ECLI:DE:BGH:2017:200917UVIIIZR250.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 250/16 Verkündet am: 20. September 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2, § 242 Be; W oBindG § 10 Abs. 1 Satz 1; II. BVO § 28 Abs. 4 a) Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthalt e- ne Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheit s- reparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangeme s- sener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urtei l vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1). b) In de n vorgenannten Fällen ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter vor dem Erhöhungsverlangen eine wirksame Abwälzungsklausel anzubieten oder ein entsprechendes Angebot des Mieters anzunehmen; insbesondere folgt eine dera r- tige Pflicht weder aus § 241 A bs. 2 BGB noch aus § 242 BGB. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 250/16 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Jul i 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, d ie Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23. September 2016 wird zurüc k- gewiesen. Der Kläger ha t die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem Jahr 1988 Mieter einer im Eigentum der bekla g- ten Vermieter stehen den Wohnung in Wiesbaden. Die Wohnung ist mit öffentl i- chen Fördergeldern errichtet wo rden und unterliegt dem Wohnungsbindung s- gesetz. Der Mietvertrag enthält in § 16 Ziffer 6 sowie § 26 Abs. 4 Formularb e- stimmungen , mit der die Durchführung von Schönheitsreparaturen während und nach Beendigung der Mietzeit auf den Kläger übert ragen werden sollte n . Diese Bestimmungen sind, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht, wegen 1 2 - 3 - der Vorgabe der Art und Weise der Renovierung sowie wegen der zusätzlich zu r Vornahmeklausel vereinbarten Endrenovierungsklausel unwirksam. Mit Schreiben ihrer Haus verwaltung vom 13. Februar 2014 begehr t en die Beklagte n vom Kläger ein e Mieterhöhung, mit der sie unter Hinweis auf § 28 Abs. 4 der Z w eiten Berechnungsverordnung (II. BV) jährliche Kosten für Schönheitsrepara turen in Höhe von 10,32 je qm verlang t en . Der Klä ger zahlte - nach Verrechnung mit einem Betriebskostenguthaben - die sich hieraus erg e- bende erhöhte Monatsm iete nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagten , weil er diese für verpflichtet hält, ihm eine kostengünstige Selbstvo r- nahme der S chönheitsreparaturen zu ermöglichen. Die auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Zuschläge in Höhe von 670,32 nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorin s tanzen keinen E r- folg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. D as Berufungsge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Das Amtsgericht sei zutreffend von der Wirksamke it der Mieterhöhung ausgegangen. Bei preisgebundenem Wohnraum sei der Vermieter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG berechtigt, die Koste nmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II . BV zu erhöhen, wenn sich die i m Mietvertrag entha l- 3 4 5 6 7 - 4 - tene Formularklausel über die Abwälzung der Kosten für Schönheitsreparaturen - wie im Streitfall - als unwirksam herausstell e. Die von den Bekl agten vorgenommene Mieterhöhung verstoße auch nicht etwa deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil es die Beklagten u nterließen , dem Kläger vor der Mieterhöhung eine Ve r- tragsände rung anzubieten, die es ihm gestattet hätte, die Schö nheitsreparat u- ren selbst vorzunehmen oder auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. D ie Sanktion für die Verwendung unwirksamer Klauseln gehe nicht so weit, dass es den beklagten Vermietern verwehrt wäre, sic h gemäß § 306 Abs. 2 BGB auf das dispositive Gesetz esrecht - hier § 10 Abs. 1 Satz 1 Wo B indG, § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV - zu berufen. Denn die Pflicht des Verwend ers Allgeme iner G e- schäftsbedingungen gehe nur dahin, die Verwend ung unwirksamer Klauseln zu unter lassen. Eine Pflicht zur Verwen dung wir k s amer K