BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/08 Verk374ndet am: 13. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 89b a) F374r die Ber374cksichtigung von (374ber den Rabatt auf den Listenpreis hinaus gew344hrten) Zu-satzleistungen des Herstellers/Lieferanten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ei-nes Vertragsh344ndlers in entsprechender Anwendung des 247 89b HGB kommt es nicht darauf an, ob dem Vertragsh344ndler ein vertraglicher Anspruch auf die gew344hrten Zusatzleistungen zustand; es gen374gt, dass der Vertragsh344ndler berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten. b) Preisnachl344sse, die der Vertragsh344ndler unter Schm344lerung seiner Handelsspanne seinen Kunden gew344hrt, verwirklichen das vom Vertragsh344ndler zu tragende Absatzrisiko; sie ha-ben deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs au337er Betracht zu bleiben (Be-st344tigung von BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302). Sofern der Hersteller/Lieferant aber einen Teil des Absatzrisikos 374bernimmt, indem er dem Vertrags-h344ndler verkaufsf366rdernde Zusatzleistungen gew344hrt, damit dessen Rohertrag nicht in H366he des vollen Preisnachlasses geschm344lert wird, sind diese Zusatzleistungen im Gegenzug dem Rohertrag hinzuzurechnen (Abgrenzung zu BGHZ 29, 83, 91; BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, NJW 1996, 1299). BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 25/08 - OLG Frankfurt/Main - 2 - LG Frankfurt/Main - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344-gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin war f374r die Beklagte 16 Jahre lang als Vertragsh344ndlerin f374r den Vertrieb von ... -Neufahrzeugen sowie von Ersatz- und Zubeh366rteilen t344tig. Das Vertragsverh344ltnis wurde von der Beklagten ordentlich mit Wirkung zum 31. Januar 2000 gek374ndigt. Anschlie337end 374bernahm die Kl344gerin eine T. -Vertretung. Seit 1. Januar 2004 betreibt die Kl344gerin eine ... -Vertragswerkstatt. 1 Mit der Klage hat die Kl344gerin einen Ausgleichsanspruch nach 247 89b HGB analog in H366he von 363.299,32 200 nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 155.876,03 200 nebst Zinsen stattgegeben 2 - 4 - und die weiter gehende Klage abgewiesen. Dagegen haben sich beide Parteien mit der Berufung gewandt. Die Beklagte hat eine Herabsetzung ihrer Verurtei-lung auf 95.000 200 (nebst Zinsen) verlangt; die Kl344gerin hat Zahlung weiterer 29.021,05 200 begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten deren Zahlungsverpflichtung auf einen Betrag von 125.627,97 200 nebst Zinsen herabgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Reduzierung ihrer Verurteilung auf 95.000 200 (nebst Zinsen) begehrt. Mit ih-rer Anschlussrevision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin ha-ben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 4 Der Kl344gerin stehe analog 247 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwen-dung dieser Bestimmung auf die Kl344gerin als Vertragsh344ndlerin seien im Beru-fungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Auch die ordentliche Beendigung des H344ndlervertrags zum 31. Januar 2000 und die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs st374nden au337er Frage. 5 - 5 - Der Anspruch scheitere auch nicht an 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Der Einwand der Beklagten, den Provisionsverlusten der Kl344gerin entspr344chen keine Vorteile f374r die Beklagte, entkr344fte nicht die diesbez374glich von der Recht-sprechung anerkannte Vermutung. Es sei nicht fernliegend, dass die Beklagte aus dem von der Kl344gerin geworbenen Kundenstamm auch dann erhebliche Vorteile ziehe, wenn sie ihn einem anderen Vertragsh344ndler 374berlasse. 6 Entgegen den vom Landgericht getroffenen Feststellungen habe die Kl344-gerin aber im letzten Vertragsjahr keine 17, sondern lediglich 15 Neufahrzeuge an Stammkunden verkauft. Aus diesen Mehrfachkundengesch344ften errechne sich f374r das letzte Vertragsjahr als Stammprovision (individueller Rohertrag oh-ne Boni) ein Betrag von 105.833,93 DM. Dieser Betrag gebe die Differenz zwi-schen der Summe der Verkaufspreise bei Ver344u337erungen an Stammkunden (= 832.022,46 DM - nach Abzug von Preisnachl344ssen, die die Kl344gerin ihren Kunden gew344hrt hat) und der Summe der hiermit korrespondierenden Ein-kaufspreise (726.188,53 DM) wieder. 7 Au337erdem seien bei der Berechnung des Rohertrags s344mtliche von der Beklagten gew344hrte Zusatzleistungen zu ber374cksichtigen. F374r die Erfassung solcher Zusatzverg374tungen spreche wesentlich der Regelungszweck des 247 89b Abs.1 HGB unter Einbeziehung europarechtlicher Vorgaben. Die Handelsvertre-terrichtlinie, auf deren Grundlage 247 89b HGB novelliert worden sei, sehe den Provisionsverlust nur als Element einer Billigkeitsbetrachtung. Unter Billigkeits-aspekten k366nne es aber nicht darauf ankommen, ob der Hersteller Sonderzah-lungen zur Absatzf366rderung zeitlich einseitig begrenze, solange der Vertrags-h344ndler erwarten k366nne, dass auch in Zukunft vergleichbare Verkaufsf366rderun-gen erfolgten. Bei der Bemessung des Anspruchs nach 247 89b HGB analog sei-en daher sowohl Gro337abnehmerzusch374sse als auch Mietwagenzusch374sse und Verkaufspr344mien zu ber374cksichtigen. Es handele sich insoweit um Verkaufshil- 8 - 6 - fen, die nicht zum Ausgleich des - vom Vertragsh344ndler zu tragenden - Absatz-risikos gezahlt w374rden und daher nicht als handelsvertreteruntypische Leistun-gen unber374cksichtigt bleiben m374ssten. Daneben seien auch zus344tzliche Entgel-te f374r die Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen und f374r Leasingzusch374sse der ... Auto Leasing Deutschland GmbH in die Bemessung einzubeziehen. Die bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen gew344hrte Sonderverg374tung kompensiere den versteckten Rabatt des H344ndlers. Die Zusch374sse der Lea-singgesellschaft glichen ebenfalls einen den Rohertrag des H344ndlers schm344-lernden Kundenrabatt aus. Dagegen seien Werbekostenzusch374sse nicht zu ber374cksichtigen, weil mit ihnen Leistungen abgegolten w374rden, die ein Han-delsvertreter typischerweise nicht zu erbringen habe. Die danach in die Berech-nung des Ausgleichsanspruchs einzustellenden Zusch374sse beliefen sich auf insgesamt 21.456,00 DM. F374r das letzte Verkaufsjahr ergebe sich damit f374r Mehrfachkundengesch344fte ein individueller Rohertrag einschlie337lich Zusatzleis-tungen von 127.289,93 DM. Aus diesem Betrag seien allerdings die Rabattbestandteile herauszu-rechnen, die der H344ndler als Gegenleistung f374r h344ndlertypische T344tigkeiten und Risiken erhalte. Denn f374r den Anspruch nach 247 89b HGB analog sei nur der Anteil an den Neuwagenverkaufserl366sen ma337gebend, der der Provision eines Handelsvertreters f374r seine handelsvertretertypische, werbende T344tigkeit ent-spreche. Vorliegend betrage der Grundrabatt laut H344ndlervertrag 12,5 %. F374r Vorf374hrwagen (2 %), Werbung (1 %), Ausstellungsraum (1 %) und Verkaufs-personal (1 %) erhalte der H344ndler Zusatzrabatte von insgesamt 5 %. Der ge-botene Abzug des Zusatzrabatts habe durch eine dem Verh344ltnis von Gesamt-rabatt und Zusatzrabatt (5/17,5 x 100 = 29 %) entsprechende Reduzierung des Roherl366ses des H344ndlers zu erfolgen. Davon sei der gesamte Rohertrag ein-schlie337lich Zusatzleistungen betroffen. Dies f374hre zu einer Reduzierung um 36.914,08 DM (= 29 % von 127.289,93 DM). 