BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 251/00 Verkündet am: 22. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG § 8 Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertrag s - schlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Prei s - hauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG (Bestätigung von BGHZ 146, 331). BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 251/00 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juni 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1990 kauften die Beklagten von der A. I.- und L. GmbH K. mehrere bebaute Betriebsgrundstcke mit Zub e - hör zum Preis von insgesamt 871.776 DM. Die Klgerin (damals noch Tre u - handanstalt) war alleinige Gesellschafterin des verußernden Unternehmens. Bei Vertragsabschluß wurde die Verkuferin von ihrem Geschftsfhrer, dem Beklagten zu 1, vertreten. Dieser war von der Treuhandanstalt zum Abschluß des vorbereiteten Kaufvertrags bevollmchtigt und hierbei von den Beschr n - - 3 - kungen des § 181 BGB befreit worden. Die Beklagten zu 2 und zu 3 waren bei Abschluû des Vertrags als leitende Angestellte bei der Verkuferin ttig. In § 4 des Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine "Ne u - bewertung" des geschuldeten Kaufpreises nach bestimmten Regeln. Im einze l - nen heiût es dazu: "... Die Parteien sind sich darber einig, daû wegen des noch nicht funktionsfhigen Grundstcksmarktes eine verlûliche Ermittlung des Verkehrswertes von Grund und Boden zur Zeit nicht möglich ist. Dem Kaufpreis liegt deshalb ein vorlufiger Wertansatz fr den Grund und Boden in Höhe von DM 2,50/qm fr Gebude- und Gebudenebenflchen sowie Straûenverkehrsflchen und DM 0,50/qm fr Acker- und Gartenland zugrunde. Die Parteien werden zum 01.12.1995 eine Neubewertung durc h - fhren, die, sollten sich die Parteien darber nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum anderweitig einigen, fr beide Seiten verbindlich von einem öffentlich bestellten und vereidigten, von der Industrie- und Handelskammer zu bestellenden Grun d - stckssachverstndigen durchzufhren ist. Bei der Neubewertung bleiben solche etwaigen Werterhöhungen, die auf zwischenzeitliche Maûnahmen, wie insbesondere Bau- oder Erschlieûungsarbeiten, die die Kufer selbst durchgefhrt oder fr die sie die Kosten getragen haben, unbercksichtigt. Notwendige Sanierungsarbeiten durch festgestellte Altlasten sind jedoch wertmindernd zu bercksichtigen. Übersteigt der so ermittelte Verkehrswert den dem Kaufpreis z u - grunde gelegten vorlufigen Wert fr den Grund und Boden um mehr als 25% (Freigrenze), so haben die Kufer den Betrag in Höhe der die Freigrenze bersteigenden Wertdifferenz innerhalb von vier Wochen an die Verkuferin zu bezahlen. - 4 - Die Verkuferin verzichtet jedoch auf ihr Recht der Nachford e - rung, wenn diese aus betriebswirtschaftlicher Sicht durch die Kufer nicht getragen werden kann und/oder dadurch Arbeitspl t - ze gefhrdet werden. ..." Die Klgerin wandte sich nach dem vereinbarten Stichtag an die B e - klagten und schlug vor, die Neubewertung des Verkehrswerts dem von der I n - dustrie- und Handelskammer M. bestellten und vereidigten Sachverstndigen S. zu bertragen. Da die Beklagten eine Nachbewertung ablehnten, beau f - tragte die Klgerin den vorgeschlagenen Gutachter. Dieser fhrte im Juni 1996 eine Ortsbesichtigung durch und erstellte am 13. Juni 1996 bzw. 15. Juni 1996 zwei Wertgutachten (Grundstcke K. und B.). Die Beklagten wiesen die Gutachten und die von der Klgerin verlangte Zahlung eines weiteren Kau f - preises zurck. Die Klgerin macht nunmehr aus abgetre tenem Recht die auf der Grundlage der eingeholten Gutachten berechnete Wertdifferenz von 92.325,90 DM nebst 1.514,10 DM Gutachterkosten geltend. Die Beklagten b e - anstanden die Gutachten und weisen insbesondere darauf hin, daû der Sac h - verstndige bei seiner