BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 250/12 vom 16. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 16 : Januar 2013 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 wird zurüc k- gewiesen. Die Rechtssache hat weder grunds ätzliche B e- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Ki n- des, das während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit ang e- fochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Diese Vorschrift entfaltet eine Sperrwirku ng für das g e- samte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob ein Kind ehelich ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. März 1981 IVb ZR 561/80, BGHZ 80, 218, 219; Soergel/Gaul, BGB 12. Aufl. § 1591 Rn. 2, § 1593 Rn. 2; BGB - RGRK / Böckermann, BGB 12. Aufl. §§ 1591, 1592 Rn. 18 , § 1593 Rn. 2, 9 ; Palandt/Diederichsen, BGB 56. Aufl. § 1591 Rn. 1, - 3 - 3). Demgegenüber kommt es, solange keine Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt ist, nicht darauf an, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 1591 BGB a.F. vorlie gen, in s- besondere ob es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen hat. Der Erblasser selbst hat Anfechtungsklage gemäß § 1594 BGB a.F. nicht erhoben, obwohl er spätestens durch das Scheidungsurteil vom 17. Oktober 1947 wusste, dass die Klägerin nicht von ihm abstammt. Der Senat hat ferner die Rüg e aus Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abges ehen. - 4 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karc zewski Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2011 - 8 O 322/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.07.2012 - 12 U 793/11 -
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