BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 25/09 vom 1. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht meint allerdings zu Unrecht, an die Ausf374h-rungen des ersten Berufungsurteils vom 27. Februar 2003 zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach 247247 988, 812 BGB gebun-den zu sein. Hinweise, die ein Rechtsmittelgericht au337erhalb der seine Entscheidung tragenden Begr374ndung f374r das weitere Ver-fahren gibt, sind f374r die Gerichte, die nach der Zur374ckverweisung mit dem Streitstoff befasst werden, nicht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 18. Oktober 1989, IVb ZR 84/88, FamRZ 1990, 282, 283). Das gilt auch dann, wenn die Formulierung der Hinweise ("205 wird zu be-r374cksichtigen haben 205") etwas anderes nahe legt. Es steht n344m-lich nicht in der Macht des Rechtsmittelgerichts festzulegen, in-wieweit es die Vorinstanz an seine Rechtsauffassung binden will. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Berufungsgericht herangezogenen Kommentierung (Z366ller/He337ler, ZPO 27. Aufl., 247 538 Rdn. 60); sie verh344lt sich zu - hier nicht bestehenden - Mei-nungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsmittelgericht und dem sp344ter mit der Sache befassten Gericht. Der Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Zwar geht das Beru-fungsgericht zun344chst davon aus, hinsichtlich der Ber374cksich-tungsf344higkeit nur werterh366hender Verwendungen an die Vorgabe aus dem ersten Berufungsurteil gebunden zu sein. Ab Seite 17 (unten) des angefochtenen Urteils erl344utert es dann aber, dass der Beklagte dem Nutzungsentgeltanspruch des Kl344gers keine zu sal- - 3 - dierenden Verwendungen entgegenhalten k366nne, und zwar unab-h344ngig davon, ob diese werterh366hend seien oder nicht. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 34.275 200. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 25.04.2008 - 6 O 521/02 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.01.2009 - 7 U 47/08 -
Full & Egal Universal Law Academy