BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2 5 0/10 Verkündet am: 20 . Mai 2011 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . Mai 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richter innen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landg e- richts Düsseldorf vom 9. November 2010 wi rd auf Kosten der Kl ä- gerin als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. S o- weit im Revisionsverfahren noch von Interesse , wendet sie sich mit der Anfec h- tungsklage gegen die a uf der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. März 2009 gefassten Beschlüsse. . Str. , W . vom 30. März 2009 ist der Verwalterin mit dem Hinweis zugestellt worden , sie erhalte die Klage sowohl als beizuladende/r Ver w alter/in als auch als Zustellungsvertreter/in der Wo h- nungseigentümer . Die Klägerin hat geltend gemacht, sämtliche B e schlüsse litten daran, dass der Versammlungsort zu weit von der Wohnungseigent um s- an lage entfernt gewesen sei (Antrag zu 1). Der zu dem Tagesordnungspunkt 1 - 3 - (TOP) 4 ergangene Beschluss über die Wiederwahl der Verwalterin könne ke i- nen Bestand haben, weil die Verwalter in namens und in Vollmacht einiger Wohnungseigentümer in entscheid ungserhebliche r Weise für sich selbst g e- stimmt habe (A n trag zu 3) . Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Anfechtungsklagen g e- gen die übrigen Mitgli e der der Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten seien und deshalb Bedenken gegen die Einha l tung der Klagefris t nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestünden, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläg e rin Bezeichnung der Beklagten dahin, dass die übrigen Miteigentümer der Wo h- nungseigentümerge . Nach Stellung der Antr ä- ge hat das Amtsgericht der Klägerin antragsgemäß eine Schriftsatzfrist eing e- räumt . Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin die übrigen Wohnungse i gentümer mit Anschriften benannt. Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen , wobei es i m U r- teilsrubrum die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet und zur Konkretisierung auf die beigefügte Liste der Wohnungseigentümer Bezug g e- nommen hat . In der Sache hat es s o wohl die Wahrung der Kla gefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als auch das Vorliegen von Beschlussmängeln verneint. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben , wobei der Beklagte n- vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landg e richt für die Beklagt en , also die üb rigen Wohnungseigentümer aufgetreten ist. Mit der zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin die Ungültigerklärung der angefocht e- nen Beschlüsse erre i chen. Die übrigen Wohnungseigentümer beantragen in erster Linie die Verwerfung des Rechtsmittels u nd hilfsweise dessen Zurüc k- weisung . 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil zunächst mit der Erwägung gebilligt, die Abweisung der Anfechtungsklage beruhe nicht auf e i- nem Rechtsfehler . Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rech t- fertigten keine andere Entscheidung . J edoch gebe das Berufungsvorbri n gen noch Anlass zu de n Erwägungen , dass die erhobene Klage nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet gewesen sei . Ein Part eiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich . Dieser hätte jedoch i n- nerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG er klärt werden müssen. D a- ran fehle es. II. 1. D ie Revision ist unzulässig. D as Rechtsmittel ist entgegen § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO nicht au s r eichend begründet worden. Nach der ge nannten Vorschrift muss die Revisionsbegründung die b e- stimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsve r- letzung ergibt. Erforderlich ist , dass sich die Revisionsbegründung mit den tr a- genden Grü nden des Berufungsurteils auseinandersetzt und ko n kret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. nur BGH, B e- schluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2352, 2533; BAG, NJW 2007, 3739, 3741; jeweils mwN) . Hat das Beru fungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tr a gende Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begrü n dungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben können ; anderenfalls ist das Rechtsmittel in s- ge samt unzulässig ( std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 4 5 6 - 5 - - VI ZB 81/04 , NJW - RR 2006, 285; MünchKomm - ZPO / We n zel, 3. Aufl., § 551 Rn. 20 mwN). So verhält es sich hier. a) Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Berufungsgericht seine Entsch eidung auch auf das Nichtvorliegen von Beschlussmängeln gestützt. Unter I. des Berufungsurteils hat es beide von dem Amtsgericht zur Abweisung der Anfec h tungsklage (Anträge zu 1 bis 3) gegebene Begründungen referiert. Sodann hat es unter II. das Urteil de s Amtsgericht s hinsichtlich der Klageantr ä- ge zu 1 bis 3 mit der wenn auch knappen und gleichsam vor die Klammer g e- zogenen Begründung bestätigt, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf ke i nem Rechtsfehler. Das Berufungsvorbringen führe nicht zu ein er anderen Beu r teilung, gebe jedoch noch Anlass zu nachstehenden Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit der Frage der Fristversäumung auseina n- dersetzt. Vor diesem Hintergrund kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass das Beruf ungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu den Klageanträgen zu 1 bis 3 insgesamt gebilligt und lediglich mit Blick auf die Ve r- säumung der Klag e frist ergänzende Überlegungen angestellt h at. b) In Bezug auf das auch von dem Berufungsgericht vernei nte Durchgre i- fen von Beschlussmängeln genügt die Revisionsbegründung nicht den Anford e- rungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO . In der Revisionsbegründung werden l e- diglich die von dem Berufungsgericht zur Versäumung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angestell ten Erwägungen wiedergegeben und sodann ausg e führt, aus welchen Gründen diese einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standh a l- ten sollen . Auf Seite 9 der Revisionsbegründung geht die Klägerin sogar au s- drücklich davon aus, das Berufungsgericht habe ander s als das Amtsg e richt keine Entscheidung über die Frage getroffen, ob die von den Wohnungseige n- e- d habung der 7 8 - 6 - Anford erungen, die an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu ste l len sind, kann darin nicht die erforderliche Ausei nandersetzung mit der in Rede stehenden zweiten tragenden Erwägung des Berufungsurteils gesehen werden. 2. Die Kostenentscheidung beruh t auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.10.2009 - 91b C 61/09 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2010 - 16 S 128/09 - 9
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