BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 251/06 Verk374ndet am: 17. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Bm, Cl Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularm344337ig verwendeten Ge-brauchtwagengarantievertrag, die f374r den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, In-spektions- und Pflegearbeiten nicht durchf374hren l344sst, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabh344ngig von der Urs344chlichkeit f374r den eingetretenen Scha-den ausschlie337t, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden un-wirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013). BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - LG Ansbach AG Ansbach - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantie-vertrags die 334bernahme von Reparaturkosten f374r ein von ihm am 27. Juni 2003 von einem Autoh344ndler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig mit der Beklagten abgeschlossene Garantievertrag enth344lt folgende Formular-bedingungen: 1 "247 1 Umfang der Garantie Garantiert wird die Funktionsf344higkeit aller mechanischen und elektri-schen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschl374ssen wie folgt: 205 - 3 - - Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbel344ge, -scheiben und -trommeln 205 247 2 Ausschl374sse der Garantie Keine Garantie besteht f374r Sch344den: 205 - durch unsachgem344337e, mut- oder b366swillige Handlungen, ... 247 3 Pflichten des K344ufers/Garantienehmers Der K344ufer/Garantienehmer hat - an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfoh-lenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden H344ndler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem Kfz-Meister/in geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien l374ckenlos durchzuf374hren und diese in der Garantieurkunde best344tigen zu lassen 205 - den Schaden nach M366glichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der S. GmbH in Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu befolgen Die Nichteinhaltung der Pflichten gef344hrden die Garantieanspr374che; wer-den diese verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit." Anfang des Jahres 2004 wurde ein erh366htes Axialspiel an der Kurbelwel-le des Fahrzeugs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den Hersteller-richtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km 374berschrit-ten. 2 Mit der Klage begehrt der Kl344ger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur 334bernahme der Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat die Klage 3 - 4 - abgewiesen, das Landgericht hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag des Kl344gers festgestellt, dass die Beklagte zur 334bernahme der Reparaturkosten auf der Basis des vom gerichtlichen Sachverst344ndigen festgestellten Repara-turkostenbetrages verpflichtet ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 4 Der am Fahrzeug des Kl344gers eingetretene Schaden falle unter die von der Beklagten 374bernommene Garantie. Nach 247 1 des Garantievertrages sei nur die Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen. Der an der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes L374ftspiel im Bereich der Bet344tigungseinrichtung der Kupplung oder durch Luft-eintritt im Bereich des geschlossenen Fl374ssigkeitssystems der Kupplung verur-sacht worden. 5 Auf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gem344337 247 3 des Garantie-vertrages k366nne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestim-mung sei wegen unbilliger Benachteiligung des Kunden gem344337 247 307 BGB un-wirksam. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschrei-bung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Ein-schr344nkung der 374bernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei Reparatur, beinhalte. Der anl344sslich eines Gebrauchtwagenkaufs mit einem Dritten abgeschlossene Garantievertrag sei mit der dreij344hrigen Neuwagenga- 6 - 5 - rantie eines Herstellers oder Vertragsh344ndlers nicht zu vergleichen. Die mit ei-nem Dritten getroffene eigene Garantievereinbarung 374ber die Reparaturkosten-tragung m374sse einen 374ber die Gew344hrleistungsanspr374che hinausgehenden oder zumindest davon zu trennenden Inhalt haben. Anders als bei einer Neu-wagengarantie des Herstellers k366nne die Beklagte auch nicht auf die Bindung des Kl344gers an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem abzielen und dem Garantienehmer insoweit eine Pflicht auferlegen. Die unbillige Benachteiligung des Kunden durch 247 3 der Garantiebedin-gungen liege darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein wegen der 334berschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann, wenn der Versto337 gegen die Obliegenheit nicht schadensurs344chlich geworden sei. Im Verh344ltnis zur Laufleistung des Fahrzeugs des Kl344gers bei Scha-denseintritt (86.784 km) sei die 334berschreitung des Wartungsintervalls um 827 km sehr gering. Aufgrund der Angaben des Sachverst344ndigen, dass sich der Mangel schleichend im Betrieb oder auch durch das Eindringen von Luft in das hydraulisch bet344tigte System der Kupplung habe einstellen k366nnen, sei da-von auszugehen, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts bei einem Pkw mit so hoher Laufleistung eher zuf344llig gewesen sei und nicht auf der vers344umten Inspektion beruhe. Die Feststellung, ob der Schaden auch bei rechtzeitiger Wartung eingetreten w344re, m374sse aber letztlich nicht getroffen werden, denn dies liefe auf eine unzul344ssige geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf das noch zul344ssige Ma337 hinaus. 7 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 8 - 6 - 9 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass der am Fahrzeug des Kl344gers aufgetretene Schaden unter den Garantieumfang nach 247 1 des zwischen den Parteien abge-schlossenen Vertrages f344llt. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die 334berschreitung des Wartungsintervalls um 827 km der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Reparaturkosten dieses Schadens entgegenstehe. 10 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in 247 3 des Formularvertrags ge-regelten "Pflichten des K344ufers/Garantienehmers" und die f374r den Fall der "Nichteinhaltung der Pflichten" angeordnete Befreiung des Garantiegebers von seiner Leistungspflicht der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1, 2 BGB unterzo-gen. 11 aa) Allerdings sind 247 307 Abs. 1 und 2 sowie 247247 308, 309 BGB gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den daf374r zu zahlenden Preis un-mittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu 247 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur f374r den unmittelbaren Leistungsge-genstand, nicht aber f374r Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschr344nken. So sind Allgemeine Gesch344ftsbedingungen dann der Inhaltskon-trolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder 374berhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, unter II). F374r die der 334berpr374fung entzogene Leistungsbe-schreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli- 12 - 7 - chen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84). 13 bb) Vorliegend handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschr344nkung des Leistungs-versprechens. Die Beklagte hat nach Ma337gabe des 247 1 des Garantievertrags f374r die Laufzeit von zw366lf Monaten die Funktionsf344higkeit der mechanischen und elektrischen Teile des Fahrzeugs garantiert und sich gem344337 247 6 zur Tra-gung anfallender Reparaturkosten verpflichtet. Dass die Beklagte von dieser Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen - n344mlich unter anderem bei Verletzung der dem Kunden im Zusammenhang mit vorzunehmenden War-tungsarbeiten auferlegten "Pflichten" - wiederum frei sein soll, schr344nkt das ge-gebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO). Ob demgegen374ber eine als negative Anspruchsvoraus-setzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie von vorn-herein nur unter der Voraussetzung durchgef374hrter Wartungsarbeiten verspricht (vgl. OLG N374rnberg, NJW 1997, 2186), als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine solche Formulierung hat die Beklagte nicht verwendet. b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der in 247 3 der Garantiebedingungen als Folge der Nichtdurchf374hrung der Wartungsarbei-ten vorgesehene Verlust der Garantieanspr374che den Kunden unangemessen benachteiligt. 14 Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs unangemessen, wenn der Verwender missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu ber374cksichtigen (BGHZ 90, 280, 15 - 8 - 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den Ver-wender - wie hier 247 3 der Garantiebedingungen - von seiner Leistungsverpflich-tung ohne R374cksicht darauf freistellt, ob der Versto337 des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchf374hrung der Wartungsarbeiten f374r den reparaturbed374rfti-gen Schaden urs344chlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO, unter III 1 und 2 c). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet der Um-stand, dass umfangreiche, unter Heranziehung von Sachverst344ndigen zu f374h-rende Auseinandersetzungen 374ber die Kausalit344tsfrage durch einen Leistungs-ausschluss im Falle vers344umter Inspektionen von vornherein verhindert werden k366nnen, keine andere Bewertung. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Be-weis fehlender Urs344chlichkeit dem Kunden aufzuerlegen; dadurch wird der Ge-fahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet. Dass die Beklagte sich mit ernsthaft streitigen Kausalit344tsf344llen befassen muss, hat sie hinzuneh-men (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO). 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Anspruch des Kl344-gers aus der Garantie auch kein auf Befreiung von diesem Anspruch gerichteter Schadensersatzanspruch der Beklagten aus 247 280 Abs. 1, 247 249 Abs. 1 BGB wegen Nichtdurchf374hrung der Wartungsarbeiten entgegen. Denn bei den in 247 3 des Garantievertrags geregelten "Pflichten des K344ufers/Garantienehmers" han-delt es sich aus der ma337geblichen Sicht eines verst344ndigen Kunden nicht um Leistungspflichten des K344ufers/Garantienehmers. Daf374r k366nnte zwar der Wort-laut der Vertragsklausel ("Pflichten") sprechen. Als Rechtsfolge der "Pflichtver-letzung" sieht der Garantievertrag jedoch keine Schadensersatzanspr374che des Garantiegebers, sondern nur den Verlust der Garantieanspr374che des Kunden vor. Bei den in 247 3 des Vertrags genannten "Pflichten" handelt es sich deshalb um Obliegenheiten, die dem Kunden lediglich im eigenen Interesse auferlegt sind. 16 - 9 - 17 4. Zu Unrecht verweist die Revision im Hinblick darauf, dass der Sach-verst344ndige ein "Schleifenlassen der Kupplung" als Schadensursache nicht ausgeschlossen habe, auf einen Leistungsausschluss wegen unsachgem344337er Behandlung nach 247 2 Spiegelstrich 3 der Garantiebedingungen. Nach dem Gutachten des Sachverst344ndigen B. ist offen geblieben, ob der einge-tretene Schaden an der Kupplung durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Kl344gers verursacht worden ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Revision besteht f374r eine Umkehr der Beweislast wegen Beweisvereitelung kein Anlass. Eine solche Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisf374hrung schuldhaft erschwert oder unm366glich gemacht hat, etwa durch Zerst366rung oder Entziehung von Beweismitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b bb). Nach dem von der Revi-sion als 374bergangen ger374gten Vorbringen der Beklagten konnte zwar der ge-richtliche Sachverst344ndige n344here Feststellungen zur Ursache des Kupplungs-pedalspiels nicht treffen, weil die vom Kl344ger mit der Feststellung der Scha-densursache beauftragte Werkstatt das 334bertragungssystem der Kupplung teilweise zerlegt hatte und die Kupplung deshalb nur noch in diesem Zustand zur weiteren Begutachtung zur Verf374gung stand. Diese Vorgehensweise kann dem Kl344ger aber nicht als fahrl344ssige Beweisvereitelung angelastet werden. 5. Erfolglos bleibt auch die weitere R374ge der Revision, das Berufungsge-richt habe der Beklagten durch die ausgesprochene Verpflichtung zur 334ber-nahme der Reparaturkosten auf der Basis des gerichtlichen Sachverst344ndigen-gutachtens zu Unrecht - entgegen der Regelung in 247 3 Satz 1 Spiegelstrich 4 der Garantiebedingungen - die Art und Weise der Reparaturdurchf374hrung, ins-besondere den unn366tigen Einbau eines neuen statt eines gebrauchten Teilemo-tors vorgeschrieben. Diese R374ge geht schon deshalb fehl, weil in der Kosten- 18 - 10 - sch344tzung des gerichtlichen Sachverst344ndigen der Einbau eines neuen Teile-motors nicht vorgesehen ist. 19 6. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Kostenentschei-dung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Kl344ger die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Reparaturkosten zun344chst auf den Kostenvoranschlag der Firma Autohaus P. vom 24. Februar 2004 bezogen, den Antrag aber sp344ter auf das gerichtliche Sachverst344ndigengutachten als Basis umgestellt. Es kann da-hinstehen, ob darin, wie die Revision meint, eine teilweise R374cknahme bzw. ein Teilunterliegen liegt, weil der Kostenvoranschlag des Autohauses P. von etwas h366heren Kosten ausgeht. Auch in diesem Fall erweist sich die Entschei-dung des Berufungsgerichts, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, gem344337 247 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als richtig, denn der Umfang der Reparaturarbei-ten hing von der Ermittlung durch einen Sachverst344ndigen ab. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 C 1266/04 - LG Ansbach, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 S 1346/05 -
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