BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 25/09 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 156, 286 A Gibt der medizinische Sachverst344ndige in seinen m374ndlichen Ausf374hrungen neue und ausf374hrlichere Beurteilungen gegen374ber dem bisherigen Gutachten ab, so ist den Parteien unter dem Blickpunkt des rechtlichen Geh366rs Gelegen-heit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei sind auch Ausf374hrungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und die m374nd-liche Verhandlung wiederzuer366ffnen, sofern die Ausf374hrungen Anlass zu weite-rer tats344chlicher Aufkl344rung geben. BGH, Beschluss vom 30. November 2010 - VI ZR 25/09 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die diese zu tragen hat, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 259.645,94 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsge-richt hat den Anspruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 - 3 - 2 1. Unter entscheidungserheblichem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die Mutter der Kl344gerin sei grob fehlerhaft in Steinschnittlage operiert worden. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt mit Erfolg, dass das Berufungs-gericht die Ausf374hrungen der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 nicht in der gebotenen Weise ber374cksichtigt und rechtsfehlerhaft von einer Kl344rung der Frage abgesehen hat, ob die Mutter der Kl344gerin vor Durchf374hrung der Notsectio, wie die Beklagte zu 1 geltend macht, umgelagert worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass bis zur letzten m374ndlichen Verhandlung des sich 374ber mehr als f374nf Jahre erstreckenden Rechtsstreits, in dem f374nf Sachverst344ndige angeh366rt und acht Zeugen ver-nommen worden sind, von einer fehlerhaften Lagerung der Mutter der Kl344gerin w344hrend der Durchf374hrung der Notsectio nie die Rede war. Weder der gerichtli-che Sachverst344ndige Prof. J. noch die Schlichtungsgutachter Prof. W. und Prof. V. noch der Privatsachverst344ndige Prof. P. haben aus der vorliegenden Doku-mentation auf eine fehlerhafte Operation in Steinschnittlage geschlossen. Auch der gerichtliche Sachverst344ndige Prof. F. ist anhand der vorliegenden Doku-mentation noch in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. Januar 2007 von einer Umlagerung zur notfallm344337igen Kaiserschnittgeburt ausgegangen. 3 Erst in der letzten m374ndlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2008, die sich 374ber fast vier Stunden erstreckte und in der zwei Sachverst344ndige zu sie-ben - teilweise noch in a) und b) aufgespalteten - Fragenkomplexen angeh366rt wurden, brachte der gerichtliche Sachverst344ndige Prof. F. erstmals einen Lage-rungsfehler ins Spiel. Wollte das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die-sen neuen Gesichtspunkt st374tzen, dann durfte es nicht, wie geschehen, diese Ausf374hrungen ohne weiteres als bewiesen ansehen. Vielmehr h344tte es, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht r374gt, die Beklagte zu 1 nach 247 139 ZPO 4 - 4 - auf diesen neuen Gesichtspunkt hinweisen und ihr Gelegenheit zur Stellung-nahme und Erg344nzung ihres tats344chlichen Vorbringens einschlie337lich der Be-zeichnung von Beweismitteln geben m374ssen (vgl. Senatsurteil vom 29. Novem-ber 1988 - VI ZR 4/88, AHRS 6180/31). Es h344tte jedenfalls die m374ndliche Verhandlung wiederer366ffnen m374ssen, nachdem die Beklagte zu 1 im nachgereichten Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 die vom Sachverst344ndigen seiner Bewertung zugrunde gelegte Lagerung der Kindsmutter (Steinschnittlage) bestritten und unter Berufung auf Zeugen-beweis behauptet hatte, sie sei w344hrend der Operation umgelagert worden. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist unter dem Blick-punkt des rechtlichen Geh366rs auch der Behandlungsseite Gelegenheit zu ge-ben, nochmals Stellung zu nehmen, wenn der medizinische Sachverst344ndige in seinen m374ndlichen Ausf374hrungen neue und ausf374hrlichere Beurteilungen ge-gen374ber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99, VersR 2001, 722, 723 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte dieses nicht deshalb von einer Wie-derer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung absehen, weil die Beklagte zu 1 ihre entsprechende Behauptung nur spekulativ ins Blaue hinein aufgestellt und mit unzureichendem Beweisantritt "NN" versehen hatte. Wie die Nichtzulassungs-beschwerde mit Recht beanstandet, hatte die Beklagte zu 1 eine Umlagerung der Mutter der Kl344gerin konkret behauptet und nicht nur spekulativ in den Raum gestellt. Die Annahme einer willk374rlich ins Blaue hinein aufgestellten Behaup-tung verbietet sich aber auch deshalb, weil der gerichtliche Sachverst344ndige selbst - anders als in der letzten m374ndlichen Verhandlung - noch in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. Januar 2007 von einer Umlagerung der Mutter der Kl344gerin zur Durchf374hrung der Sectio ausgegangen ist. Diesen Widerspruch in den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen h344tte das Berufungsgericht von Amts wegen erkennen und schon bei der W374rdigung des Vortrags der Beklag- 5 - 5 - ten zu 1 ber374cksichtigen m374ssen. Dies gilt umso mehr, als die von der Beklag-ten zu 1 behauptete Umlagerung zur Durchf374hrung der Sectio im Operationsbe-richt vom 28. Juni 1995 ausdr374cklich dokumentiert und in einem Kurzbericht der Beklagten zu 1 an einen niedergelassenen Arzt vom 29. Juni 1995 erw344hnt ist. Auch diesen Umstand h344tte das Berufungsgericht, das aus der vermeintlich unvollst344ndigen 344rztlichen Dokumentation Beweiserleichterungen f374r die Kl344ge-rin abgeleitet hat, von Amts wegen ber374cksichtigen m374ssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Beklagte zu 1 die von ihr benannten Zeugen unter den Umst344nden des Streitfalles auch hin-reichend individualisiert. Denn sie hatte sich im Rahmen ihres Beweisangebots nicht auf die Bezeichnung "N.N." beschr344nkt, sondern sich auf die bei der Ope-ration anwesenden An344sthesisten und Gyn344kologen berufen. Von diesem Be-weisangebot waren zumindest die vom Berufungsgericht in der m374ndlichen Ver-handlung vom 14. Februar 2006 zu den Vorg344ngen anl344sslich der Geburt der Kl344gerin vernommenen Gyn344kologen Fr. , M. , L. sowie die An344s-thesistin S. erfasst. Jedenfalls waren diese Zeugen individualisierbar, so dass das Berufungsgericht gem344337 247 356 ZPO eine Frist zur Beibringung der Namen und Anschriften der Zeugen h344tte setzen m374ssen und erst nach einem fruchtlosen Ablauf dieser Frist von einer Erhebung des Beweises h344tte absehen d374rfen (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f. m.w.N.). 6 b) Die Geh366rsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Ber374ck-sichtigung des Vorbringens der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 die Lagerung der Mutter der Kl344gerin w344hrend der Operation nicht als feh-lerhaft angesehen h344tte. 7 - 6 - 8 2. Unter entscheidungserheblichem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht auch zu der Ansicht gelangt, die 304rzte der Beklagten zu 1 h344tten bei der Abnabelung der Kl344gerin grob fehlerhaft deren Nabelschnur verletzt. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt mit Erfolg, dass das Berufungs-gericht bei seiner Entscheidungsfindung die f374r die Beklagte zu 1 g374nstigen An-gaben der vom Berufungsgericht angeh366rten Sachverst344ndigen Prof. J. (ge-richtlicher Sachverst344ndige), Prof. V. (Schlichtungsgutachter) und Prof. P. (Pri-vatgutachter) sowie die f374r die Beklagte zu 1 g374nstigen Aussagen der Zeugen Dr. B. , Dr. M366. und Dr. Fr. 374bergangen und in keiner Weise auf die Aufkl344rung des zwischen den Angaben der Sachverst344ndigen Prof. J., V. und P. und den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. F. bestehen-den Widerspruchs hinsichtlich der Frage hingewirkt hat, ob die fehlerhafte Handhabung der Nabelklemme als grob fehlerhaft zu bewerten ist. Der Privat-sachverst344ndige Prof. P. gab im Rahmen seiner Anh366rung vor dem Berufungs-gericht am 28. April 2005 an, dass eine Verletzung der Nabelschnur bei der Ab-nabelung passieren k366nne; dies sei kein Indiz f374r eine Sorgfaltspflichtverlet-zung. Der Schlichtungsgutachter Prof. V. hat sich dieser Beurteilung ausdr374ck-lich angeschlossen. Auch der erste gerichtliche Sachverst344ndige Prof. J. f374hrte