BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/06 Verk374ndet am: 13. Dezember 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 157 D, Ga, 307 Ba, CB, Ci; UKlaG 247 1 a) Es stellt keinen angemessenen Ausgleich f374r eine von einem Unternehmer gegen374ber Verbrauchern zum Abschluss von Fl374ssiggasbelieferungsvertr344gen verwendete, den Ver-tragspartner unangemessen benachteiligende Preisanpassungsklausel dar, - wenn der Verwender dem Vertragspartner f374r den Fall der Preiserh366hung ein Recht zur vorzeitigen L366sung vom Vertrag einr344umt, das erst nach der Preiserh366hung wirksam wird oder f374r den Vertragspartner mit unzumutbaren Kosten verbunden ist, oder - wenn formularm344337ig die subsidi344re Geltung der Allgemeinen Bedingungen f374r die Gas-versorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das K374n-digungsrecht nach 247 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserh366hung aufgrund ei-ner vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergeben-des K374ndigungsrecht f374r den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717). b) Eine erg344nzende Vertragsauslegung kommt im Verbandsprozess nach 247 1 UKlaG nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 durch den Richter Wiechers als Vorsitzenden, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von zwei in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen enthaltenen Preisanpassungsklauseln in Anspruch. 1 Die Beklagte ist ein bundesweit t344tiges Unternehmen, das mit Fl374ssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsvertr344ge auch Fl374ssiggasbeh344lter vermietet. Die Liefervereinbarungen sind auf eine Laufzeit von bis zu zehn Jah-ren befristet. 2 Die Beklagte verwendet gegen374ber Verbrauchern verschiedene Ver-tragsformulare, unter anderem eine "Liefervereinbarung f374r Fl374ssiggas" in Ver- 3 - 3 - bindung mit einem "Beh344lter-Nutzungs- und Wartungsvertrag" oder einem "Be-h344lter-Miet- und Wartungsvertrag". Der Kunde ist danach verpflichtet, w344hrend der Laufzeit des Vertrages seinen Gesamtbedarf an Fl374ssiggas ausschlie337lich bei der Beklagten zu decken. Der Vertragsabschnitt A "Liefervereinbarung f374r Fl374ssiggas" enth344lt folgende Preisanpassungsklausel: "4. Der zur Zeit g374ltige Fl374ssiggaspreis ist auf Seite 1 genannt. Die R. [Beklagte] ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn 304nderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. Die g374ltigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zug344ng-lichen Preislisten, wobei die jeweils g374ltige Mehrwertsteuer dem Nettopreis hinzugerechnet wird." und ferner die Bestimmung: "10. Der Kunde hat das Recht zur vorzeitigen K374ndigung der Lieferver-einbarung, wenn ... die R. eine Preiserh366hung vornimmt. Die K374ndigung hat schriftlich binnen eines Monats zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten m366glich." 4 Der Vertragsabschnitt B "Beh344lter-Nutzungs- und Wartungsvertrag oder Beh344lter-Miet- und Wartungsvertrag205" bestimmt f374r Mietbeh344lter unter ande-rem: "5. Anlieferung, Aufstellung, Abbau und R374cktransport der Tankanlage erfolgen durch R. auf Kosten des Kunden205 14. 205Der Beh344lter muss f374r den Abtransport leer sein. Bei Entleerung durch die R. tr344gt der Kunde die anfallenden Kosten; eine R374ckverg374tung f374r das Fl374ssiggas erfolgt nicht." 5 Daneben schlie337t die Beklagte mit Verbrauchern sogenannte Solit344rver-tr344ge, bei denen der Gastank in der Verf374gungsgewalt der Beklagten verbleibt, die Beklagte den Kunden mit Fl374ssiggas aus der Tankanlage versorgt und das von dem Kunden entnommene Gas nach dem Verbrauch abgerechnet wird. Das betreffende Vertragsformular, der sogenannte "Fl374ssiggas-Lieferungsvertrag (Z344hlervertrag Solit344r Z-1)", sieht vor, dass ein bestimmter - 4 - Gaspreis, bestehend aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeits-preis pro Kilowattstunde, vereinbart wird, und enth344lt folgende Preisanpas-sungsklausel: "247 2 Gaspreis 205 2. R. ist berechtigt, den Gaspreis zu 344ndern, wenn eine Preis344nderung durch die Vorlieferanten von R. erfolgt. 