9 - 7 - Weiter sei ein Abschlag f374r die verwaltende, vermittlungsfremde T344tigkeit des H344ndlers vorzunehmen. Dieser sei in der Regel mit 2,5 % der unverbindli-chen Preisempfehlung zu den Mehrfachkunden-Gesch344ften (880.228,52 DM), hier also mit 22.005,71 DM, anzusetzen. Soweit die Beklagte einen h366heren Abzug von 3,16 % erstrebe, sei ihr diesbez374glicher Vortrag weder ausreichend sch344tzungsgeeignet, noch gebe er - mangels Schl374ssigkeit - Veranlassung zur Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens. Danach verbleibe nach Abzug der Anteile f374r h344ndlertypische und verwaltende T344tigkeiten ein Betrag von 68.370,14 DM (= 127.289,93 DM - 36.914,08 DM - 22.005,71 DM). 10 Da das letzte Vertragsjahr keinen atypischen Verlauf genommen habe, k366nne es als Basis f374r die Hochrechnung auf einen Prognosezeitraum von f374nf Jahren dienen. Danach errechne sich f374r den ma337geblichen F374nfjahreszeitraum ein Betrag von 341.850,69 DM (= 5 x 68.370,14 DM). 11 Dieser Betrag sei allerdings um einen im Rahmen der Billigkeitsabw344-gung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB [aF] vorzunehmenden, mit 25 % zu bemessenden Abschlag wegen der "Sogwirkung" der vertriebenen Automarke zu k374rzen. Ein 374ber 25 % hinaus gehender Billigkeitsabschlag komme nicht in Betracht. Grunds344tzlich sei es bei der Billigkeitspr374fung zwar zu ber374cksichti-gen, wenn ein Vertragsh344ndler in anderer Form (Herabstufung zur Werkstatt) im Vertriebsnetz des Herstellers verbleibe. Im vorliegenden Fall k366nne jedoch im Hinblick darauf, dass f374r einen Zeitraum von nahezu drei Jahren die Eigen-schaft einer Vertragswerkstatt gefehlt habe, nicht angenommen werden, dass die Kl344gerin als neue Vertragswerkstatt noch Vorteile aus dem alten Kunden-stamm ziehen k366nne. Auch ein Abschlag wegen des nach Beendigung des H344ndlervertrags mit der Beklagten 374bernommenen Vertriebs f374r das Fabrikat T. sei nicht gerechtfertigt, weil es an der Vergleichbarkeit der Marken fehle. Danach ergebe sich unter Ber374cksichtigung eines Billigkeitsabschlags von 25 % 12 - 8 - sowie einer Abzinsung nach Gillardon und der Hinzurechnung von 16 % Um-satzsteuer ein Ausgleichsbetrag von insgesamt 262.666,15 DM (= 134.299,07 200). Dieser Betrag sei nicht nach 247 89b Abs. 2 HGB analog herabzu-setzen, denn die dort geregelte Kappungsgrenze sei nicht 374berschritten. Die Jahresdurchschnittsprovision f374r alle Verk344ufe der letzten f374nf Vertragsjahre betrage n344mlich 629.094,99 DM (= 321.651,16 200). Der Ausgleichsanspruch der Kl344gerin in H366he von 134.299,07 200 reduzie-re sich allerdings im Hinblick auf die von der Beklagten wegen eines Anspruchs auf R374ckzahlung zuviel gezahlter Provisionen (8.671,10 200) erkl344rte Aufrechnung auf 125.627,97 200. 13 II. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zwar mit Recht dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch analog 247 89b HGB zuerkannt. Die Berechnung der H366he dieses Anspruchs ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. 14 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Voraus-setzungen einer analogen Anwendung des 247 89b HGB auf die Kl344gerin als ehemalige Vertragsh344ndlerin erf374llt sind. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die auf Handelsvertreter zugeschnittene Bestimmung des 247 89b HGB auf einen Vertragh344ndler entsprechend anzuwenden, wenn sich das Rechtsverh344ltnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer blo337en K344ufer-Verk344ufer-Beziehung ersch366pft, sondern der Vertragsh344nd-ler so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter ver- 15 - 9 - gleichbare Aufgaben zu erf374llen hatte, und der H344ndler zum anderen verpflich-tet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu 374bertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 6/03, WM 2004, 991, unter II; vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 350/04, WM 2006, 1919, Tz. 11, und vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 352/04, NJW-RR 2007, 1327, Tz. 13 f.; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Kl344gerin nach den rechtsfehlerfreien, weder in der Berufungsinstanz noch im Revisionsverfahren angegriffenen Feststellungen des Landgerichts vor. Dass die Kl344gerin den Ausgleichsanspruch fristgerecht geltend gemacht hat (247 89b Abs. 4 HGB), wird in den Rechtsmittelinstanzen ebenfalls von keiner Partei in Zweifel gezogen. 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten fl366ssen aus der Gesch344ftsverbindung mit von der Kl344gerin neu geworbenen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses erhebli-che Vorteile zu (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB). Hierbei hat das Berufungsge-richt zutreffend nur die Verg374tungen ber374cksichtigt, die die Kl344gerin im letzten Vertragsjahr f374r Ums344tze mit von ihr (w344hrend der Vertragslaufzeit) neu gewor-benen Stammkunden erhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, NJW 2000, 1413, unter II 2, m.w.N.). Lediglich bei der Bestim-mung der Anzahl der in diesem Zeitraum von der Kl344gerin get344tigten Neuwa-genverk344ufe an Stammkunden ist dem Berufungsgericht - wie die Anschlussre-vision zutreffend geltend macht - ein Rechtsfehler unterlaufen. 16 a) Die Kl344gerin hat unstreitig in den 16 Jahren ihrer T344tigkeit als Ver-tragsh344ndlerin der Beklagten eine gr366337ere Anzahl neuer Stammkunden gewor-ben (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 HGB). An diese Stammkunden sind nach den von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Be- 17 - 10 - rufungsgerichts im letzten Vertragsjahr 15 Neuwagen verkauft worden. Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, dass die Beklagte aus dem von der Kl344gerin geworbenen Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses erhebliche Vorteile im Sinne des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB gezogen hat. Dem liegt die nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (Urteil vom 29. M344rz 1990 - I ZR 2/89, WM 1990, 1496, unter 3 c) nach 247 287 Abs. 2 ZPO zul344ssige Sch344tzung (vom Berufungsgericht missver-st344ndlich als "Vermutung" bezeichnet) zugrunde, dass die der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverh344ltnisses verbleibenden Vorteile aus der Ge-sch344ftsverbindung mit neuen Kunden, die die Kl344gerin geworben hat (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), der H366he nach identisch sind mit den Provisionsver-lusten, die die Kl344gerin infolge der Beendigung des Vertragsverh344ltnisses erlei-det (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF bzw. 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB in der seit 5. August 2009 geltenden Neufassung). Dass die der Beklagten verblei-benden Vorteile h366her zu bewerten w344ren als die Provisionsverluste der Kl344ge-rin, macht keine Partei geltend, so dass die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 26. M344rz 2009 (Rs. C-348/07, BB 2009, 1607 - Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH) und die hierauf erfolgte Neufas-sung des 247 89b Abs. 1 Satz 1 HGB f374r den Streitfall ohne Auswirkungen blei-ben. b) Anders als die Revision meint, l344sst sich der Annahme des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe aus der beendeten Gesch344ftsverbindung mit der Kl344gerin erhebliche Vorteile gezogen, nicht entgegenhalten, ihr seien aus der Werbet344tigkeit der Kl344gerin schon deswegen keine Vorteile zugeflossen, weil ihr ein Direktvertrieb von Fahrzeugen rechtlich nicht m366glich sei und sie im Hinblick auf die Notwendigkeit der Gleichbehandlung aller Vertragsh344ndler ver-pflichtet sei, dem an die Stelle der Kl344gerin getretenen Vertragsh344ndler bei zu-k374nftigen Neuwagenverk344ufen an - bereits von dieser geworbene - Stammkun- 18 - 11 - den in gleicher Weise H344ndlerrabatte zu gew344hren. Die Revision legt hierbei ein unzutreffendes Verst344ndnis der ausgleichspflichtigen Vorteile zugrunde. 