Bewertung die vorhandenen Altlasten auûer acht gela s - sen habe, die vor allem durch eine jahrzehntelange Nutzung der Kaufgrun d - stcke fr Wartungs- und Reparaturarbeiten an landwirtschaftlichen Maschinen verursacht worden seien. Auûerdem haben sie die Anfechtung des Grun d - stckskaufvertrages wegen Irrtums und arglistiger Tuschung erklrt, weil der Treuhandanstalt die in den Wertgutachten nicht bercksichtigten Altlasten b e - kannt gewesen und den Kufern nicht offenbart worden seien. - 5 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e - klagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgendert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin. Die B e - klagten beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht sieht § 4 des Grundstckskaufvertrages als eine fr eine Vielzahl von Vertrgen vorformulierte Nachbewertungsklausel an, die den Beklagten von der Verkuferin als Verwenderin bei Vertragsabschluû g e - stellt worden sei. Fr das Vorliegen einer Individualvereinbarung habe die Kl - gerin nichts vorgetragen. Die Nachbewertungsklausel werde von § 8 AGBG nicht erfaût und unterliege daher der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG. Dieser Kontrolle halte die Klausel nicht stand. Sie sei mit den gesetzlichen Grundg e - danken des Kaufrechts nicht zu vereinbaren, von denen sie einseitig zu Lasten der Kufer abweiche, ohne daû dieser Form der Vertragsgestaltung billigen s - werte Interessen der Verkuferin oder der Klgerin zugrunde lgen. Dies hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. II. Rechtsfehlerhaft hlt das Berufungsgericht die Nachbewertungsklausel fr unwirksam. Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel - wie vom Berufung s - - 6 - gericht angenommen - als Allgemeine Geschftsbedingung anzusehen ist. Denn die Klausel ist auch dann wirksam, wenn es sich bei ihr nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschftsbedingung nach § 1 AGBG handelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausg e - sprochen, daû formularmûige Nachbewertungsvereinbarungen in Privatisi e - rungsvertrgen der Treuhandanstalt keine ungewhnlichen Klauseln nach § 3 AGBG darstellen und zudem als Preishauptabreden nicht der Inhaltsko n - trolle gemû §§ 9 ff AGBG unterliegen (Senat, BGHZ 146, 331; Urt. v . 11. Mai 2001, V ZR 491/99, WM 2001, 1305; BGH, Urt. v. 7. November 2001, VIII ZR 104/00, unverffentl.). Die hier verwendete Klausel weicht in den en t - scheidenden Punkten nicht von den bislang vom Bundesgerichtshof beurteilten Nachbewertungsklauseln ab. Von ihrer Wirksamkeit ist damit auszugehen. Der Senat hlt trotz der im Schrifttum gegen die Ablehnung einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG geuûerten Bedenken (Lindacher, EWiR 2001, S. 505 f; Kiethe, VIZ 2001, 345, 346, 353 f; zustimmend dagegen Schreiber, NJ 2001, 428 f; vgl. ferner Wchter, VIZ 1994, 265, 267; Schfer-Furmans, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, "AGB der Treuhanda n - stalt", Rdn. 25, 28 ff) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. 1. Die Nachbewertungsklausel ist nicht so ungewhnlich, daû sie als Allgemeine Geschftsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden wre (§ 3 AGBG). Sie trgt ausdrcklich dem Umstand Rechnung, daû es im Zei t - punkt des Vertragsschlusses im Beitrittsgebiet erkennbar noch keinen funkt i - onsfhigen Grundstcksmarkt und damit keine verlûliche Grundlage fr die Bemessung des Kaufpreises gab (Senat, BGHZ 146, 331, 336 f; Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 491/99, aaO, 1306; ferner OLG Karlsruhe, VIZ 1998, 534, 536 m.w.N.; KG, DB 1998, 1277, 1279; Lindacher, aaO; Schreiber, aaO). Aus di e - - 7 - sen Grnden sah bereits Anlage IX Nr. 4 des Vertrages ber die Schaffung einer Wirtschafts-, Whrungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl II, S. 518, 566) fr die Zeit vor dem Beitritt eine Nachbewertung durch Allgemeine Geschftsbedingungen vor (vgl. Senat, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; KG, aaO). In dem Zeitraum zwischen dessen Inkrafttreten und dem Vertragsschluû (7. Dezember 1990) haben sich die tatschlichen Verhltnisse nicht wesentlich gendert; denn die Privatisierung der Volkswirtschaft der ehemaligen Deu t - schen Demokratischen Republik hatte erst kurz vor dem Beitritt begonnen und war noch lange nicht abgeschlossen. 