BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 25/06 Verk374ndet am: 29. September 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 874, 1092 Abs. 1; ZPO 247 857 Abs. 3; InsO 247247 36 Abs. 1, 81 Abs. 1 a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Aus374bungsgestattung f374hrt zur Pf344ndbarkeit einer beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam f374r die Frage, ob sich ein Grundst374ckserwerber die Befugnis zur 334ber-tragung der Aus374bung entgegen halten lassen muss. b) F374r die Bindung des Erwerbers gen374gt eine allgemeine Bezugnahme des Grund-bucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung. BGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/06 - OLG Jena LG M374hlhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Grundbuch-berichtigung in Anspruch. Im Jahr 1997 waren zugunsten der Schuldnerin f374nf Grundst374cke mit einer beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit belastet wor-den. Die Grundbucheintragungen lauten: 1 204Beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhal-ten einer Windkraftanlage) f374r 326. ; gem344337 Bewilligung vom 205; eingetragen am205223 - 3 - In den Bewilligungen hei337t es jeweils, die Schuldnerin d374rfe "die Aus-374bung der Dienstbarkeit auf ihre Rechtsnachfolger, die in die Rechte und Pflich-ten des zwischen den Grundst374ckseigent374mern und der Berechtigten geschlos-senen Nutzungsvertrages 205 eintreten, 374bertragen sowie an Dritte weiterver344u-337ern". 2 Am 4. Juni 2002 wurde 374ber das Verm366gen der Schuldnerin das Insol-venzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit no-tarieller Urkunde vom 11. Juni 2002 beantragte und bewilligte die Schuldnerin die L366schung der Dienstbarkeiten. F374r sie handelte ihr damaliger Gesch344ftsf374h-rer, der in seiner Eigenschaft als Gesch344ftsf374hrer auch der Beklagten f374r diese bereits mit notarieller Urkunde vom 24. Mai 2002 die Eintragung von beschr344nk-ten pers366nlichen Dienstbarkeiten ("Bau-, Betriebs-, Unterhaltungs- und Ver344n-derungsrecht einer Anlage; Bauvorhaben: Windkraftanlage") beantragt hatte, die von den Eigent374mern der Grundst374cke bewilligt worden waren. Beiden An-tr344gen entsprach das Grundbuchamt am 17. Juli 2002. Nachdem der Kl344ger gegen die L366schung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Dienstbar-keiten remonstriert hatte, trug das Grundbuchamt die gel366schten Rechte wieder ein, allerdings im Rang nach den Dienstbarkeiten der Beklagten. 3 Die Beklagte verweigert die Abgabe der von dem Kl344ger geforderten - auf Rangr374cktritt gerichteten - Bewilligungserkl344rungen und macht hierzu gel-tend, die Dienstbarkeiten seien nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Daher ha-be der Gesch344ftf374hrer der Beklagten 374ber die Dienstbarkeiten verf374gen k366nnen. Jedenfalls aber sei die Schuldnerin zur Aufhebung der Dienstbarkeiten schuld-rechtlich verpflichtet, weil die zwischen der E. GmbH und den Grundst374ckseigent374mern geschlossenen Nutzungsvertr344ge, die den Rechtsgrund f374r die Einr344umung der zugunsten der Schuldnerin einger344umten Dienstbarkeiten gebildet h344tten, beendet seien. Zur Geltendmachung dieser Rechtsposition sei sie, die Beklagte, von den Eigent374mern erm344chtigt worden. 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Kl344-ger eingelegte Berufung ist erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandes-gericht zugelassenen Revision m366chte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klage sei aus 247 894 BGB begr374ndet. Das Grundbuch sei unrichtig. Die Schuldnerin habe nicht 374ber die Dienstbarkeiten verf374gen k366nnen. Die beschr344nkten pers366nlichen Dienst-barkeiten fielen in die Insolvenzmasse, weil die Aus374bung durch Dritte gestattet gewesen sei (247 857 Abs. 3 ZPO). F374r eine wirksame - zur Pf344ndbarkeit f374hren-de - Aus374bungsgestattung sei jedenfalls eine Bezugnahme in der Grundbuch-eintragung auf eine in den Eintragungsbewilligungen enthaltene Gestattung ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Dienstbarkeiten nicht durch eine aufl366sende Bedingung mit der Beendigung des jeweiligen Nut-zungsvertrages verkn374pft gewesen. Ob die Schuldnerin schuldrechtlichen An-spr374chen der Eigent374mer auf L366schung der Dienstbarkeiten ausgesetzt sei, k366nne offen bleiben. Einer Geltendmachung durch die Beklagte im Wege der Einrede stehe entgegen, dass die Zulassung einer Prozessstandschaft den Kl344ger unbillig benachteilige. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einem Be-richtigungsanspruch nach 247 894 BGB ausgegangen; eine Prozessstandschaft auf Beklagtenseite zur Geltendmachung fremder Gegenforderungen hat es je-doch zu Unrecht verneint. 7 1. Die Voraussetzungen des 247 894 BGB sind erf374llt. Entgegen der Grundbuchlage kommt den beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin der Vorrang vor denjenigen der Beklagten zu. Die von der Schuld-nerin nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen L366schungsbewilli-gungen und die darin bei verst344ndiger W374rdigung jeweils auch enthaltenen Auf-gabeerkl344rungen im Sinne von 247 875 Satz 1 BGB waren nach 247 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, weil die Dienstbarkeiten zur Insolvenzmasse geh366ren (247 35 InsO). Bei dieser Sachlage konnten zugunsten der Beklagten nur be-schr344nkte pers366nliche Dienstbarkeiten begr374ndet werden, die denjenigen der Schuldnerin im Range nachstehen. 8 a) Allerdings sind beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeiten nach 247 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht 374bertragbar und deshalb mangels Pf344ndbarkeit (247 857 Abs. 1 ZPO) grunds344tzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse (247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Etwas anderes gilt nach 247 857 Abs. 3 ZPO jedoch dann, wenn die Aus374bung des Rechts - wie hier - einem anderen 374berlassen werden kann. Eine zur Pf344ndbarkeit f374hrende Aus374bungsgestattung nach 247 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor. Nach dem Inhalt der durch die Grundbucheintragungen in Bezug genommenen Bewilligungen war es der Schuldnerin gestattet, die Aus374bung der Dienstbarkeiten auf Dritte zu 374bertragen. Diese Gestattungen sind wirksam. 9 aa) Soweit nach Eintragung der zugunsten der Schuldnerin bestellten Dienstbarkeiten die Eigent374mer der Grundst374cke identisch geblieben sind, stellt 10 - 6 - sich die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob sich die Aus374bungsge-stattung unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss oder ob es gen374gt, dass diese in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung enthalten ist, nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch eine nicht im Grundbuch eingetragene Gestattung zur Pf344ndbarkeit f374hrt und die Eintragung nur insoweit bedeutsam ist, ob sich ein Grundst374ckserwerber die Befugnis zur 334bertragung der Aus374bung entgegen halten lassen muss (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; ebenso BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII ZR 39/62, NJW 1963, 2319; RGZ 159, 193, 204; OLG Karlsruhe BB 1989, 942, 943; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., 247 26 Rdn. 29; M374nchKomm-InsO/Lwowski, 2001, 247 35 Rdn. 455; vgl. auch Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; a.A. KG NJW 1968, 1882, 1883; Hintzen, JurB374ro 1991, 755, 757; Jauernig, BGB, 10. Aufl., 247 1092 Rdn. 2; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., 247 1092 Rdn. 5; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Aufl., 247 857 Rdn. 76; Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 857 Rdn. 12). Daran h344lt der Senat fest. Durch die Gestattung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnisse nicht