19 aa) Es trifft zwar zu, dass im Schrifttum der in 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB vorausgesetzte Unternehmervorteil als die Aussicht auf einen Unterneh-mergewinn ohne Provisionsverpflichtung definiert wird (Hopt in: Baum-bach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 247 89b Rdnr. 15; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., 247 89b Rdnr. 7). Hieraus kann aber entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht abgeleitet werden, dass immer dann, wenn dem Nachfolger eines Vertragsh344ndlers Rabatte zu gew344hren sind, ein Ausgleichsanspruch ausge-schlossen ist. Denn die vom Schrifttum getroffene Aussage bezieht sich aus-schlie337lich darauf, dass gegen374ber dem ausgeschiedenen Handelsvertreter keine Provisionszahlungspflicht nach 247247 87, 87a HGB (in Verbindung mit den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen) mehr besteht. An die Stelle dieser Zahlungsverpflichtung tritt mit der Beendigung der Gesch344ftsverbindung der Anspruch nach 247 89b HGB. Dieser soll dem bislang t344tigen Handelsvertreter einen Ausgleich daf374r gew344hren, dass die bislang von ihm verdienten Provisio-nen seine erbrachten Leistungen - Schaffung eines Kundenstamms - nicht voll-st344ndig abdecken (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - VIII ZR 226/07, VersR 2009, 1116, Tz. 24 m.w.N.; Hopt, aaO, Rdnr. 2). Sein Nachfolger kann dagegen Provisionen f374r die k374nftig von ihm vermittelten Gesch344fte ver-langen. Beide Anspr374che bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen der 247247 87, 87a, 89b HGB nebeneinander. bb) Dass ein Unternehmer "doppelt belastet" wird, wenn er f374r die Um-s344tze mit Stammkunden nicht nur dem Handelsvertreter einen Ausgleich, son-dern auch dessen Nachfolgern Provisionen zahlen muss, ist zwangsl344ufige Fol-ge dieses Anspruchssystems. Dieser Umstand kann daher nicht zum Wegfall eines Ausgleichsanspruchs f374hren (vgl. BGHZ 42, 244, 248; Senatsurteil vom 20 - 12 - 12. September 2007 - VIII ZR 194/06, BB 2007, 2475, Tz. 48; jeweils zu An-spr374chen ausgeschiedener Tankstellenp344chter). F374r Ausgleichsanspr374che ei-nes Vertragsh344ndlers in entsprechender Anwendung des 247 89b HGB gilt nichts anderes, denn bei diesem nehmen die Rabatte, die er vom Hersteller auf des-sen Listenpreis erh344lt, die Stelle der Provisionen eines Handelsvertreters ein (Senatsbeschluss vom 29. April 2009, aaO, m.w.N.). c) Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Ausgleichsan-spruchs allerdings im letzten Vertragsjahr lediglich 15 Neuwagenverk344ufe an Stammkunden ber374cksichtigt hat, ist dies nicht frei von Rechtsfehlern. 21 aa) Die Kl344gerin wendet sich mit ihrer Anschlussrevision zu Recht dage-gen, dass das Berufungsgericht den unter der laufenden Nummer 307 aufge-f374hrten Verkauf an den Kunden W. vom 8. April 1999 nicht als Neuwa-genverkauf an einen Stammkunden ber374cksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, erst bei dem nachfolgenden Verkauf an denselben Kunden vom 27. Januar 2000 (lfd. Nr. 372) handele es sich um ein Mehrfachkundenge-sch344ft. Der Erstkauf vom 8. April 1999 habe dagegen lediglich die Vorausset-zungen daf374r geschaffen, dass der im Jahr 2000 erfolgte Neuwagenverkauf als Stammkundengesch344ft gewertet werden k366nne. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. 22 Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Mehrfachkundeneigen-schaft durch zwei oder mehr Verkaufsvorg344nge im letzten Vertragsjahr begr374n-det werden, und zwar unabh344ngig davon, ob diese an einem Tag oder an ver-schiedenen Tagen stattgefunden haben. Denn selbst wenn ein Kunde mehrere Fahrzeugk344ufe zeitgleich t344tigt, ist anzunehmen, dass dem Hersteller erhebli-che Vorteile nach Vertragsbeendigung bleiben. Auch die auf einer solchen Mehrfachbestellung beruhenden Ums344tze sind daher als ber374cksichtigungsf344- 23 - 13 - hige Mehrfachkundenums344tze anzuerkennen (Senatsurteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, NJW 1997, 1503, unter C I 1 c, insoweit nicht in BGHZ 135, 14 abgedruckt). Erst recht gilt dies f374r diejenigen F344lle, in denen ein Kunde im letzten Vertragsjahr mehrere Bestellungen aufgegeben hat, die auf zeitlich verschiedenen Kaufentschl374ssen beruhen (Senatsurteil vom 26. Februar 1997, aaO, unter C II 1 b, insoweit nicht in BGHZ 135, 14 abgedruckt). Da der ge-nannte Kunde im letzten Vertragsjahr (Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2000) zwei Neufahrzeuge erworben hat, sind - wie das Landgericht zu-treffend ausgef374hrt hat - beide Verkaufsvorg344nge als Mehrfachkundengesch344fte zu bewerten. bb) Ohne Erfolg beanstandet die Anschlussrevision der Kl344gerin dage-gen die unterbliebene Ber374cksichtigung des unter der laufenden Nummer 370 (L. ) aufgef374hrten Verkaufs. Das Berufungsgericht hat hierbei rechts-fehlerfrei angenommen, die Kl344gerin habe nicht hinreichend vorgetragen, dass der Kaufvertrag 374ber das erst am 18. Februar 2000 ausgelieferte Fahrzeug noch im letzten Vertragsjahr, also bis einschlie337lich 31. Januar 2000, zustande gekommen ist. 24 F374r die Frage, welche Fahrzeugverk344ufe bei der Ermittlung des Umsat-zes mit Mehrfachkunden zu ber374cksichtigen sind, ist ma337gebend, ob der Ver-tragsschluss zwischen Vertragsh344ndler und Kunde innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des H344ndlervertrages erfolgt ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1997, aaO, unter C I 1 d, insoweit nicht in BGHZ 135, 14 abgedruckt). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht nicht verkannt; vielmehr hat es lediglich hinreichenden Vortrag der Kl344gerin dazu vermisst, dass sie das Vertragsange-bot des Kunden vor Beendigung des H344ndlervertrages, also bis einschlie337lich 31. Januar 2000, angenommen und dadurch das Zustandekommen des Kauf-vertrags bewirkt hat. Diese vom Revisionsgericht nur beschr344nkt 374berpr374fbare 25 - 14 - tatrichterliche W374rdigung (vgl. nur BGHZ 179, 126, Tz. 23 m.w.N.) l344sst Rechts-fehler nicht erkennen. Die Anschlussrevision zeigt keinen 374bergangenen Tatsa-chenvortrag auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht die von der Kl344gerin im Rechtsstreit vorgelegte Best344tigung des Kunden, wonach die Kl344gerin des-sen Angebot noch im Januar 2000 angenommen haben soll, in seine 334berle-gungen einbezogen. Es hat die Aussagekraft dieses Schreibens aber im Hin-blick auf das dort genannte, von den tats344chlichen Gegebenheiten abweichen-de Bestelldatum zu Recht in Zweifel gezogen. Soweit die Anschlussrevision der Kl344gerin diesbez374glich geltend macht, die vom Berufungsgericht beanstandete Diskrepanz zwischen dem vom Kunden angegebenen Bestelldatum (10. Januar 2000) und dem in der Einkaufsrechnung genannten Datum (15. Oktober 1999) sei nur deswegen aufgetreten, weil es sich um ein - von der Kl344gerin bereits bestelltes, aber im Januar 2000 noch nicht ausgeliefertes - Lager- oder Ausstel-lungsfahrzeug gehandelt habe, f374hrt sie, wie die Beklagte mit Recht r374gt, schon keinen entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an. Folglich ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht nur der bei den vom Berufungsgericht ber374cksichtigten 15 Neuwagenverk344ufen (Nr. 253, 274, 288, 303, 322, 328, 330, 336, 364 - 366, 372 - 375) erzielte Umsatz, sondern zus344tzlich auch der Umsatz aus dem unter der laufenden Nummer 307 aufgef374hrten Verkauf an den Kunden W. zu ber374cksichtigen. Es fehlt jedoch an Feststellungen in den Tatsacheninstanzen dazu, welchen Rohertrag die Kl344gerin aus diesem Gesch344ft erwirtschaftet hat. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit der Sache Gelegenheit haben, diese Feststel-lungen nachzuholen. 26 3. Frei von Rechtsfehlern sind dagegen die grunds344tzlichen Erw344gungen des Berufungsgerichts zu den bei der analogen Anwendung des 247 89b HGB ber374cksichtigungsf344higen Verg374tungsbestandteilen. 27 - 15 - a) Wenn ein Vertragsh344ndler f374r seine Verkaufsbem374hungen Rabatte auf den Listenpreis des Herstellers erh344lt, nehmen die Rabattzahlungen wirtschaft-lich betrachtet die Stelle der Provisionen eines Handelsvertreters ein. Um eine Vergleichbarkeit zwischen H344ndlerrabatt und Vertreterprovision zu erzielen, ist es - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - allerdings notwendig, dieje-nigen Teile des Rabatts bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs heraus-zurechnen, die der Vertragsh344ndler aufgrund seiner vom Handelsvertreter ab-weichenden Stellung f374r Leistungen erh344lt, die der Handelsvertreter 374blicher-weise nicht zu erbringen hat (BGHZ 29, 83, 91; Senatsurteile vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, WM 1996, 1962, unter B I 2 a aa, und VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558, unter B I 1 a; vom 22. M344rz 2006 - VIII ZR 173/04, WM 2006, 1403, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Der Ausgleich nach 247 89b HGB stellt eine Verg374tung f374r die 334berlassung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms an den Unternehmer dar, so dass bei der Ermittlung der Provisionsverluste (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF) andere Provisionen oder Provisionsanteile als sol-che f374r vertretertypische T344tigkeiten grunds344tzlich au337er Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, aaO). Diese Grunds344tze sind auch bei einer entsprechenden Anwendung des 247 89b HGB zu beachten mit der Folge, dass Verg374tungen f374r h344ndlertypische T344tigkeiten nicht ber374cksichtigungsf344hig sind (vgl. BGHZ aaO; Senatsurteile vom 5. Juni 1996, aaO und vom 22. M344rz 2006, aaO; jeweils m.w.N.). Als nicht ausgleichspflichtig hat der Bundesgerichtshof den Teil des H344ndlerrabatts angesehen, durch den h344ndlertypische Aufwendungen f374r die personelle und s344chliche Ausstattung des Betriebs sowie f374r Werbung, Pr344sentation, Lagerhaltung und Vorf374hrfahr-zeuge abgegolten werden sollen (Senatsurteile vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 34, und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, aaO, unter B I 2 a aa; jeweils m.w.N.; vgl. ferner M374nchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., 247 89b Rdnr. 92; Horn ZIP 1988, 137, 146). Entsprechendes gilt f374r Gegenleistungen, 28 - 16 - die der H344ndler f374r die 334bernahme des Absatz-, des Lager-, des Preisschwan-kungs- und des Kreditrisikos erh344lt (BGHZ 29, aaO; Senatsurteile vom 5. Juni 1996, aaO, unter B I 1 a bzw. unter B I 2 a aa; vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 23). 29 b) F374r die Herstellung einer Vergleichsbasis zwischen H344ndlerrabatt und Vertreterprovision stehen dem Tatrichter verschiedene Wege offen (Senatsur-teile vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 1 b, und vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 24). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Berechnung des Ausgleichsanspruchs den individuellen Rohertrag des Vertragsh344ndlers zugrunde gelegt. Der individuelle Rohertrag stellt dabei die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (vom Hersteller unverbindlich empfohlener Listenpreis ab-z374glich vom H344ndler gew344hrter Preisnachl344sse an die Kunden) und dem Ein-kaufspreis des H344ndlers dar (Senatsurteile vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 1 b cc, und vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 25). Im Idealfall ent-spricht der individuelle Rohertrag des H344ndlers daher der Summe der Rabatte und Boni, die ihm der Hersteller auf den empfohlenen Verkaufspreis gew344hrt; er bleibt im Einzelfall nur insoweit hinter dieser Summe zur374ck, als der H344ndler selbst Fahrzeuge unter Gew344hrung von Preisnachl344ssen und Skonti unter dem Listenpreis verkauft hat (Senatsurteile vom 22. M344rz 2006, aaO, und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO). Aus dem individuellen Rohertrag sind dann diejenigen Verg374tungsbestandteile herauszurechnen, die nicht handelsvertre-tertypisch, sondern h344ndlertypisch sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 1 c; 2 b, c; VIII ZR 141/95, aaO; vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 27). Au337erdem ist der H344ndlerrabatt in einem weiteren Schritt um diejenigen Anteile zu reduzieren, die der Vertragsh344ndler f374r solche Leistungen erh344lt, die ihm - w344re er Handelsvertreter - nicht als Entgelt f374r seine werbende (vermittelnde) T344tigkeit, sondern f374r "verwaltende" (vermittlungsfrem- - 17 - de) T344tigkeiten gezahlt w374rden (Senatsurteile vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 27, und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 2 a). 30 aa) Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht beachtet. Da die Kl344ge-rin die konkreten Neuwagenverkaufsgesch344fte und die hierbei fallbezogen ge-w344hrten Zusatzleistungen gesondert aufgef374hrt hat, hat das Berufungsgericht zun344chst den individuellen Rohertrag f374r das letzte Vertragsjahr ohne Einbezie-hung solcher Zusch374sse ermittelt (vom Berufungsgericht als "Stammprovision" bezeichnet) und diesen dann um die von der Beklagten gew344hrten Zusatzleis-tungen erh366ht, soweit sie von ihm nicht als Entgelt f374r h344ndlertypische oder verwaltende T344tigkeiten eingeordnet wurden. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, die f374r die Gew344hrung von Boni nach den Bo-nusbedingungen der Beklagten zu erf374llenden Qualit344tskriterien seien der ver-waltenden T344tigkeit des H344ndlers zuzuordnen, ist dieser Einwand f374r den Streit-fall ohne Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des Rohertrags der Kl344gerin keine derartigen Boni einbezogen, sondern sich nur mit der Ber374cksichtungsf344higkeit der f374r 10 konkrete Neuwagenverk344ufe au337erhalb des Bonusprogramms gew344hrten Zusatzzahlungen befasst (Nr. 274, 288, 303, 328, 330, 365, 372 [2 x], 373, 374). bb) Wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen hat, kommt es - auch unter Ber374cksichtigung des Wortlauts von 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF - f374r die Einbeziehung von zus344tzlichen Verg374nstigungen in die Aus-gleichsberechnung nicht darauf an, ob dem Vertragsh344ndler ein vertraglicher Anspruch auf die gew344hrten Zusatzleistungen zusteht. 