BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 251/01Verkündet am: 4. September 2002M a y e r ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja AGBG § 11 Nr. 14 lit. a a.F.Zum Vorliegen einer gesonderten Erklärung im Sinne des § 11 Nr. 14 a AGBG a.F.(im Anschluß an BGHZ 148, 302).BGH, Urteil vom 4. September 2002 - VIII ZR 251/01 - OLG Rostock LG Rostock - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 2001 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die M. & Partner Sanitär- und Heizungsanlagen GmbH & Co. KG (im folgenden: Leasingnehmerin), deren Geschäftsführer der Be-klagte war, trug der Klägerin am 28. März 1995 den Abschluß eines Leasing-vertrags über eine neue CAD-Anlage mit einer Grundmietzeit von 48 Monatenund monatlichen Leasingraten von 1.769,29 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an.Das von der Klägerin gestellte Antragsformular enthält auf der Vorderseite inder oberen Hälfte neben einem Stempelaufdruck des Händlers maschinen-schriftlich eingetragene Angaben zur Leasingnehmerin, zur Leasingsache undzu den Leasingraten. Darunter steht kleingedruckter Vertragstext, der in einer - 3 -eingerahmten Leerzeile um eine "abweichende Regelung" ergänzt werdenkann. Das untere Viertel des Vertragsformulars ist durch eine durchgehendeLinie abgetrennt. Unter dieser Linie befinden sich links eine näher beschriebeneEinzugsermächtigung und drei unterstrichene Leerzeilen, in denen Angaben zurBank und zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind. Darunter stehtwiederum links in der gleichen kleinen Schrift, in der auch der übrige Text desAntragsformulars gedruckt ist:"Hiermit übernehme(n) ich/wir im Weg der Schuldmitübernahmeneben dem Leasingnehmer die Haftung für alle Ansprüche aufZahlung von Geld, die sich aus diesem Vertrag und seiner Been-digung, einschließlich einer eventuellen Rechtsverfolgung undZwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer ergeben."Rechts davon, ebenfalls noch unter der Einzugsermächtigung, heißt es:"Leasingnehmer: Mehrere LN haften für alle aus diesem Vertragentstehenden Pflichten gesamtschuldnerisch."Unter den beiden vorgenannten Passagen, in denen die Worte "Schuld-mitübernahme" bzw. "Leasingnehmer" leicht fett gedruckt sind, befindet sich,auf gleicher Höhe, jeweils eine durchgezogene Linie. Unter der linken Linie ste-hen die Worte "Unterschrift (ohne Stempel)", unter der mit einem Kreuz verse-henen rechten Linie "Datum, Firmenstempel und Unterschrift". Ferner ist imunteren Viertel des Antragsformulars rechts neben der Einzugsermächtigungeine eingerahmte Widerrufsbelehrung "nur für private Verbraucher" abgedruckt,die auf den "Leasingantrag/die Schuldmitübernahme" Bezug nimmt. Darunterbefindet sich, auf der Höhe der beiden vorgenannten Unterschriftsleisten, eineweitere Linie mit dem Zusatz "Datum, Unterschrift (ohne Stempel)". Der Be-klagte unterschrieb auf allen drei Unterschriftsleisten. An den dafür vorgesehe-nen Stellen fügte er das Datum "28.03.95" und den Firmenstempel der Lea-singnehmerin hinzu. Eine weitere Unterschrift setzte der Beklagte in die einge- - 4 -rahmte Leerzeile des Vertragstextes. Damit bietet die untere Hälfte des An-tragsformulars folgendes Bild: Die Klägerin nahm den Leasingantrag durch gesonderte Schreiben vom2. April 1995 sowohl gegenüber der Leasingnehmerin als auch gegenüber demBeklagten an. Nachdem die Leasingnehmerin die Leasingraten für das vierteQuartal 1998 trotz Mahnungen nicht gezahlt hatte und über ihr Vermögen dieSequestration angeordnet worden war, erklärte die Klägerin jeweils mit Schrei-ben vom 23. November 1998 gegenüber dem Sequester und dem Beklagtendie fristlose Kündigung des Leasingvertrages. Zugleich verlangte sie - 5 -- erfolglos - Zahlung der rückständigen Leasingraten und Leistung von Scha-densersatz wegen Nichterfüllung.In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin nach Verwertungder Leasingsache von dem Beklagten gemäß näherer Berechnung Zahlung voninsgesamt 16.844,85 DM nebst Zinsen. Sie