BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 25/11 Verkündet am: 26. April 2012 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 2, § 301 Abs. 1 a) Bei erhobener Klage und Widerklage kann über die Widerklage ein Teilurteil ergehen, wenn diese selbständig zur Endentscheidung reif und von der En t- scheidung über die Klage unabhängig ist. b) Die dem Erlass eines Teilurteils entgegenstehende Gefah r der Widersprüc h- lichkeit kann in der Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, dass über die Vorfragen ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht (B e- stätigung von BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381 = NZBa u 2003, 153 = ZfBR 2003, 250). c) Dass dem Widerkläger unter Berücksichtigung seines Sachvortrags ein and e- rer, bisher aber nicht geltend gemachter prozessualer Anspruch zustehen kann, steht dem Erlass eines Teilurteils über die Widerklage nicht entgegen. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2012 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eic k, Halfmeier und Prof. Leupertz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M ünchen vom 14. Dezember 2010 ins o- weit aufgehoben, als das Teilendurteil des Landgerichts Mü n- chen I vom 10. Mai 201 0 einschließlich des Verfahrens aufgeh o- ben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilendurteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 10. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung restlichen Archite k- tenhonorars . Die Beklagte beansprucht wi derklagend Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vorvertrags oder einer Punktation. 1 - 3 - Die Beklagte beabsichtigte 2005 den Erwerb von Grundbesitz als Kap i- talanlage. Die Überlegungen gingen dahin, das mit einem Vorderhaus bebaute Grundstück W. 23 in M. z u erwerben und dort ein Rückgebäude mit Tiefgarage zu errichten. Die Klägerin er stellte insoweit für die Beklagte im September und No vember 2005 Renditeberechnungen , in denen sie bei einer Brutto geschos s- fläche (BGF) von 891 m ² bzw. 1.091 m² jeweils von 1.4 00 Quadratmeter BGF inklusive Mehrwertsteuer sowie Baunebenkosten von 15 % ausging. Am 10. November 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten den Entwurf eines Planungsvertrags. Darin sind als Planungsgrundlage Gesamtkosten für die rückwärtige Bebau ung in Höhe von 1,8 Mio. m² benannt. Nach weiteren Verhandlungen schlossen die Parteien am 6./9. Dezember 2005 einen Generalplanungsvertrag. Unter Ziff. 1.0 fügte die Klägerin nach "Die Bauleistungen für das Bauvorhaben soll en durch eine Gen e- ralunternehmervergabe vergeben und erstellt werden" handschriftlich ein: "D. [sc. die Klägerin] wird für den AG als Generalunternehmer tätig. Ein entspr e- chender Vertrag wird gesondert geschlossen. Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Vert rags werden sodann entsprechend angepasst." Die Baugenehmigung für die von der Klägerin erstellte Planung der Rückbebauung mit einer BGF von nunmehr 1.375 m² und der Tiefgarage wu r- de erst am 13. Juli 2007 erteilt. In der Folgezeit verhandelten die Parte ien über den Ab schluss eines Generalübernehmervertrags. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie die Leistungen nicht selbst erbringen könne, sondern insoweit eine mit ihr im Firmenverbund als Generalübernehmerin tätige Gesellschaft eingescha l- tet werden müss e. In der Folgezeit entwickelten die Parteien unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des zu vereinbarenden Gesamtwerklohns. Die Kläg e- rin unterbreitete der Beklagten unter dem 5. Dezember 2007 ein Angebot über 3.172.315,34 wurden unter anderem ein Generalübernehmerzuschlag von 12 % und eine Preissteigerung von 17,5 % seit 2005 beansprucht . Dieses 2 3 - 4 - Angebot nahm die Beklagte insbesondere wegen d ieses Z uschlags und der Hö he der behaupteten Preissteigerung nicht an. Sie vertrat die Auffassung, sie h