vom 28. Oktober 1998 (Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag) Gesch344fte des Kommunalen Schadenaus-gleichs (KSA) der L344nder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th374ringen, der als nicht rechtsf344higer Verein gef374hrt wird. Die F. W. GmbH, die sp344ter auf die Beklagte verschmolzen worden ist, war seit dem Jahre 1992 Mit-glied im KSA. Die Beklagte trat nach der Verschmelzung mit Wirkung zum 3. August 2004 aus dem KSA aus. Danach entstand Streit, inwieweit f374r die Zeit der Mitgliedschaft noch Umlageverpflichtungen der Beklagten bestehen. Dazu sieht die Satzung des KSA (Satzung) folgendes vor: "247 9 .... (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Deckungsschutz einer Verrechnungsstelle ganz oder teilweise aus bzw. reduzieren sich seine Wagnisse, so bleibt es f374r die w344hrend seiner Zeit der Beteiligung an dieser Verrechnungsstelle eingetre-tenen Schadensf344lle und begr374ndeten Verbindlichkeiten an-teilig zur Umlage verpflichtet. (3) Diese in Abs. 2 genannte Verpflichtung kann nach Ma337-gabe des Satzes 4 auch durch Einmalzahlung abgegolten werden. 205." Das Landgericht hat die auf 247 9 Abs. 3 der Satzung und auf eine Abtretung vom 25. Juni 2007 gegr374ndete Klage auf Zahlung von 30.847,04 200 nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf den Hilfsantrag der Kl344gerin festgestellt, dass die Beklagte gem344337 247 9 Abs. 2 der Satzung des KSA verpflichtet ist, f374r die w344hrend der Zeit der Betei-ligung der F. W. GmbH an den Verrechnungs-stellen Allgemeine Haftpflicht, Kraftfahrthaftpflicht und Autokasko einge-tretenen Schadensf344lle und begr374ndeten Verbindlichkeiten aller Mitglie-der die anteilige Umlage zu entrichten, soweit die Anspr374che ab dem 3 - 4 - 1. Januar 2006 entstanden sind. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. II. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Kl344gerin sei nur die Einmalforderung nach 247 9 Abs. 3 der Satzung gem344337 der Erkl344rung vom 25. Juni 2007 abgetreten worden. Sie sei deshalb nicht berechtigt, den auf 247 9 Abs. 2 der Satzung gest374tzten Feststellungsantrag zu verfolgen. 4 1. Die Kl344gerin ist aus eigenem materiellen Recht legitimiert, die Umlagepflicht der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten nach 247 9 Abs. 2 der Satzung dem Grunde nach feststellen zu lassen. Entsprechendes folgt aus dem Gesch344ftsbesorgungsvertrag. Die Kl344gerin ist allein deshalb als Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung gegr374ndet und vom Kommunalen Schadenausgleich mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauf-tragt worden, um diesem 374ber den nach fr374herer Rechtslage (vgl. 247 50 Abs. 2 ZPO a.F.) gegebenen Mangel hinweg zu helfen, in Aktivprozessen als Partei aufzutreten. 5 Vor dem Hintergrund dieser damals fehlenden aktiven Parteif344hig-keit ist Absatz 1 der Pr344ambel des Gesch344ftsbesorgungsvertrages, der sich zur Durchsetzung von Regressforderungen gegen Dritte nach 247 67 VVG a.F. verh344lt, nur beispielhaft zu sehen. Ma337geblich kommt es auf die Abs344tze 3 und 4 an, die sich ausdr374cklich mit 247 50 Abs. 2 ZPO a.F. befassen, sowie auf den Zusatz in Absatz 5: "Dasselbe gilt selbstver-st344ndlich auch f374r sonstige Aktivprozesse, die der KSA zu f374hren hat". 