BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 25/06 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird ihre Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. Januar 2006 zugelassen. 2. Das vorgenannte Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 102.319,52 200. Gr374nde: Das Berufungsgericht, welches den beklagten Feuerversicherer f374r leistungsfrei h344lt, weil es sich davon 374berzeugt hat, dass der Brand, auf den die Kl344gerin ihr Begehren st374tzt, mit ihrem Wissen und Wollen gelegt worden sei, hat es abgelehnt, den in der Berufungsinstanz benannten Zeugen B. zu vernehmen. Das verletzt in entscheidungserheblicher 1 - 3 - Weise das Grundrecht der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) und f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils nach 247 544 Abs. 7 ZPO. Der Zeuge sollte bekunden, der fr374here Ehemann der Kl344gerin ha-be ihm gegen374ber zugegeben, im Lokal der Kl344gerin Feuer gelegt zu ha-ben, um sich so f374r das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren und die Entziehung des Sorgerechts f374r die gemeinsame Tochter zu r344chen. W344-re diese 304u337erung durch die Zeugenaussage erwiesen, so h344tte sich schon angesichts der 374brigen Beweislage, bei der viele Fragen der kon-kreten Tatausf374hrung ungekl344rt geblieben waren, f374r den Tatrichter die Frage gestellt, ob sich daraus ein besonders gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer mit Billigung der Kl344gerin erfolgten Brandstiftung ergeben h344tte, f374r die die Beklagte nach 247 61 VVG die Beweislast tr344gt. 2 Das Berufungsgericht hat dieses Indiz im Ergebnis als nicht aus-reichend angesehen, um entscheidungserhebliche Zweifel an einer im Einvernehmen mit der Kl344gerin ver374bten Brandstiftung zu wecken. Die Beweisw374rdigungserw344gungen, aufgrund derer es den Schluss von der unter Beweis gestellten 304u337erung auf eine aus Rache ver374bte Brandstif-tung nicht ziehen will, erweisen sich indes als zum Teil l374cken- und denk-fehlerhaft, zum Teil verfahrensfehlerhaft. Sie bilden deshalb nicht nur keine ausreichende rechtlich tragf344hige Grundlage daf374r, von der bean-tragten Zeugenvernehmung abzusehen, sondern wecken in der Gesamt-schau die Besorgnis, die beantragte Beweisaufnahme sei letztlich zur Vermeidung der mit einer Vernehmung des im Ausland lebenden Zeugen verbundenen Schwierigkeiten unterblieben. Die Nichtber374cksichtigung eines entscheidungserheblichen Beweisangebots verst366337t aber gegen 3 - 4 - Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St374tze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144). 1. Soweit der Tatrichter meint, die Behauptung einer Brandstiftung aus Rache mache schon deshalb keinen Sinn, weil sich die Kl344gerin, die seinerzeit noch nichts von den Problemen einer m366glichen Unterversi-cherung geahnt habe, aus dem Brandschaden einen Vorteil habe ver-sprechen k366nnen, der ihr infolge ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage auch gelegen gekommen sei, enth344lt dies einen Denkfehler. Es kommt f374r die Beweisfrage, ob der fr374here Ehemann der Kl344gerin den Brand aus den vorgenannten Motiven gelegt haben kann, zun344chst nicht darauf an, wie die Kl344gerin ihre wirtschaftliche Situation und die M366glichkeit, im Versicherungsfalle Leistungen aus der Feuerversicherung zu erhalten, einsch344tzte, sondern allein darauf, ob der der Tat verd344chtigte fr374here Ehemann diese Umst344nde kannte und zutreffend einsch344tzte. Dazu ver-h344lt sich das Berufungsurteil nicht. Es befasst sich schon nicht mit der M366glichkeit, dass der Tatverd344chtige seit der Scheidung keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Kl344gerin mehr hatte und es als insoweit Au337enstehender allein darauf anlegte, sie an dem Versuch, sich nach der Scheidung eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zu hindern. Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, dass er 374berhaupt von der bei der Beklagten gehaltenen Versicherung wusste. Schlie337lich bleibt uner366rtert, ob die vorgefundene Spurenlage - das Lokal war nach der Brandstiftung ordnungsgem344337 abgeschlossen und wies keinerlei Einbruchsspuren auf - gerade von dem Bestreben des mutma337lichen Brandstifters getragen sein k366nnte, den Tatverdacht auf die Kl344gerin zu lenken, um auf diese Weise Versicherungsleistungen zu vereiteln. 4 - 5 - Den vom Berufungsgericht angestellten Erw344gungen zu den erwar-teten wirtschaftlichen Folgen der Brandstiftung liegt erkennbar die An-nahme zugrunde, der Tatverd344chtige habe von vorn herein dieselben Umst344nde erwogen, die auch die Kl344gerin bei Planung einer Eigenbrand-stiftung bedacht h344tte. Ob dies so war, sollte indes durch die Beweis-w374rdigung erst gekl344rt werden. 5 2. Weiter hat das Berufungsgericht eine Brandstiftung aus Rache deshalb ausgeschlossen, weil der fr374here Ehemann der Kl344gerin nicht 374ber einen Schl374ssel zum Lokal verf374gt habe und deshalb nicht gegen ihren Willen hineingekommen sein k366nne. Dabei hat es den in zweiter In-stanz neu gehaltenen Vortrag der Kl344gerin, ihr fr374herer Ehemann sei zwei Tage vor dem Brand f374r zwei Stunden im Besitz ihres Schl374ssels gewesen und habe so die M366glichkeit gehabt, eine Schl374sselkopie anzu-fertigen, nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zur374ckgewiesen. 6 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, weil das Berufungs-gericht die Anforderungen an den Ausschluss einer Nachl344ssigkeit im Sinne der genannten Vorschrift 374berspannt hat. 7 a) Es meint, die Kl344gerin habe angesichts der behaupteten Vor-strafe ihres fr374heren Ehemannes wegen Brandstiftung, ferner wegen des scheidungsbedingten Zerw374rfnisses von vorn herein den Tatverdacht gegen ihn richten und deshalb den Vorfall mit dem Schl374ssel schon in erster Instanz vortragen m374ssen. Das 374berzeugt nicht. Zu Recht hat n344mlich das Berufungsgericht den Vortrag, der fr374here Ehemann habe den Brand gelegt, nicht als versp344tet angesehen; denn insoweit hatte die Kl344gerin - gest374tzt auf den beantragten Zeugenbeweis - Umst344nde vor- 8 - 6 - getragen, die es erkl344rbar machten, warum der Verdacht erst nach der Begegnung der Kl344gerin mit dem oben genannten Zeugen vorgetragen worden ist. Bevor sich der Tatverdacht wegen des behaupteten Gest344nd-nisses konkretisiert hat, hatte die Kl344gerin keinen ausreichenden An-haltspunkt daf374r, ihren fr374heren Ehemann der schweren Brandstiftung zu beschuldigen. Ein solcher Vortrag w344re deshalb ins Blaue hinein erfolgt. Dass der Ehemann einschl344gig vorbestraft war und sich mit der Kl344gerin wegen der Scheidung 374berworfen hatte, reichte noch nicht aus, um sie - zumal im Rahmen einer lediglich sekund344ren Darlegungslast - dazu zu zwingen, einen nicht beweisbaren, schwerwiegenden Verdacht im Rah-men ihres Vortrages auszusprechen. b) Hatte sie in erster Instanz aber noch keinen ausreichenden An-lass, ihren fr374heren Ehemann zu verd344chtigen, so stellt es keine Nach-l344ssigkeit der Kl344gerin im Sinne von 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO dar, wenn sie dem behaupteten Umstand, dass er zwei Tage vor dem Brand ihr Auto f374r zwei Stunden benutzt hatte, in Bezug auf den Brand des Lo-kals zun344chst keine Bedeutung beima337 oder sich m366glicherweise nicht bewusst machte, dass er mit dem Autoschl374sselbund f374r zwei Stunden auch im Besitz des Lokalschl374ssels gewesen war. Insoweit ist der neue Vortrag der Kl344gerin nicht so teilbar, wie das Berufungsgericht ange-nommen hat. Solange kein ausreichender Anhaltspunkt f374r einen konkre-ten Tatverdacht gegeben war, stellte die Anfertigung einer Schl374sselko-pie durch den fr374heren Ehemann sich als blo337e theoretische M366glichkeit dar, vergleichbar der M366glichkeit, dass die Freundin der Kl344gerin oder Mitarbeiter des Automatenaufstellers mit den ihnen 374berlassenen 9 - 7 - Schl374sseln Missbrauch getrieben h344tten, wovon das Berufungsurteil mangels ausreichender Anhaltspunkte zu Recht nicht ausgeht. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 05.10.2004 - 3 O 372/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.01.2006 - I-4 U 191/04 -
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