ECLI:DE:BGH:2016:260216UVZR250.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 250/14 Verkündet am: 26. Februar 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 21 Abs. 4 Die E rfüllung der öffentlich - rechtlichen Anforderungen an den Stellplat z- nachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewich en ist und dadurch die öffentlich - rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu scha f- fen. BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14 - LG Itzehoe AG Niebüll - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Absatz des Urteilstenors zu 1 wie folgt lautet: Es ist beschlossen, die öffentlich - rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis bezüglich der Eigentu mswohnung Nr. 339 im Gebäudeblock A, Haus Metropol, A . - Straße, S . zu erfüllen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die beiden im Eigentum der Klägerin stehenden Woh nungen (Nr. 337 und 339) sind in der 1968 erteilten Baugenehmigung als eine Wohneinheit (Nr. 337) erfasst. Die Wohnung wurde später durch den Bauträger geteilt. In der Teilungserklärung vom 29. Mai 1969 sind beide Wohnungen aufgeführt. 1 - 3 - Eine Klage des R echtsvorgängers der Klägerin auf bauaufsichtliche G e- nehmigung der Nutzungsänderung blieb mangels Stellplatznachweises ohne Erfolg. In der Eigentümerversammlung am 31. Mai 2013 wurde unter TOP 12 folgender Beschlussantrag der Klägerin mehrheitlich abgel ehnt: - Stellplatznachweis für die Wohnungen 337 und 339 bzw. für alle Wohnungen, zu denen keine Stellplatznachweise bestehen, durch einen zu beauftragenden Architekten e r- arbeiten zu lassen bzw. an die G l- platzablösung zu zahlen. In diesem Fall wird der Verwalter beauftragt, mit der schließen und die vereinbarte Stellplatzablösesumme zu bezahlen. Diese B e- Die Klägerin hat verlangt, den Beschluss für ungültig zu erklären und die Beklagten zu verpflichten, einen Stellplatznachweis für das Wohnungseigentum Nr. 337 und Nr. 339 zu führen, hilf sweise einen Stellplatzablösevertrag mit der Gemeinde für die Ersetzung des Stellplatznachweises für beide Wohnungen abzuschließen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt. Fe r- ner hat es die Beklagten verpflichtet, die öffentlich - rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis in Bezug auf die Wohnung Nr. 339 zu erfüllen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelass e- ne n Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wollen die Bekla g- ten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZMR 2015, 961 veröffentlicht ist, meint, der K lägerin stehe nach § 21 Abs. 4 WEG ein unverjährbarer Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines or d- nungsmäßigen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums und des So n- dereigentums entsprechend der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung, dem Aufteilungsplan und den Bauplänen zu. Dieser umfasse auch die Einha l- tung öffentlich - rechtlicher Vorschriften. Zwar entspreche die Errichtung der Wohnungen nicht dem genehmigten Bauplan. Da jedoch an den beiden Wo h- nungen Sondereige ntum begründet worden sei, seien insoweit auch die öffen t- lich - rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis nach der Landesba u- ordnung Schleswig - Holstein (LBO SH) zu erfüllen. Diese Verpflichtung treffe die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Dauerv erpflichtung. Daher wide r- spreche der angegriffene Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung. Welche Maßnahmen die Wohnungseigentümer zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes wählten, liege in ihrem Ermessen. Diese könnten - und dies auch nur in Bezug auf die Wohnung Nr. 339, da die erteilte Baugenehmigung die Wohnung Nr. 337 umfasse - lediglich dazu verpflichtet werden, die öffentlich - rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis zu erfüllen. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlich en stand. 