6 Eine umfassende (Voraus-)Abtretung s344mtlicher Anspr374che durch den KSA an die GmbH ist darin zwar nicht zu sehen. Indes ist eine treu- 7 - 5 - h344nderische Stellung der Kl344gerin begr374ndet worden, die mit einer treu-h344nderischen Einzugserm344chtigung verbunden war. Wesentliche Aufga-be der Kl344gerin sollte es sein, dem KSA generell die F374hrung von Aktiv-prozessen zu erm366glichen. Diese - treuh344nderisch ausgestaltete - Rechtsstellung wird auch aus den Regelungen unter 247 1 des Gesch344fts-besorgungsvertrages deutlich. Nach 247 1 Abs. 3 hat die Kl344gerin die Ak-tivprozesse unter Anleitung sowie nach den Vorgaben des KSA bzw. der von diesem ausgew344hlten Prozessbevollm344chtigten zu f374hren. Der KSA tr344gt im Innenverh344ltnis das wirtschaftliche Risiko einer Uneinbringlich-keit der eingeklagten Forderung (247 1 Abs. 4) und stellt die Kl344gerin von Anspr374chen Dritter und s344mtlichen Kosten frei (247 1 Abs. 5, 247 2). Bei der Einzugserm344chtigung handelt es sich - als Minus zur Voll-abtretung - um ein abgespaltenes Gl344ubigerrecht, das die Verf374gungsbe-fugnis des Erm344chtigten 374ber ein fremdes, dem Erm344chtigenden verblei-bendes Recht durch den Begriff der Einziehung entsprechend umgrenzt. Sie verschafft dem Erm344chtigten insoweit die Sachlegitimation, Leistung an sich zu verlangen (BGHZ 125, 196, 205; BGH, Urteil vom 23. M344rz 1999 - VI ZR 101/98 - VersR 1999, 892 unter II 1 a). Dann aber ist er auch befugt, einen die Leistung vorbereitenden Feststellungsantrag zu stellen. 8 2. Der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts ist auch hin-reichend bestimmt. Das Berufungsgericht hat klar zum Ausdruck ge-bracht, dass nicht nur die eigenen Schadensf344lle der F. W. GmbH als Grundlage f374r die anteilige Umlage zu nehmen sind, sondern die Schadensf344lle aller Mitglieder im betreffenden Zeit-raum. Erfasst sind die Schadensf344lle, die sich w344hrend der Beteiligung der auf die Beklagte verschmolzenen F. W. 9 - 6 - GmbH am Kommunalen Schadenausgleich ereignet haben. Zwar wird das Datum des Ausscheidens (3. August 2004) im Feststellungsaus-spruch nicht ausdr374cklich genannt. Es ergibt sich aber ohne weiteres aus den Gr374nden des Urteils und ist 374berdies zwischen den Beteiligten un-streitig. Betroffen sind allerdings nur Umlageforderungen ab dem 1. Januar 2006, die nach Auffassung des Berufungsgerichts in nicht rechtsverj344hrter Zeit entstanden sind. 3. Der Einwand der Revision, f374r die Umlage h344tte in der Satzung selbst eine feste betrags- und zeitm344337ige Obergrenze festgelegt werden m374ssen, ist ebenfalls nicht begr374ndet. Der hier gegebene Sachverhalt l344sst sich nicht unter die Rechtsprechung des II. Zivilsenats (Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - ZIP 2007, 2264 Tz. 11 f.) einordnen. Es geht um die regul344re Beitragsschuld der F. W. GmbH f374r die Zeit ihrer Mitgliedschaft und nicht um eine dar374ber hinausgehende Umlagepflicht wegen eines au337erordentlichen (zus344tzli-chen) Finanzbedarfs. 10 4. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Die Beklagte ist ein Unternehmen der 366ffentlichen Hand zum Zwecke der Daseinsvorsorge, wenn sie auch rein privatrechtlich in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Feststellungsklage zul344ssig ist, wenn ihre Durchf374hrung unter dem Ge-sichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgem344337e Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten l344sst. Das ist wie-derum insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwar-tung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskr344ftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines wei-teren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf; das ist etwa 11 - 7 - bei einer Beh366rde, einer Bank oder einem gro337en Versicherungsunter-nehmen der Fall (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 - VersR 2005, 629 unter II 1). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Erwartung nicht ebenfalls rechtfertigt, zumal sie in der Vergangen-heit ihrer Umlageverpflichtung entsprechend 247 9 Abs. 1 der Satzung nachgekommen ist, ohne dass sich Streitigkeiten hinsichtlich der H366he ihrer Schuld ergeben h344tten. Hier geht es der Beklagten vorrangig dar-um, die Frage gekl344rt zu wissen, ob nur die eigenen Schadensf344lle oder die s344mtlicher Mitglieder in die Umlageverpflichtung einzubeziehen sind. 5. Die zuletzt genannte Frage hat das Berufungsgericht zutreffend beantwortet. Beim Kommunalen Schadenausgleich (vgl. 247 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG) handelt es sich um eine freiwillige Selbstversicherungseinrichtung, die die Gemeinden und Gemeindeverb344nde in der Form nicht rechtsf344hi-ger Vereine geschaffen haben, um im Wege des Ausgleichs insbesonde-re Haftpflicht- und Kraftfahrzeughaftpflichtsch344den sowie Kaskosch344den ihrer Mitglieder zu tragen (Pr344ve in Pr366lss, Versicherungsaufsichtsgesetz 12. Aufl. 247 1 Rdn. 68). Er finanziert sich auf der Grundlage eines Umla-geverfahrens; es werden grunds344tzlich keine R374cklagen oder R374ckstel-lungen gebildet (Pr344ve aaO). Die nachwirkende Umlagepflicht der im Laufe eines Gesch344ftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder, wie sie die Satzung des KSA vorsieht, entspricht dem Leitbild des 247 25 Abs. 1 VAG, das hier herangezogen werden kann, auch wenn der KSA gem344337 247 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt. Das ist al-lein darauf zur374ckzuf374hren, dass der Gesetzgeber ein Aufsichtsbed374rfnis f374r den Kommunalen Schadenausgleich nicht gesehen hat, weil die dar-an beteiligten Gemeinden und Gemeindeverb344nde schon einer kommu-nalen Aufsicht unterliegen (Pr344ve aaO). Aus diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, dass dem Kommunalen Schadenausgleich ein an- 12 - 8 - deres Modell zugrunde l344ge als das, welches in 247 25 Abs. 1 VAG zum Ausdruck kommt. In 247 24 Abs. 1 VAG ist zudem das Umlagesystem als solches ausdr374cklich anerkannt (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Novem-ber 1967 - II ZR 259/64 - VersR 1968, 138 unter I); auf diese Weise wird das 374bernommene Risiko planm344337ig auf die Gemeinschaft aller von der gleichen Gefahr bedrohten Mitglieder verteilt. Eine Intransparenz der Satzungsbestimmung in 247 9 Abs. 1 Satz 1 ("Die Schadenbetr344ge 205 wer-den nach Abschluss des Gesch344ftsjahres auf die Mitglieder nach den f374r die Verrechnungsstellen geltenden Schl374sseln umgelegt.") ist insoweit nicht zu erkennen, zumal es hier allein um die Umlagepflicht dem Grunde nach geht. 6. Schlie337lich kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte in einer sp344teren Satzungsfassung die Regelung des 247 9 Abs. 3 ge344ndert und dahin ausgestaltet hat, dass nunmehr im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds grunds344tzlich eine Einmalzahlung zu erbringen ist, die die nachwirkende Beteiligung im Umlageverfahren gem344337 247 9 Abs. 2 ersetzt. 13 - 9 - Denn f374r die Leistungspflicht der Beklagten ist die Satzungsfassung ma337geblich, die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem KSA galt. Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Karczewski Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.08.2008 - 5 O 1387/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 19.02.2009 - 4 U 1721/08 -
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