lauseln gebe es h i ng e- gen nic ht. Der Kläger könne mithin nur verlangen , so gestellt zu werden, als wäre die Verwendung der unwirksamen Klausel unterlassen worden. Dann aber wären die Beklagten berechtigt gewesen , den Zuschlag zu verlangen. II. Diese Beur teilung häl t rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Dem K läger steht ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die monatlich gezahlten Pausch ale n für Sc h önheit s- reparaturkosten nicht z u . Die se Zahlungen sind, wie das Berufungsgericht z u- treffend ange n ommen hat, mit R echtsgrund geleistet worden, da die Be k lagten berechtigt waren, die Kostenmiete nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG , wie g e- schehen , zu erhöhen. Insbesondere ist das Erhöhungsverla ngen nicht treuwi d- rig . D ie Beklagten wa ren weder gehalten, dem Kläger vor der Erhöhung der 8 9 10 - 5 - Kostenmiete eine Vertragsgestaltung an zu b ieten, die es ihm ermöglicht hätte, Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen oder durch von ihm beauftr agte Dritte vornehmen zu lassen, noch waren sie verpflichtet, das hierauf im Verlauf des Rechtsstreits geric htete Angebot des Klägers vom 11. M ärz 2016 zur Ve r- tragsänderung anzunehmen. 1. Da die von dem Kläger angemietete Wohnung öffentlich gefördert wurde und als preisgeb undene Wohnung den Bestimmungen des Wohnung s- bindungsgesetzes (WoBindG) unterlie gt , ergibt sich die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zur Mietererhöhung aus § 10 Wo BindG. N ach § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG kann der Vermieter dem Mieter gegen ü ber sch riftlic h erkläre n, dass das vom Mieter gezahlte Entgelt um einen bestimmten Betrag bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll , wenn der Mieter (bisher) nur zur En t- richtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet ist. Das zulässige Entgelt besteht bei öffentlich gefördertem Woh n- raum in der Kostenmiete, die § 8 Abs. 1 Satz 1 WoB i ndG dahin bestimmt, dass der Verfügungsberechtig te die Woh nung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Ge brauch ü berlassen darf, als zur Deckun g der laufenden Aufwendungen e r- for derlich ist . Zu den laufenden Aufwendungen gehören unter anderem die in § 28 II. BV näher beschrie benen Instandhaltungskosten, wozu nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV auch ein Zuschlag für die Kosten der vom Vermieter zu trage nden Schönheitsrepara turen zählt . 2. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 1 77/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1 ) , ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grun d- sätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 2 8 11 12 - 6 - Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen , wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietve r- trag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirk sam ist. Denn die Unwirksamkeit der Klausel führt gemäß § 306 Abs. 2 BGB zur Anwendung des dispositiven Gesetzesrechts und dam i t z ur Anwen dung von § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift trifft den Vermieter während der Mietzeit die Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache und damit auch die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen einer ve r- mieteten Wohnung . Dies wi ederum berechtigt den Vermieter einer dem Wo h- nungsbindungsgesetz unterliegenden Wohnung , den sich aus § 28 Abs. 4 II. BV ergebenden Zuschlag zu verlangen ( Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 22). Von dieser Rechtsprechung geht das Beru fungsgericht zutreffend aus. 3. Auch die Revision nimmt diesen rechtlichen Ausgangspunkt hin. Sie meint jedoch, der Vermieter habe, bevor er die Kostenmiete einseitig anheben dürfe, dem Mieter die Vereinb arung einer wirksamen Schönheit sreparaturkla u- sel anzubieten . Dies folge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), denn es habe dem ursprünglichen Regelungswillen der Parteien en t- sprochen, dass den Mieter die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen treffen sollte, was das Recht beinhalte , die erforderliche Renovierung selbst durchzuführen oder in Eigenregie durchführen zu lassen. Jedenfalls aber erg e- be sich die Pflicht , dem Mieter eine wirksame Klausel diesen Inhalts anzubi e- ten , als Rechtsfolge der Verletzung der Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) des Verwenders, die Verwendung von Klauseln zu unterlassen, die den Mieter u n- angemessen benachteiligen . Im Übrigen werde über den nach § 306 Abs. 2 BGB mögliche n Rüc kgriff auf § 28 Abs. 4 II. BV nicht nur der gemeinsame R e- gelungswille der Parteien m issachtet , sondern auch der AGB - rechtliche Schutzmechanismus in sein Gegenteil verkehrt, da die Unwirksamkeit der mie t- vertraglichen Regelung für den Vermieter folgenlos blei be, für den Mieter j e- 13 - 7 - doch eine höhere als die ursprünglich vorgesehen e finanzielle Belastung b e- deute. a) Mit dieser Argumentation (ähnlich Flatow, WuM 2009, 208, 216) dringt die Revision nicht durch. Ihr kann bereits i n de m Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, der " ursprüngliche Regelungsplan " der Parteien habe das Recht des Mieters u mfasst, die Schönheitsreparaturen selbst (kostengünstig) vorzune h- men. Denn die Formularklausel beschäftigt sich nur mit der Abwälzung der Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter und enthält keinen Hinweis auf einen anderenfalls mögl ichen Zuschlag zur Miete für die Kosten der Schönheitsreparaturen . A uch sonst ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Parteien mit der formu larmäßigen Abwälzungsklausel den Zweck verfolgt en , dem Kläger eine kostengünstige Renovierung in Eig enlei s- tung zu ermögli chen und auf diese Weise die gegebenenfalls höhere finanzielle Belastung durch den bei preisgebundenem Wohnraum zulässigen Mietzuschlag für die Schönheitsreparaturen zu vermeiden. b) Eine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter ans telle der unwirks a- men Formularklausel im Wege der Individualvereinbarung eine wirksame A b- wälzungsklausel anzubieten, lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch aus dem allgemeinen Rüc k- sichtnahmegebot (§ 241 Satz 2 BGB) herleiten. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass für den mit einer solchen Forderung konfrontierten Vermieter unkl ar bliebe, welchen Inhalt seine Ve r- pflichtung, eine " wirksame Klausel " anzubieten, konkret haben sollte, insbeso n- dere ob si e nach Maßgabe einer an sich verbotenen geltungserhalten d en R e- duktion auf das gerade noch zulässige Maß hinausliefe oder ob weitergehende Rücksichten zu nehmen wären. Gleiches hätte für die Frage zu gelten, ob so l- 14 15 16 - 8 - che Änderungen abweichend von § 306 Abs. 1, 2 BGB nur für die Zukunft oder aber rückwirkend ab Vertragsschluss zu gelten hätte n . Ohnehin sind die in § 241 Abs. 2 BGB genannten Pflichten - von auße r- gewöhnlich gelagerten und an sich schon im Anwendungsbereich des § 313 Abs. 1 BGB liegenden Störung en des vertraglichen Gleichgewichts einmal a b- gesehen (vgl. zu einem solchen Sonderfall Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, WuM 2015, 94 Rn. 24 ff.) - auch grundsätzlich nicht auf eine Vertragsänderung gerichtet. Vielmehr handelt es sich um N ebenpflichten, die - auf eine Bewahrung der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Rechte und Pflichten gerichtet - die das Schuldverhältnis prägenden Hauptlei s- tungspflichten lediglich zur Ermöglichung eines ungestörten Leistungsvollzugs begleiten (vgl. Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2015, § 241 Rn. 156, 161). Dementsprechend kann die in einem Schuldverhältnis bestehende (Neben - ) Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) eine Pflicht, die Interessen der anderen Pa r- tei gegenüber Dritten aktiv wahrzunehmen, allenfalls in einem besonders gel a- ger ten Ausnahmefall umfassen, wie er hier ersichtlich nicht vorliegt. c) Soweit die Revision meint, der über § 306 Abs. 2 BGB erfolgende Rückgriff auf § 28 Abs. 4 II. BV verkehre den AGB - rechtlichen Schutzmech a- nismus in sein Gegenteil, da die Unwirksamkeit der mietvertraglichen Regelung für den die Klausel verwendenden Vermieter " folgenlos " bleibe, während sie den Mieter " stärker belastet " , verkennt sie , dass die Regelungen über die I n- haltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) gegenüber dem Verwender keinen über die Bestimmung des § 306 BGB hinausreichenden Sanktionscharakter haben und die eventuell über § 306 Abs. 2 BGB zu ve r- zeich nende Folge einer im Vergleich zu der Klausel im wirtschaftlichen Erge b- nis stärkeren Belastung des Vertragspartners des Verwenders die grundsätzlich 17 18 - 9 - hinzunehmende Folge der die gegenseitigen Interessen berücksichtigenden gesetzlichen Regelung ist. Soweit d ie Revision auf die Pflicht des Verwenders abhebt, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, beinhaltet diese Pflicht nicht auch das Gebot, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, a aO Rn. 2). Allerdings soll die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nur) den Vertragspartner des Verwenders vor einer unangemessenen Benac h- teiligung durch missbräuchliche Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht schützen, nicht aber d en Verwender vor für ihn nachteiligen Rechtsfolgen einer von ihm gestellten Regelung (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, NJW 1991, 353, 354, unter II 2; vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, NJW 1987, 837, 838 unter 3 b; Fuchs in: Ulmer/B randner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 307 Rn. 108 mwN ). Daraus folgt aber nur, dass es dem Verwender im Einzelfall verwehrt sein kann, sich auf eine an sich gegebene Unwirksamkeit einer Klausel zu berufen, wenn sein Vertragspartner sie gegen sich gelten la s- sen will. Ein solcher Fall liegt hier aber von vornherein nicht vor. Denn der Kl ä- ger hat sich gegenüber dem Mieterhöhungsbegehren der Beklagten gerade nicht und zudem auch nicht zeitnah darauf berufen, dass er die unwirksame Abwälzungsklausel gegen sich gelten lassen und die Schönheitsreparaturen nach den darin getroffenen Regelungen durchführen wollte. Vielmehr hat er von den Beklagten - mit Schreiben vom 11. März 2016 und mithin zwei Jahre nach der Mieterhöhung bezüglich des Zuschlags für die Schönheit sreparaturen - die Zustimmung zu einer von der unwirksamen Formularklausel abweichenden R e- gelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen begehrt; hierauf hat er indes - wie ausgeführt - keinen Anspruch. d) Darüber hinaus verkennt die Revision, das s der Gesetzgeber m it dem Verweis in § 306 Abs. 2 BGB auf das dispositive Recht bereits in sehr grun d- 19 20 - 10 - sätzlicher Weise einen angemessenen Interessenausgleich vor genommen hat , denn die anstelle der unwirksamen vertraglichen Regelung zur Anwendung kommenden N ormen berücksichtigen in der Regel die Interessen der von der jeweiligen Bestimmung betroffenen Parteien gleichermaßen. So verhält es sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Streitfall. Die Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum wird nahezu aus schließlich nach Kosteneleme n- ten ermittelt und richtet sich - anders als die (Vergleichs - )Miete im preisfreien Wohnraum - nicht nach der marktüblichen Miete. Während diese eine je nach den Verhältnissen des örtlichen Marktes mehr oder weniger große Rendite für die von dem Mieter getätigten Investitionskosten beinhaltet, wird jene während der Mietpreisbindung allein aufgrund einer vom Vermieter aufzustellenden Wir t- schaftlichkeitsberechnung gebildet, die sich an den dem Vermieter tatsächlich entstehenden Aufw endungen orientiert und eine Verzinsung von Eigenleistu n- gen nur in dem gesetzlich festgesetzten Umfang erlaubt (§§ 8 ff. WoBindG; vgl. auc h Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 21). Das ist auch der Grund, warum es das Gesetz dem Vermie ter bei der Ermittlung der Kostenmiete in § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV gestattet, im festgelegten gesetzlichen Rahmen einen Zuschlag zu verlangen, wenn er die Kosten der Schönheitsrep a- raturen zu tragen hat. Diese Kosten trägt der Vermieter aber nach § 535 Abs . 