304nderungen des Gaspreises werden dem Kunden mitgeteilt." sowie weiter die Bestimmung: "247 5 Wirksamkeit, Bestandteile des Vertrages 205 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils g374ltigen 'Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, ver366ffentlicht im Bundesgesetzblatt, ... die we-sentliche Bestandteile des Vertrages sind." Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Verwendung der beiden beanstandeten Preisanpassungsklauseln in Abschnitt A Nr. 4 der "Lie-fervereinbarung f374r Fl374ssiggas" sowie in 247 2 Nr. 2 des "Fl374ssiggas-Lieferungsvertrags (Z344hlervertrag Solit344r Z-1)" stattgegeben, das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs-begehren weiter. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zur374ckzuweisen. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner in OLGR 2006, 341 ver366ffentlichten Entscheidung (mit Anm. Finke, IR 2006, 87 und Borges, DB 2006, 1199) ausgef374hrt: Die von der Beklagten verwendeten, nach 247 307 Abs. 3 BGB kontrollf344-higen Preisanpassungsklauseln benachteiligten deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und seien deshalb nach 247 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 9 Bei beiden Klauseln handele es sich um sogenannte Kostenelemen-teklauseln, das hei337t einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisan-passung wegen sich ver344ndernder Kosten vors344hen. Es stehe zwar au337er Fra-ge, dass in Energielieferungsvertr344gen, die auf mehrere Jahre angelegt seien, ein Bed374rfnis nach derartigen Regelungen bestehe, um das Gleichgewicht von Preis und Leistung zu wahren. Eine gem344337 247 307 BGB zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel f374hrende unangemessene Benachteiligung des Vertragspart-ners des Verwenders sei aber gegeben, wenn die Formularbestimmung einsei-tig die Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner wahre, in-dem sie es an der n366tigen Klarheit und Verst344ndlichkeit fehlen lasse oder es dem Verwender erm366gliche, 374ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tzli-chen Gewinn zu erzielen. 10 - 6 - Die in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung f374r Fl374ssiggas" enthalte-ne Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten unter mehreren As-pekten unangemessen. Eine Preis344nderung sei zum einen an die Entwicklung bestimmter Betriebskosten gekoppelt, von der die Vertragspartner der Beklag-ten keine Kenntnis h344tten. Bei den sogenannten "Einstandspreisen" ebenso wie bei den nicht n344her erl344uterten sonstigen "Kosten" handele es sich um betriebs-interne Berechnungsgr366337en, die die Kunden der Beklagten mit zumutbaren Mit-teln nicht in Erfahrung bringen k366nnten. Im 334brigen sei der denkbar pauschale Begriff der "Kosten" intransparent. Dies gelte auch f374r den Begriff des "Einstandspreises", der ohne betriebswirtschaftliche Vorbildung nicht unzweifel-haft in dem von der Beklagten verwendeten Sinn als "Gestehungskosten" zu verstehen sei. 11 334berdies wirke die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung f374r Fl374ssiggas" auch wegen fehlender Gewichtung der in Frage kommenden einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf ihre Bedeutung f374r die Kalkulation des Gaspreises unangemessen benachteiligend. Der Bundesgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall ausgef374hrt, dass es mangels einer solchen Ge-wichtung f374r die Kunden nicht vorhersehbar sei, wie sich ein allgemeiner An-stieg der Gaspreise - eines wesentlichen Elements der Gestehungskosten der Beklagten - oder eine Erh366hung der Tarifl366hne auf den vereinbarten Gaspreis auswirke. Diesen Erw344gungen schlie337e sich der Senat an. 12 Nach der im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichs-ten Auslegung benachteilige die Klausel in Abschnitt A Nr. 4 der "Lieferverein-barung f374r Fl374ssiggas" die Kunden der Beklagten schlie337lich auch deshalb un-angemessen, weil sie eine Preiserh366hung auch dann zulasse, wenn sich nur einer der Kostenfaktoren nach oben ver344ndert habe, die Gesamtkosten aber wegen eines R374ckgangs in anderen Bereichen nicht gestiegen seien. 