h366chstpers366nlich aus374ben muss. Dann aber werden keine schutzw374rdigen Belange ber374hrt, wenn die Aus374bung der Dienstbarkeit im Wege der Zwangs-vollstreckung - etwa aufgrund einer nach 247 857 Abs. 4 ZPO angeordneten Zwangsverwaltung (vgl. BGHZ 62, 133, 137) - einem Dritten gegen Entgelt 374-berlassen wird, um den Vollstreckungsgl344ubiger aus dem Erl366s zu befriedigen. Dass es f374r die fehlende Beeintr344chtigung schutzw374rdiger Belange keine Rolle spielt, in welcher Form die 334bertragung der Aus374bung gestattet wird, liegt auf der Hand. Kommt es f374r die Pf344ndbarkeit einer beschr344nkten pers366nlichen Dienst-barkeit nach 247 857 Abs. 3 ZPO nicht auf die Form der Gestattung an, so f374hrt dies - in 334bereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm - in allen F344llen zur Pf344ndbarkeit des dinglichen Rechts selbst (Senat, Urt. v. 23. Mai 11 - 7 - 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; vgl. auch KG NJW 1968, 1882 f.; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., 247 857 Rdn. 14; Sch366ner/St366ber, Grundbuch-recht, 13. Aufl., Rdn. 1264; ebenso f374r den Nie337brauch BGHZ 62, 133, 136 f.; OLG Bremen NJW 1969, 2147 f.; a.A. Staudinger/Mayer [2002], 247 1092 Rdn. 11) und nicht, wie die Revision meint, bei Fehlen einer unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlichen Gestattung nur zur Pf344ndbarkeit einer 204rein schuld-rechtlichen Befugnis223, die Aus374bung der Dienstbarkeit einem Dritten zu 374ber-lassen. Dass die Vorschrift des 247 1059b BGB, auf die 247 1092 Abs. 2 BGB ver-weist, nicht der Pf344ndbarkeit des dinglichen Rechts selbst entgegen steht, hat der Bundesgerichtshof bereits f374r den Nie337brauch entschieden (BGHZ 62, 133, 138). F374r eine zur Aus374bung 374bertragbare beschr344nkte pers366nliche Dienstbar-keit kann nichts anderes gelten. 247 1059b BGB stellt lediglich klar, dass die Pf344ndbarkeit durch 247 1059a BGB nicht erweitert wird (BGH aaO). bb) Auch soweit ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, liegt eine Gestattung vor, die sich die jetzigen Eigent374mer entgegen halten lassen m374ssen. F374r die Bindung des Erwerbers gen374gt eine allgemeine Bezugnahme der Grundbucheintragung auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungs-bewilligung (vgl. BayObLGZ 1982, 246, 250; KG JFG 15, 30, 33; AnwK-BGB/ Otto, 2004, 247 1092 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., 247 1092 Rdn. 2; Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; M374nchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., 247 1092 Rdn. 7; RGRK-BGB/Rothe, aaO, 247 1092 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., 247 1092 Rdn. 8; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, aaO, 247 857 Rdn. 76; St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 1518 Fu337n. 6). 12 247 874 BGB l344sst zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur n344heren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes zu (vgl. Senat, BGHZ 35, 378, 382). Aus dem Grundbuch selbst muss nur der wesentliche Inhalt des Rechts ersichtlich sein. Da das Gesetz bei Dienstbarkei- 13 - 8 - ten drei verschiedene Arten der Belastung eines Grundst374cks vorsieht (247247 1090 Abs. 1, 1018 BGB), gen374gt es zwar nicht, dass das Recht lediglich mit "Grund-dienstbarkeit" oder "beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit" im Grundbuch be-zeichnet und im 334brigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Vielmehr muss der jeweilige Inhalt des Rechts zumindest schlagwortartig als Wegerecht, Wasserentnahmerecht etc. gekennzeichnet werden. Wegen der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtes kann jedoch auf die Eintra-gungsbewilligung Bezug genommen werden (Senat aaO). Dem gen374gen die hier in Rede stehenden Grundbucheintragungen. Die Rechte sind ausreichend mit "Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage)" gekenn-zeichnet. Die