2. Die Nachbewertungsklausel ist nicht gemû § 9 AGBG unwirksam. Sollte sie als Allgemeine Geschftsbedingung einzustufen sein, wre sie g e - mû § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG entzogen, da sie w e - der von Rechtsvorschriften abweicht noch diese ergnzt. Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und der hierfr geschuldeten Vergtung unmittelbar bestimmen, unterliegen nicht der Regelung durch Rechtsvorschriften, sondern sind von der den Parteien eingerumten Vertrag s - freiheit umfaût (BGHZ 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 141, 380, 383; 143, 128, 139). Mit solchen Preisabsprachen ist daher im nicht preisregulierten Markt keine Änderung oder Ergnzung von Rechtsvo r - schriften verbunden (BGHZ 141, 380, 383). Kontrollfhig sind dagegen vorfo r - mulierte Vereinbarungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Le i - stung haben (Nebenabreden), an deren Stelle aber, wenn eine wirksame ve r - tragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 361; 106, 42, 46; 116, 117, 119 f; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29 f; 141, 380, 383; 143, 128, 139). Hierzu zhlen Klauseln, die entweder eine einseitige Änderung einer festgelegten Leistung bzw. eines fest - 8 - vereinbarten Preises vorsehen (BGHZ 82, 21 ff; 89, 206, 211; 90, 69 ff; 93, 252, 255; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 20/82, NJW 1983, 1603 ff; Urt. v. 12. Juli 1989, VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115) oder einem Dritten ein einse i - tiges Leistungs- bzw. Preisbestimmungsrecht einrumen (vgl. BGHZ 81, 229, 232, 236; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, NJW 1983, 185 4, 1855) oder in einer die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung berhre n - den Weise die Entstehungsvoraussetzungen fr den Vergtungsanspruch r e - geln (BGHZ 93, 358, 364 f). Solche das dispositive Gesetzesrecht und die aus ihm abgeleiteten Rechtsgrundstze abndernden oder ergnzenden Regelu n - gen enthlt die streitgegenstndliche Nachbewertungsklausel nicht. a) Die Nachbewertungsklausel unterfllt nicht deshalb einer Inhaltsko n - trolle, weil sie den angesetzten Kaufpreis zugunsten der Verkuferin mit einem Erhhungsvorbehalt versieht. aa) Zwar geht das Kaufrecht in § 433 Abs. 2 BGB vom Grundsatz der bindenden und festen Preisbestimmung aus (vgl. BGHZ 81, 229, 232; 93, 252, 255; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, VIII ZR 297/88, aaO; Senat, BGHZ 146, 331, 335 f). Vorformulierte Klauseln, die eine einseitige nderung eines zunchst fest vereinbarten Preises vorsehen (sog. Preisanpassungs- oder Preisnd e - rungsklauseln), sind daher regelmûig an §§ 9 ff AGBG zu messen (vgl. BGHZ 82, 21 ff; 90, 69 ff; 93, 252, 255; 94, 335, 337 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 20/82, aaO). Um eine solche Abrede handelt es sich vorliegend aber nicht. Vielmehr haben die Vertragsparteien den bezifferten Kaufpreis nur als ªvorlufigen Wertansatzº bezeichnet und damit noch keine feste Entgelta b - sprache getroffen, sondern einen - den Preis teilweise offenlassenden - Prei s - vorbehalt (vgl. BGHZ 94, 338; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 20/82, aaO, - 9 - 1603, 1604) vereinbart. Diese Unterscheidung lût Kiethe (VIZ 2001, 345, 353 ff) auûer acht, wenn er Nachbewertungsklauseln der vorliegenden Art den im