BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 251/05 Verk374ndet am: 25. Oktober 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 556a Abs. 1 Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums 374ber Betriebskosten in gemischt ge-nutzten Abrechnungseinheiten nach dem Fl344chenma337stab ab, ohne einen Vorweg-abzug der auf Gewerbefl344chen entfallenden Kosten vorzunehmen, so tr344gt der Mie-ter die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter f374hren und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbefl344chen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. M344rz 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419). BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05 - LG Berlin AG Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 19. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind seit dem Jahr 1994 Mieter einer Wohnung in Berlin. Im Erdgeschoss des Anwesens sind Wohnr344ume mit einer Gesamtfl344che von 473 m 2 an einen Verein vermietet, der die R344ume Behinderten zu Wohnzwe-cken 374berl344sst (betreutes Wohnen). Der Kl344ger ist seit Dezember 2000 zum Zwangsverwalter des Grundst374cks bestellt. Gem344337 247 3 Nr. 1 des Mietvertrags haben die Beklagten neben der Miete monatliche Vorschusszahlungen auf die Betriebskosten sowie auf die Heiz- und Warmwasserkosten zu leisten. Nach 247 4 Nr. 1 des Vertrags sind die Miete und die Nebenkosten monatlich im Voraus, sp344testens am dritten Werktag des Monats, an den Vermieter zu zahlen. Bis Oktober 2002 betrug die Miete einschlie337lich Vorschusszahlungen 523,96 200. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 rechnete der Kl344ger 374ber die Be-triebskosten f374r das Jahr 2001 ab. Die anteilige Umlage der Gesamtkosten auf die Wohnung der Beklagten erfolgte nach dem Fl344chenma337stab; einen Vor-wegabzug f374r die Kosten, die auf das im Erdgeschoss des Hauses betriebene Wohnheim f374r Behinderte entfielen, nahm der Kl344ger nicht vor. Die Abrechnung ergab eine Nachforderung in H366he von 762,80 200. In einem Schreiben vom 10. Oktober 2002 erkl344rte der Kl344ger eine Erh366hung des von den Beklagten zu zahlenden Betriebskostenvorschusses um 63,74 200 ab November 2002. Die Be-klagten zahlten weder den Nachforderungsbetrag aus der Betriebskostenab-rechnung noch die Erh366hungsbetr344ge f374r den Betriebskostenvorschuss. 2 Mit seiner am 8. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen und am 19. November 2004 zugestellten Klage hat der Kl344ger von den Beklagten unter anderem Zahlung von 3.506,41 200 nebst Zinsen begehrt. Dieser Betrag setzt sich aus der restlichen Betriebskostenforderung f374r das Jahr 2001 in H366he von 758,28 200 (762,80 200 abz374glich eines vom Kl344ger verrechneten Guthabens), einer Betriebskostennachforderung f374r 2002 von 694,41 200, den Erh366hungsbetr344gen f374r den Betriebskostenvorschuss f374r den Zeitraum November 2002 bis Septem-ber 2004 - insgesamt 1.466,02 200 - und der Miete einschlie337lich Vorauszahlun-gen f374r Oktober 2004 von 587,70 200 zusammen. Am 18. Oktober 2004 zahlten die Beklagten 523,96 200 Miete f374r den Monat Oktober 2004. In H366he dieses Be-trages hat der Kl344ger die Klage zur374ckgenommen und beantragt, den Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kl344ger sein Zahlungsbegehren nur noch hinsichtlich der Betriebskostennach-forderung f374r das Jahr 2001 und der Erh366hungsbetr344ge f374r den Betriebskosten-vorschuss - insgesamt in H366he von 2.288,04 200 nebst Zinsen - weiterverfolgt. In der m374ndlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien in Bezug auf die Be- 4 - 4 - triebskostenvorsch374sse f374r die Monate Januar 2004 bis Oktober 2004 (637,40 200) den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Das Beru-fungsgericht hat unter teilweiser Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in H366he von 1.650,64 200 nebst Zinsen stattgegeben und den Beklagten hinsichtlich des zur374ckgenommenen sowie des 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Teils der Klageforderung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner in GE 2005, 1553 ver-366ffentlichten Entscheidung ausgef374hrt: 6 Die