ECLI:DE:BGH:2016:270916UVIZR250.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 250/13 Verkündet am: 27. September 2016 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ah; G G Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10 1. Zur Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung. 2. Zur zulässigen Kritik an journalistischer Arbeit. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 20 16 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Stöhr und Offenloch , die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht e r- kannt: A uf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10 . Zivilsenats des Kammergerichts vom 6 . Mai 2013 im Kostenpunkt und ins o- weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird d as Urteil des Landgerichts Berlin vom 10 . Juli 2012 wie folg t abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Journalist und Geschäftsführer der im Medienbereich tät i- gen G. - GmbH . Die Bek lagte zu 1 ist Verlegerin eines Nachrichtenmagazins; die Beklagte zu 2 betreibt das zugehörige Internetportal und der Beklagte zu 3 ist gleichfalls Journalist. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung dreier Äußerung en in einem von dem Beklagte n zu 3 verfassten Artikel sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. D er Artikel wurde am 1 - 3 - 7. Februar 2011 unter dem Titel " Mal PR - Agent, mal Reporter " in dem Nac h- ric h tenmagazin der Beklagten zu 1 veröffentlicht und war ab dem 21. Februar 20 11 in gekürzter Form in dem Internetportal der Beklagten zu 2 abrufbar. Er befasst sich mit einem am 18. Januar 2011 ausgestrahlte n Bericht des Fer n- seh - Magazins Frontal 21 (im Folgenden: Reportage) , dessen Co - Autor der Kläger war . Der Untertitel des Art ikel s lautet: " Das TV - Magazin F rontal 21 e nthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche " (Klagantrag 2). Einleitend wird dann der in der Reportage aufgedeckte Sachverhalt wie folgt dargestellt: " Das ZDF - Magazin Frontal 21 enthüllte vor drei Wochen in einem spektakulären Beitrag, wie Pharmaunternehmen bisweilen mit Gegnern umgehen. So zeigten die R e- porter, dass der Geschäftsführer von Z . Pharma, L . , Journ a- listen anheuerte, um einen missliebigen Zeugen in den Medien fertigzum a- chen . " S odann führt der Artikel weiter aus : " So verdienstvoll der Frontal 21 - Bericht war - inzwischen gibt es Zweifel an der Glaubwürdigkeit [des Klägers]. Denn der ist gleic hzeitig Chef der Medizin - PR - Agentur G. und hat früher selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mitgeplan t " (Klagantrag 3). Insoweit wird weiter berichtet, der Kläger habe 2006 gemeinsam mit seinem Geschäft s- partner M. , einem " angebliche[n] Medizinjour nalist[en] " , versucht, mit dem Leiter des Institutes für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen ( I QWiG ) " einen unabhängigen Medikamentenprüfer zu diskreditieren " , indem er dem Nachrichtenmagazin St ern " angeblich belastende Unterlagen " über die sen angeboten habe. Weiter habe der Kläger dem Magazin St ern im Auftrag von M. " Namen und Telefonnummern von I QWiG - Gegnern aus der Pharmaindustrie " geliefert und sich im Anschluss per E - Mail erkundigt, ob nun ein Bericht über das I QWiG erscheinen werde. 2 - 4 - Der Artikel berichtet anschließend von der Geschäftsbeziehung zwischen M. und dem Kläger , im Rahmen derer die G. - GmbH überwiesen habe . Zu diesen Zahlungen habe der Kläger auf Nachfrage lediglich erklärt : " Geschäftsbeziehungen aus dem Jahr 2006 haben und hatten mit dem [ TV - ] Bericht nichts zu tun und sind somit kausal in ke inerlei Zusammenhang zu bringen. " Nur in der ungekürzten Druckversion des Artikels wird weiter ausgeführt, in de r Reportage sei mitgeteilt worden , dass der Kläger durch einen " Medizi n- journalisten " auf Z. aufmerksam gemacht worden sei ; die für den Berich t Ve r- antwortlichen hätten dessen Namen auf Nachfrage aber aus Gründen des Que l lenschutzes nicht nennen wollen . Es sei jedoch nach Information der Aut o- ren " ausgerechnet M. " im August 2010 bei Z. vorstellig geworden . Dieser habe z wei Wochen nach seinem Besuc h zudem eine Rechnung über 2.380 an Z. versandt , deren Bezahlung abgelehnt worden sei , da es sich lediglich um " die mögliche Anbahnung einer geschäftlichen Aktivität gehandelt habe ", wofür Reisekosten nicht erstattet würden . Der Kläger habe da zu erklärt, " er sei una b- hängig von M. auf Z. aufmerksam geworden ", was schon dadurch belegt werde, dass er J. , " der Opfer der Schmutzkampagne werden sollte ", bereits eine W o- habe. Dies habe J. - so der Artike l - auf Nachfrage be stätigt . Sodann heißt es weiter : " Erst stre i- über das Unternehmen? Die F rontal 21 - Macher halten das ebenfalls für puren Zufall " (Klagantrag 1). Der Artikel schließt mit der Schilderung eines Auftritts des Klägers auf dem Seminar " Marketing und Werbung in der ärztlichen Praxis ", bei welchem der Kläger und seine Agentur mit den Worten präsentiert worden sei en : " Sie haben langjährige journalistische Erfahrung in Medienarbeit und erstklassige 3 4 5 - 5 - Kontakte zu allen Medien. Gezielt für den Mediziner entwickelt die G. Strategien für die Öffentlichkeitsarbeit. " Diese " Doppelrolle PR - T rompete/Reporter " hätte die Redaktion von Frontal 21 - so der Artikel weiter - " leicht herausfinden " kö n- nen, sie " hätte den Namen ihres vermeintlichen Enthüllers einfach mal googeln müssen. " Das Landgericht hat die Beklagte n zu 1 und zu 3 zur Unterl assung der Äußerung gemäß Klagantrag 1 verurteilt und die darauf bezogenen Abmah n- kosten überwiegend zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagte n zu 1 und zu 3 zurückgew iesen und die Beklagte n auf die Berufung des Klägers auch zur Unterlassung der übrigen Äußerung en sowie überwiegend zur Zahlung der begehrten Abmahnkosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre auf vollständige Klagabw eisung gerichteten Antr ä- ge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Unte rlassungsbegehren gestützt auf § 823 Abs. 1, analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG jeweils für begründet , weil der Kläger durch die beanstandeten Äußerung en in seinem allgemeine n Persönlichkeitsrecht verletzt werde . Durch die Äußerung " [e] u- ter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die F rontal 21 - Macher halten das ebenfalls für puren Zufall " werde der Verdacht formuliert, das Motiv des Kläger s für die Berichterstattung über Z. habe darin gelegen, 6 7 8 - 6 - dass die Rechnung des M. nicht bezahlt worden sei. Dass der Kläger tatsäc h- lich in dieser M otivation gehandelt habe, werde zwar nicht offen geäußert und ergebe sich auch nicht im Sinne einer unabweislichen Schlussfolgerung aus dem Arti kel; ein Zusammenhang zwischen der offenen Rechnung und der B e- richterstattung werde dem Leser aber als möglich o der auch nahe liegend off e- riert. Hier durch werde der Verdacht geäußert , dass das Motiv des Klägers für die Berichterstattung in der offenen Rechnung des M. gelegen habe . Die d a- nach vorliegende Verdachtsberichterstattung sei unzulässig, weil der erforderl i- c he Mindestbestand an Beweistatsachen dafür, dass die unbezahlte Rechnung tatsächlich das Motiv des Klägers für den Bericht begründete, fehle. Weder die frühere Zusammenarbeit des Klägers mit M. noch der zeitliche Zusammenhang zwischen der Rechnung und den Dreharbeiten seien hierfür als Beleg geeignet. Die weiteren Äußerung en " [d]as TV - Magazin ontal 21 enthüllte, wie eine Pharmafirma Journalisten instrumentalisieren wollte. Doch der Autor des Beitrags machte einst das Gleiche " und der Kläger habe " früher selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mitgeplant " seien für sich genommen su b- st anzarm und auslegungsbedürftig. Die Aussagen seien aber im Gesamtz u- sammenhang des Artikels zu würdigen, weshalb ihnen die Tatsachenbehau p- tung zu entnehmen sei , der Kläger habe gegen Bezahlung unwahre bzw. erfu n- dene Informationen über Kritiker der Pharmaind ustrie an Journalisten weiterg e- geben, damit die Betroffenen durch die von ihm initiierten " Schmutzkampagnen " in der Öffentlichkeit diskreditiert würden. Da d iese Behauptung unwahr sei , weil der Kläger tatsächlich keine manipulierten Informationen an Journa listen geg e- ben habe, seien die Beklagte n zur Unterlassung verpflichtet . 9 - 7 - II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht de m Kläger ein Unterlassungsanspruch wegen der beanstandeten Äußerungen nicht zu, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs . 2 BGB, § § 185 ff . StGB. Zutreffend rügt die Revision, dass das Berufungsgericht seiner Würdigung Äußerungen zugrunde legt, die die Beklagten bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen inh altlich nicht getätigt haben. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts , durch die Äußerung " [e]rst Bericht über das Unternehmen? Die F - Macher halten das ebenfalls für puren Zufall " werde in Bezug auf die Motivation des Klägers in unzulässiger Weise der Verdacht geäußert, der Kläger habe den Bericht als Reaktion auf die unterbliebene Bezahlung des M. verfasst , erweist sich als rechtsfehlerhaft . Es handelt sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung. Der Autor stellt mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum. Darin liegt ein hinzunehmendes Werturteil. a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare V o- ra ussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21) . Ziel der Deutung ist