BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 251/06 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 544 Abs. 2 Satz 3 Zu den Darlegungsanforderungen, die nach 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO an eine Nicht-zulassungsbeschwerde zu stellen sind. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2007 - V ZR 251/06 - LG Berlin Kammergericht - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 2006 wird auf Kosten der Kl344ger als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 172.869,83 200. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO gen374genden Weise begr374n-det worden ist. 1 1. Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beschwerdef374hrer die Zu-lassungsgr374nde, auf die er die Beschwerde st374tzt, benennt und zu deren Vor-aussetzungen substantiiert vortr344gt (BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Wird der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht und hierzu unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 1 GG ger374gt, das Gericht habe Parteivorbringen 374bergangen, m374ssen besondere Umst344nde 2 - 3 - deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tat-s344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Denn grunds344tzlich ist davon ausgehen, dass ein Ge-richt das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat und nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-scheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen (std. Rspr., vgl. nur BVerfGE 88, 366, 375 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69; Senat aaO; jeweils m.w.N.). Eine unzumutbare Zul344ssigkeitsh374rde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-prinzip) wird mit diesen Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht errich-tet, weil sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanw344lte vertreten lassen m374ssen, die mit der speziellen Materie des Be-schwerdeverfahrens nach 247 544 ZPO vertraut sind. 2. Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegr374ndung nicht gerecht. Sie ersch366pft sich in formelhaften Wendungen und macht im Kern le-diglich geltend, die W374rdigung des Berufungsgerichts beschr344nke sich auf ein-zelne Umst344nde und lasse die erforderliche Gesamtw374rdigung aller f374r die Be-weisw374rdigung relevanten Umst344nde vermissen. Was konkret den Tatbestand einer Geh366rsverletzung erf374llen soll, wird nicht dargetan. Auch im Rahmen der - von 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht geforderten - Ausf374hrungen der Kl344ger zu Revisionsgr374nden setzt sich die Beschwerde mit Zulassungsgr374nden nicht auseinander. 3 - 4 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 4 Kr374ger RiBGH Dr. Klein ist Stresemann durch Urlaub verhindert zu unterschreiben. Kr374ger Czub Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2005 - 22 O 48/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 22 U 157/05 -
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