abe mit der Klägerin spätestens mit Abschluss des Generalplanungsvertrags einen Vorvertrag geschlossen, der auf den Abschluss eines Bauvertrags über die Err ichtung des Rückgebäudes gegen Zahlung eines Werklohns von 1.400 je Quadratmeter BGF und Baunebenkosten von 15 % gerichtet sei. Nachdem die Klägerin zum Abschluss eines dahingehenden Hauptvertrags zuzüglich e i- ner von der Beklagten zugestandenen Preisstei gerung nicht bereit war, kündi g- te diese den Architektenvertrag aus wichtigem Grund und ließ das Bauvorh a- ben von anderen Unternehmen ausfüh ren. Die Klägerin, die die Kündigung als freie Kündigung wertet, hat ersti n- stanzlich beantragt, die Beklagte zur Zah lung von 198.680,65 verurteilen. Sie beansprucht für erbrachte Planungsleistungen eine Restverg ü- tung von 109.380,95 e- klagte hat widerklagend 1.094.415,89 t. Bei di e- sem Betrag handelt es sich um die Differenz zwischen dem für die Errichtung des Rückgebäudes und der Tiefgarage gezahlten Werklohn von 3.601.439,47 und dem Betrag von 2.507.023,58 Klägerin zu zahlen g ewesen wäre, wenn mit dieser ein den Bedingungen des behaupteten Vorvertrags entsprechender Bauvertrag geschlossen worden w ä- re. Das Landgericht hat mit Teil end urteil die Widerklage abgewiesen. Dag e- gen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Wege der A n- schlussberufung beantragt festzustellen, dass kein bindender Vorvertrag über eine n noch abzuschließenden Generalübernehmervertrag bezüglich des Ba u- vorhabens bestanden habe. 4 5 - 5 - Das Berufungsgericht hat auf die Anschlussberufung der Klägerin di e beantragte Feststellung getroffen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Teilendurteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Mit d er vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagt en. Entscheidungsgründe : Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Teilurteil sei aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen, da die Gefahr wide r- sprüchlicher Entscheidungen bestehe. Di e Frage, ob sich die Klägerin vorve r- traglich oder durch Punktation dahin gebunden habe, dass die Kosten des G e- neralübernehmers in den 1.400 auch für die Honorarklage von Bedeutung. Diese Frage verklammere Klage und Widerklage. Werde eine vorvertragliche Bindung bejaht, habe die Klägerin A n- lass zu r Kündigung aus wichtigem Grund gegeben. Sie könn e dann eine Verg ü- tung für die nicht erbrachten Leistungen nicht verlangen. Daran ändere der U m- stand nichts, dass die Auffassung des Landgerichts geteilt werde, dass die B e- klagte weder einen Vorvertrag noch eine Punktation habe nachweisen können. Auch die Begründetheit des Zwischenfeststellungsantrags führe unter den besonderen Umständen nicht dazu, dass das Teilurteil aufrechterhalten 6 7 8 9 - 6 - werden könne. Die Feststellung, dass sich die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form rechtlich gebunden habe, sc hließe einen Anspruch nach § 311 Abs. 2, § 280 BGB nicht aus. Die Klägerin habe eine vorvertragliche Pflicht verletzt, indem sie in ihre Renditeberechnungen von September und N o- vember 2005 die Kosten für den Generalübernehmer nicht einbezogen habe. Diese v orvertragliche Pflichtverletzung rechtfertige eine Kündigung aus wicht i- gem Grund. Die Klägerin werde deshalb die nicht ausgeführten Leistungen nicht berechnen können. Ebenso sei die Widerklage dem Grunde nach berec h- tigt, wenn auch diese Feststellung nicht die Rechtsfolgen trage, die die Beklagte mit ihrer S chadensberechnung daran knüpfe. Die Beklagte werde Gelegenheit haben, hierzu vor dem Landgericht vorzutragen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ein Teilurteil darf nur erlass en werden, wenn die Gefahr widerspr e- chender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Im Rahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Urteilselementen, die nicht in Re cht s- kraft erwachsen, ausgeschlossen sein. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen A n- sprüche noch einmal stellen kann (BGH, Urteil vom 13. April 2000 I ZR 220/97, NJW 2000, 3716; Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760; Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, BauR 2003, 381 = NZBau 2003, 153 = ZfBR 2003, 250). 10 11 - 7 - Zutreffend hat das Berufungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze erkannt, dass das vom Landge richt erlassene Teilurteil unzulässig war. Denn das Landgericht hat die Abweisung der Widerklage damit begründet , dass sich die Klägerin weder durch Vorvertrag noch durch Punktation dahingehend g e- bunden habe, dass die Kosten des Generalübernehmers in den 1 .400 Quadratmeter BGF enthalten seien. Diese Feststellung betrifft eine Vorfrage, die auch für die verbleibende Honorarklage entsc heidungserhebliche Bede u- tung haben kann . Denn bei einer entsprechenden Bindung hätte die Klägerin möglicherweise Anlass z ur Kündigung gegeben mit der Folge, dass ihr für die nicht erbrachten Leistungen keine Vergütung zustünde. 2. Allerdings kann die Gefahr der Widersprüchlichkeit in der Berufung s- instanz dadurch beseitigt werden, dass über die Vorfragen ein Zwischenfes t- st e l lungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht, durch das die Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen dem Teilurteil und dem Schlussurteil ausgeräumt wird ( BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01, aaO ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 13 und Zöller/Heßler, aaO, § 525 Rn. 8 ). Ein solches Zwischenfeststellungsurteil hat das Berufungsgericht hier erlassen. Es hat fes t- gestellt, dass kein bindender Vorvertrag bestand und damit, wie sich aus den Gründen ergibt, zugleich entschieden, dass sich a us dem Gesichtspunkt der Punktation ebenfalls keine rechtsgeschäftlichen Bindungen ergeben. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass unter den besonderen Umständen des Falles trotz der Begründetheit des Zw i- schenfeststellungsa ntrags das Teilurteil nicht aufrechterhalten werden könne, weil der Beklagten im Rahmen der Widerklage wegen Verletzung einer vorve r- traglichen Pflicht ein Anspruch gemäß § 311 Abs. 2, § 280 BGB zustehe. Die Revision verweist zu Recht darauf, dass die Bekla gte einen solchen Anspruch 12 13 14 - 8 - nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, dieser damit nicht Strei t- gegenstand war. a) Mit der Klage wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117 , 1, 5 f.; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW - RR 1996, 1276; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151; Urteil vom 6. Mai 1999 IX ZR 250/98, NJW 1999, 2118; Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560; Urteil vom 24. Ja nuar 2008 - VII ZR 46/07, BauR 2008, 869 = NZBau 2008, 325 = ZfBR 2008, 360; Urteil vom 23. September 2008 XI ZR 253/07, NJW - RR 2009, 544; Urteil vom 21. Oktober 2008 XI ZR 466/07, NJW 2009, 56) nicht ein bestimmter materiell - rechtlicher A n- spruch gelte nd gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den (Wider - )Klageantrag, in dem sich die vom Kläger geltend gemachte Re chtsfolge konkretisiert, und durch den L eben s sachverhalt (Anspru chsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, de n Sachver halt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenko mplex gehö ren, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91; Urt eil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06; Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, jew eils aaO). b) Die Beklagte hat mit der Widerklage Schadensersatz statt der Lei s- tung wegen Verletzung eines Vorvertrags beansprucht. Sie hat nach dem Hi n- weis des Berufungs gerichts, dass ihr allenfalls Ansprüche aus c.i.c. zustehen könnten, lediglich die Auffassung vertreten, dass auch bei Annahme derartiger 15 16 - 9 - Schadensers atzansprüche