stets, den obje k tiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Ä u- ßernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betro ffenen, so n dern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publ i kums. 10 11 12 - 8 - Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprac h- liche Kontext, in de m die umstrittene Äußerung steht, und die B e gleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erken n- bar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beansta n- dete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhan g beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., S e natsur teile vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 27. Mai 20 14 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269 / 12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; vom 18. November 2014 - VI ZR 76 / 14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; v om 22. November 2005 - VI ZR 204/04, AfP 2006, 65, 66 je w eils mwN ). Dies gilt auch für die Beurt eilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage handelt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 , 1035 ; BVerfG 85, 23, 33; BVerfG NJW 2014, 766, 767). Nach d en vom Bundesverfassungsgericht ( BVerfGE 85, 23, 31 ) entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sond ern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tats a- chenmitteilung bestehen. Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antwor ten offen, so handelt es sich ungeachtet der g e- läufigen Bezeichnung als "rhetorische Frage" tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die 13 14 - 9 - sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034 , 1035 ). Rhetorische Fragen sind nur scheinbare Frag en. Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Me i- nungsfreiheit Werturteilen gleich (BVerfGE 85, 23, 3 2 ). Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen muss mit Hilfe von Kontext und U m- ständen der Äußerung erfolgen ( Senat surteil vom 9. De zember 2003 - VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, 1035 ). b) Nach diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass es sich um eine - einem Werturteil gleichstehende - offene Frage handelt, die darauf gerichtet ist, ob zwischen dem Streit des M. um Geld und de r krit ischen Reportage des Klägers mehr als eine zeitliche Koinzidenz besteht. Bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes liegt nahe , dass die Autoren des Artikels die Antwort auf diese Frage offen lassen und damit dem Leser überlassen wollen. Die mögliche Antwort , dass kein Zusammenhang besteht - "Zufall", wird im unmittelbaren Anschluss als Auffassung der "Frontal 21 - Macher" angeboten. Für sie wird von den Autoren selbst ins Feld geführt, dass der Kläger angegeben habe, er sei unabhängig von M. auf Z. aufmerksam geworden und habe das Opfer der Schmutzkampagne, den dem Z. missliebigen Zeugen, bereits vor dem Firme n- besuch des M. bei Z. informiert. Dies habe der Zeuge auf Nachfrage (der Aut o- ren) bestätigt. Für diese Antwort spricht auch, dass bereits am Anfang des Ar tikels das Ergebnis der Mitarbeit des Klägers, der "Frontal 21" - Bericht , als verdienstvoll gewürdigt wird. Deutlich wird bei der Lektüre des Artikels aber auch, dass die Autoren den möglichen Zufall für hinterfragenswert erachten, dies ergibt sich aus dem Hinweis auf die "gute Bekanntschaft" des Klägers zu M. und dem insgesamt kritischen Blick, den die Autoren wertend auf die bish e- rige journalistische Arbeit des Klägers werfen ("mal PR - Agent, mal Reporter", "Zweifel an der Glaubwürdigkeit", "fragwürdige Dea ls", "Bock zum Gärtner?"). 15 - 10 - Dem unbefangenen Leser wird aber dadurch nicht die Erkenntnis verstellt, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Streit des M. um Geld auch ein Motiv für die kritische Reportage gewesen sein kö n n- te, und dass diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind. Mehr Fakten als die zeitliche Koinzidenz und die gute Bekanntschaft bzw. g e- schäftliche Zusammenarbeit des Klägers mit M. werden im Artikel nicht g e- nannt. Es bleibt dem Leser da durch unbenommen, sich entweder an diese Fakten zu halten und die Frage zu verneinen oder sich dem gleichzeitigen B e- m ühen der Autoren, durch eine Verwendung negativen wertenden Vokabulars eine ablehnende emotionale Haltung gegenüber dem Kläger zu erzeugen , nicht zu verschließen und die Frage eher zu bejahen. Um eine Meinungsäußerung - in Form eines Werturteils - handel t es sich aber auch dann, wenn man nicht von einer offenen Frage ausgeht, sondern den Aussagegehalt darin sieht, dass der Autor dem Leser die Antwort nahebringen will, dass zwischen dem Streit des M. mit Z. um Geld und der kritischen Repo r- tage des Klägers mehr als