ist der Meinung, der Beklagte seidem Leasingvertrag auf Seiten der Leasingnehmerin im Wege der Schuldmit-übernahme wirksam beigetreten. Demgegenüber macht der Beklagte geltend,die Schuldmitübernahme sei nach § 11 Nr. 14a AGBG mangels gesonderterErklärung unwirksam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungder Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die zugelasseneRevision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die Schuldmitübernahmeerklärung des Beklagten sei unwirksam, weildie betreffende Vertragsklausel den Anforderungen des § 11 Nr. 14a AGBG aneine "gesonderte Erklärung" nicht entspreche. Unklar sei, an welcher Stelle derVertreter der Leasingnehmerin die maßgebliche Vertragsunterschrift leistensolle. Die mittlere Unterschrift am unteren Rand des Antragsformulars deckevordergründig entweder die Einzugsermächtigung oder die Erklärung, daß meh-rere Leasingnehmer als Gesamtschuldner hafteten. Demgemäß liege nicht fern, - 6 -daß der Beklagte die Vertragsunterschrift in dem für eine "abweichende Rege-lung" bestimmten umrandeten Feld habe leisten wollen. Die Schuldmitüber-nahmeerklärung sei nach dem äußeren Bild in das Antragsformular vollkommeneingegliedert. Druckstärke und Schriftgröße entsprächen dem übrigen Ver-tragstext. Der äußere Anschein eines einheitlichen Vertrages werde dadurchverstärkt, daß sich unmittelbar unter dem Text der Schuldmitübernahme ohneweitere Abgrenzung die Zeile für die Unterschriften des Schuldmitübernehmers,des Leasingnehmers und des über sein Widerrufsrecht Belehrten befänden.Nach dem äußeren Erscheinungsbild bezögen sich damit alle Unterschriften aufden gesamten Text des Antragsformulars. Daß der Beklagte auch eine auf dieSchuldmitübernahme bezogene Widerrufsbelehrung unterschrieben habe, habeauf die rechtliche Beurteilung der Verpflichtungserklärung keinen Einfluß. Einewirksame Widerrufsbelehrung besage wegen des unterschiedlichen Schutz-zwecks nichts darüber, ob die gesetzlichen Anforderungen der Verpflichtungs-erklärung erfüllt seien, und heile daher deren Mängel nicht.II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen den Beklagtengeltend gemachten Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten aus demLeasingvertrag vom 28. März/2. April 1995 und auf Leistung von Schadenser-satz wegen Nichterfüllung des vorgenannten Vertrages verneint, weil dieSchuldmitübernahme des Beklagten in dem von ihm unterschriebenen An-tragsformular gemäß § 11 Nr. 14a AGBG (wie auch alle anderen Bestimmun-gen des AGBG gemäß Art. 229 § 5 EGBGB in Verbindung mit Art. 12 Satz 3des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucher- - 7 -rechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro in der bis zum 29. Juni2000 geltenden Fassung) unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Be-stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die derVerwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil ab-schließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eineeigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt. Das ist bei der Schuldmitüber-nahme des Beklagten der Fall.1. Bei dem formularmäßigen Antrag auf Abschluß eines Leasingvertra-ges, den der Beklagte, der Geschäftsführer der Leasingnehmerin, gemäß § 35GmbHG als deren Vertreter unterzeichnet hat, handelt es sich um AllgemeineGeschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Das gilt auch für diedarin enthaltene Erklärung der Schuldmitübernahme.2. Entgegen der Ansicht der Revision findet § 11 Nr. 14a AGBG auf dieErklärung der Schuldmitübernahme durch den Beklagten auch in persönlicherHinsicht Anwendung. Der persönliche Anwendungsbereich des AGBG wird al-lein durch § 24 AGBG begrenzt. Danach besteht für den Beklagten keine Aus-nahme. Insbesondere ist er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einerGmbH nicht Kaufmann (vgl. BGHZ 104, 95, 98; 133, 71, 78).3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-gericht in Bezug auf die Schuldmitübernahme eine "gesonderte