1 Satz 2 BGB sowohl in dem Fall, in dem eine Abwälzung der Schönheitsrepar a- turkosten erst gar nicht vereinbart wurde als auch - über § 306 Abs. 2 BGB - in dem Fall, in dem sich - wie hier - eine solche Regelung als unwirksam erweist. Soweit die Revision auf die Pflicht des Verwenders abhebt, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen, beinhaltet diese Pflicht - wie bereits au s- geführt - nicht auch das Gebot, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubi e- ten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO Rn. 2). - 11 - 4. E ntgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revision besteht kein Anlass zu einer Vorlage des Rechtsstreits gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der E uropäischen Union . a) Die Revision macht bereits nicht deutlich, welche klärungsbedürftige Frage an den Gerichtshof gerichtet we rden sollte. E ine Vorlagepflicht ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung e i- nen nicht näher ausgeführten Verstoß gegen d en Schutz z weck der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ve r- braucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993; Klauselrichtlinie) postuliert hat, kann dies bereits deshalb nicht zu einer Vorlage an den Gerichts hof führen, weil die Klauselrichtlinie nur auf Verbrauch erverträge Anwendung findet, mithin Verträ g e, die ein Gewerbetreiben der im Sinne von Art. 2 Buchst . c der Richtlinie als Klauselverwender mit eine m Ver braucher im Sinne des Art. 2 Buchst . b der Richtl inie schließt. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen , insbesondere eines Handelns der Beklagten als Gewerbetreibende , ist im Streitfall n icht s e r- sichtlich. Ü berga ngenen Sachvortrag hierzu zeigt die Re vision nicht auf. b) Abgesehen davon geht ersicht lich auch die Klauselrichtlinie von den gleichen Erwägungen aus, die für das oben (unter 3 c , d ) dargestellte Recht s- folgensystem des § 306 Abs. 1, 2 BGB bestimmend sind. So haben die Mi t- gliedsstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie vorzusehen, das s mis s- bräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen für den Verbraucher unwirksam sind, und die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen; ferner haben s ie vorzusehen, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grun dlage bindend bleibt, wenn er o hne die missbräuchliche Klausel bestehen bleiben kann. Dazu führen die Erwägungsgründe aus, dass missbräuchliche Klauseln im Falle ihrer Verwendung für den Verbraucher u n- verbindlich sei e n, die verbleibenden Klauseln jedoch we iterhin gelten müssten , 21 22 23 - 12 - und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein müsse, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchl i- che Klausel möglich sei. Weder das nationale Recht noch das Gemeinschaftsre cht sehen danach als zusätzliche Sanktion ein Recht vor, ungeachtet des anstelle einer unwir k- samen Klausel zur Anwendung kommenden und von einer Angemessenheit s- vermutung getragenen dispositiven Gesetzesrechts (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 74 mwN) nunmehr seine r- seits die Einfügung einer den Interessen des Verbrauchers am nächsten ko m- menden Klausel beanspruchen zu können. Dementsprechend hat es etwa auch der Senat in der Vergangenheit schon als selbstverständlich an gesehen, dass die Pflicht des Verwenders, eine Verwendung unwirksamer Klauseln zu unte r- lassen, nicht zugleich das Gebot einschließt, wirksame Klauseln zu verwenden oder anzubieten; insoweit bestimmt § 306 Abs. 2 BGB ein negatives Interesse des Gegners des Klauselverwenders vielmehr normativ dahin, dass er lediglich 24 - 13 - eine Geltung des sonst z ur Anwendung kommenden dispositiven Gesetze s- rechts beanspruchen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, aaO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.04.2016 - 92 C 3949/15 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.09.2016 - 3 S 62/16 -
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