nur ein zeitlicher Zusammenhang besteht. c) Damit ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Anerke n- nung betroffen (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015, 336 Rn. 10), denn mögliche , von Berufskollegen öffentlich geä u- ßerte Zweifel an der Lauterkeit seiner Motive be i der journalistischen Arbeit sind geeignet, sich auf das berufliche Ansehen und den geschäftlichen Erfolg des Klägers abträglich auszuwirken. Bezugspunkt der Kritik ist damit die berufliche Tätigkeit, die der Sozialsphäre zuzurechnen ist. 16 17 - 11 - d) Der Eingri ff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig , weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Bela n- ge der Beklagten nicht überwiegen. aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt sein e Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europ äischen Menschenrechtskonve n- tion (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, VersR 2015 Rn. 13; Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534, 536 mwN). bb) Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (auch iVm Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner Berufsehre mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfre i- heit abzuwägen. Diese Abwägung kann der Senat selb st vornehmen, weil hie r- für keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind. Hierbei ist auf Seiten des Persönlichkeitsrechtschutzes von Bedeutung, dass die beanstandete Äußerung als Werturteil (bzw. als solches zu beha n- delnde Frage) die S ozialsphäre des Klägers tangiert. Sie betrifft seine berufliche Tätigkeit, also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vor n- herein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Soz i- alsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiege nder Auswirkungen auf das Persö n- lichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn 18 19 20 21 - 12 - eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerw irkung zu beso r- gen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 262/10, ZUM - R D 2012, 253 Rn. 12 ; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, NJW 2010, 7 60 Rn. 21 ) . Dafür fehlen im Streitfall jegliche Anhaltspunkte. Wie sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsache nbehauptungen verbundene Kritik an seiner g e- werblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. nur Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn . 21 mwN), muss ein Journalist im Zusamme nhang mit seinen Veröffentli chungen das Hinterfrag en seiner Motivation und deren krit i- sche Beleuchtung durch andere , auch Pressevertreter, in aller Regel hinne h- men . Die Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG dient nämlich auch dazu, den Einfluss, den die journalistische Arbeit durch das ö f- fen t liche Medium hindurch unmittelbar auf die öffentliche Meinungsbildung nimmt, durch Einsichten in die Einstellung von Journalisten zu Nachrichten und ihrem Publikum in der Öffentlichkeit bewusst zu m achen und durch Diskussion kontrollierbar zu halten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79, VersR 1981, 384 , 385 ). Den maßgeblichen Tatsachenbehauptungen ist der Kläger nicht entg e- gengetreten. 2. Auch hinsichtlich der weiteren Äußerun gen ( " machte einst das Gle i- che ", " hat früher selbst ähnliche Kampagnen gegen Pharmakritiker mit g e- plant " ), steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gem äß § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff . StGB nicht zu. a) Z u Recht nimmt das Berufung sgericht zwar an, dass mit den angegri f- fenen Äußerungen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts de s Kläger s eingegriffen wird . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 22 23 24 - 13 - handelt es sich bei den beanstandeten Aussagen jedoch - bei zutr effender Erfassung ihres Sinngehalts - auch hier nicht um unwahre Tatsachenbehau p- tungen, sondern um - zulässige - Meinungsäußerungen. a a) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ei n- zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneinge schränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objekt i- ve Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgege n- über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezi e- hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinu ngsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (st. Rspr. v gl. Senat s- u r teile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, VersR 2016, 666 Rn. 33; vom 1 9. J a- nuar 2016 - VI ZR 302/15, AfP 2016, 248 Rn. 16; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 je weils mwN ) . Für die erforderliche Ermittlung des Aussagegehalts der Äußerung sind die bereits dargestellten Auslegung s- grundsätze