Beklagten schuldeten aufgrund der Betriebskostenabrechnung f374r das Jahr 2001 eine Nachzahlung in H366he von 758,28 200. Die Abrechnung sei nicht wegen eines fehlenden Vorwegabzugs f374r das im Haus befindliche Wohn-heim f374r Behinderte unwirksam. Zwar sei das Mietverh344ltnis mit dem Verein, der das Wohnheim betreibe, als gewerbliches Mietverh344ltnis anzusehen. Je-doch sei es bei der Abrechnung von Betriebskosten nicht geboten, die auf ge-werblich genutzte Fl344chen entfallenden Kosten stets vorweg von den Gesamt-kosten abzuziehen und lediglich die verbleibenden Kosten auf die Wohnfl344chen zu verteilen. Im vorliegenden Fall habe es eines Vorwegabzugs der Gewerbe-fl344che nicht bedurft, weil keine Anhaltspunkte daf374r gegeben seien, dass das Wohnheim anteilig h366here Betriebskosten verursache. Der Verein 7 - 5 - 374berlasse den Bewohnern die R344ume zu Wohnzwecken. Bei einer genutzten Fl344che von 473 m 2 durch - nach Angaben des Kl344gers - etwa 20 Bewohner sei nicht ersichtlich, dass sich die anteilige Belegung von einer sonstigen Nutzung zu Wohnzwecken erheblich unterscheide. F374r eine Nutzung durch wesentlich mehr Bewohner l344gen keine Hinweise vor; sie seien auch von den Beklagten nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Bewohner aufgrund ihrer Behinde-rungen in den R344umen betreut w374rden, gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Vor allem sei nicht ersichtlich, dass die Unterbringung in der Art eines Hotel- oder Krankenhausbetriebs erfolge. Der Kl344ger k366nne f374r die Zeit von November 2002 bis Dezember 2003 den Erh366hungsbetrag der Vorschusszahlungen von insgesamt 892,36 200 verlan-gen. Aufgrund der Mieterh366hungserkl344rung des Kl344gers vom 10. Oktober 2002 h344tten sich die von den Beklagten geschuldeten Betriebskostenvorsch374sse ge-m344337 247 560 Abs. 4 BGB um monatlich 63,74 200 ab November 2002 erh366ht. Die Erh366hungserkl344rung sei den Beklagten gemeinsam mit der Betriebskostenab-rechnung f374r 2001 zugegangen. Die Beklagten seien dem Vorbringen des Kl344-gers, beide Erkl344rungen am 15. Oktober 2002 zugestellt zu haben, nicht hinrei-chend entgegengetreten. Da die Abrechnung den Beklagten nach dem Tatbe-stand des erstinstanzlichen Urteils unstreitig zugegangen sei und sie diese auch in Ablichtung mit der Klageerwiderung eingereicht h344tten, k366nnten sie den Erhalt der auf die Abrechnung Bezug nehmenden Erh366hungserkl344rung nicht mit Nichtwissen bestreiten. 8 Soweit der Kl344ger die Klage in H366he des von den Beklagten gezahlten Teilbetrags von 523,96 200 zur374ckgenommen habe, entspreche es billigem Er-messen, die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil sie sich mit der Mietzah-lung in Verzug befunden h344tten (247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Allein aufgrund st344ndiger versp344teter Zahlungen in der Vergangenheit best374nden keine An- 9 - 6 - haltspunkte f374r eine einvernehmliche Ab344nderung der vertraglichen F344lligkeits-vereinbarung. Auch hinsichtlich der teilweisen Erledigung der Hauptsache in Bezug auf die Erh366hung der Betriebskostenvorsch374sse f374r 2004 seien die Kosten gem344337 247 91a ZPO den Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage ohne die durch Zeitablauf eingetretene Abrechnungsreife begr374ndet gewesen w344re. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachpr374-fung nicht in jeder Hinsicht stand. 10 1. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl344gers auf Zahlung der restlichen Nachforderung aus der Betriebskosten-abrechnung f374r das Jahr 2001 von 758,28 200 bejaht hat. Die Annahme des Beru-fungsgerichts, es habe eines Vorwegabzugs der auf das im Erdgeschoss des Hauses betriebene Wohnheim f374r Behinderte entfallenden Betriebskosten nicht bedurft, beruht auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. 11 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mietvertrag mit dem Betreiber des Wohnheims um ein gewerbliches Mietver-h344ltnis handelt. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die auf gewerbliche Mietver-h344ltnisse entfallenden Betriebskosten nicht stets vorweg von den anteilig auf die Mieter von Wohnraum umzulegenden Gesamtkosten abzuziehen sind. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum 374ber Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten - soweit die Parteien, wie hier, nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbefl344chen entfallenden Kos-ten f374r alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der 12 - 7 - Wohnraummieter f374hren (Urteil vom 8. M344rz 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, unter II A 1 a aa). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch im Anwendungsbereich des - f374r den Abrechnungszeitraum 2001 bereits geltenden (vgl. Art. 229 247 3 Abs. 9 EGBGB) - 247 556a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Be-triebskosten grunds344tzlich nach dem Fl344chenma337stab umzulegen sind (Senat, aaO, unter II A 2 b). Hieran h344lt der Senat fest. b) Die bisherigen Tatsachenfeststellungen tragen aber nicht die Annah-me des Berufungsgerichts, ein Vorwegabzug der auf das Wohnheim entfallen-den Betriebskosten sei nicht geboten gewesen, weil das Wohnheim keine er-heblich h366heren Kosten verursache. Das Revisionsgericht kann die Feststellung der Voraussetzungen eines unbestimmten Rechtsbegriffs - wie hier die Erheb-lichkeit einer Mehrbelastung - zwar nur beschr344nkt darauf 374berpr374fen, ob der Tatrichter wesentliche Umst344nde 374bersehen oder nicht vollst344ndig gew374rdigt hat, Erfahrungss344tze verletzt oder Verfahrensfehler begangen hat (Senat, aaO, unter II A 1 a aa (2) m.w.Nachw.). Ein solcher Rechtsversto337 liegt hier indessen vor. 13 aa) Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass das Berufungsgericht die Notwendigkeit eines Vorwegabzugs hinsichtlich verbrauchsabh344ngiger Be-triebskosten verneint hat. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts werden die von dem Betreiber des Wohnheims gemieteten R344u-me im Erdgeschoss Behinderten zu Wohnzwecken 374berlassen. Hinsichtlich der tats344chlichen Nutzungsart besteht somit im vorliegenden Fall kein Unterschied zwischen dem gewerblichen Mietverh344ltnis und den Wohnraummietverh344ltnis-sen. Unter diesen Umst344nden ist es entgegen der Auffassung der Revision un-erheblich, wie viele Behinderte im Erdgeschoss wohnen und ob durch diese Bewohner verh344ltnism344337ig h366here verbrauchsabh344ngige Betriebskosten verur-sacht werden als durch die 374brigen Mieter. Da alle Bewohner zur Entstehung 14 - 8 - der verbrauchsabh344ngigen Gesamtkosten in unterschiedlichem Ma337e beitragen - etwa durch unterschiedlichen Wasser- und Energieverbrauch -, sind Ungenau-igkeiten bei der Verteilung verbrauchsabh344ngiger Betriebskosten nach dem ge-setzlich vorgeschriebenen Fl344chenma337stab (247 556a Abs. 1 Satz 1 BGB) auch bei Wohnraummietverh344ltnissen im Regelfall nicht zu vermeiden; solche Unge-nauigkeiten m374ssen vom Mieter - im Interesse einer Vereinfachung der Abrech-nung - grunds344tzlich hingenommen werden (Senat, aaO). Dies gilt auch f374r den hier vorliegenden Fall, in dem die gewerblich vermieteten R344ume ausschlie337lich zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich des Vorwegabzugs von verbrauchsabh344ngi-gen Betriebskosten keinen Unterschied machen kann, ob ein Vermieter Miet-vertr344ge mit den einzelnen Bewohnern unmittelbar abschlie337t oder ob ein Zwi-schenmieter eingeschaltet ist. bb) Zu Recht r374gt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht unter Versto337 gegen 247 286 ZPO das Vorbringen der Beklagten 374bergangen hat, dass ein Vorwegabzug jedenfalls hinsichtlich bestimmter verbrauchsunabh344ngiger Betriebskosten - Feuer- und Geb344udehaftpflichtversicherung sowie Grundsteu-er - geboten sei, weil diese durch den Betrieb des Behindertenwohnheims we-sentlich erh366ht w374rden und deren Ber374cksichtigung in der Abrechnung deshalb zu einer erheblichen Mehrbelastung der 374brigen Mieter f374hre. Das Berufungs-gericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Sein Urteil l344sst auch nicht er-kennen, dass sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen, auf das die Beklagten im zweiten Rechtszug Bezug genommen haben, auseinandergesetzt hat. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil (247 545 Abs. 1 ZPO), weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Berufungsgericht die Erforderlichkeit des Vorwegabzugs - hinsichtlich der vorgenannten Betriebskostenarten - an-ders beurteilt h344tte, wenn es das Vorbringen der Beklagten ber374cksichtigt h344tte. 15 - 9 - Dies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Dabei wird es davon auszugehen haben, dass die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast f374r ihre Behauptung tragen, die gewerbliche Vermietung an den Betreiber des Behin-dertenwohnheims habe eine wesentliche Erh366hung der Versicherungskosten und der Grundsteuer verursacht und in der Betriebskostenabrechnung des Kl344-gers zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter gef374hrt. Da die Bestimmung des 247 556a Abs. 1 Satz 1 BGB einen Vorwegabzug von Gewerbe-fl344chen nicht generell fordert (Senat, aaO, unter II A 2 b), ist es Sache des Mie-ters, die Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche einen Vorwegabzug - aus Gr374nden der Billigkeit (247247 315, 316 BGB; Senat, aaO, unter II A 1 a aa (2)) - ausnahmsweise geboten erscheinen lassen (Blank, LMK 2006, 178495; L374tzenkirchen, BGH-Report 2006, 631; Schach, GE 2006, 478, 479). Hinsichtlich der hierf374r erforderlichen Informationen kann der Mieter Auskunft vom Vermieter und Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen (L374tzenkirchen, aaO); soweit danach der Mieter weiterhin nicht in der Lage sein sollte, die f374r einen Vorwegabzug der Gewerbefl344chen ma337gebenden Tatsachen vorzutragen, w344hrend der Vermieter 374ber die entsprechende Kennt-nis verf374gt und ihm n344here Angaben zumutbar sind, kommt zu Gunsten des Mieters eine Modifizierung seiner Darlegungslast nach den Grunds344tzen 374ber die sekund344re Behauptungslast (hier: des Vermieters) in Betracht (zur sekun-d344ren Behauptungslast: BGHZ 86, 23, 29; Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 b cc m.w.Nachw.; Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor 247 284 Rdnr. 34). 16 2. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung auch insoweit nicht stand, als die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kl344ger die Erh366-hungsbetr344ge des Betriebskostenvorschusses von 63,74 200 f374r den Zeitraum von November 2002 bis Dezember 2003 - insgesamt 892,36 200 - zu zahlen. 17 - 10 - Gem344337 247 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrech-nung durch Erkl344rung in Textform eine Anpassung der vereinbarten Betriebs-kostenvorauszahlungen auf eine angemessene H366he vornehmen. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kl344ger mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 erkl344rte Erh366hung des monatlich zu zahlenden Betriebs-kostenvorschusses nur wirksam geworden ist, wenn die Erkl344rung den Beklag-ten zugegangen ist (247 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu Recht r374gt die Revision je-doch, dass das Berufungsgericht den Zugang der Erh366hungserkl344rung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat (247 286 ZPO). 18 Der Kl344ger hat vorgetragen, das Erh366hungsschreiben sei am 15. Oktober 2002 durch einen Boten zusammen mit der Betriebskostenabrechnung f374r 2001 in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen worden. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass die Beklagten den Zugang des Erh366hungs-schreibens bestritten haben. Es hat jedoch gemeint, die Beklagten k366nnten, da ihnen die Betriebskostenabrechnung f374r 2001 unstreitig zugegangen sei, den Erhalt "der weiteren aufeinander Bezug nehmenden Erkl344rung nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten". 19 Diese Begr374ndung ist nicht tragf344hig. Aus dem Umstand, dass die Be-klagten die Betriebskostenabrechnung vom 8. Oktober 2002 erhalten haben, folgt nicht ohne weiteres, dass ihnen auch das nach dem bestrittenen Vortrag des Kl344gers ebenfalls am 15. Oktober 2002 in ihren Briefkasten eingeworfene Erh366hungsschreiben vom 10. Oktober 2002 zugegangen ist. Im 334brigen trifft es auch nicht zu, dass die den Beklagten zugegangene Betriebskostenabrechnung etwa auf das (weitere) Schreiben vom 10. Oktober 2002 Bezug nimmt. Die Be-klagten waren deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehindert, den Zugang dieses Schreibens zu bestreiten. Das Berufungsgericht h344tte daher den Zugang dieses Schreibens nicht bejahen d374rfen, ohne den vom 20 - 11 - Kl344ger angebotenen Beweis f374r den Einwurf auch dieses Schreibens in den Briefkasten der Beklagten zu erheben. 