BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 251/06 Verk374ndet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Dezember 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 2006 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. M344rz 2005 ge344ndert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Kl344gers 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers sowie die weitergehende Beru-fung der Beklagten werden zur374ckgewiesen. Die weitergehende Revision des Kl344gers sowie die Revi-sion der Beklagten werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl344ger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen (247247 78 Abs. 1 und 2, 2 - 4 - 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). Seit der Satzungs344nderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem 304nderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. M344rz 2003 beruht, sieht die VBLS auch f374r schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den f374r rentennahe Versicherte gelten-den Grunds344tzen vor. 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: 3 Die S344tze 1 bis 3 gelten f374r Besch344ftigte, die am 31. De-zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente f374r schwerbehinderte Menschen beanspru-chen k366nnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet h344tten, entsprechend mit der Ma337gabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, f374r sie individuell fr374hestm366gliche Ein-trittsalter in die abschlagsfreie Rente f374r schwerbehinder-te Menschen ma337geblich ist. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinder-te Menschen setzte nach 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erf374llung einer War-tezeit voraus, die in den F344llen der von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-m366genserg344nzungsgesetz vom 21. M344rz 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die H366chstdauer der Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung (247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erh366ht. 4 - 5 - 5 II. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung sowie die H366he der erteil-ten Startgutschrift. Der am 26. Januar 1948 geborene und bei der Beklagten rentenbe-rechtigte Kl344ger ist sp344testens seit dem 16. November 2000 schwer-behindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwart-schaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht 374ber den Umstellungsstichtag hinaus. Hilfsweise begehrt er insbesonde-re die Erteilung einer Startgutschrift gem344337 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grunds344tzen f374r rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den Grunds344tzen f374r rentenferne Versicherte be-rechnet wurde. 6 Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kl344ger in der gesetzlichen Rentenversicherung 382 Monate an Beitragszeiten (247247 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zur374ck. Zudem verwendete er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindestens 62 Monate f374r schulische Ausbil-dung i.S. des 247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenaus-kunft der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte (BfA) zum 31. De-zember 2001 wegen 334berschreitung der H366chstanrechnungsdauer von drei Jahren nur 35 Monate als Anrechnungszeiten ber374cksichtigt wurden. Von der M366glichkeit, f374r nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (247 207 SGB VI), machte der Kl344ger nach dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte f374r die zw366lf Monate der schulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Le-bensjahrs Beitr344ge nach. 7 - 6 - 8 Der Kl344ger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders gesch374tzten Rentenanwartschaft zur374ck. F374r eine Neuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der Beklag-ten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-geantr344gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-gen. Hinsichtlich der Ma337geblichkeit des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ist der Kl344ger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweite-rung der Anrechungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung er-f374llt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS w344re dieser unwirksam, soweit die Erf374llung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinderte Men-schen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde. 9 Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-rem darauf, dass die vom Kl344ger beanstandete 334bergangsregelung f374r rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe. Diese halte der mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Ta-rifautonomie ohnehin eingeschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand des Kl344gers. 10 Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erf374llt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt g374ltigen Rechtslage die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen h344tten. 11 - 7 - 12 Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im 334brigen - festge-stellt, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechung der Startgutschrift 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden und dem Kl344ger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. 304nderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente ent-spricht. W344hrend die Berufung des Kl344gers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtli-che Urteil ge344ndert und unter Klageabweisung im 334brigen nur noch fest-gestellt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kl344ger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlege. Der Kl344ger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Antr344ge weiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision insgesamt Klageabweisung. 13 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat nur insoweit Erfolg, als sie die Fest-stellung der Ma337geblichkeit des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS begehrt. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 14 I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) ausgef374hrt, der Systemwechsel vom 15 - 8 - bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar. Die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS h344lt das Beru-fungsgericht f374r nicht erf374llt, da der Kl344ger am 31. Dezember 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung die Wartezeit von 420 Monaten tat-s344chlich noch nicht erreicht gehabt habe. Eine Auslegung am Ma337stab des durchschnittlichen Versicherten ergebe, dass die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Umstellungsstichtag selbst er-f374llt gewesen sein m374ssen. Daher komme es weder auf ein Erreichen der Wartezeit zu einem sp344teren Zeitpunkt noch auf die erh366hte Anrechnung nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht an. Auch die erst nach dem Umstellungsstichtag erfolgte Nachzahlung sei somit unbeachtlich. Da es nach Wortlaut und erkennbarem Sinn der Stichtagsregelung allein auf das tats344chliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am Um-stellungsstichtag ankomme, k366nne sich der Kl344ger auch nicht erfolgreich auf die Nachzahlungsm366glichkeit nach 247 207 SGB VI berufen. 