maßgebend (II 1 a) . E ine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenb e- hauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorste l- lung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (Senatsurteile vom 11. Mär z 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 14; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 ; vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88; VersR 1989, 1048; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80, AfP 1982, 217, 219 , je w eils mwN) . Auch die schlagwortartig verkürzte Wied ergabe eines Sac h- verhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, u n- 25 26 - 14 - richtige Tatsachenbehauptungen enthalten (Senatsurteile vom 17. November 19 92 - VI ZR 352/91, VersR 1993, 364 , 365 sowie - VI ZR 344/91, VersR 1993 , 193 , 194 ). Ander s liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt , dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz z u- rücktritt (Senatsurteile vom 22. Juni 1982, aaO, S. 219; vom 21. Juni 1966 - VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 304; vom 30. Mai 1 974 - VI ZR 174/72, AfP 1975, 804 ; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, NJW - RR 2008, 913, 914 ) . bb ) Gemessen daran sind d ie beanstandeten Äußerungen, wonach der Kläger " einst das Gleiche " machte wie das Pharmaunternehmen Z. , das " Jou r- nalisten instrumental isieren " wollte und wonach der Kläger " früher selbst ähnl i- che Kampagnen gegen Pharmakritiker mit geplant " habe, entscheidend durch Elemente des Dafürhaltens und Meinens geprägt und für sich genommen Wer t- urteile ohne greifbare n tatsächlichen Gehalt . Ein sol cher wird ihnen auch nicht durch den Gesamtzusammenhang des Artikels zugewiesen . Nur auf diesen ist abzustellen. Da die Leserschaft des Magazins der Beklagten nicht mit den Zuschauern de r Reportage identisch sein muss und dessen Ausstrahlung b e- reits drei W ochen zurücklag, kann es auf den Inhalt d er Reportage nur insoweit ankommen , als er im streitgegenständlichen Artikel referiert wird. Soweit der Artikel zur Erläuterung des vergangenen Verhaltens des Kl ä- gers den Blick des Lesers zunächst auf die Vorgäng e um Z. lenkt, wird durch die se Ausführungen dem Durchschnittsleser k eine konkrete Vorstellung von den Aktivitäten des Klägers vermittel t . Nach dem Gesamtinhalt des Artikels besteht aber für den Leser kein Zweifel daran, dass mit de n Äußerungen nicht zum A usdruck gebracht werden soll, der Kläger habe wie Z. in der Vergange n- heit Journalisten im Rahmen von " Schmutzkampagnen " " angeheuert " , um " missliebige[] Zeugen in den Medien fertig zu machen . " So wird über den Kläger und M. lediglich berichtet, dass diese e inem Journalisten des Nachrichtenm a- 27 28 - 15 - gazins St ern " angeblich belastende Unterlagen " angeboten hatten, um einen unabhängigen Medikamentenprüfer des I QWIG " zu diskreditieren " und a n- schließend auch Kontaktdaten von Kritikern des I QWIG übermittelt hatten. Der Ve rsuch, die Aktivitäten der Z. und des Klägers auf eine Ebene zu heben, bringt - für den Leser erkennbar - lediglich die Auffassung der Autoren zum Ausdruck, dass der Kläger auch die Missbilligung verdient, die nach der kritischen Repo r- tage Z. zukommt. Sowe it das Berufungsgericht zur Beleuchtung der Aktivitäten des Klägers den Begriff der " Schmutzkampagne " heranziehen will, verkennt es , dass es sich auch bei diesem nur um eine wertende Beschreibung ohne grei f- baren Tatsachengehalt handelt und der Artikel mit dem Begriff der Schmut z- kampagne nicht das Vorgehen des Klägers beschreibt sondern das von Z . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich dem Artikel nicht die Aussage entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit gegen Bezahlung von Pharm afirmen deren Kritiker öffentlich diskreditiert habe, indem er Schmutzkampagnen mitgeplant und auch manipulierte Informationen an einen Journalisten weitergeleitet habe, dass der Eindruck entstehe, der Kläger habe unwahre bzw. erfundene Informationen über Kritiker an Journalisten we i- tergegeben. D er Artikel berichtet - anders als die Reportage - nämlich nur von der Weitergabe " angeb lich belastende[r ] Unterlagen " durch M. , lässt aber offen, ob diese tatsächlich belastend , unwahr, manipuliert oder erfunden war en . Ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger Informationen gegen Bezahlung geliefert hätte. Insgesamt versteht der Leser die beanstandeten Äußerung en als krit i- sche Beurteilung des beruflichen Wirkens des Klägers in dem Sinne, dass die Autoren d ie Meinung vertreten, der Kläger, der auf Grund de r von ihm mitve r- fassten Reportage als der " vermeintliche[] Enthüller [] " von Versuchen, auf Jou r- nalisten Einfluss zu nehmen, erscheint , sei in dieser Rolle wenig glaubwür dig , 29 30 - 16 - weil er in der Vergangenheit im Interesse unbekannter Auftraggeber aus der Pharmaindustrie handelnd selbst versucht ha be , Einfluss auf Journalisten und ihre Berichterstattung zu nehmen. Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Gesamtaussage des Artikel s , welche gerade in der - bereit s in der Überschrift geäußerten und im Schlussteil wieder aufgegriffenen - Kritik an dieser Doppe l- rolle des Klägers zu finden ist. cc ) Mit diesem Aussagegehalt wird in das allgemeine Persönlichkeit s- recht des Klägers ein gegriffen . Betroffen sind (Berufs - ) Ehre und soziale Ane r- kennung des Klägers. Denn die Äußerung , der Kläger sei als unabhängiger Journalist wenig glaubwürdig, da er auch als " PR - Agent " arbeite und in dieser Funktion Versuche unternommen habe, auf die Berichterstattung anderer Jou r- nalisten Einfluss zu nehmen, ist geeignet, sich abträglich auf das Bild des Kl ä- gers in der Öffentlichkeit auszuwirken. b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers erweist sich aber als nicht rechtswidrig , denn die grundrechtlich geschützte n Interessen des Kläg ers überwiegen auch hier nicht das Schutzinteresse der Beklagten . Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs - Art. ankerten Kommunikations - und Presse freiheit der Bekl agten abzuwägen. Die Abwägung kann der Senat selbst treffen, da weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind. B ei der Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die beanstand e- ten Äußerunge n als Meinungsäußerung en ohne Weiteres dem Schutz von Art. 5 GG unterfallen . Z u Gunsten ihrer Zulässigkeit fällt erheblich ins Gewicht, dass der Artikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffen t- 31 32 33 34 - 17 - lichkeit wesentlich berührenden Frage lief ert , weshalb bereits eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (Senatsurteile, vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 31 ; vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 102; vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93, AfP 1993, 736 , 737 sowie BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03; BGHZ 166, 84 Rn. 100 ; BVe r- fGE 85, 1, 16 , je w eils mwN ) . Denn die Presse nimmt im demokratischen Rechtsstaat als " Wachhund der Öffentlichkeit " eine wichtige Funktion wahr, indem sie die Bevölkerung informiert und gegebenenfalls auf öffentliche Mis s- stände hinweist , womit sie eine bedeutende Rolle im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung übernimmt (vgl. Senatsurteil e vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 , 537; vom 15. November 2005 - V I ZR 286/04, AfP 2006, 62, 65 ). Diese Funktion kann sie jedoch nur dann sachgerecht wah r- nehmen, wenn die handelnden Journalisten sachlich unabhäng ig berichten. Für den Erhalt dieser Wächterfunktion ist es danach unabdingbar, dass etwaige Missstände bei den "Wächtern" Gegenstand der Berichterstattung und der öffentlichen Diskussion sein können. F ür die Zulässigkeit der Äußerung en spricht weiter , dass sie sich , soweit durch sie überhaupt tatsächliche Information en vermittelt w e rd en , als wahr darstell en . Be i Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzus e- hen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächl i- chen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die M einungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung he r- absetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden 35 - 18 - (Senatsurteile vom 12. April 2016 - VI ZR 5 05/14, VersR 2016, 938 Rn. 51; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG NJW 1993, 1845 , 1846 ; BVerfGE 85, 1, 17 , je w eils mwN ). N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweist sich der greifbare tatsächliche Kern der beanstand e- ten Äußerung en, wonach der Kläger im Jahr 2006 im Auftrag von M. mitgeho l- fen hat, einen Journalisten des Nachrichtenmagazins St ern mit Informationen über den Leiter des IQWiG zu versorgen , als zutreffend . E ine Kritik an den beruflichen Leistungen des B etroffenen, welche nicht auf unwahren Tatsachenbehauptungen aufbaut, ist in der Regel zulässig und von diesem daher grundsätzlich bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen (st. R spr. , vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2014, aaO, Rn. 21; vom 36 - 19 - 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 29; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, AfP 2002, 169 , je w eils mwN ). Eine solche Schmähkritik liegt aber nicht vor. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2012 - 27 O 96 /12 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2013 - 10 U 132/12 -
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