Kraftfahrzeughandel verwendeten Tagespreisklauseln (vgl. BGHZ 82, 21 ff; 90, 69 ff; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 20/82, aaO) gleichstellen will. bb) Auch der Umstand, daû die Vertragsparteien die geschuldete G e - genleistung nicht bereits bei Vertragsschluû endgltig festgelegt haben, fhrt zu keiner inhaltlichen Überprfung nach §§ 9 ff AGBG (offengelassen in BGHZ 94, 338 und in BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 20/82, aaO, 1605). Die g e - genteilige Ansicht (OLG Naumburg, VIZ 1998, 412, 414; OLG Jena, OLG-NL 1999, 271, 273; OLG Brandenburg, VIZ 2000, 689, 691; Lindacher, aaO, 506; Kiethe, aaO, 355; Niebling, WM 1992, 845, 851; Wolf, in: Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rdn. 12; wohl auch Brandner, in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 21 i. V. m. FN 70) bercksichtigt nicht hinre i - chend, daû der in § 433 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz der festen Preisbestimmung dann nicht gilt, wenn eine Bezifferung des Entgelts bei Vertragsschluû von vornherein nicht mglich ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in solchen Fllen formularmûige Klauseln, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Hhe des Entgelts offen lieûen und statt dessen nur die fr die sptere Ermittlung der Vergtung maûgeblichen Bemessung s - faktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren regelten, nicht bereits au f - grund der unterbliebenen festen Preisbestimmung einer Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff AGBG unterworfen (vgl. BGHZ 93, 358, 36 2; 143, 128, 139 f), sondern auch diese Art der Preisgestaltung dem kontrollfreien Kernbereich der Vertra g - freiheit zugeordnet (vgl. BGHZ 143, 128, 140). So liegen die Dinge auch hier. Bei der Vereinbarung der streitgegenstndlichen Nachbewertungsklausel war eine endgltige Bezifferung des letztlich geschuldeten Kaufpreises nicht m g - - 10 - lich, weil kurz nach dem Übergang von der Volkswirtschaft der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Marktwirtschaft noch kein funktion s - fhiger Grundstcksmarkt vorhanden war (Senat, BGHZ 146, 331, 336 f; Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 491/99, aaO; ferner OLG Karlsruhe, aaO, 536). Aus diesen Grnden sah der Vertrag vom 18. Mai 1990 in Anlage IX Nr. 4 (BGBl II, S. 518, 566) vor, daû ªim Rahmen der Vertragsfreiheit mit den blichen Klauseln ve r - einbart werden kann, den zunchst vereinbarten Grundstckspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprfung und nachtrglichen Anpassung zu u n - terziehenº. An den hierfr maûgeblichen Umstnden hatte sich bis zum Abschluû des Kaufvertrages der Beklagten mit der Rechtsvorgngerin der Klgerin nichts gendert (vgl. Senat, BGHZ 146, 331, 335). Die sonach fr eine Preisanpa s - sung vorausgesetzte Herausbildung verlûlicher Marktpreise nahm erwa r - tungsgemû mehrere Jahre in Anspruch, da die seit der Öffnung des Grun d - stcksverkehrs gettigten Geschfte erfaût und ausgewertet werden muûten, um zuverlssige Daten fr eine Verkehrswertermittlung nach dem Vergleich s - wertverfahren zu erlangen (vgl. OLG Dresden, OLG-NL 2000, 73, 77). Ha n - delte es sich dabei wie hier - um altlastenverdchtige Betriebsgrundstcke, so muûten zustzlich Erkenntnisse ber die Marktverhltnisse bei sanierung s - bedrftigen Grundstcken gewonnen werden. Daher hlt sich der vorliegend vereinbarte Nachbewertungszeitraum noch im Rahmen der zeitlichen Vorg a - ben. b) Die Nachbewertungsklausel unterliegt auch nicht deswegen einer i n - haltlichen Überprfung nach §§ 9 ff AGBG, weil die preisbildenden Faktoren - bei nicht erzielbarem Einvernehmen der Vertragsparteien - durch einen f - - 11 - fentlich bestellten und vereidigten Sachverstndigen ermittelt werden sollen (a.A. OLG Karlsruhe, aaO, 536; OLG Naumburg, aaO, 415; KG, aaO, 1279). Zwar hat der Bundesgerichtshof