BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 251/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 15.000 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt, 247 26 Nr. 8 EGZPO. 1 Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Zuf374hrung von Ge-r374chen aus einem Viehstall in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands, der vorliegend zugleich die Beschwer des unterlegenen Kl344gers bestimmt, hat die-ser erstinstanzlich mit - vorl344ufig - 7.500 200 angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert zun344chst in dieser H366he festgesetzt und ihn dann - auf eine Be-schwerde der Beklagten hin - auf 15.000 200 heraufgesetzt. Auf diesen Betrag hat ihn auch das Oberlandesgericht, vom Kl344ger unbeanstandet, festgesetzt. 2 - 3 - Der Streitwert ist gem344337 247 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Einen Anhaltspunkt bietet, von den Vorinstanzen zu Recht zugrunde gelegt, die Wertminderung, die das Grundst374ck des Kl344gers infolge der behaupteten Im-missionen erleidet. 3 Dass die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen ermes-sensfehlerhaft w344re, macht der Kl344ger nicht geltend und ist auch nicht ersicht-lich. Er behauptet vielmehr, in Wahrheit sei mit weit h366heren Abschl344gen ge-gen374ber dem Verkehrswert eines nicht durch Geruchsimmissionen beeintr344ch-tigten Grundst374cks zu rechnen. Dazu beruft er sich auf ein Wertgutachten, das ein Sachverst344ndiger 374ber ein anderes in der N344he gelegenes Grundst374ck des Kl344gers erstellt hat. Der Verkehrswert dieses Grundst374cks sei mit 210.000 200 ermittelt worden. Gleichwohl habe er, der Kl344ger, es nur f374r 120.000 200 verkau-fen k366nnen, wobei nur 90.000 200 auf den Grund und Boden entfalle. Der Ab-schlag vom Verkehrswert betrage also rund 57 %, womit die Grenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO 374berschritten sei. Zur Glaubhaftmachung hat er Kopien des Gut-achtens und des Kaufvertrages vorgelegt. 4 Damit ist eine Beschwer von 374ber 20.000 200 weder dargelegt noch glaub-haft gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wertangaben hinsicht-lich des anderen Grundst374cks des Kl344gers zutreffen, ist nicht gesagt, dass die Differenz zwischen gutachtlich ermitteltem Verkehrswert und erzieltem Kauf-preis seinen Grund in den behaupteten Geruchsimmissionen hat. Ausdr374cklich behauptet hat es nicht einmal der Kl344ger. Wie es zu der Einigung 374ber den kon-kreten Kaufpreis gekommen ist, legt er nicht dar. Die Gr374nde k366nnen vielf344ltig sein. Auffallend ist ohnehin, dass der Sachverst344ndige den Wert der mitverkauf-ten Geb344ude mit 374ber 170.000 200 und den Bodenwert mit nur rd. 35.000 200 ange-geben hat, w344hrend im Kaufvertrag f374r Geb344ude und Grund und Boden zu-sammen 90.000 200 veranschlagt werden. Dass die Geb344ude, etwa der im Gut- 5 - 4 - achten mit 134.800 200 bewertete und mitverkaufte Kuhstall, infolge der Geruchs-beeintr344chtigung an Wert, zumal in dieser exorbitanten Gr366337enordnung, verlo-ren haben k366nnte, liegt fern und wird von dem Kl344ger nicht plausibel dargelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer, entsprechend den Angaben von Kl344ger und Beklagten in den Tatsacheninstanzen zum Streitwert, nur 15.000 200 betr344gt. 6 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 02.05.2008 - 6 O 159/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 91/08 -
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