in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. Januar 2003 aus, dass eine Verlet-zung der Nabelschnur beim Aufsetzen der Nabelklemmen nicht in jedem Fall vermeidbar sei. Es k366nne auch vorkommen, dass die Nabelklemmen, ohne dass dem ein grober Sorgfaltspflichtversto337 zugrunde liege, nicht bis zum Ein-rasten zusammengedr374ckt w374rden. Von dieser Beurteilung ist er in der m374ndli-chen Verhandlung vom 28. April 2005 nicht abger374ckt. Auch die sachverst344ndi-gen Zeugen Dr. B. , der als Neonatologe mit der Erstversorgung der Kl344-gerin befasst war, und Dr. M366. , der die Kl344gerin abgenabelt hat, gaben an, dass es durchaus vorkomme, dass Nabelklemmen nicht erfolgreich gesetzt 9 - 7 - w374rden. So bekundete der Zeuge Dr. B. , dass Kinder344rzte sich oft mit den Nabelklemmen zu befassen und auch erneut Nabelklemmen zu setzen h344t-ten. Deshalb wisse er, dass es durchaus schwierig sei, eine solche Nabelklem-me bis zum Klicken anzubringen. Nicht selten geschehe es, dass man das im letzten Augenblick nicht schaffe. Der Zeuge Dr. M366. gab an, dass auch er schon einmal beim Setzen einer Nabelklemme zun344chst gescheitert sei. Der nach Platzen der Fruchtblase zur Sectio hinzugezogene Chefarzt Dr. F. gab an, dass die Nabelschnur beim Setzen der Klemme "sehr glibberig" sei und verrut-schen k366nne. Diese Angaben der genannten Sachverst344ndigen und sachver-st344ndigen Zeugen durfte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht au337er Betracht lassen. Sie standen in klarem Widerspruch zu den Ausf374h-rungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. F., wonach eine Verletzung der Nabelschnur ein extrem seltenes Ereignis sei, das nur durch ein grob feh-lerhaftes Handeln verursacht werden k366nne. Das Berufungsgericht hat sowohl den allgemeinen Grundsatz 374bersehen, dass sich eine Partei die bei einer Be-weisaufnahme zutage tretenden, ihr g374nstigen Umst344nde regelm344337ig zumin-dest hilfsweise zu Eigen macht (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 und vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00, VersR 2001, 1174; Senatsbeschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, VersR 2010, 497), als auch gegen seine Verpflichtung versto337en, den ihm zur Ent-scheidung unterbreiteten Sachverhalt auszusch366pfen und s344mtlichen Unklarhei-ten, Zweifeln oder Widerspr374chen von Amts wegen nachzugehen (vgl. Senats-urteile vom 23. M344rz 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 1265, jeweils m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Privatsachverst344ndige Prof. P. und der Schlichtungsgutachter Prof. V. es als in besonders schwerem Ma337e sorgfaltswidrig angesehen haben, wenn Geburtshelfer eine Blutung aus der Nabelschnur nicht bemerken. Denn hierauf hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gest374tzt. Abgesehen davon - 8 - hat der gerichtliche Sachverst344ndige Prof. F. diese Einsch344tzung nicht geteilt. Er hat es f374r verst344ndlich gehalten, wenn ein Geburtshelfer die durch eine Na-belklemmenverletzung verursachte Blutung nicht bemerke, da es hier um Se-kundenbruchteile gehe. Soweit das Berufungsgericht ausf374hrt, es habe sich anhand der von dem Zeugen Dr. F. mitgebrachten Nabelschnurklemme von der einfachen Funkti-onsweise 374berzeugen k366nnen, eine fehlerhafte Bedienung erfordere schon ein au337ergew366hnliches Ma337 an Unaufmerksamkeit oder motorischer Fehlhandha-bung, nimmt es in unzul344ssiger Weise eine Sachkunde in Anspruch, die es nicht ausgewiesen hat und f374r die es keine Anhaltspunkte gibt. Das Bet344tigen einer Nabelschnurklemme im Rahmen einer "Trocken374bung" im Gerichtssaal kann nicht mit der Abnabelung eines m366glichst schnell in die Behandlung eines Neonatologen zu 374berf374hrenden Fr374hgeborenen im Operationssaal gleichge-setzt werden. 10 b) Die Geh366rsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Ber374ck- 11 - 9 - sichtigung des Beweisergebnisses das Verhalten der f374r die Beklagte zu 1 han-delnden 304rzte nicht als grob fehlerhaft angesehen h344tte. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.12.2003 - 4 O 371/02 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 1/04 -
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