formularmûige Abreden, die einem Dritten ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einrumen, in den Grenzen der §§ 9 ff AGBG einer inhaltlichen berprfung unterzogen (vgl. BGHZ 81, 229, 232, 236; BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, aaO, 1855). Auch solche Reg e - lungen ndern bzw. ergnzen nmlich den im dispositiven Recht verankerten Grundsatz, daû die Gegenleistung von den Parteien im Vertrag bindend fes t - zulegen ist (BGHZ 81, 232, 93, 255; Erman/Hefermehl/Werner, BGB, 10. Aufl., § 8 AGBG Rdn. 12; Wolf, in: Wolf/Lindacher/Horn, aaO, § 8 AGBG Rdn. 20). Hier liegen die Dinge jedoch anders, weil wegen eines fehlenden funktionsf - higen Grundstcksmarkts eine bindende und endgltige Entgeltbestimmung bei Vertragschluû nicht mglich war. Eine Abrede, die die Bestimmung der prei s - bildenden Faktoren einem Gutachter bertrgt, entspricht den Regelungen der §§ 317 ff BGB und ist im Grundstckverkehr weit verbreitet. Damit stellt die im Kaufvertrag geregelte nachtrgliche Verkehrswertermittlung durch einen Schiedsgutachter keine Abnderung oder Ergnzung des dispositiven Rechts dar. Folglich ist die Nachbewertungsklausel auch hinsichtlich des vorgeseh e - nen Bewertungsverfahrens kontrollfrei (so auch BGHZ 143, 128, 140 bei B e - stimmung des Sachzeitwerts von Stromanlagen durch eine Sachverstndigen- Kommission). c) Schlieûlich unterfllt die Nachbewertungsklausel auch nicht wegen eines Eingriffs in den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und G e - genleistung (vgl. BGHZ 93, 358, 364 f; 96, 103, 109; BGH, Urt. v. 12. Juni 2001, XI ZR 274/00, NJW 2001, 2635, 2636) einer Inhaltskontrolle. Denn sie enthlt keine Regelungen, die die von den Parteien vorausgesetzte quivalenz - 12 - der beiderseitigen Leistungen in Frage stellen knnten. Die gegenteilige A n - sicht, die davon ausgeht, daû das quivalenzrisiko hierdurch unzulssigerwe i - se auf den Kufer verlagert wird (vgl. OLG Naumburg, aaO, 414; OLG Bra n - denburg, aaO, 691; Kiethe, aaO, 355), verkennt, daû durch die Nachbewertung keine Verschiebung einer ursprnglich angenommenen Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen bezweckt wird, sondern diese eine bei Vertraga b - schluû gerade nicht sicher herstellbare quivalenz zwischen Grundstckswert und Kaufpreis gewhrleisten soll (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, 536 m. w. N.; OLG Dresden, aaO, 76; Wchter/Kaiser/Krause, WM 1992, 293, 295; Zeuner, ZIP 1993, 1365, 1369; Hormann, VIZ 1996, 71, 72; Schreiber, aaO, 428). III. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif und deshalb an das Ber u - fungsgericht zurckzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). 1. Dieses hat sich, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mit der Frage befaût, ob die von den Beklagten erklrte Anfechtung wegen arglistiger Tuschung (§ 123 BGB) durchgreift. Das erfordert zunchst Feststellungen dazu, ob die Beklagten trotz ihrer leitenden Ttigkeit im Betrieb der Verkuferin lediglich einen Altlastenverdacht hegten, whrend ihnen das tatschliche Vo r - handensein und das Ausmaû bestehender Altlasten unbekannt war (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64 f). Weiter bleibt zu pr - fen, ob die Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin der Verkuferin - dieser zurechenbare - Informationen ber vorhandene Altlasten erlangt und diese z u - mindest bedingt vorstzlich den Beklagten verschwiegen hatte. Eine daneben von den Beklagten auf § 119 Abs. 2 BGB gesttzte Anfechtung ist von vor n - - 13 - herein aufgrund des Vorrangs der Sachmngelhaftung (§§ 459 ff BGB) ausg e - schlossen (vgl. BGHZ 78, 216, 218). 