Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 25/06 vom 21. November 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 21. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Vermerk in der Dokumentation des Beklagten f374r den 1. August 2001 ausgelegt. Bei dieser Auslegung hat es sich nicht allein auf den Wortlaut des Vermerks, sondern auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Parteien gest374tzt. Der Beklagte musste daher nicht eine aus einer fehlenden Dokumentation m366glicherweise folgende Vermutung entkr344ften, denn der Kl344ger musste nach wie vor beweisen, dass eine therapeutische Aufkl344rung, f374r die der (richtig verstandene) Vermerk "jetzt Coloskopie!!" spricht, nicht erteilt worden ist. Das Berufungsgericht h344lt sich im Rahmen des dem Tatrichter einger344umten Ermessens bei der Beweisw374rdigung. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.000,00 200 Dr. M374ller Dr. Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 27.04.2005 - 25 O 209/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 21.12.2005 - 5 U 87/05 -
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