13 - 7 - F374r 247 2 Nr. 2 des "Fl374ssiggas-Lieferungsvertrags (Z344hlervertrag Solit344r Z-1)" g344lten diese Erw344gungen entsprechend. Zudem werde die Beklagte in die Lage versetzt, jedwede - und damit auch eine unberechtigte - Preiserh366hung eines "Vorlieferanten" an ihre Kunden weiterzugeben. Schlie337lich sei diese Klausel auch deshalb einseitig benachteiligend, weil sie den Umfang der Preis-erh366hung nicht begrenze. 14 Es k366nne offen bleiben, ob eine dem Vertragspartner des Verwenders einger344umte M366glichkeit, sich von einem langfristigen Energielieferungsvertrag vorzeitig zu l366sen, grunds344tzlich geeignet sei, einen angemessenen Ausgleich zu einer f374r sich gesehen benachteiligenden Preisanpassungsklausel zu schaf-fen. In Abschnitt A Nr. 10 der "Liefervereinbarung f374r Fl374ssiggas" sei zwar ein L366sungsrecht des Kunden vorgesehen, wenn die Beklagte eine Preiserh366hung vornehme. Eine hinreichende Kompensation sei hier jedoch jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil mit der vorzeitigen K374ndigung erhebliche Kostennachteile verbunden seien. Denn die Vertragsr374ckabwicklung erfolge auf Kosten des Kunden (Abschnitt B Nrn. 5 und 14 des "Beh344lter-Nutzungs- und Wartungsver-trags oder Beh344lter-Miet- und Wartungsvertrags"). Insbesondere habe der Kun-de Aufwendungen f374r den Ausbau und Abtransport des - ohne Entsch344digung zu entleerenden - Gasbeh344lters zu tragen. Allein die f374r den R374cktransport der Tankanlage anfallenden Aufwendungen k366nnten aber diejenigen der Preiserh366-hung f374r die Folgejahre 374bersteigen. 15 Im Hinblick auf Preiserh366hungen nach 247 2 Nr. 2 des "Fl374ssiggas-Lieferungsvertrags (Z344hlervertrag Solit344r Z-1)" sei dem Kunden bereits nicht erkennbar, dass ein K374ndigungs- oder R374cktrittsrecht bestehe. Gem344337 247 5 Abs. 2 dieses Vertrags sei zwar die jeweils g374ltige "Verordnung 374ber Allgemei-ne Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)" Vertrags-bestandteil. 247 32 Abs. 2 AVBGasV r344ume dem Kunden auch ein K374ndigungs- 16 - 8 - recht f374r den Fall ein, dass sich die "allgemeinen Tarife" oder die "allgemeinen Bedingungen" des Gasversorgungsunternehmens 344nderten. Ob hiervon eine Preis344nderung aufgrund einer in allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Ver-sorgers enthaltenen Preisanpassungsklausel 374berhaupt erfasst werde, bed374rfe keiner Entscheidung. Zum Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung k366nne ein Recht zur L366sung vom Vertrag n344mlich nur geeignet sein, wenn es in einer f374r den durchschnittlichen Kunden unmissverst344ndlichen Weise mit der Preisklausel verkn374pft sei. Der an anderer Stelle des Vertrags erfolgende Ver-weis auf ein weiteres Regelwerk ohne Hervorhebung der konkret einschl344gigen (K374ndigungs-) Bestimmung gen374ge dem nicht. Es k366nne offen bleiben, ob die vertragliche Regelungsl374cke, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln entstanden sei, grunds344tzlich im Verbandsprozess im Wege erg344nzender Vertragsauslegung (247247 133, 157 BGB) geschlossen werden k366nne. Eine erg344nzende Vertragsauslegung scheide jedenfalls aus, wenn verschiedene Regelungsm366glichkeiten in Betracht k344men und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Vertragsparteien gew344hlt h344tten. So liege der Fall hier, denn es sei eine un374bersehbare Vielfalt von Preisanpassungsklauseln denkbar. 17 II. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-fehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln deren Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und deshalb nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. 18 - 9 - 1. Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln unter-liegen - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (247 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskon-trolle nach 247 307 Abs. 1, 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717, unter II 1 m.w.Nachw.). 19 2. Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehenden Klauseln eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich ver344ndernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 93, 252, 258). Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichge-wichts von Preis und Leistung bei langfristigen Liefervertr344gen. Kostenelemen-teklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kal-kulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachtr344glicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender m366gliche k374nftige Kostenerh366hungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschl344ge aufzufangen ver-sucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b). 20 Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kos-tenelementen herbeigef374hrt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Mei-dung ihrer Unwirksamkeit nach 247 307 BGB - nicht zu einer ausschlie337lichen oder 374berwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen f374hren. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Schranke des 247 307 BGB nicht eingehalten, wenn Preisanpassungsklauseln es dem Verwender erm366glichen, 374ber die Ab-w344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344lerung 21 - 10 - zu vermeiden, sondern einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile aaO). 22 3. Diesen Anforderungen an den Inhalt zul344ssiger Kostenelementeklau-seln halten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen nicht stand, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. September 2005 (aaO) zutreffend angenommen hat. a) Die Klausel in Vertragsabschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung f374r Fl374ssiggas", die eine Preisanpassung durch die Beklagte erlaubt, wenn 304nde-rungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten schon deshalb unangemessen, weil sie ganz allgemein auf Kosten344nderungen abstellt und nicht erkennen l344sst, in welchem Bereich diese Kosten344nderungen auftreten k366nnen und m374ssen (BGH, Urteil vom 16. M344rz 1988 226 IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819 unter 7). Dar374ber hinaus kennen die Kunden der Beklagten weder den Einstandspreis noch die sonstigen Kosten der Beklagten und k366nnen diese auch nicht in Erfahrung brin-gen. Ferner fehlt es an einer Gewichtung der in Betracht kommenden Kosten-elemente im Hinblick auf ihre Bedeutung f374r die Kalkulation des Fl374ssiggasprei-ses. F374r die Vertragspartner der Beklagten ist deshalb weder vorhersehbar, wie sich etwa ein allgemeiner Anstieg der Gaspreise 226 eines wesentlichen Elements des Einstandspreises der Beklagten 226 oder sonstiger (welcher?) Kostenfaktoren auf den vereinbarten Fl374ssiggaspreis auswirken werden, noch haben sie eine realistische M366glichkeit, Preiserh366hungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu 374berpr374fen. Schlie337lich erlaubt die Klausel 226 jedenfalls in ihrer im Verbands-prozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) 226 der Beklagten eine Preiserh366hung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben ver344ndert hat, der Anstieg aber durch r374ckl344ufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte 23 - 11 - daher insgesamt keine h366heren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserh366hungsspielraum zur Er-zielung zus344tzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachtei-ligt diese deshalb unangemessen. b) Entsprechendes gilt f374r die Bestimmung in 247 2 Nr. 2 des "Fl374ssiggas-Lieferungsvertrags (Z344hlervertrag Solit344r Z-1)", nach der die Beklagte zur 304nde-rung des Gaspreises berechtigt sein soll, wenn eine Preis344nderung durch Vor-lieferanten erfolgt. Auch diese Formularbestimmung koppelt eine Preis344nderung an die Entwicklung betriebsinterner Berechnungsgr366337en, die die Kunden der Beklagten nicht kennen und nicht in Erfahrung bringen k366nnen, und l344sst nicht erkennen, welches Gewicht den Preisen welcher Vorlieferanten f374r die Kalkula-tion des Gaspreises der Beklagten zukommt. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob einer 226 wie hier 226 ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferan-tenpreisen ankn374pfenden Preis344nderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben (unter a) aufgef374hrten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und unter welchen Voraussetzungen Preis344nderungsvorbehalte, die auf die Erh366-hung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grunds344tzlich zul344s-sig sein k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 226 VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ L366we/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76). 24 Die hier zu beurteilende Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie 226 bei kundenfeindlichster Auslegung 226 das Ausma337 der Preiserh366hung durch die Beklagte nicht auf den Umfang einer 25 - 12 - Preiserh366hung durch die Vorlieferanten begrenzt. Die Schranke des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender erm366glicht, 374ber die Abw344lzung konkreter Preis- oder Kostensteige-rungen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis uneingeschr344nkt anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern einen zus344tz-lichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO unter II 2 b). 4. Die Unangemessenheit beider Preisanpassungsklauseln wird entge-gen der Ansicht der Revision nicht durch andere Regelungen in den von der Beklagten verwendeten Formularvertr344gen ausgeglichen. 26 Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschlie337end zu beurteilen braucht, nicht m366glich, k374nftige Preiserh366hungen zu begrenzen und die hierf374r notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er f374r den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einr344umung eines Rechts zur L366sung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einr344umung eines R374cktritts- oder eines Sonderk374ndigungsrechts. Ein Recht des Kunden zur L366sung vom Vertrag vermag jedoch nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu f374h-ren. Dies h344ngt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des jeweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschlie337enden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu ber374cksichtigen. 27 Welchen Anforderungen ein Recht des Kunden zur L366sung vom Vertrag insgesamt gen374gen muss, bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung. Jeden-falls darf es nicht erst nach der Preiserh366hung wirksam werden und auch nicht durch unzumutbare Folgekosten f374r den Kunden oder 344hnliche Hindernisse eingeschr344nkt werden (a). Ferner muss der Kunde klar erkennen k366nnen, dass 28 - 13 - ihm 374berhaupt ein Recht zur L366sung vom Vertrag zusteht; es darf ihm insbe-sondere nicht durch einen Verweis auf andere Regelwerke verborgen bleiben (b). Diese Voraussetzungen erf374llen die beiden hier zu beurteilenden Vertrags-gestaltungen nicht. 29 a) Das vorzeitige K374ndigungsrecht, das die Beklagte ihren Vertragspart-nern in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung f374r Fl374ssiggas" ein-r344umt, stellt keinen angemessenen Ausgleich f374r das Preiserh366hungsrecht der Beklagten dar. aa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisan-passungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur L366sung vom Vertrag nicht sp344testens gleichzeitig mit der Preiserh366-hung, sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsur-teil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, unter II 3). Ein angemessener Ausgleich setzt voraus, dass der Kunde vorab 374ber die beabsichtigte Preiserh366hung informiert wird und sich vom Vertrag l366-sen kann, bevor sie wirksam wird (Sch366ne, WM 2004, 262, 268; ders. in Ver-tragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stromliefervertr344ge, Stand: M344rz 2006, Rdnr. 86; vgl. auch Wolf, ZIP 1987, 341, 349). 