31 Nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB aF ist zwar Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs, dass der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverh344ltnisses Anspr374che auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung 32 - 18 - desselben aus bereits abgeschlossenen oder k374nftig zustande kommenden Gesch344ften mit den von ihm geworbenen Kunden h344tte. Entgegen der Auffas-sung der Revision ist hierf374r aber nicht entscheidend, ob der Hersteller die ver-tragliche Verpflichtung 374bernommen hat, die zus344tzlichen Verg374nstigungen fort-laufend zu gew344hren, und der H344ndler damit einen Rechtsanspruch auf diese Zusatzleistungen erworben hat. Die Provisionsverluste des Handelsvertreters bilden letztlich das wirtschaftliche Gegenst374ck zu dem - noch nicht abgegolte-nen - Verm366genswert, der dem Unternehmer nach Vertragsbeendigung ver-bleibt (vgl. etwa Hopt, aaO, 247 89b HGB Rdnr. 26). F374r den Bestand und die Nachhaltigkeit der dem Unternehmer/Hersteller nach Beendigung der Ge-sch344ftsbeziehung verbleibenden Vorteile (gewonnene Stammkunden) ist es aber ohne Belang, ob diese aufgrund freiwilliger oder vertraglich geschuldeter Zusatzleistungen des Unternehmers/Herstellers geschaffen wurden. Umgekehrt macht es auch f374r den Handelsvertreter/H344ndler, der nach der Beendigung der Gesch344ftsbeziehung nicht mehr mit Zusatzverg374tungen f374r handelsvertreterty-pische T344tigkeiten rechnen kann, wirtschaftlich betrachtet keinen Unterschied, ob diese vom Unternehmer/Hersteller aufgrund einer vertraglichen Verpflich-tung oder nur auf freiwilliger Basis gew344hrt wurden, der Handelsvertre-ter/H344ndler aber - beispielsweise aufgrund jahrelanger 334bung (vgl. OLG K366ln, VersR 2002, 437, 438; Urteil vom 23. Januar 2009 - 19 U 63/08, juris, Tz. 50) - berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten. Denn in beiden F344llen sind diese Zusatzleistungen in die Preiskal-kulation des Vertragsh344ndlers eingeflossen und damit zum festen Bestandteil seines individuellen Rohertrags geworden. So liegen die Dinge hier. Die Kl344ge-rin konnte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts und des Landgerichts erwarten, in Zukunft vergleichbare Zusatzleistungen zu erhalten. - 19 - Diese 334berlegungen werden best344tigt durch die bei der Auslegung des 247 89b Abs. 1 HGB aF zu beachtenden Grunds344tze, die der Gerichtshof der Eu-rop344ischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung vom 26. M344rz 2009 (aaO) aufgestellt hat. Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstst344ndigen Han-delsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17, im Folgenden: Handelsvertreterrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er nicht erlaubt, den Ausgleichsanspruch des Han-delsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Ver-tragsbeendigung zu begrenzen, auch wenn die dem Unternehmer verbleiben-den Vorteile h366her zu bewerten sind (EuGH, Urteil vom 26. M344rz 2009, aaO, Rdnr. 25). Die Provisionsverluste stellen nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Han-delsvertreterrichtlinie vielmehr nur einen von mehreren Gesichtpunkten im Rahmen der Billigkeitspr374fung dar (EuGH, aaO, Rdnr. 20). Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber inzwischen - f374r zuk374nftige F344lle - auch durch die Neufas-sung des 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB Rechnung getragen (vgl. Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverh344ltnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Anspr374chen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 - BGBl. I S. 2512). Dass im Rahmen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des 247 89b HGB aF (vgl. hierzu Hopt, aaO, Rdnr. 24; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., vor 247 84 Rdnr. 14; Thume in: R366hricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., 247 89b Rdnr. 78) dem Tatbestandsmerkmal "Verlust von Provisionsanspr374chen infolge Vertragsbeen-digung" keine eigenst344ndige Bedeutung zuzubilligen ist, sondern es lediglich einen bei der Billigkeitsabw344gung (247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF) zu be-r374cksichtigenden Aspekt darstellt, spricht ebenfalls daf374r, die Bewertung von 33 - 20 - Provisionsverlusten nicht nach rein rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzunehmen. 34 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, der aus den ber374cksichtigungsf344higen Neuwagenverk344ufen re-sultierende und ohne Einbeziehung von Zusatzleistungen ermittelte Rohertrag sei - mit Ausnahme von zwei Werbekostenzusch374ssen und der in einem Fall gezahlten Leasing-Vermittlungsprovision - um Sonderzahlungen in sieben F344l-len zu erh366hen. Bei diesen f374r sieben Neuwagengesch344fte im letzten Vertrags-jahr gew344hrten Zusatzverg374tungen mit einem Gesamtbetrag von 21.456 DM handelte es sich in vier F344llen um Gro337abnehmerzusch374sse (vom Berufungsge-richt in zwei F344llen missverst344ndlich als Verkaufspr344mie und in einem weiteren Fall als Sondernachlass bezeichnet) und in zwei weiteren Verkaufsf344llen um Gebrauchtwagenzusch374sse der Beklagten. Au337erdem hat das Berufungsgericht einen Leasingzuschuss der ... Auto Leasing Deutschland GmbH in die Aus-gleichsberechnung einflie337en lassen. Dies h344lt nur hinsichtlich der Einbezie-hung der beiden Gebrauchtwagenzusch374sse (= 5.290 DM) den Angriffen der Revision nicht stand. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich bei den in den Neuwagengesch344ften mit den Nummern 274, 328, 330, 374 gew344hr-ten Zusatzverg374tungen von insgesamt 12.666 DM um Sonderleistungen han-delt, die nicht f374r h344ndlertypische Aufgaben erbracht wurden und daher aus-gleichspflichtig sind. Trotz der vom Berufungsgericht gew344hlten Bezeichnung dieser vier Zusch374sse hat die Beklagte nach dem unstreitigen Parteivorbringen die geleisteten Sonderverg374tungen nicht nur im Verkaufsgesch344ft Nr. 374, son-dern in den weiteren drei F344llen zu Ausgleich daf374r gezahlt, dass die Fahrzeuge an Gro337abnehmer ver344u337ert wurden. 35 - 21 - Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten sind solche zum Ausgleich f374r vom H344ndler gew344hrte Gro337abnehmernachl344sse gezahlte Zu-sch374sse nicht als Entgelte f374r h344ndlertypische Aufgaben einzuordnen. Zwar sind Preisnachl344sse und Skonti, die der H344ndler unter Schm344lerung seiner Handelsspanne seinen Kunden gew344hrt, h344ndlertypisch (Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I b cc, m.w.N.), weswegen nicht nur solche das Absatzrisiko verwirklichende Nachl344sse, sondern auch Gegenleis-tungen des Herstellers hierf374r bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs au337er Betracht zu bleiben haben (BGHZ 29, 83, 91; Senatsurteile vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, aaO, und vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 24 f.). Die vorlie-gend von der Kl344gerin gew344hrten Gro337abnehmernachl344sse sind aber nicht im Rahmen eines von ihr vollst344ndig 374bernommenen Absatzrisikos einger344umt worden. Vielmehr hat sie hierbei der zwischen den Gro337abnehmern und der Beklagten getroffenen Rahmenvereinbarung und der gegen374ber den Vertrags-h344ndlern geltenden "Richtlinie" der Beklagten 374ber die Gew344hrung von Zu-sch374ssen bei Verk344ufen an "Gro337kunden mit Rahmenabkommen" Rechnung getragen. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen 374bergibt die Beklagte dem betreffenden Gro337kunden Abrufscheine, die er bei einem autorisierten ... -Vertragsh344ndler seiner Wahl bei Bestellung eines fabrikneuen Fahrzeugs vor-zulegen hat. Legt der Kunde den Abrufschein beim ausgew344hlten Vertrags-h344ndler vor (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B II 1 a), hat dieser, wenn er den Kunden f374r sich gewinnen will, den mit dem Abrufschein verbundenen Preisnachlass einzur344umen. Im Gegenzug kann er bei der Beklagten den in der "Richtlinie" genannten Zuschuss anfordern, den er zum festen Bestandteil seiner internen Preiskalkulation macht (zum letztge-nannten Gesichtspunkt vgl. auch OLG K366ln, VersR 2002, aaO; Urteil vom 23. Januar 2009, aaO, Tz. 49; vgl. ferner Staub/Emde, aaO, 247 89b Rdnr. 132). 36 - 22 - Angesichts dieser Abl344ufe sind die in der "Richtlinie" der Beklagten auf-gef374hrten R374ckverg374tungen f374r "zuschussberechtigte" Fahrzeugverk344ufe an Gro337kunden nicht dazu bestimmt, ein dem H344ndler aufgeb374rdetes Absatzrisiko auszugleichen, also T344tigkeiten des Vertragsh344ndlers zu entgelten, die ein Handelsvertreter typischerweise nicht oder nicht ohne gesonderte Verg374tung 374bernimmt, und die der Vertragsh344ndler daher aus der ihm verbleibenden Han-delsspanne decken muss (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 2 b). Sie stellen sich vielmehr bei le-bensnaher Betrachtung als verkaufsf366rdernde Preisnachl344sse des Herstellers an den Kunden dar. Mit ihnen wird der Vertragsh344ndler darin best344rkt, die vom Hersteller bereits eingeleiteten, an bestimmte Konditionen gebundenen Absatz-bem374hungen zu Ende zu f374hren. In H366he des vom Hersteller 374bernommenen Gro337abnehmerzuschusses wird letztlich das Absatzrisiko auf diesen verlagert. Der vom Hersteller getragene Teil des dem Kunden einger344umten Preisnach-lasses stellt damit kein Entgelt f374r eine h344ndlertypische Leistung dar, sondern eine finanzielle Verkaufshilfe, die im Hinblick auf die Aufteilung des Absatzrisi-kos dazu f374hrt, dass der Rohertrag des H344ndlers nicht in H366he des vollen Preisnachlasses geschm344lert wird (so im Ergebnis auch - allerdings ohne Diffe-renzierung nach den einzelnen Arten der Zusch374sse - OLG K366ln, VersR 2002, aaO; Urteil vom 23. Januar 2009, aaO, Tz. 49; Staub/Emde, aaO, Rdnr. 309 m.w.N.; vgl. ferner speziell zu Boni OLG M374nchen, Urteil vom 2. April 2008 - 7 U 5350/05, juris, Tz. 29 ff.). Dies f374hrt dazu, dass zwar der dem Kunden ein-ger344umte H344ndlernachlass vom Rohausgleich vollst344ndig in Abzug zu bringen ist, umgekehrt aber der Herstellerzuschuss hinzuzurechnen ist, so dass als Ab-zugsposten letztlich nur die Differenz zwischen Preisnachlass und Zuschuss verbleibt. 37 b) Auch die Ber374cksichtigung des von der ... Auto Leasing Deutsch-land GmbH erbrachten Leasing-Zuschusses (Verkaufsgesch344ft Nr. 372) ist un- 38 - 23 - bedenklich. Dabei bedarf es keiner grunds344tzlichen Entscheidung dar374ber, ob und unter welchen Voraussetzungen verkaufsf366rdernde Leistungen Dritter bei der Berechnung des Rohausgleichs zu ber374cksichtigen sind. Die Revision stellt nicht in Abrede, dass solche Zusch374sse von der Beklagten als Verkaufshilfen an Leasinggesellschaften gezahlt werden. Diesen soll die M366glichkeit einge-r344umt werden, den Kunden g374nstigere Leasingraten anzubieten. Dadurch, dass die ... Auto Leasing Deutschland GmbH einen Teil des an sie geflossenen Zuschusses an die Kl344gerin weitergeleitet hat, wurde in dieser H366he nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der ihr von der Kl344gerin gew344hrte Rabatt und die hiermit verbundene Schm344lerung des H344ndlerroher-trags teilweise ausgeglichen. Damit wurde auch in diesem Fall das Absatzrisiko auf verschiedene Unternehmen verteilt, so dass auch hier der weitergeleitete und von der Kl344gerin einkalkulierte Zuschuss nicht als Entgelt f374r h344ndlertypi-sche Aufgaben anzusehen ist. c) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Ber374cksichtigung der beiden Gebrauchtwagenzusch374sse ("Sonderverg374tung Gebrauchtfahrzeug") in H366he von insgesamt 5.290 DM. Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt, es handele sich um eine Zusatzverg374tung, die den mit der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens verbundenen "versteckten" Rabatt des H344ndlers ausgleiche. 39 aa) Hiergegen wendet die Revision zwar ohne Erfolg ein, es handele sich insoweit um eine h344ndlertypische Zusatzleistung, weil Handelsvertreter 374bli-cherweise keine gebrauchte Ware in Zahlung n344hmen. Denn das Berufungsge-richt hat nicht die Inzahlungnahme an sich als ma337geblichen Gesichtspunkt f374r die Ber374cksichtigung des Gebrauchtwagenzuschusses angesehen, sondern den mit der Sonderzahlung bezweckten - verkaufsf366rdernden - Ausgleich des mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens vom H344ndler gew344hrten "ver-steckten" Rabatts (Ansatz eines 374ber dem Wert des gebrauchten Fahrzeugs 40 - 24 - liegenden Preises). Soweit die Revision weiter r374gt, diese Feststellungen beruh-ten auf einem von keiner Partei vorgetragenen Sachverhalt, trifft dies bei n344he-rer Betrachtung nicht zu. Denn die Kl344gerin hat mit Schriftsatz vom 30. April 2007 unwiderlegt vorgetragen, die Beklagte habe, um den Vertrieb der von ihr hergestellten Fahrzeuge zu forcieren, ihren Vertragsh344ndlern Inzahlungnahme-Rabatte einger344umt, wenn der Kunde - wie beim Kauf von Neuwagen 374blich - sein Altfahrzeug habe eintauschen wollen. Diese Praxis hat sich - wie auch die Revision einr344umt - deswegen herausgebildet, weil die von den H344ndlern beim Kauf von Neuwagen gew344hrten Inzahlungnahme-Preise h344ufig 374ber den g344ngi-gen Marktpreisen liegen. Wenn die Beklagte zur Unterst374tzung dieser Vorge-hensweise Zusch374sse zahlt, gleicht sie insoweit die hierin enthaltenen Preis-nachl344sse an die Kunden aus. bb) Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, das Berufungsgericht habe bei einer Einbeziehung der Gebrauchtwagenzusch374sse der Beklagten in die Ausgleichsberechnung folgerichtig die von der Kl344gerin den Kunden ge-w344hrten Preisnachl344sse ("versteckte Rabatte") in Abzug bringen m374ssen. Inso-weit gilt nichts anderes als bei den von der Beklagten beigesteuerten Gro337ab-nehmerzusch374ssen. Rabatte, die ein H344ndler seinen Kunden gew344hrt, schm344-lern in voller H366he den individuellen Rohertrag (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 1 b cc, m.w.N.). Sofern der Hersteller aber - wie hier - einen Teil des Absatzrisikos 374bernimmt, indem er dem H344ndler verkaufsf366rdernde Zusch374sse gew344hrt und dadurch erreicht, dass dessen Roh-ertrag nicht in H366he des vollen Preisnachlasses geschm344lert wird (vgl. hierzu auch ohne Differenzierung nach den einzelnen Arten der Zusch374sse: OLG K366ln, VersR 2002, aaO; Urteil vom 23. Januar 2009, aaO; Staub/Emde, aaO, m.w.N.), sind diese Zusch374sse im Gegenzug dem Rohertrag hinzuzurechnen. Diesen Mechanismus hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es hat zwar die Zuschusszahlungen der Beklagten in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs 41 - 25 - einflie337en lassen, jedoch vers344umt, die vom Vertragsh344ndler den Kunden ein-ger344umten Preisnachl344sse ("versteckten Rabatte") abzuziehen. Ermittelte man nicht - gegebenenfalls im Wege der Sch344tzung (247 287 Abs. 2 ZPO) - die H366he dieser Rabatte und br344chte diese nicht in Abzug, f374hrte dies zu einem ver-f344lschten Ergebnis. Denn dann w374rden zwar die zum Ausgleich der Rabatte gew344hrten Zusatzleistungen, nicht aber die - zu Lasten des H344ndlers gehen-den - Rabatte selbst bei der Berechnung des Anspruchs nach 247 89b HGB ana-log ber374cksichtigt. Zur H366he der mit den zwei Inzahlungnahmen verbundenen "versteckten" Rabatte hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben. d) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dagegen