Befugnis, die Aus374bung dieser Rechte auf Dritte zu 374bertragen, 344ndert als blo337e Modalit344t der Rechtsaus374bung nichts daran, dass sich dem Rechtsverkehr der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeiten bereits aus der schlagwortartigen Grundbucheintragung erschlie337t und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung deutlich gemacht wird, dass das Grundbuch selbst den Inhalt des Rechts nicht vollst344ndig ausweist. b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die beschr344nkten pers366n-lichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin nicht durch Eintritt einer aufl366senden Bedingung mit der Folge erloschen, dass ein vorrangiges Recht der Schuldnerin nicht mehr best374nde. Die Dienstbarkeiten sind nicht nach 247247 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB aufl366send bedingt bestellt worden. 14 aa) Die zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit erforderliche Grund-bucheintragung bringt eine aufl366sende Bedingung selbst nicht zum Ausdruck. Fasst man Bedingungen ebenso wie Befristungen nicht als Inhaltsbestimmun-gen im Sinne von 247 874 BGB auf ( BayObLG NJW 1998, 1025 f.; Demharter, aaO, 247 44 Rdn. 20 m.w.N.) oder z344hlt man sie zum wesentlichen Rechtsinhalt (M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO, 247 874 Rdn. 4), h344tte eine aufl366sende Bedin-gung - woran es hier fehlt - in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen 15 - 9 - werden m374ssen (247 873 Abs. 1 BGB). Qualifiziert man Bedingung und Befristung dagegen als lediglich den n344heren Inhalt des dinglichen Rechts in zeitlicher Hinsicht konkretisierende Elemente, w344re zwar eine Bezugnahme auf die Ein-tragungsbewilligung zul344ssig (247 874 BGB). Doch w344re dann nach den allgemei-nen Grunds344tzen, die f374r die Auslegung von Grundbucheintragungen und Ein-tragungsbewilligungen gelten, nur auf den Wortlaut und den Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie er sich f374r einen unbe-fangenen Betrachter als n344chstliegende Bedeutung ergibt (std. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 47 , 190 , 195 f. ; 59 , 205 , 208 f.; Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, NJW 2004, 3413, 3415 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist das Beru-fungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Eintragungsbewilligung lasse sich eine aufl366sende Bedingung nicht entnehmen. bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Schuldnerin auch nicht mit den Eigent374mern auf die Begr374ndung - aus dem Grundbuch nicht er-sichtlicher - aufl366send bedingter Rechte mit der Folge teilweiser Grundbuchun-richtigkeit geeinigt. Dienstbarkeiten sind abstrakt und in ihrem rechtlichen Be-stand grunds344tzlich unabh344ngig von schuldrechtlichen Kausal- und Sicherungs-abreden. Daher bedarf die Annahme einer Verkn374pfung durch eine Bedingung deutlicher Anhaltspunkte (vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86, NJW 1988, 2364; Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM 1989, 723, 724; BGH, Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593, 594). Solche zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere l344sst sich den Nut-zungsvertr344gen keine aufl366send bedingte Einigung entnehmen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin, wie die Revision meint, in die mit der E. GmbH geschlossenen Vertr344gen konkludent eingetreten ist. Da-bei mag es durchaus sein, dass es sich bei den zugunsten der Schuldnerin be-stellten Rechten um "Sicherungsdienstbarkeiten" handelt. Nur ergibt sich allein aus dieser Qualifikation nicht die Vereinbarung einer aufl366senden Bedingung mit der Folge, dass das dingliche Recht bei Bedingungseintritt erlischt (247247 873 16 - 10 - Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB), sondern in der Regel nur, dass die Eigent374mer bei Erledigung des