30 Dem wird die K374ndigungsregelung in Nr. 10 des Vertragsabschnitts A "Liefervereinbarung f374r Fl374ssiggas" nicht gerecht. Entgegen der Ansicht der Revision trifft es nicht zu, dass der Kunde die M366glichkeit hat, den Vertrag zeit-gleich mit der Ank374ndigung der Preiserh366hung zu k374ndigen. Es ist vertraglich bereits nicht vorgesehen, dass dem Kunden vor einer Fl374ssiggaslieferung eine etwaige Preiserh366hung von der Beklagten mitgeteilt wird; dies kann auch erst nachtr344glich mit der Rechnungsstellung geschehen. Die Beklagte kann einen erh366hten Einstandspreis noch am gleichen Tag an den Kunden weitergeben, 31 - 14 - ohne dass dieser vorher davon erf344hrt. Dies gilt auch dann, wenn er das Fl374s-siggas zuvor zu einem niedrigeren Preis bereits bestellt hat. Es ist ferner unklar, von welchem Zeitpunkt an die Monatsfrist f374r die K374ndigungserkl344rung l344uft. Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt es auf den Zeitpunkt der Preiserh366hung an, der bereits mehr als einen Monat zur374ckliegen kann, wenn der Kunde erst-mals von der Preiserh366hung Kenntnis erlangt. Die K374ndigung wird 374berdies erst mit einer Frist von drei Monaten wirksam. Das K374ndigungsrecht geht deshalb ins Leere, soweit der Kunde das von ihm bis dahin noch ben366tigte oder sogar bereits bestellte Fl374ssiggas zu dem erh366hten Preis begleichen muss. (bb) Das hier zugebilligte K374ndigungsrecht f374hrt auch deshalb nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich, weil es durch die Regelungen in Nr. 5 Satz 1 und in Nr. 14 Satz 2 und 3 des Vertragsabschnitts B "Beh344lter-Nutzungs- und Wartungsvertrag oder Beh344lter-Miet- und Wartungsvertrag205" an weitere Nachteile gekn374pft ist, die geeignet sind, den Kunden von einer vorzei-tigen K374ndigung abzuhalten. Nach diesen Bestimmungen hat der Kunde die Kosten des Abbaus sowie des R374cktransports der Tankanlage einschlie337lich der zum Abtransport erforderlichen Tankentleerung zu tragen und erh344lt er kei-ne R374ckverg374tung f374r das noch im Tank befindliche Fl374ssiggas. Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts k366nnen die im Fall einer L366sung vom Vertrag anfallenden Aufwendungen allein f374r den R374cktransport der Tankanlage diejenigen einer Preiserh366hung f374r die Folgejah-re 374bersteigen. Durch Aufwendungen in dieser H366he wird der Kunde faktisch davon abgehalten, sein K374ndigungsrecht auszu374ben. Die Benachteiligung des Kunden durch die unangemessene Preisanpassungsklausel wird nicht ausge-glichen; vielmehr wird er neuen Nachteilen ausgesetzt. 32 Daf374r kommt es nicht darauf an, dass der Kunde am Ende der regul344ren Vertragslaufzeit ohnehin gehalten w344re, die Kosten des R374cktransports zu tra- 33 - 15 - gen. Anders als die Revision meint, ist dies ohne Belang, denn am Ende der regul344ren Laufzeit h344tte der Kunde auch den Vorteil der Preissicherheit genos-sen, der den Nachteil der langfristigen Bindung ausgleicht, ihm aber nach Aus-374bung eines Sonderk374ndigungsrechts entgeht. Au337erdem hat er bei einer Ver-tragsbeendigung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt die M366glichkeit, Fl374s-siggasbestellungen so vorzunehmen, dass der Tank am Ende der Vertragslauf-zeit weitgehend entleert ist. Bei einer vorzeitigen K374ndigung k366nnen sich dage-gen zuvor erfolgte Fl374ssiggasbestellungen bzw. -lieferungen als Fehlinvestition erweisen, weil der Kunde daf374r keine R374ckverg374tung erh344lt und noch zus344tzlich mit den Kosten f374r die Entleerung belastet wird. b) Der Vertragstyp "Fl374ssiggas-Lieferungsvertrag (Z344hlervertrag Solit344r Z-1)" h344lt ebenfalls keinen ad344quaten Ausgleich f374r die unangemessen benach-teiligende Preis344nderungsklausel bereit. Ein vorzeitiges L366sungsrecht des Kun-den f374r den Fall einer Preiserh366hung durch die Beklagte beinhaltet dieser Ver-trag allenfalls insoweit, als er in 247 5 Abs. 2 auf die "jeweils g374ltigen 'Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)' vom 21. Juni 1979, ver366ffentlicht im Bundesgesetzblatt" verweist. Nach 247 32 Abs. 2 AVB-GasV kann der Kunde das Vertragsverh344ltnis mit zweiw366chiger Frist auf das Ende des der 366ffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats k374ndigen, wenn sich die allgemeinen Tarife 344ndern oder das Gasversorgungsunterneh-men im Rahmen der Verordnung seine allgemeinen Bedingungen 344ndert. Das Berufungsgericht hat zu Recht offen gelassen, ob eine Preiserh366hung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel 374berhaupt mit einer 366ffentlich bekannt gemachten Tariferh366hung oder Bedingungs344nderung im Sinne von 247 32 Abs. 2 AVBGasV gleichgesetzt werden kann. 34 aa) Soweit das Unterlassungsbegehren des Kl344gers in die Zukunft ge-richtet ist, kann ein etwaiges K374ndigungsrecht des Vertragspartners nach 247 32 35 - 16 - Abs. 2 AVBGasV schon deshalb keinen Ausgleich f374r die ihn unangemessen benachteiligende Preiserh366hungsklausel darstellen, weil die Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) durch Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Nieder-druck vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2494) mit Wirkung vom 8. November 2006 au337er Kraft gesetzt worden ist. An ihre Stelle sind die Ver-ordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r den Netzanschluss und dessen Nut-zung f374r die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung 226 NDAV, BGBl. I 2006 S. 2477, 2485 ff.) sowie die Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatz-versorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverord-nung 226 GasGVV, BGBl. I 2006 S. 2391, 2396 ff.) getreten. Die Verweisung auf die jeweils g374ltigen Bestimmungen der AVBGasV in dem von der Beklagten verwendeten Vertragformular l344uft deshalb jetzt ins Leere. Es entspricht gefes-tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter I m. w. Nachw.), dass Unter-lassungsanspr374che, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits 304nde-rungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Ber374cksichtigung der ge344nder-ten Rechtslage zu pr374fen sind, auch wenn die Rechts344nderung erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisi-onsverfahrens in Kraft getreten ist. bb) Eine "Verwendung" Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen, deren Un-terlassung mit der Klage begehrt wird, besteht allerdings auch darin, dass der Verwender sich in Altf344llen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese f374r den Abschluss neuer Vertr344ge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO). Soweit Sachverhalte zu beurteilen sind, die noch vom zeitlichen Gel-tungsbereich der AVBGasV erfasst sind, bleibt f374r die Inhaltskontrolle die bis 36 - 17 - zum 7. November 2006 geltende Rechtslage ma337geblich. Auch danach bietet jedoch die Verweisung auf die Bestimmungen der AVBGasV in 247 5 Abs. 2 des Fl374ssiggas-Lieferungsvertrages keinen hinreichenden Ausgleich f374r die die Ver-tragpartner der Beklagten unangemessen benachteiligende Preiserh366hungs-klausel. Aus der Verweisung ergibt sich f374r die Kunden der Beklagten zumin-dest nicht hinreichend klar und verst344ndlich (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass ihnen im Fall einer Preiserh366hung durch die Beklagte ein vorzeitiges K374ndi-gungsrecht nach 247 32 Abs. 2 AVBGasV zustehen soll. Es ist bereits unklar, ob 247 32 Abs. 2 AVBGasV im Falle einer Preisan-passung durch die Beklagte 374berhaupt einschl344gig ist. Eine Preiserh366hung auf-grund einer Kostenelementeklausel ist jedenfalls nach der im Unterlassungs-klageverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht mit einer 304nde-rung der "allgemeinen Tarife" und erst recht nicht mit einer 304nderung der "all-gemeinen Bedingungen" der Beklagten in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass die als Kompensation gedachte Regelung f374r den Kunden nur schwer auf-findbar ist, weil sie Bestandteil eines weiteren Klauselwerks ist, auf das die All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten verweisen, so dass der inhalt-liche Zusammenhang eines etwaigen L366sungsrechtes nach 247 32 Abs. 2 AVB-GasV mit der Preisanpassungsklausel nicht gen374gend deutlich wird (Borges, DB 2006, 1199, 1204). 