BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 25/09 vom 4. November 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die ger374gten Verst366337e gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.250.000,- 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 23.01.2008 - 54 O 469/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08 -
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