2. Gelangt das Berufungsgericht zu der tatrichterlichen berzeugung, daû die Kufer ber das Bestehen von Altlasten nicht arglistig getuscht wu r - den, wird es zu prfen haben, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen besteht. Eine Leistungsb e - stimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB kme dabei nur dann in Betracht, wenn der in der Nachbewertungsklausel vereinbarte, im Streitfall jedoch nicht eingehaltene Verfahrensweg (Bestellung des Sachve r - stndigen durch die Industrie- und Handelskammer) nicht mehr gangbar sein sollte (vgl. Senat, BGHZ 146, 331, 340; Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 491/99, aaO, 1306 f, ferner Senat, Urt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, NJW 2000, 2986 f). Hierfr bestehen bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte. Entg e - gen der Ansicht der Revision ist es den Beklagten nach bisherigem Vorbringen nicht verwehrt, sich auf die Einholung eines dem vorgesehenen Verfahren en t - sprechenden Schiedsgutachtens zu berufen (§ 242 BGB). Denn sie haben zwar erstmals im Revisionsverfahren die Nichteinhaltung des vorgesehenen Auswahlverfahrens gergt, jedoch bereits in der Klageerwiderung den weite r - reichenden Einwand erhoben, der von der Klgerin beauftragte Gutachter sei einseitig in deren Interesse ttig geworden. Damit haben sie letztlich geltend gemacht, daû das beschrittene Verfahren noch nicht einmal zu einem Schied s - gutachten gefhrt habe (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 1994, II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314 f). Die Beklagten haben der Klgerin auch keinen Anlaû gegeben, von dem vereinbarten Verfahren abzuweichen. Somit ist es ihnen nach derze i - tigem Prozeûstoff nicht gemû § 242 BGB verwehrt, die Klgerin zunchst auf die - bislang unterbliebene - Einholung eines Schiedsgutachtens durch einen - 14 - hierzu von der zustndigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverstndigen zu verweisen. Ergnzend ist darauf hinzuweisen, daû ein solches Gutachten nur dann den vereinbarten Anforderungen gengt und damit analog § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB verbindlich ist, wenn es die im Kaufvertrag vorgegebenen Bewertungsmaûstbe zugrunde legt (BGHZ 9, 195, 198; 62, 314, 316; Senat, Urt. v. 3. November 1995, V ZR 182/94, NJW 1996, 452, 453). Dies bedeutet, daû in die auf den 1. Dezember 1995 bezogene - Ve r - kehrswertermittlung auch der Sanierungsaufwand fr zu diesem Zeitpunkt vo r - handene (und nicht in der Besitzzeit der Kufer verursachte) Altlasten einzub e - ziehen ist. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie die Nachbewertungskla u - sel anders als das Berufungsgericht so verstehen will, daû nur bis zum Stic h - tag ermittelte Sanierungskosten wegen Altlasten wertmindernd zu bercksicht i - gen seien. Diese Auffassung findet bereits im Wortlaut der vereinbarten Reg e - lung keine Sttze; denn der Begriff ªfestgestellte Altlastenº ist ersichtlich nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezogen. Auch die beiderseitige Interessenlage verbietet es, nur solche Altlasten in die Wertermittlung einflieûen zu lassen, die zum Nachbewertungsstichtag auf Veranlassung der Beklagten bereits festg e - stellt worden waren. Der Schiedsgutachter soll den marktgerechten Verkehr s - wert zum 1. Dezember 1995 fr beide Parteien verbindlich bestimmen. Dieser wird maûgeblich durch die zum Stichtag vorhandenen (also nicht nur vermut e - ten) Altlasten beeinfluût. Die Ermittlung solcher Altlasten und des mit ihnen verbundenen Sanierungsaufwands kann dabei nicht durch einen von den B e - klagten zu beauftragenden Privatgutachter erfolgen; denn dessen Feststellu n - gen kme nicht die von den Parteien gewollte Verbindlichkeit zu. Eine or d - nungsgemûe Wertermittlung setzt demnach voraus, daû der Schiedsgutac h - ter in eigener Verantwortung feststellt, ob zum Nachbewertungsstichtag ta t - schlich sanierungsbedrftige Altlasten bestehen. - 15 - Tropf Schneider Krger Klein Gaier
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