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS, der auf einer Grundentscheidung der Tarifvertrags-parteien beruhe und deswegen einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei, versto337e auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder die Gebote von Treu und Glauben. 16 Die deswegen anzuwendenden 334bergangsregelungen f374r renten-ferne Versicherte verstie337en jedoch gegen h366herrangiges Recht, wes-halb sie f374r das Versicherungsverh344ltnis des Kl344gers unwirksam seien. Die auf dieser Grundlage erteilte Startgutschrift lege die Anwartschaft des Kl344gers demzufolge nicht verbindlich fest. Weitergehende Anspr374che des Kl344gers best374nden dagegen nicht. 17 - 9 - 18 II. Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nur teilweise stand. 19 1. Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht die Ma337geblichkeit von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS f374r die Berechnung der Startgutschrift des Kl344-gers ab. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus der ma337geblichen Sicht des durchschnittlichen Versicher-ten die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Um-stellungsstichtag erf374llt gewesen sein mussten. Es zieht jedoch daraus den nicht zwingenden Schluss, dass deswegen auch s344mtliche Voraus-setzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente f374r schwerbehin-derte Menschen, soweit sie nicht in der Bestimmung selbst fingiert wer-den, am Umstellungsstichtag tats344chlich vorgelegen haben mussten. 20 Dadurch verkennt das Berufungsgericht, dass bei zutreffender Auslegung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Versicherte eine gesetzliche Rente auch dann h344tte beanspruchen k366nnen, wenn er zum Umstel-lungsstichtag deren Voraussetzungen einseitig h344tte schaffen k366nnen - unterstellt, er h344tte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Ver366ffentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Ma337stab des durchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das Wartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verh344ltnis zu dem in 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vor-ausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Vereinbarkeit der Bestimmung mit h366herrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausf374hrungen im genannten Senatsurteil verwiesen. 21 - 10 - 22 b) Der Kl344ger hatte die M366glichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach 247 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung so zu erh366hen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erf374llt gehabt h344tte. Er h344tte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-lungsstichtag die Voraussetzungen f374r eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen k366nnen, weshalb seine Startgutschrift gem344337 dieser Bestimmung nach den f374r rentennahe Versicherte geltenden Grunds344tzen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS) zu er-folgen hat. Die durch das Berufungsgericht getroffene Feststellung der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift, die auf einer Behandlung nach den f374r rentenferne Versicherte geltenden Grunds344tzen beruht, ist damit gegenstandslos. 2. Dagegen h344lt das Berufungsgericht die weitergehenden Anspr374-che des Kl344gers, insbesondere auf eine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht, zu Recht nicht f374r gegeben. 23 24 a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassen-den Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen) hat der Senat dies best344tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene - 11 - Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist je-denfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausf374hrungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen. b) Hieran 344ndert auch nichts, dass der Kl344ger bereits bei System-umstellung schwerbehindert war. Die 334bergangsregelungen sind in die-sem Fall gegen374ber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicherten zwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochrechung nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern im Re-gelfall auf das f374r den jeweiligen Versicherten fr374hestm366gliche Eintrittsal-ter in die abschlagsfreie Rente f374r schwerbehinderte Menschen abzustel-len ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die Voraus-setzungen f374r die Mindestgesamtversorgung (247 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erst zu einem sp344teren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des 63. Lebens-jahrs erf374llt, ist nach 247 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS auf diesen sp344teren Zeit-punkt hochzurechnen. 25 Der Kl344ger hat im Streitfall schon nicht vorgetragen, dass ihm hier-aus Nachteile entst374nden. Dessen ungeachtet beruht die unterschiedli-che Behandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Versicherten jedenfalls auf einem sachlichen Grund. F374r nicht schwerbe-hinderte Versicherte mussten die Tarifvertragsparteien der Ungewissheit, in welchem Lebensalter diese Versicherten jeweils tats344chlich in die ge-setzliche Altersrente eintreten werden, durch eine pauschalierende An-nahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die Vollendung des 63. Le-bensjahrs festgelegt. F374r schwerbehinderte Versicherte steht jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte fr374hestm366glich in eine 26 - 12 - abschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintreten kann, ein konkreterer Ankn374pfungspunkt zur Verf374gung, der in der Gesamtheit der F344lle den tats344chlichen Verh344ltnissen n344her kommen wird als der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pauschalierenden Hoch-rechnung unvermeidbaren Abweichungen von den tats344chlichen Entwick-lungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch zum Vorteil des Versi-cherten ausschlagen k366nnen, werden durch das Abstellen auf diesen konkreten Zeitpunkt minimiert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV [Stand Juni 2003] Erl. 33.3.3. S. 273). Durch 247 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS wird zudem sichergestellt, dass der Versicherte durch den im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Versicherten vorver-lagerten Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch die Mindestge-samtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert (vgl. Kiefer/ Langenbrinck, Betriebliche Alterversorgung im 366ffentlichen Dienst [Stand - 13 - M344rz 2007] 247 33 ATV A 1.2 Erl. 6 S. 22; Langenbrinck/M374hlst344dt, Be-triebsrente der Besch344ftigten des 366ffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 140). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2005 - 6 O 356/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 U 89/05 -
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