21 3. Vergeblich r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht den Beklag-ten auf Antrag des Kl344gers wegen des am 18. Oktober 2004 - vor Eintritt der Rechtsh344ngigkeit - gezahlten und daraufhin vom Kl344ger zur374ckgenommenen Teils der Klageforderung in H366he von 523,96 200 gem344337 247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO - in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2198) - die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Es entspricht billigem Er-messen (247 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), den Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die Beklagten dem Kl344ger Anlass zur Klage gegeben haben, der erst nach Klageeinreichung entfallen ist. Der Anspruch des Kl344gers auf die Oktobermiete war im Zeitpunkt der Zahlung f344llig. Gem344337 247 4 Nr. 1 des Mietvertrags sind die Miete und die Neben-kosten monatlich im Voraus, sp344testens am dritten Werktag des Monats, an den Vermieter zu zahlen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt der F344lligkeit nicht dadurch abge344n-dert worden ist, dass die Beklagten, wie sie vorgetragen haben, die Miete seit Vertragsbeginn jeweils in der Mitte des Monats gezahlt haben und der Vermie-ter dies hingenommen habe. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, die vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt auf das Vorliegen von Rechtsfehlern 374ber-pr374fbar ist, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend macht, der F344lligkeitszeitpunkt sei infolge der vorgenannten Umst344nde ge344ndert worden, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung gegen die W374rdi-gung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. 22 Zu Unrecht meint die Revision, die Klage auf Zahlung der Miete f374r Ok-tober 2004 sei rechtsmissbr344uchlich (247 242 BGB), weil der Kl344ger die Klage- 23 - 12 - schrift bereits am 8. Oktober 2004 bei Gericht eingereicht habe, ohne die Be-klagten zuvor zu mahnen. Wie sich aus den von den Beklagten selbst vorgeleg-ten Mahnschreiben des Kl344gers vom 4. Juni 2003 und vom 9. Oktober 2003 ergibt, hat der Kl344ger die Beklagten wiederholt aufgefordert, die weiteren lau-fenden Mietzahlungen bis zum dritten Werktag eines jeden Monats auf das Mie-tenkonto zu 374berweisen; zudem hat er in beiden Schreiben die Erhebung einer Klage wegen des eingetretenen Mietr374ckstandes angedroht. Bereits aus diesen Umst344nden folgt, dass die Beklagten nicht davon ausgehen durften, der Kl344ger gebe sich mit der st344ndig versp344teten Mietzahlung zufrieden, so dass sich die Klageerhebung nach Eintritt der F344lligkeit der Miete nicht als rechtsmissbr344uch-lich darstellt. 4. Mit Erfolg r374gt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Beklagten gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hinsichtlich des im Berufungs-rechtszug 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rten Anspruchs des Kl344gers auf Zahlung der Erh366hungsbetr344ge f374r den Betriebskostenvorschuss von Januar 2004 bis Oktober 2004 (637,40 200) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Das Berufungsgericht ist bei seiner Kostenentscheidung davon ausgegangen, dass die Vorschusserh366hung gerechtfertigt ist, weil es eines Vorwegabzugs von Betriebskosten nicht bedurfte (oben 1.), und dass den Beklagten das Erh366-hungsschreiben des Kl344gers vom 10. Oktober 2002 zugegangen ist (oben 2.). Da das Berufungsurteil insoweit der Aufhebung unterliegt, kann auch die hierauf beruhende Kostenentscheidung nach 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen Bestand haben. 24 - 13 - III. 25 Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zur374ckzuverweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 C 482/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2005 - 63 S 118/05 -
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