die im Verkaufsfall Nr. 365 von der A. AutoLeasing GmbH gezahlte Leasing-Vermittlungs-Provision in H366he von 3.500 DM nicht in die Bemessung des Ausgleichsan-spruchs einbezogen. Hiergegen wendet sich die Anschlussrevision der Kl344gerin mit der Begr374ndung, bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs seien auch solche Leasingprovisionen zu ber374cksichtigen, die von nicht in den Konzern-verbund der Beklagten eingegliederten Leasingunternehmen gezahlt w374rden, bei denen aber der Vertragsh344ndler auf Veranlassung des Herstellers verpflich-tet sei, der jeweiligen Leasinggesellschaft Rabatte einzur344umen. Dieser Ein-wand tr344gt schon deswegen nicht, weil die Anschlussrevision erstmals im Revi-sionsverfahren (247 559 ZPO) vorbringt, die Beklagte unterhalte auch mit au337er-halb ihres Konzernverbunds stehenden Leasinggesellschaften Vereinbarungen, die die Vertragsh344ndler - 344hnlich wie bei Gro337kunden - verpflichteten, Rabatte zu gew344hren. 334bergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen f374hrt die Anschlussrevision hierzu nicht an. 42 5. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgerichts, der gesamte Rohertrag einschlie337lich der ber374cksichtigungsf344higen Zusch374sse 43 - 26 - sei um h344ndlertypische Bestandteile in H366he von 29 % zu k374rzen. Ohne Erfolg bleiben allerdings die Angriffe von Revision und Anschlussrevision, die sich al-lein gegen die H366he der angesetzten Quote wenden. W344hrend die Revision die vorgenommene Herabsetzung f374r zu gering erachtet, h344lt die Anschlussrevision dagegen gar keinen Abzug f374r gerechtfertigt. Die Berechnungsweise des Beru-fungsgerichts l344sst aber keine Rechtsfehler erkennen, soweit es die abzugsf344-higen h344ndlertypischen Bestandteile mit 29 % bemessen hat. Soweit das Beru-fungsgericht allerdings diese Quote nicht nur vom reinen Rohertrag in Abzug gebracht hat, sondern vom Rohertrag einschlie337lich der von ihm rechtsfehlerfrei nicht als h344ndlertypisch bewerteten Zusatzleistungen (Gro337abnehmer-, Ge-brauchtwagen- und Leasingzusch374sse - siehe oben unter 4 a - c), sind seine Erw344gungen nicht frei von Rechtsfehlern. a) Wie bereits ausgef374hrt (vgl. oben unter 3 a), ist es zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Vertreterprovisionen und H344ndlerrabatten notwendig, die-jenigen Teile des Rabatts herauszurechnen, die der Vertragsh344ndler aufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung f374r Leistungen erh344lt, die der Handelsvertreter 374blicherweise nicht zu erbringen hat. Au337er Betracht zu bleiben haben damit Rabatte f374r h344ndlertypische Aufwendungen des Vertrags-h344ndlers f374r die personelle und s344chliche Ausstattung des Betriebs sowie f374r Werbung, Pr344sentation, Lagerhaltung und Vorf374hrfahrzeuge (vgl. etwa Senats-urteile vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 34, und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 141/95, aaO, unter B I 2 a aa; jeweils m.w.N.). Entsprechendes gilt f374r Gegenleistun-gen, die der H344ndler f374r die 334bernahme des Absatz-, Lager-, Preisschwan-kungs- und des Kreditrisikos erh344lt (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 5. Juni 1996, aaO, unter B I 1 a bzw. unter B I 2 a aa; vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 23). 44 - 27 - aa) Die Anschlussrevision wendet dagegen unter Bezugnahme auf Tat-sachenvortrag in den Vorinstanzen ein, die vom Berufungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats als h344ndlertypisch bewerteten Aufgaben (Produktwerbung, Haltung von Vorf374hrwagen, Unterhaltung von Ausstellungs-r344umen sowie Personalkosten f374r Verk344ufer) seien nach den Handelsvertreter-vertriebssystemen der deutschen Automobilbranche auch von Handelsvertre-tern auf eigene Kosten wahrzunehmen, so dass es sich hierbei gerade nicht um h344ndlertypische, sondern um werbende T344tigkeiten handele, f374r die auch ein Handelsvertreter Provision erhalte. Ein Abzug komme also nicht in Betracht. 45 Hierbei l344sst die Anschlussrevision unber374cksichtigt, dass sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1996 (VIII ZR 141/95, aaO) mit der Einordnung der jetzt in Frage stehenden Zusatzrabatte befasst hat. In diesem - ebenfalls die Beklagte des vorliegenden Verfahrens betreffenden - Fall hat der Senat entschieden, dass die auch im dortigen H344ndlervertrag vorgesehenen Zusatzrabatte f374r Vorf374hrwagen (2 %), Werbung (1 %), Ausstellungsraum (1 %) und Besch344ftigung angestellter Verk344ufer (1 %) Verg374tungen f374r h344ndlertypi-sche Leistungen darstellen und daher bei der Berechnung des Ausgleichsan-spruchs nicht zu ber374cksichtigen sind. In einer weiteren Entscheidung vom 5. Juni 1996 (VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 1 b cc) hat der Senat dar374ber hinaus ausgef374hrt, dass Entgelte f374r h344ndlertypische Aufgaben selbst dann nicht in die Bemessung des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen sind, wenn sie von Han-delsvertretern gegen zus344tzliche Verg374tungen 374bernommen werden. Denn in beiden F344llen handelt es sich nicht um Gegenleistungen f374r handelsvertreterty-pische Aufgaben. Selbst wenn also - wie von der Anschlussrevision geltend gemacht - auch in den Handelsvertretervertriebssystemen der Automobilbran-che die Kosten f374r Vorf374hrwagen, Werbung, Ausstellungsraum und Verkaufs-personal zu Lasten der Handelsvertreter gehen, 344ndert dies nichts daran, dass es sich dabei um Kosten des Absatzes handelt, die ein Handelsvertreter, wie 46 - 28 - sich aus dem gesetzlichen Leitbild der 247247 84, 86a Abs. 1 HGB ergibt, typi-scherweise nicht zu tragen hat. 47 bb) Soweit sich die Anschlussrevision zur Untermauerung ihrer gegentei-ligen Auffassung auf das Senatsurteil vom 6. August 1997 (VIII ZR 150/96, WM 1998, 31) und die darin zur Abgrenzung der werbenden und der verwalten-den T344tigkeit eines Tankstellenhalters aufgestellten Grunds344tze beruft, verkennt sie die grundlegenden Besonderheiten im Tankstellengesch344ft. Da dessen wer-bende T344tigkeit letztlich im Offenhalten der Tankstelle und im Bereitstellen der ben366tigten Waren besteht, sind dort Lagerhaltung und Auslieferung - anders als beim Kraftfahrzeug-Vertragsh344ndler (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 1 a) und anders als beim typischen Handelsvertre-ter - der werbenden T344tigkeit des Tankstellenhalters zuzurechnen (Senatsurteil vom 6. August 1997, aaO, unter B I 3 a bb). Es verbleibt daher bei der Heraus-rechnung der genannten Zusatzrabatte. b) Auch die Quote von 29 % hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend bemessen. Es hat die in Abzug gebrachte Quote von 29 % dadurch errechnet, dass es die von der Kl344gerin nach dem H344ndlervertrag zu beanspruchenden Zusatzrabatte von 5 % (Vorf374hrwagen be-stand 2 %; Werbung 1 %; Ausstellungsraum 1 %; Besch344ftigung geschulter Verk344ufer 1 %) mit dem Gesamtrabatt von 17,5 % (12,5 % Grundrabatt zuz374g-lich 5 % Zusatzrabatte) ins Verh344ltnis gesetzt hat (5/17,5 x 100 = aufgerundet 29 %). Diese Vorgehensweise steht entgegen der Auffassung der Revision nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 5. Juni 1996 (VIII ZR 141/95, aaO). Danach kann, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur der Grundrabatt in H366he von 12,5 % der H344ndler-Netto-Preise zugrunde gelegt werden (VIII ZR 141/95 aaO, unter B I 2 a aa). Hieraus ergibt sich aber, anders als die Revision meint, keine Festlegung, auf 48 - 29 - welchem rechnerischen Weg die Bereinigung um h344ndlertypische Zusatzrabatte zu erfolgen hat. Vom Tatrichter ist nur zu verlangen, dass er eine Berechnung w344hlt, die sicherstellt, dass die h344ndlertypischen Zusatzrabatte von 5 % her-ausgerechnet werden. Dem wird die Berechnung des Berufungsgerichts ge-recht. 