7 8 - 5 - 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die A n- fechtungsklage begründet ist. Der angefochtene Negativbeschluss entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Klägerin von den Beklagten die Erfüllung der öffentlic h - rechtlichen Anforderungen für den Stellplatznachweis bezüglich der aus der Teilung entstandenen zusätzlichen Wohnung fordern kann. a) Nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungse i- gentümer von den übrigen Mitgliedern der Wohnungseige ntümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht herg e- stellt wird, da unter Instandsetzung auch die erstmalige Herstellung des G e- meinschaftseigentums zu verstehen ist (Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14 , NJW 2016, 473 Rn. 7 , vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20). Der or d- nungsmäßigen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich - rechtlicher Anford erungen (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 37/02, BGHZ 152, 63, 74 f.). b) Die Erfüllung der öffentlich - rechtlichen Anforderungen an den Stel l- platznachweis bezüglich der Eigentumswohnung Nr. 339 betrifft die erstmalige ordnungsmäßige Hers tellung des Gemeinschaftseigentums. aa) Für die Bestimmung des ordnungsmäßigen Anfangszustandes des Gemeinschaftseigentums ist entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend nicht auf die im Jahre 1968 erteilte Baugenehmigung und die ihr zugrundeli e- gen den Baupläne abzustellen. Maßgebend ist vielmehr der Inhalt der Teilung s- erklärung vom 29. Mai 1969. Mit dieser Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan wurde erstmals die verbindliche Zuordnung von Räumen 9 10 11 12 - 6 - oder Gebäudeteilen zum Sonder - oder Gemeinschaftseigentum vorgenommen. Den für die Erstherstellung maßgeblichen Bauplänen und der Baubeschreibung kann dagegen nur Bedeutung zukommen, wenn der Aufteilungsplan keine Au s- sage trifft (vgl. Staudinger/Bub, BGB [2005], § 21 WEG Rn. 186a). Dies ist vo r- liegend nicht der Fall. Die Teilungserklärung weist die beiden Wohneinheiten Nr. 337 und 339 aus, die nunmehr im Eigentum der Klägerin stehen. Dass die der zuvor erteilten Baugenehmigung zugrunde liegenden Pläne in diese m B e- reich nur eine Wohneinheit vo rgesehen haben, begründet eine formelle Ba u- rechtswidrigkeit. bb) Die Erfüllung der öffentlich - rechtlichen Anforderungen an den Stel l- platznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer, weil der Bauträger b e- reits bei der Errichtung der Wohnanlage und de r Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich - rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 LBO SH dürfen bauliche Anlagen, bei denen e in Zu - oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit herg e- stellt werden. Die Stellplätze und Garagen sind gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 HS 1 LBO SH grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen ist daher auf die bauliche Anlage und das Ba u- grundstück bezogen. Dies rechtfertigt es, die Erfüllung der öffentlich - rechtlichen Vorgaben der ordnungsmäßigen Herstellung des Gemeinschaftseigentums z u- zurechnen. Dass der fehlende Nachweis eines Stellplatzes hier einer bestim m- ten Wohnung zugeordnet werden kann, lässt die Pflicht der Wohnungseigent ü- mer, den Anforderungen an den Stellplatznachweis nachzukommen, unberührt. 13 14 - 7 - Entsc heidend ist, dass der Stellplatznachweis bereits durch den Bauträger vor dem Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen gewesen wäre (vgl. allgemein auch Staudinger/Bub, BGB [2005], § 21 WEG Rn. 186). Das Vorbringen der Beklagten, de r Bauträger habe auf Veranlassung eines Käufers die Teilung der Wohnung in zwei Einheiten vorgenommen, ist unerheblich; denn es stand dem Bauträger bis zu dem Entstehen einer werde n- den Wohnungseigentümergemeinschaft frei, das Grundstück abweichend von den Bauplänen aufzuteilen (§ 903 BGB; Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 10). Für den Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige or d- nungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums ist es ohne Belang, dass ein e inzelner Wohnungseigentümer - neben der Gesamtheit der Wo h- nungseigentümer - als öffentlich - rechtlicher Zustandsstörer (vgl. dazu Elzer, ZMR 2015, 962) angesehen werden kann. Die öffentlich - rechtliche Störerha f- tung dient der Einhaltung von im allgemeinen In teresse bestehenden Recht s- vorschriften und gibt der zuständigen Behörde entsprechende Eingriffsmöglic h- keiten. Hingegen hat sie keine Auswirkungen auf den Anspruch des Wo h- nungseigentümers auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Z u- stands des Gemeins chaftseigentums. 