Sicherungszwecks schuldrechtlich R374ckgew344hr verlangen k366n-nen. Dass die E. GmbH in 247 4 der Nutzungsvertr344ge f374r den Fall der Vertragsbeendigung 204bereits jetzt223 die L366schung der Dienstbarkeiten bewil-ligt hat, rechtfertigt selbst bei unterstelltem Vertragseintritt der Schuldnerin nicht ohne weiteres die Annahme, Eigent374mer und Schuldnerin h344tten sich entgegen der Grundbuchlage (247 891 Abs. 1 BGB) lediglich aufl366send bedingt geeinigt. c) Ein gutgl344ubig rangbesserer Erwerb der Beklagten nach 247247 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, 892 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Revision nicht auf Vorbringen verweist, aus dem sich ergeben k366nnte, dass die Dienstbarkeiten der Schuldnerin unter Versto337 gegen 247 17 GBO vor Eintragung der zugunsten der Beklagten bestellten Dienstbarkeiten gel366scht wurden. 17 2. Bei der Frage, ob die Beklagte dem Anspruch aus 247 894 BGB mit Er-folg entgegen halten kann, die Schuldnerin sei den Eigent374mern gegen374ber zur Aufhebung der Dienstbarkeiten und Erteilung von entsprechenden L366schungs-bewilligungen verpflichtet (247 242 BGB), geht das Berufungsgericht noch zutref-fend davon aus, dass es einem Beklagten nicht verwehrt ist, unter den Voraus-setzungen einer Prozessstandschaft fremde Gegenanspr374che im eigenen Na-men geltend zu machen (BGH, Urt. v. 17. November 1994, I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 506; Z366ller/Vollkommer, aaO, vor 247 50 Rdn. 43). Zu Recht legt es auch der Sache nach zugrunde, dass eine gewillk374rte Prozessstandschaft ne-ben der Erm344chtigung durch die Rechtsinhaber ein eigenes schutzw374rdiges Interesse des Erm344chtigten voraussetzt, das fehlt, wenn Belange des Prozess-gegners unzumutbar beeintr344chtigt werden (vgl. BGHZ 96, 151 f., 155 m.w.N.). Dagegen st366337t die auf dieser Grundlage angestellte Erw344gung, die Annahme einer Prozessstandschaft f374hre zu einer unbilligen Benachteiligung des Kl344gers, auf durchgreifende Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kl344ger Nachtei-le erlitte, die 374ber die "Verschiebung der Parteirollen" hinausgehen, wie dies 18 - 11 - etwa bei Vorschieben eines mittellosen Gegners der Fall ist, der im Unterlie-gensfalle zur Kostenerstattung nicht in der Lage w344re (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; ebenso BGHZ 96, 151, 153 ff.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1988, VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117). Mit der ge-gebenen Begr374ndung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand. 3. Es ist nicht aus anderen Gr374nden richtig. Die Voraussetzungen einer gewillk374rten Prozessstandschaft - wirksame Erm344chtigungen der Eigent374mer unterstellt - w344ren auch im 334brigen erf374llt. Das erforderliche schutzw374rdige Inte-resse an der Geltendmachung fremder Anspr374che resultiert aus dem gleichge-richteten Interesse der Beklagten und der Eigent374mer, der Beklagten eine sinn-volle Nutzung der ihr einger344umten dinglichen Rechte zu erm366glichen, was eine Beseitigung der zugunsten der Schuldnerin bestehenden erstrangigen Dienst-barkeiten voraussetzt. Damit h344ngt die Begr374ndetheit der Klage davon ab, ob die Eigent374mer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten verlangen k366nnen und ob sie die Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs erm344chtigt haben. Diese Fra-gen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht gepr374ft und demgem344337 hierzu auch keine Feststellungen getroffen. 19 - 12 - 4. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit mangels ausreichender Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 20 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374hlhausen, Entscheidung vom 28.09.2004 - 1 O 962/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 967/04 -
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