BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 250/10 vom 28. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshof s hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt , d i e Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 28. September 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die R evision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg , 2. Zivilse - nat, vom 26. Oktober 2010 gemäß § 55 2a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenh eit, hierzu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rech t smittel hat keine Aussicht auf Erfolg. I. Das Berufungsurteil unterliegt nicht schon deshalb der Aufh e- bung und Zurückverweisung, weil es unter Verletzung des Verfassung s- 1 2 - 3 - gebots des gesetzlichen Richters ergangen wäre. Die durch den Einze l- richter wegen Grundsätzlichkeit im weiteren Sinne des § 543 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschlu ss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = BGHZ 154, 200, 202; BT - Drucks . 14 /4722 S. 103 ff. ) zug e- lassene Revision führt n icht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils (vgl . dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 VIII ZR 286/02, NJ W 2003, 2900). II. Die Revision wirft keine grundsätzlichen Fragen i . S . von § 543 Abs. 2 ZPO auf und hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Nach § 511 A b s. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Urteile nur zulässig, wenn der Wert des B e- schwerdegegenstandes 600 die Berufung zugelassen hat. Da letzteres hier nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht den Wert des Beschwerdegegenstandes geprüft und ist dabei zu dem zutr effenden Ergebnis gelangt, dass er 600 a) Wie auch die Revisionsführerin nicht in Abrede nimmt , bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu einer Auskunft oder zur Rechnungslegung der We rt des Beschwerd e- gegenstandes abgesehen von dem hie r nicht gegebenen Fall eines b e- sonderen Geheimhaltungsinteresses allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des t itulierten Anspruchs erfordert (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 m . w . N . ; vom 22. März 2010 II ZR 75/09, NJW - RR 2010, 786 Rn. 2; 3 4 5 - 4 - Senatsbe schluss vom 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 8 9 1 Rn. 6 m . w . N . und ständig). b) Anders als die Revision meint, bemisst sich der Stundensatz für die zur Auskunftserteilung erforderliche eigene Tätigkeit der Beklagten nicht nach einem für rechtsanwaltliche Tätigkeit üblichen Stundensatz von 170 . D ie mit der Bewertung des eigenen Aufwandes der Beklagten zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist entsprechend den Bestimmungen für Zeugen im JVEG zu bewerte n , mithin mit maximal 17 § 22 JVEG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 IV ZB 14/07, NJW - RR 2008, 889 Rn. 14 ; vom 10. März 2010 aaO ). Das gilt auch dann, wenn der Auskunftspflichtige zwar Rechtsa n- walt ist, die geforderte Auskunft sich aber auf eine private Tätigkeit b e- zieht. Dass es für die Rekonstruktion der von der Beklagten übernomm e- nen Besorgungen besonderer Rechtskenntnisse bed ürfte, die au s- nahmsweise einen höheren Stundensatz rechtfertigen könnten (Senat s- beschlüsse vom 10. März 2010 aaO; vom 1. Oktober 2008 IV ZB 27/07, ZEV 2009, 38 Rn. 9; BGH, Beschluss vo m 31. Januar 2007 XII ZB 133/06, FamRZ 2007, 714 Rn. 4) , ist nicht ersichtlich. Wenngleich der Beruf der Beklagten das Motiv ihrer Eltern gewesen sein mag , sie mit der Verwaltung der Konten zu betrauen, belegt dies nicht, dass von der B e- klagten auch rech tlich schwierige , schwer rekonstruierbare Vorgänge a b- zuwickeln gewesen wären. 6 7 8 - 5 - Im Übrigen führe auch der von der Revision geltend gemachte "ü b- liche Stundensatz einer Rechtsanwältin" zu keinem anderen Ergebnis . Die in Ansatz gebrachten 170 Die Revisionsführerin verkennt, dass sie im Rahmen der Beschwer nur ihren eigenen Aufwand geltend machen kann, während die übliche Vergütung eines Rechtsa n- walts nicht nur den eigenen Aufwand des Anwalts, sonde rn zusätzlich auch den Kostenaufwand des Kanzleibetriebes umfasst, der betrieb s- wirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes einfließt. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb auch bei rechtsanwaltl i- cher Tätigkeit des Auskunftspflichtigen ein Stundensatz von 100 bis a l- lenfalls 150 März 2010 II ZR 75/09, aaO Rn. 6; vom 11. Februar 2008 II ZR 314/06, juris Rn. 5, 6). Bei dem von der Beklagten behaupteten Zeitaufwand von drei Stunden (mithin maximal als Kosten für die ebenfalls nicht erreicht. 2. Offen bleiben kann weiter, ob das Berufungsgericht gehalten war, die Frage einer Zulassung der Berufu n g zu prüfen (vgl. dazu ei ne r- seits BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 VI ZB 74/08, MDR 2011, 124; vom 27. April 2010 VIII ZB 91/09, NJW - RR 2010, 1582 Rn. 3; vom 16. Juni 2008 VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 13; vom 3. Juni 2008 VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5 und Urt eil vom 14. November 2007 VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; andererseits BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15 - 18 ). a) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges erkannt, dass der Streitwert und die Beschwer der Beklagten wegen der Besonderheiten 9 10 11 12 - 6 - der Verurteilung zur Auskunft hier auseinanderfielen, und insoweit b e- wusst von eine r Zulassung der Berufung abge sehen (vgl. dazu BGH, B e- schluss vom 10. Februar 2011 aaO) , erübrigt sich die weitere Prüfung, denn das Berufungsgericht ist an eine solche Nichtzulassung der Ber u- fung gebunden (Zöl ler/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 511 Rn. 41). b) Hat das erstinstanzliche Gericht aber wofür die Entscheidung über die vorläufige V o llstreckbarkeit des Urteils erster Instanz sprechen könnte eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung für entbeh r- lich gehalten, weil es irrtümlich die Beschwer der Beklagten mit dem hier auf 10.000 n Streitwert gleichgesetzt hat , so hätte das B e- rufun gs gericht im Weiteren zu Recht geprüft, ob Zulassungsgründe i . S . von § 511 Abs. 4 ZPO vorlagen. c) Auch in diesem Falle kann die Revision indessen keinen Erfolg haben, denn das Berufungsgericht hat G ründe für die Zulassung der B e- rufung ohne Rech t sfehler verneint. Es hat insbesondere zutreffend dar - 13 14 - 7 - gelegt, dass die Entscheidung erster Instanz nicht in Divergenz zum U r- teil des Obe rlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2007 (10 U 27/07, j u- ris) steht. W endt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsb e - schluss mit ergänzender Begründung erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2010 - 316 O 322/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2010 - 2 U 22/10 -
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