BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 251/02Verkündet am: 8. April 2003H o l m e s,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeitenauf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Drittenerrichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweiseabbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem ande-ren Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständigbefestigten Teil des Gerüsts stürzt.BGH, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - OLG Hamm LG Münster - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzver-pflichtung des Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schädenaufgrund eines Unfalls vom 21. September 1999. Der Kläger ist Beschäftigterder G. Holzbau GmbH, die als Subunternehmerin beauftragt war, auf dem Dachder Königlich Norwegischen Residenz in Berlin eine Holzverkleidung anzubrin-gen. Der Beklagte, ein selbständiger Tischler, hatte - ebenfalls als Subunter-nehmer - den Auftrag, an dem Gebäude Türen einzusetzen und Fenster zu ver-glasen. Der dreistöckige Neubau war von einem 8 m hohen Arbeits- undSchutzgerüst umstellt, welches ein Drittunternehmer errichtet hatte. Um Türenbesser einbauen zu können, hatten der Beklagte und seine Hilfskräfte das Ge-rüst am Vortag teilweise abgebaut und anschließend nur unvollständig wiederaufgebaut. So war auf der vierten Gerüstlage eine Laufbohle nur lose aufgelegt. - 3 -Als der Kläger diese Bohle vom Dach aus betrat, rutschte sie von der Ge-rüststange. Der Kläger stürzte etwa 8 m tief und zog sich schwere Verletzungenzu. Er hat den Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzens-geldes von mindestens 50.000 DM in Anspruch genommen. Das Landgerichthat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisi-on des Klägers.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2002, 331 = NZV 2002, 561veröffentlicht ist, meint, die Haftung des Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemein-samen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme demBeklagten als selbst mitarbeitendem Unternehmer zugute. Sie sei auch nichtwegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen, denn der Beklagte habe denVersicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.II.Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nichtstand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haf-tungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bejaht. Die getroffenenFeststellungen tragen nicht die Entscheidung, daß sich der Unfall auf einer ge-meinsamen Betriebsstätte ereignet habe. - 4 -1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriffder gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII überdie Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versi-cherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maß-nahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder un-terstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschwei-gend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148,214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). Die Instanzgerichte (vgl.OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG,VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß desSenats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und dasBundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Ver-öffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennen-den Senats angeschlossen. An diesem Verständnis des Begriffs der gemein-samen Betriebsstätte, das auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefun-den hat (vgl. Dahm, SozVers 2001, 208 ff.; ders., r+s 2001, 397, 398; Rolfs, DB2001, 2294, 2296; Freyberger, MDR 2001, 541, 542; Waltermann, NJW 2002,1225, 1229; im wesentlichen auch Imbusch, VersR 2001, 547, 550; Höher,VersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto, NZV 2002, 10 ff.), hält der Senat fest.2. Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatzauch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vomerkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestelltenBegriffsmerkmale, wonach es erforderlich ist, daß die Tätigkeiten der beteiligtenUnternehmen bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen,miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Das ist nicht - 5 -schon dann der Fall, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte auf-einandertreffen oder dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen. Eine "gemein-same" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als dieselbe Be-triebsstätte, weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrererUnternehmen nicht ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000,aaO sowie BAG, aaO unter II.3.d). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslosnebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberüh-rung. Eine gemeinsame Betriebsstätte erfordert vielmehr eine Arbeitsverknüp-fung (BAG, aaO). Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben,die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder mitein-ander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausge-richtet sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO).3. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungennach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier nicht erfüllt.a) Die vom Kläger anzubringende Holzverkleidung auf dem Dach hatte mitden von dem Beklagten einzusetzenden Türen und Fenstern nichts zu tun. DerUmstand, daß beide Tätigkeiten letztlich demselben Ziel, nämlich der Errichtungdesselben Gebäudes dienten, genügt nach der Rechtsprechung des erkennen-den Senats nicht. Für den Begriff der gemeinsamen Betriebstätte ist vielmehrerforderlich, daß bei betrieblichen Aktivitäten einzelne Maßnahmen ineinander-greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. DieseVoraussetzung ist hier auch nicht deshalb erfüllt, weil sich der Unfall auf einemGerüst ereignet hat, welches der Beklagte teilweise demontiert und anschlie-ßend unvollständig wieder aufgebaut hatte. Die von dem Beklagten an demvorhandenen Gerüst vorgenommenen Veränderungen zielten nicht darauf ab,die Tätigkeiten des Klägers (Anbringung der Dachverkleidung) zu ergänzen - 6 -oder zu unterstützen, sondern erfolgten allein deshalb, um die eigenen Arbeiten(Einsetzen von Türen), bei deren Ausführung das Gerüst störte, zu ermögli-chen. Zwar waren die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang ergriffe-nen Maßnahmen in der Weise mit den Aktivitäten des Klägers verknüpft, daßsie rein faktisch in dessen Arbeitsablauf eingriffen, doch geschah dies geradenicht, um dessen Tätigkeiten zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. ImGegenteil führten sie zwangsläufig dazu, daß die Ausführung der Arbeiten desKlägers behindert und erschwert und der Kläger selbst gefährdet wurde.b) Allerdings kann eine Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann anzu-nehmen sein, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmenvorzunehmenden Maßnahmen sich zwar nicht sachlich ergänzen oder unter-stützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen derräumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert undhierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das kann z.B. der Fall sein,wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Ein-haltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist unddie Beteiligten solche vereinbaren (vgl. OLG Schleswig, aaO mit NA-Beschlußdes Senats). Eine solche Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander imArbeitsablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - NJW2002, 3334, 3335, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat es im Streitfallnach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nichtgegeben. Der Beklagte hat vielmehr ohne jede Absprache Teile des Gerüstsdemontiert. Mit dieser Vorgehensweise hat er nicht dazu beigetragen, die be-trieblichen Aktivitäten des Klägers in irgendeiner Weise zu ergänzen, zu fördernoder zu unterstützen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Arbeits-verknüpfung. - 7 -III.Nach alledem kann die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Klageab-weisung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlungund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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