BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 25/07 Verk374ndet am: 9. November 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 195, 199 Abs. 1 L344sst sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler st374tzen, be-ginnt die kenntnisabh344ngige Verj344hrungsfrist f374r jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen. BGB 247247 675, 433 Ein Verk344ufer, der den K344ufer 374ber die M366glichkeit ber344t, eine Eigentumswohnung mit Fremdmitteln zu erwerben, muss dar374ber aufkl344ren, dass er die Zinsen f374r das von dem K344ufer aufzunehmende Darlehen subventioniert, wenn sich die Zinssubven-tion nicht auf die gesamte Laufzeit des Darlehens erstreckt. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Streithelfers der Kl344ger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger erwarben im M344rz 1997 von der Beklagten eine Eigentums-wohnung in E. zum Preis von 154.905 DM und schlossen einen Vertrag 374ber die Mietenverwaltung (Mietpool) ab. Dem Vertragsschluss vorausgegan-gen waren Gespr344che mit einem f374r die Vertriebsbeauftragte der Beklagten t344-tigen Vermittler. Dieser hatte auf die M366glichkeit hingewiesen, ohne Eigenkapi-tal eine Wohnung aus dem Bestand der Beklagten zu kaufen; anschlie337end hat-te er eine Berechnung f374r die Wohnung in E. vorgelegt, aus der sich ein durch Mieteinnahmen und Steuervorteile nicht gedeckter monatlicher Aufwand der Kl344ger von 184 DM ergab. 1 - 3 - Mit der Behauptung, sie seien durch den Vermittler falsch und unvoll-st344ndig beraten worden, verlangen die Kl344ger die R374ckabwicklung des Kaufver-trages sowie u.a. die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des ihnen aus dem Erwerb der Wohnung erwachsenden weiteren Verm366gensschadens ver-pflichtet ist. 2 Die Kl344ger haben zun344chst mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2004 so-wie per E-Mail die Durchf374hrung eines G374teverfahrens bei einer staatlich aner-kannten G374testelle in Freiburg beantragt. Die E-Mail lag dort am 31. Dezember 2004 abrufbereit vor. Wann der Schriftsatz bei der G374testelle eingegangen ist, hat sich nicht feststellen lassen. 3 Die nachfolgend erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblie-ben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Streithelfer der Kl344ger deren An-tr344ge weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt etwaige Schadensersatzanspr374che der Kl344ger wegen positiver Vertragsverletzung eines mit der Beklagten zustande gekom-menen Beratungsvertrages nach 247 195 i.V.m. 247 199 Abs. 1 BGB f374r verj344hrt, weil ihnen bereits Ende 2001 zahlreiche Beratungsfehler bekannt gewesen sei-en. Hiervon ausgenommen sei zwar der Vorwurf, die Beklagte habe sie nicht dar374ber aufgekl344rt, dass ein Teil des Kaufpreises verwendet w374rde, um die Zin-sen f374r das von ihnen aufgenommene Vorausdarlehen zu subventionieren und dem Mietpool einen Zuschuss zu gew344hren. Jedoch beginne die Verj344hrungs- 5 - 4 - frist nicht erst mit Kenntnis des 25. Beratungsfehlers, sondern bereits dann zu laufen, wenn die Erhebung einer Klage hinreichende Erfolgsaussicht habe und damit zumutbar erscheine. Das sei hier Ende 2001 der Fall gewesen. Die bis Ende 2004 laufende Verj344hrungsfrist sei nicht gehemmt worden. Dass der schriftliche Antrag auf Einleitung eines G374teverfahrens am 31. Dezember 2004 bei der G374testelle eingegangen sei, h344tten die Kl344ger nicht bewiesen. Die per E-Mail 374bermittelte Textdatei sei kein Antrag im Sinne des 247 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, da sie die in der Verfahrensordnung der G374testelle f374r solche Antr344ge vorgesehene Schriftform nicht erf374lle. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht in al-len Punkten stand. 6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass Schadensersatzanspr374che wegen positiver Vertragsverletzung eines Be-ratungsvertrages, die - wie etwaige Anspr374che der Kl344ger gegen die Beklagte - am 1. Januar 2002 unverj344hrt bestanden, der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelm344337igen Verj344hrungsfrist von drei Jahren unterliegen (247 195 BGB i.V.m. Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). 