2. a) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten schuldeten die Erfüllung des Stellplatznachweises unmittelbar und könnten daher durch Urteil entsprechend verpflichtet werden. Die Bekla g- ten trifft le diglich die Pflicht, einen Beschluss zu fassen, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu schaffen (vgl. OLG München, NJOZ 2010, 1872, 1873). Kommen sie dieser Verpflichtung - wie hier - nicht nach, kann das Gericht im Wege der Beschlussersetzungskl a- 15 16 - 8 - ge nach § 21 Abs. 8 WEG anordnen, dass die Anforderungen an den Stel l- platznachweis zu erfüllen sind. b) Ein Beschlussersetzungsantrag ist von der Klägerin gestellt worden. aa) Dem Wortlaut nach ist ihr Klageantrag zwar darauf gerichtet, die ü b- rigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, einen Stellplatznachweis für die beiden Wohnungen der Klägerin zu führen, hilfsweise einen Stellplatzablöseve r- trag zu schließen. Für die Auslegung von Anträgen ist aber nicht allein der Wor t laut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung, den sonstigen Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage en t- spricht ( vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NZM 2015, 218 Rn. 9; BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23 ). Di e Auslegung des klägerischen Antrags kann auch noch das Re vis i- onsgericht vornehmen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, aaO Rn. 8). bb) Hiervon ausgehend ist das als Verpflichtungsantrag formulierte Kl a- gebegehren im Sinne einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG zu verst e- hen. Das Rechts schutzziel der Klägerin besteht - wie aus der Verbindung mit der Anfechtung des Negativbeschlusses und dem Klagevorbringen entnommen werden kann - darin, die in dem Beschlussantrag zu TOP 12 beschriebene Grundlage für ein Tätigwerden der Verwaltung zur Beh ebung der formellen Baurechtswidrigkeit ihrer Wohnungen zu schaffen. Mithin ist die Klage neben der Beschlussanfechtung auf eine Beschlussersetzung gerichtet. Dass der Kl a- geantrag keinen konkreten Beschlussinhalt wiedergibt, ist unerheblich. Ausre i- 17 18 19 - 9 - chend fü r die Bestimmtheit des Klageantrages ist insoweit - anders als nach der allgemeinen Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die Angabe des Recht s- schutzziels, weil bei der Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG das grun d- sätzlich den Wohnungseigentümern zus tehende Ermessen von dem Gericht ausgeübt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 23 mwN). c) Gemäß § 21 Abs. 8 WEG kann das Gericht an Stelle der Wohnung s- eigentümer über eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nach billigem Ermessen entscheiden, wenn die Wohnungseigentümer diese nicht treffen, s o- weit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagten d ie von der Klägerin beantragte Maßnahme zur Erfüllung der Vorgaben des § 50 LBO SH und der damit verbundenen Führung des Stel l- platznachweises mehrheitlich abgelehnt haben (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 21 ). We gen des mit der Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG verbu n- denen Eingriffs in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer dürfen Ma ß- nahmen nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist (Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 31). Dem ist vorliegend dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die gerichtliche Gestaltung auf die A n- ordnung beschränkt, dass den Anforderungen des § 50 LBO SH im Hinblick auf die Wohnung Nr . 339 der Klägerin nachzukommen ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Beschluss mit einem derartigen Inhalt auch hinreichend b e- stimmt. Die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten der Wohnungseigent ü- mer zur Wahrung der Vorgaben des Bauordnungsrech ts ergeben sich unmitte l- 20 21 - 10 - bar aus § 50 LBO SH. Auf welchem Weg dies erfolgt, bleibt den Wohnungse i- gentümern überlassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Niebüll, Entscheidung vom 05.02.2014 - 18 C 42/13 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 14.10.2014 - 11 S 13/14 - 22
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