BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 251/08 vom 9 . Nov ember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmö ller am 9 . November 2011 beschlossen : 1. D ie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision i n dem Urteil des 18. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 b e- treffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 wird auf ihre Kosten zurück ge wi e sen . D ie Strei t- he l ferin hat die insofern durch ihre Streithilfe verursac h- ten Kosten selbst zu tragen (§§ 97 Abs . 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). 2. D ie Beschwerde der Streithelferin der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev ision i n dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 wird auf ihre Kosten verw o rfen. 3. D ie Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urte il des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dü s- seldorf vom 5. November 2008 betreffend die Abwe i- sung der Klage wird auf ihre Kosten verwo rfen. - 3 - Streitwert: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin 3.208.943,70 Nichtzulassungsbeschwerde der Stre ithelferin 7.800,00 Revision der Streithelferin betreffend die Beklagte zu 1: 3.208.943,70 betreffend die Beklagten zu 2 und zu 3 : 7.800,00 Gründe : I. Die Beschwerde der Klägerin , die als einheitliches Rechtsmittel der Klägerin und ihrer Streithelferin anzusehen ist, soweit sich beide g e- gen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage we n- den (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW - RR 2006, 644 Rn. 7) , ist zurückzuweisen. De r Rechtssache kommt in s o- weit weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von e i- ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die gerügten Verstöße gegen Ve r- fahrensgrundrechte aus Art t . 3 Abs. 1 , 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. II. Die Beschwerde der Streithelferin der Klägerin ist, soweit sie über diejenige der von ihr unterstützten Hauptpartei hinausgeh t und d a- her als eigenständiges Rechtsmittel anzusehen ist, auf ihre Kosten (vgl. 1 2 - 4 - BGH, Beschluss vom 27. Mai 1963 - III ZR 131/61, BGHZ 39, 296, 297 f.) als unzulässig zu verwerfen . Es fehlt inso fern an einer Begründung, § 544 Abs. 2 Satz 1 und 2. Zudem ist in diesem Prozessrechtsverhältnis die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 nicht überschritten , weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i n- folge der Teilabweisung der Klage gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 3 nur bei 7.800 ä g e . III. Die Revision der Streithelferin, die sich gegen das Berufungsu r- teil wendet, soweit die Klage abgewiesen wurde, ist nicht statthaft und daher ebenfalls als unzulässig zu verwerf en (§ 552 ZPO) . Es fehlt ins o- weit an einer Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO . D ieses hat d ie Zulassung wirksam zugunsten der B e- klagten zu 2 und zu 3 beschränk t , da nur zu de ren Ungunsten die als grundsätzlich angeseh ene n Rechtsfrage n entschieden wurde n (vgl. dazu 3 - 5 - BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 59; MünchKomm - ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 543 Rn. 38; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 543 Rn. 21). Dr. Kessal - Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2007 - 39 O 114/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2008 - I - 18 U 188/07 -
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