37 5. Bei beiden Vertragstypen hat die Unwirksamkeit der jeweiligen Preis-anpassungsklausel nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge, dass das Unter-lassungsbegehren des Kl344gers gem344337 247 1 UKlaG begr374ndet ist. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daf374r nicht darauf an, ob und gegebenen-falls wie die in den Vertr344gen dadurch entstehende L374cke im Wege erg344nzen-der Vertragsauslegung geschlossen werden kann. 38 - 18 - Anders als im Individualprozess hat die erg344nzende Vertragsauslegung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen im Verbandsprozess nach dem UKlaG keinen Anwendungsbereich (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 306 Rdnr. 36; Staudinger/Schlosser, BGB, 2006, 247 306 Rdnr. 19; Staudinger/Roth, BGB, 2003, 247 157 Rdnr. 46; Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl., 247 306 Rdnr. 5; a.A. AGB-Klauselwerke/F. Graf von Westphalen, Ver-tragsrecht, Stand: M344rz 2005, Nr. 21 Preisanpassungsklauseln Rdnrn. 41 ff.). Im Verbandsprozess geht es nicht darum, zu verhindern, dass der Kunde als Folge der unwirksamen Klausel unter Umst344nden in den Genuss ungerechtfer-tigter Vorteile kommt (so aber F. Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfol-gen Rdnr. 37; ders., NJW 2006, 2228, 2231). Denn die Frage der L374ckenf374llung des Einzelvertrags stellt sich im Verbandsprozess nicht (H. Schmidt aaO). Die-ser betrifft nicht die Rechtsfolgen des Einzelvertrags, sondern richtet sich ledig-lich darauf, die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen zu unterlassen (247 1 UKlaG). Das Gericht hat lediglich die Klauseln zu bezeich-nen, die nicht weiterverwandt werden d374rfen (Staudinger/Schlosser aaO). 39 Die Beklagte macht auch nicht etwa geltend, im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung gem344337 247247 133, 157 BGB m374sse die in den Einzelvertr344gen entstehende L374cke in jedem Fall dadurch geschlossen werden, dass die bean-standeten Klauseln in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben. Das ist im 334bri-gen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die erg344nzende Vertragsausle-gung am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen der Vertrags-partner auszurichten hat und deshalb nicht ihrerseits zu einer im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Regelung f374hren darf (vgl. Senats-urteil vom 31. Oktober 1984 226 VIII ZR 220/83, WM 1984, 1644 = NJW 1985, 621 unter 3). F374r die Frage, in welcher anderen Weise der mit der unwirksamen Klausel verfolgte Regelungszweck im Vertragsverh344ltnis gem344337 247247 133, 157 BGB ganz oder teilweise "aufrechterhalten" werden kann oder muss (vgl. F. 40 - 19 - Graf von Westphalen aaO, Nr. 24 Rechtsfolgen Rdnr. 37), ist im Unterlas-sungsklageverfahren kein Raum. 41 F374r eine erg344nzende Vertragsauslegung ist das Unterlassungsklagever-fahren schlie337lich auch deshalb ungeeignet, weil der Vertragspartner des Klau-selverwenders daran nicht beteiligt ist. Zwar geht es bei der erg344nzenden Ver-tragsauslegung nicht in erster Linie um die Ermittlung des tats344chlichen Partei-willens. Soweit er feststellbar ist, darf der tats344chliche Wille der Vertragspartei-en aber auch bei der erg344nzenden Vertragsauslegung nicht au337er Betracht bleiben. Denn da eine inhaltliche Ab344nderung des Vertrags im Wege der erg344n-zenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tats344chli-chen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypotheti-schen Willens gelten (BGHZ 90, 69, 77). Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 06.07.2005 - 26 O 25/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 U 148/05 -
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