Erklärung" imSinne des § 11 Nr. 14a AGBG verneint hat.a) Durch das Erfordernis einer gesonderten Erklärung sollen nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine erhöhte Aufmerksamkeit desVertreters für den Inhalt des Formulars bewirkt und ihm auf diese Weise Inhaltund Bedeutung des Rechtsgeschäfts klar vor Augen geführt werden. Die damitbezweckte Warnung des Vertreters vor der Auferlegung einer eigenen Haftung - 8 -oder Einstandspflicht erfordert es zwar nicht, daß die betreffende Erklärung ineiner vom Hauptvertrag getrennten Urkunde abgegeben wird. Der Text der Er-klärung sowie die sich darauf beziehende Unterschrift müssen jedoch deutlichvon dem Wortlaut des Vertrages abgesetzt sein, um dem Vertreter Inhalt undWirkung seiner eigenen Erklärung deutlich zu machen. Die Urkunde ist dem-nach äußerlich so zu gestalten, daß sie dem Vertreter die Rechtsfolge unüber-sehbar vor Augen führt. Schon aus dem äußeren Aufbau der Urkunde muß de-ren Doppelcharakter klar hervortreten (BGHZ 148, 302, 304 m.w.Nachw.).b) Dem wird das Antragsformular der Klägerin nicht gerecht. Die Erklä-rung der Schuldmitübernahme ist nicht deutlich vom Vertragstext abgesetzt.Vielmehr ist sie in diesen eingegliedert. Sie steht nicht für sich allein, sondernzusammen mit der Regelung, daß mehrere Leasingnehmer gesamtschuldne-risch haften, unmittelbar unterhalb der Einzugsermächtigung. Diese zieht schonwegen der drei großen unterstrichenen Leerzeilen, in denen Angaben zur Bankund zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind, die Aufmerksamkeit desBetrachters auf sich. Demgegenüber ist die Erklärung der Schuldmitübernahmeunauffällig. Sie ist - anders als die dadurch besonders herausgestellte Wider-rufsbelehrung - nicht eingerahmt. Die Schriftart und die Druckstärke entspre-chen denen des übrigen Vertragstextes. Das Wort "Schuldmitübernahme" istzwar leicht fett gedruckt. Angesichts der winzigen Schrift - auf einen Zentimeterkommen fast fünf Zeilen - fällt das jedoch nicht besonders auf.Eine erhöhte Aufmerksamkeit des Vertreters des Leasingnehmers wirdauch nicht dadurch bewirkt, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme geson-dert zu unterschreiben ist. Die Unterschrift ist direkt neben der Vertragsunter-schrift des Leasingnehmers zu leisten. Wegen der unmittelbaren Nähe zu derim Vordergrund der Aufmerksamkeit stehenden Einzugsermächtigung wird beiflüchtiger Betrachtung der Eindruck hervorgerufen, daß es sich lediglich um ei- - 9 -ne weitere Unterschrift des Leasingnehmers handelt, die sich auf die Einzugs-ermächtigung bezieht. Angesichts dessen kommt auch dem Umstand, daß dieVertragsunterschrift des Leasingnehmers mit einem Firmenstempel zu ergän-zen ist, keine Bedeutung zu.Dadurch, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme in den Vertragstexteingegliedert ist und die darunter vorgesehene Unterschrift sich auf gleicherHöhe mit der Vertragsunterschrift des Leasingnehmers befindet, unterscheidetsich das von der Klägerin verwandte Formular von denjenigen, die den UrteilenBGHZ 104, 232 und 133, 71 zugrunde lagen. Dort folgte die Mithaftungserklä-rung jeweils erst im Anschluß an die Unterschriftszeile für den Leasingnehmerund war außerdem räumlich deutlich von dem Text des Hauptvertrages ge-trennt (vgl. auch BGHZ 148, 302, 305).Nach alledem ist die Gestaltung des von der Klägerin verwandten For-mulars geeignet, die Tatsache zu verschleiern, daß das Formular neben demAntrag auf Abschluß eines Leasingvertrages auch noch die Erklärung derSchuldmitübernahme enthält. - 10 -4. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß der Beklagte auch dieunter anderem auf die Schuldmitübernahme bezogene Widerrufsbelehrung un-terschrieben hat, keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung beigemessen.Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonstkeine Bedenken (vgl. BGHZ 148, 302, 306 f.).Dr. Deppert Dr. Leimert WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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