ein einheitlicher L eben s sachverhalt vorliege, der gemeinsam entschieden wer den müsse. Dies tri fft nicht zu . aa) Den b eiden danach in Betracht kommenden Schadensersatzansp r ü- chen liegt k ein einheitlicher L ebe ns sachverhalt zugrunde. Die Beklagte hat von der Klägerin Ersatz der Mehrkosten beansprucht, die ihr durch die Beauftr a- gung anderer Unternehm er mit der Ausführung des Bauvorhabens entstanden sind. Gegenstand des Rechts streits war daher der L eben s sachverhalt, aus dem die Beklagte die begehrte Rechtsfolge herleitete. Die Beklagte hat ihren Sch a- densersatzanspruch darauf gestützt, dass sie mit der Klägerin einen Vorvertrag geschlossen habe, diese der daraus resultierenden Verpflichtung zum A b- schluss eines entsprechenden Haup tvertrags nicht nachgekommen sei und sie infolgedessen die geltend gemachten zusätzlichen Kosten habe tragen müssen. Die zur Begründung dieses Rechtsschutzbegehrens vorzutragenden Tatsachen unterscheiden sich von denjenigen, die für einen von dem Berufungs gericht angenommenen Schadensersatz wegen Verletzung der vorvertraglichen Pflicht der Klägerin, in ihre Renditeberechnungen die Kosten für den Generalübe r- nehmer einzubeziehen, darzulegen sind. Während es für den von der Beklagten geltend gemachten Schadens ersatzanspruch statt der Leistung darauf a n- kommt, ob sich die Parteien schon vor Abschluss des in Aussicht genommenen Bauvertrags vertraglich binden wollten, ist für den in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Pflicht en entsche i- dend, ob die Klägerin schuldhaft die Verpflichtung verletzt hat, bei den Rend i- teberechnungen einen Generalübernehmerzuschlag zu berücksichtigen und der Beklagten daraus kausal ein Schaden erwachsen ist. bb) Die Beklagte hat auf die Verletzung vorvertraglicher Pflichten g e- stüt z te Schadensersatzansprüche weder vor noch nach dem Hinweis des Ber u- fungsgerichts geltend gemacht . Schadensersatzansprüche wegen Nichterfü l- 17 18 - 10 - lung eines Vorvertrags und solche wegen Verletzung vorv ertraglicher Pflichten haben unterschiedliche Voraussetzungen und erfordern dementsprechend auch unterschiedlichen Tatsachenvortrag. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vorvertrags ist auf das positive Interesse gerichtet; die B e- klagte wäre so zu stellen, wie sie st ünde, wenn der Vorvertrag erfüllt, der Hauptvertrag also geschlossen worden wäre. Dagegen ist für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten darauf abzuste l- len, wie die Beklagte sich verhalten hätte, wenn sie zutreffend übe r sämtliche anfallenden Kosten informiert worden wäre und die Renditeberechnungen auf dieser Grundlage erstellt worden wären. Hierzu hat die Beklagte , wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nichts vorgetragen. Sie hat ihren Anspruch auf Ersatz der durch die Beauftragung anderer Unternehmer entstandene n Meh r- kosten vielmehr allein aus dem Umstand abgeleitet, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen aus einem Vorvertrag bzw. einer Punktation nicht nachgeko m- men sei. cc) Das Berufungs gericht berücksichtigt daher bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft einen Anspruch, den die Beklagte nicht , auch nicht im Wege der Klageänderung, geltend gemacht hat . 4. Da das Berufungsgericht mit der Feststellung, dass ein bindender Vo r- vertrag nicht bestand, die Gefahr ei ner unterschiedlichen Beurteilung einer Kl a- ge und Widerklage betreffenden Vorfrage beseitigt hat, war das die Widerklage als unbegründet abweisende Teilurteil zu bestätigen und damit die dagegen gerichtete Berufung der Beklagte n zurückzuweisen. 19 20 - 11 - III. Di e Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1, § 97 Abs. 1 ZPO. Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2010 - 15 HKO 119/09 - OLG München, Entscheidung vom 14.12.2010 - 13 U 3390/10 - 21
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