49 c) Zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht die rechts-fehlerfrei ermittelte Quote von 29 % von dem Rohertrag der Kl344gerin einschlie337-lich der Gro337abnehmer-, Gebrauchtwagen- und Leasingszusch374sse in Abzug gebracht hat. Denn bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs sind nur Entgeltleistungen, die f374r h344ndlertypische Aufgaben gezahlt werden, au337er Be-tracht zu lassen. Die genannten Zusch374sse sind aber - anders als die vom H344ndler gew344hrten Preisnachl344sse selbst - nicht als h344ndlertypisch einzuord-nen. Wenn das Berufungsgericht nun den gesamten Rohertrag einschlie337lich der Zusch374sse um 29 % k374rzt, setzt es sich damit in Widerspruch zu seiner rechtsfehlerfrei gewonnenen Auffassung, die genannten Zusch374sse seien gera-de nicht als Entgelt f374r h344ndlertypische T344tigkeiten gezahlt worden. Ein Abzug f374r h344ndlertypische Aufgaben w344re bei diesen Zusch374ssen daher nur gerecht-fertigt, wenn und soweit mit ihnen auch h344ndlertypische Leistungen (Werbung, Vorf374hrwagen, Ausstellungsraum, Einsatz geschulter Verk344ufer) abgegolten werden sollten. Dass auch in diesen Zusatzleistungen jeweils ein Anteil f374r h344ndlertypische Leistungen enthalten ist, der dem Verh344ltnis der - konkreten Zwecken zugeordneten - Zusatzrabatte zum Gesamtrabatt (= 29 %) entspricht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 6. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der nach Heraus-rechnung der h344ndlertypischen Verg374tungsbestandteile verbleibende H344ndler-rabatt in einem weiteren Schritt um den Anteil zu reduzieren, den der H344ndler f374r solche Leistungen erh344lt, die ihm, w344re er Handelsvertreter, nicht als Entgelt 50 - 30 - f374r seine werbende (vermittelnde) T344tigkeit, sondern f374r "verwaltende" (vermitt-lungsfremde) T344tigkeiten gezahlt w374rden (vgl. Senatsurteile vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 27, und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 2 a). Diesen Anteil hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision, die mindestens 3,16 % in Abzug bringen will, in rechtlich nicht zu beanstanden-der Weise nach 247 287 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997, aaO, unter C I 3, insoweit nicht in BGHZ 135, 14 abgedruckt) auf 2,5 % der un-verbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfachkunden-Gesch344ften gesch344tzt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, dass in der von der Be-klagten vorgelegten Musterrechnung aus dem Jahr 1996 auch Kostenanteile f374r werbende T344tigkeiten als Verwaltungskosten aufgef374hrt wurden. 7. Auch die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs um 25 % aus Billig-keitsgr374nden l344sst keine Rechtsfehler erkennen. 51 Die W374rdigung der im Rahmen der Billigkeitspr374fung nach 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB aF (neuerdings 247 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB nF) zu be-r374cksichtigenden Umst344nde obliegt dem Tatrichter, wobei er einen entspre-chenden Abzug im Wege der Sch344tzung nach 247 287 Abs. 2 ZPO vornehmen kann. Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, ob die Verkaufsbem374hungen des H344ndlers in nicht unerheblichem Ma337e durch die von der Marke ausgehen-de Sogwirkung gef366rdert werden (Senatsurteile vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 4 a; vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 263/02, NJW-RR 2003, 1340, un-ter III; jeweils m.w.N.; zur H366he der Abz374ge wegen der Sogwirkung der Marke - 374blicherweise zwischen 10 und 25 % - vgl. auch Senatsurteil vom 22. M344rz 2006, aaO, Tz. 35; OLG K366ln, Urteil vom 23. Januar 2009, aaO, Tz. 81; OLG M374nchen, aaO, Tz. 58 m.w.N.; Staub/Emde, aaO, 247 89b Rdnr. 312 m.w.N.). Die Abw344gung der Urs344chlichkeit von werbender T344tigkeit des H344ndlers und Sog-wirkung der Marke geh366rt zum Kernbereich tatrichterlichen Sch344tzungsermes- 52 - 31 - sens (Senatsurteile vom 26. Februar 1997, aaO, unter C I 4, insoweit nicht in BGHZ 135, 14 abgedruckt, und vom 22. M344rz 2006, aaO; jeweils m.w.N.). Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter ausreichende Feststellungen zu den f374r seine Sch344tzung ma337geblichen Um-st344nden getroffen hat (Senatsurteile vom 12. September 2007, aaO, Tz. 54, und vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 123/04, NJW-RR 2005, 1157, unter II 2, m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Revision, die einen Abzug von 70 % f374r gerechtfertigt h344lt, macht dem Berufungsgericht zun344chst zum Vorwurf, dieses sei fehlerhaft davon aus-gegangen, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1987 (I ZR 188/85, NJW-RR 1988, 42, unter II B 1 c) einen Abschlag von 25 % als "Regelwert" f374r den Markeneinfluss aufgestellt. Dies trifft bei n344herer Be-trachtung nicht zu. Zwar hat das Berufungsgericht in der Tat den - so nicht zu-treffenden - Begriff "Regelwert" gebraucht, es hat damit aber nur zum Ausdruck gebracht, dass es diesen von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung bislang als h366chsten Abschlag f374r die Sogwirkung einer Marke anerkannten Wert zum Ausgangspunkt seiner 334berlegungen gemacht hat. Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision auch nicht verpflichtet, ein Sachverst344n-digengutachten zum Umfang der Sogwirkung der Marke einzuholen. Die Be-klagte hat zwar in den Tatsacheninstanzen mehrere Meinungsforschungsgut-achten vorgelegt, die bereits vom Landgericht, das ebenfalls nur einen Billig-keitsabschlag von 25 % vorgenommen hat, eingehend gew374rdigt worden sind. Wenn das Berufungsgericht angesichts dieser Umst344nde ebenfalls einen Billig-keitsabschlag f374r die Sogwirkung der Marke in H366he von nicht mehr als 25 % f374r angemessen erachtet hat, h344lt sich dies innerhalb des ihm einger344umten weiten tatrichterlichen Ermessensspielraums (zum Ermessenspielraum vgl. et-wa Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, unter B I 4 a). 53 - 32 - Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen 374ber 25 % hinaus-gehenden Abzug im Hinblick auf die 374bernommene Vertretung einer anderen Fahrzeugmarke unmittelbar nach Vertragsende (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, aaO, B I 4 a und B II 4) und den Betrieb einer ... -Vertragswerkstatt ab 1. Januar 2004 abgelehnt. Dass das Berufungsgericht die Vergleichbarkeit der Marken ... und T. und einen bei der Kl344gerin nach Vertragsbeendigung verbliebenen Vorteil verneint hat, h344lt sich im Rahmen ver-tretbarer tatrichterlicher W374rdigung. 54 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen ("versteckte" Rabatte durch die Inzahlung-nahme von Gebrauchtfahrzeugen in den zwei F344llen, in denen die Beklagte Gebrauchtwagenzusch374sse gezahlt hat; Rohertrag aus dem unter der laufen-den Nummer 307 aufgef374hrten Verkauf; Anteile f374r h344ndlertypische Leistungen 55 - 33 - der Kl344gerin bei den Zusch374ssen der Beklagten) getroffen werden k366nnen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2006 - 3/14 O 163/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 5 U 115/06 -
Full & Egal Universal Law Academy