7 Weiter nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an, dass die Frist - da sie k374rzer ist als die f374r die streitgegenst344ndlichen Anspr374che geltende Verj344hrungsfrist des alten Rechts - nach dem Wortlaut der 334bergangsregelung des Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zwar von dem 1. Januar 2002 an be-rechnet wird, dass dieser Stichtag f374r den Beginn der regelm344337igen Verj344h-rungsfrist des 247 195 BGB aber nicht allein ma337geblich ist, sondern zus344tzlich 8 - 5 - die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen m374s-sen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23. Januar 2007, XI ZR 44/06, WM 2007, 639 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 7. M344rz 2007, VIII ZR 218/06, WM 2007, 987, 988). 2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, die mit der Klage verfolgten Anspr374che seien verj344hrt, soweit die Kl344ger vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von Beratungsfehlern der Beklagten hatten oder diese infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht kannten. Die Verj344hrungsfrist der auf solche Beratungsfehler gest374tzten Anspr374che hat am 1. Januar 2002 begon-nen; sie ist von den Kl344gern bis zu deren Ablauf am 31. Dezember 2004 nicht gehemmt worden. 9 a) Zwar kann die Einreichung eines G374teantrags bei einer durch die Lan-desjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten G374testelle die Verj344hrung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demn344chst veranlasst wird (247 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass der schriftliche Antrag auf Einleitung eines G374teantrags rechtzeitig, d.h. noch am 31. Dezember 2004, bei der G374te-stelle in Freiburg eingegangen ist; die Revision erhebt insoweit keine Einwen-dungen. 10 b) Die am 31. Dezember 2004 bei der G374testelle eingegangene E-Mail gen374gte den f374r einen Antrag nach 247 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB geltenden Former-fordernissen nicht und war daher nicht geeignet, die Verj344hrung zu hemmen. 11 In welcher Form ein solcher G374teantrag zu stellen ist, richtet sich nach den f374r die T344tigkeit der jeweiligen G374testelle ma337geblichen Verfahrensvor-schriften. Diese k366nnen sich unmittelbar aus landesrechtlichen Bestimmungen (z.B. Art. 7 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes sowie 247 1 Abs. 2 des G374te- 12 - 6 - stellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen i.V.m. 247 20 Abs. 1 Satz 2 des Schiedsamtsgesetzes Nordrhein-Westfalen) oder aus einer eigenen Ver-fahrensordnung der G374testelle (vgl. z.B. 247 4 Abs. 1 des Brandenburgischen G374-testellengesetzes sowie 247 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schlichtungsgeset-zes) ergeben. Das hier einschl344gige Recht des Landes Baden-W374rttemberg bestimmt, dass von der Landesverwaltung eingerichtete und anerkannte G374te-stellen nach einer Verfahrensordnung vorgehen m374ssen, die in ihren wesentli-chen Teilen dem Verfahrensgang nach dem (Landes-) Schlichtungsgesetz ent-spricht (247 22 Abs. 1 Nr. 3 AGGVG-BW). Die Verfahrensordnung der von den Kl344gern angerufenen G374testelle in Freiburg sieht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in 247 3 Abs. 2 vor, dass das G374teverfahren schriftlich zu bean-tragen ist, wenn die Verj344hrung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer G374testelle erreicht werden soll. Ob damit, wovon das Berufungsgericht ausgeht, die Schriftform des 247 126 BGB gemeint ist oder - was n344her liegen d374rfte - auf die sog. prozess-rechtliche Schriftform (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juli 2005, III ZR 416/04, WM 2005, 2056, 2057 sowie 247 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO) Bezug genommen wird, die bei-spielsweise auch die 334bermittlung per Telefax einschlie337t, bedarf keiner Ent-scheidung. Denn die von den Kl344gern gew344hlte elektronische Form wahrte kei-ne der beiden Formen. Der Schriftform des 247 126 BGB h344tte sie nur bei Ver-wendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichgestanden (vgl. 247 126a BGB). Die prozessuale Schriftform kann nur dann durch die elektroni-sche Form ersetzt werden, wenn und soweit dies durch Rechtsverordnung zu-gelassen worden ist (247 130a Abs. 2 ZPO). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. 13 3. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, Anspr374che der Kl344ger seien auch insoweit verj344hrt, als sie auf Beratungsfehler 14 - 7 - gest374tzt werden, die ihnen ohne grobe Fahrl344ssigkeit erst nach dem Jahr 2002 bekannt geworden sind. Seine Annahme, die regelm344337ige Verj344hrungsfrist f374r einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages be-ginne unabh344ngig von der Zahl der geltend gemachten Beratungsfehler gem344337 247 199 Abs. 1 BGB bereits dann zu laufen, wenn der Gl344ubiger so viele Bera-tungsfehler kenne, dass die Erhebung einer Klage zumutbar erscheine, ist un-zutreffend. a) Das Berufungsgericht st374tzt sich hierbei auf den f374r 247 852 Abs. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsatz, dass die f374r den Beginn der Verj344hrung von Er-satzanspr374chen aus unerlaubter Handlung erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vorliegt, wenn dem Gesch344digten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, m366glich ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 2003, VI ZR 379/02, NJW 2004, 510 m.w.N.). Richtig ist zwar, dass die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. weitgehend auch f374r die Frage herangezo-gen werden kann, wann der Gl344ubiger die nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfor-derliche Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners besitzt (vgl. M374nchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., 247 199 Rdn. 25; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 11. Aufl., 247 199 Rdn. 18). Das Beru-fungsgericht verkennt aber, dass der dargestellte Grundsatz auf den Fall einer einzelnen Verletzungshandlung zugeschnitten ist und daher nichts dar374ber be-sagt, wann die Verj344hrungsfrist beginnt, wenn sich eine Schadensersatzklage auf mehrere, in einem sachlichen Zusammenhang stehende Verletzungshand-lungen derselben Person st374tzen l344sst. 15 Diese Frage l344sst sich indessen ebenfalls auf der Grundlage der Recht-sprechung zu 247 852 BGB a.F. beantworten. Danach werden mehrere Handlun- 16 - 8 - gen, auch wenn sie gleichartig oder Teilakte einer nat374rlichen Handlungseinheit sind und auf einem einheitlichen Vorsatz des Sch344digers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt eines zusammenh344ngenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beitr344gt, verj344hrungsrechtlich eine neue selbst344ndige Sch344digung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verj344hrungsfrist (vgl. BGHZ 71, 86, 94; 95, 238, 240; 98, 77, 83; Senat, Urt. v. 4. M344rz 1977, V ZR 236/75, NJW 1978, 262; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 140/79, NJW 1981, 573; BGH, Urt. v. 26. Januar 1984, I ZR 195/81, NJW 1985, 1023, 1024). Nach diesen Grunds344tzen bestimmt sich auch der Beginn der gem344337 247 199 Abs. 1 BGB zu berechnenden Verj344hrung vertraglicher Schadensersatz-anspr374che, wenn ein Schuldner mehrere, von einander abgrenzbare offenba-rungspflichtige Umst344nde verschwiegen hat oder ihm - wie hier - mehrere Bera-tungsfehler vorzuwerfen sind (vgl. Staudinger/Peters, BGB [2004], 247 199 Rdn. 20). Dem Gl344ubiger muss es in einem solchen Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufkl344rungspflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gest374tzte Klage auf R374ckabwicklung des Vertrages erfolgversprechend w344re - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Anspr374che aus wei-teren, ihm zun344chst aber noch unbekannten Aufkl344rungspflichtverletzungen zu verj344hren beginnen. Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die R374ckabwicklung des gesamten Vertrages zu errei-chen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren Nachteilen f374r das Verm366gen des Gl344ubigers verbunden. Das rechtfertigt es, sie verj344hrungsrechtlich selb-st344ndig zu behandeln. Die kenntnisabh344ngige regelm344337ige Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB berechnet sich daher f374r jeden Beratungsfehler gesondert; sie be-ginnt zu laufen, wenn der Gl344ubiger die Umst344nde, insbesondere die wirtschaft-lichen Zusammenh344nge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur 17 - 9 - Aufkl344rung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 2003, XI ZR 386/02, ZIP 2003, 1782, 1783). III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die f374r eine abschlie337en-de Entscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet ge-wesen, die Kl344ger dar374ber aufzukl344ren, dass ein Teil des Kaufpreises verwen-det werden w374rde, um den Mietpool zu subventionieren und die f374r das Vor-ausdarlehen zu zahlenden Zinsen unter das markt374bliche Niveau zu senken, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar. 19 1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verk344ufer einer Im-mobilie nicht verpflichtet, auf den im Kaufpreis enthaltenen Anteil an Provisio-nen und Verg374tungen f374r sonstige Leistungen hinzuweisen (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, WM 2007, 174, 175). Hieran vermag die Erw344gung des Beru-fungsgerichts, mithilfe der Zinssubvention sei den Kl344gern ein unrealistisch niedriger monatlicher Eigenaufwand vorgerechnet und damit verschleiert wor-den, dass ein Immobilienerwerb f374r sie wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, nichts zu 344ndern. Das Berufungsgericht verkennt, dass der Verk344ufer - anders als ein unabh344ngiger Verm366gensberater - nicht verpflichtet ist, den K344ufer 374ber die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs im Allgemeinen zu beraten, insbesondere muss er keine Rentabilt344tsberechnung vorlegen (Senat, Beschl. v. 12. Januar 2006, V ZR 135/05). 20 - 10 - Zudem ist der Verk344ufer einer Immobilie, auch wenn er die Beratung des K344ufers 374ber Kosten, Finanzierungsm366glichkeiten und steuerliche Vorteile des Erwerbs 374bernommen hat, grunds344tzlich nicht verpflichtet, den Wert der Immo-bilie offen zu legen oder irrige Vorstellungen seines Verhandlungspartners 374ber die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2005, 69, 71). Kernst374ck seiner Beratungsleistung ist vielmehr die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands des K344ufers (sog. Li-quidit344tsbetrachtung; vgl. Czub, ZfIR 2007, 41, 47). Sie soll den K344ufer von der M366glichkeit 374berzeugen, das Objekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu k366nnen (Senat, BGHZ 156, 371, 377). Diese Berechnung muss - auch unter Ber374cksichtigung der im Zeitpunkt der Beratung absehbaren Entwicklungen - zutreffend sein. Dagegen besteht f374r den Verk344ufer keine Verpflichtung, seine interne Kalkulation oder die der finanzierenden Bank offen zu legen. Demge-m344337 ist er nicht gehalten, den K344ufer darauf hinzuweisen, dass er Teile des - dem K344ufer der H366he nach bekannten - Kaufpreises verwendet, um dessen monatlichen Eigenaufwand zu senken. 21 b) Die Beklagte war hier aber deshalb verpflichtet, die Subventionierung der Zinsen f374r das Vorausdarlehen zu offenbaren, weil sich diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf die gesamte Laufzeit des Darle-hens erstreckte, sondern allenfalls f374r die ersten f374nf Jahre erfolgte. Da die Kl344-ger 374ber einen sehr viel l344ngeren Zeitraum mit den Zinsen des Vorausdarlehens belastet waren - der erste Bausparvertrag war erst nach etwa 12 Jahren zutei-lungsreif und f374hrte zudem nur zur Tilgung der ersten H344lfte des Vorausdarle-hens -, durften sie schon nicht dar374ber im Unklaren gelassen werden, dass sich ihr monatlicher Aufwand nach Ablauf der f374r das Vorausdarlehen vereinbarten f374nfj344hrigen Zinsbindungsfrist in Abh344ngigkeit von der allgemeinen Zinsentwick-lung ver344ndern konnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2006, 32, 34). 22 - 11 - Dar374ber hinaus musste die Beklagte offen legen, dass die w344hrend der f374nfj344hrigen Zinsbindungsfrist zu zahlenden Zinsen nicht markt374blich, sondern subventioniert waren. Andernfalls durften die Kl344ger n344mlich annehmen, das Vorausdarlehen zu markt374blichen Konditionen erhalten zu haben und deshalb damit rechnen, dass sich ihre Belastung entsprechend der Differenz zwischen dem bei Abschluss des Vorausdarlehens und dem nach Ablauf der Zinsbin-dungsfrist markt374blichen Zins ver344nderte. Lag der zun344chst vereinbarte Zins-satz aber unter dem Marktniveau, mussten sie f374r den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, weil nunmehr auch die Subvention der Zinsen entfiel, einen zus344tzlichen Anstieg ihrer Belastung oder - bei sinkendem Zinsniveau - eine geringere Entlastung bei den Zinszahlungen einkalkulieren. Hier374ber musste die Beklagte aufkl344ren. 23 c) Anspr374che wegen dieses Beratungsfehlers sind nicht deshalb verj344hrt, weil die Kl344ger schon nicht dar374ber aufgekl344rt worden sind, dass sich ihr monat-licher Eigenaufwand nach Ablauf der Zinsbindung f374r das Vorausdarlehen infol-ge der allgemeinen Entwicklung des Marktzinses deutlich erh366hen k366nnte, und hierauf gest374tzte Anspr374che nach Auffassung des Berufungsgerichts verj344hrt sind. 24 aa) Zum einen kann nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass Anspr374che wegen der unterbliebenen Aufkl344rung 374ber das allgemeine Risiko, welches sich aus der nur f374nfj344hrigen Zinsbindungsfrist f374r das Vorausdarlehen ergab, verj344hrt sind. Das Berufungs-gericht stellt insoweit lediglich darauf ab, dass das Risiko erkennbar gewesen w344re, wenn die Kl344ger einen Fachmann befragt h344tten. Die blo337e Erkennbarkeit eines Beratungsfehlers f374hrt jedoch nicht dazu, dass die regelm344337ige Verj344h-rungsfrist von drei Jahre beginnt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gl344ubiger die den Anspruch begr374ndenden Umst344nde kennt oder infolge grober Fahrl344s- 25 - 12 - sigkeit nicht kennt (247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. bb) Zum anderen w344ren Anspr374che wegen des in dem Verschweigen der Zinssubvention liegenden Beratungsfehlers selbst dann nicht verj344hrt, wenn die Kl344ger das von der kurzen Zinsbindungsfrist ausgehende allgemeine Risiko ei-ner h366heren Belastung bereits vor dem Jahr 2002 erkannt oder nur infolge gro-ber Fahrl344ssigkeit nicht erkannt h344tten. Die unterbliebene Aufkl344rung 374ber das von der versteckten Zinssubvention ausgehende zus344tzliche Risiko stellt n344m-lich einen eigenst344ndigen Beratungsfehler dar. Zwar betreffen beide Beratungs-fehler die nach Ablauf der Zinsbindungsfrist bestehende Gefahr einer zus344tzli-chen Belastung der Kl344ger infolge h366herer Zinsen f374r das Vorauszahlungsdar-lehen. Die jeweiligen Ursachen sind jedoch grundverschieden. 26 Das allgemeine Risiko beruht auf der kurzen Zinsbindungsfrist sowie darauf, dass nicht vorhersehbar ist, wie sich der Marktzins in f374nf Jahren entwi-ckelt. Das sich aus der Zinssubvention ergebende Risiko geht hingegen auf die Entscheidung der Beklagten zur374ck, den Eigenaufwand der Kl344ger durch eine Art verstecktes Disagio zu senken, allerdings nicht f374r die gesamte Laufzeit des Darlehens, sondern f374r einen deutlich k374rzeren Zeitraum. Es beruht damit nicht auf der Dauer der Zinsbindungsfrist, sondern wird lediglich - wenn auch nicht zuf344llig - zu demselben Zeitpunkt offenbar. Dass es sich um einen von der Dauer der Zinsbindungsfrist abgrenzbaren Beratungsmangel handelt, wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass auch dem K344ufer, dem das sich aus der kurzen Zinsbindungsfrist ergebende allgemeine Risiko einer h366heren Zinsbelastung bekannt ist, ohne gesonderte Aufkl344rung verborgen bleibt, dass der errechnete monatliche Eigenaufwand in den ersten Jahren "heruntersubventioniert" ist. 27 - 13 - 2. Soweit die Beklagte den Kl344gern ferner verschwiegen haben soll, dass ein Teil des Kaufpreises verwendet werden w374rde, um den Mietpool zu subven-tionieren, begr374ndet dies aus den zu III.1.a dargestellten Gr374nden - f374r sich ge-nommen - ebenfalls keinen Beratungsfehler. 28 Allerdings weisen solche Zusch374sse darauf hin, dass sich der Mietpool bereits bei Abschluss des Kaufvertrages in einer dem Verk344ufer bekannten Schieflage befand, und der Verk344ufer daher seine Pflicht verletzt hat, den K344u-fer 374ber die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Mietpools und die damit ver-bundene Unsicherheit hinsichtlich der in die Berechnung des monatlichen Ei-genaufwands eingestellten Mietpoolaussch374ttungen aufzukl344ren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind Anspr374che wegen dieses Beratungs-fehlers allerdings verj344hrt, weil den Kl344gern die "desastr366se Einnahmesituation" des Mietpools schon bald nach dem Erwerb bekannt geworden ist und sie da-her lange vor dem 1. Januar 2002 gewusst haben, dass die Angaben des Ver-mittlers zu den Mietpoolaussch374ttungen unrichtig waren. 29 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.06.2006 - 13 O 305/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.01.2007 - 16 U 160/06 -
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