BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 251/10 Verkündet am: 17. Februar 2012 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 28 Abs. 3; HeizkostenVO § 3 Satz 1 Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümerg e- meinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Ge l- tung bedarf es nicht. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleist eten Za h- lungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufz u- nehmen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der U n- terschiedsbet rag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern. BGH, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10 - LG Landau i.d. Pfalz AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren au f- grund der bis zum 3. Februa r 2012 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. November 2010 unter Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und ins o- weit aufgehoben, als der Beschluss über die Genehmigung der G e- samtabrechnung hinsichtlich der Heiz - und Warmwas serkosten für das Jahr 2008 für ungültig erklärt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2. Juli 2010 z u- rückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander a ufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2009 wurde die Abrec h- nung für das Wirtschaftsjahr 2008 durch Mehrheitsbeschluss genehmigt. Bei den Heiz - und Warmwasserkosten wurden in die Abrechnung nicht die Kosten für die im Jahr 2008 tatsächlich bezogene Fernwärmeenergie aufgenommen, sondern alle Zahlungen, die im Jahr 2008 an den Energieversorger geleistet worden sind. Die Kläger haben beant ragt, die Beschlüsse, soweit die Gesamt - und Einzelabrechnungen für die Heiz - und Warmwasserkosten genehmigt wu r- den, für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hinreichend begründet worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des B erufungsgerichts haben die Kläger ihre Klage i n- nerhalb der Zwei - Mo natsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ausreichend begrü n- det. Der Angriff der Kläger richte sich gegen die Abrechnung der Heiz - und Warmwasserkosten nach dem Abflussprinzip. Der angefochtene B eschluss sei auch fehlerhaft. Die Heizkostenverordnung fordere eine periodengerechte und verbrauchsabhängige Abrechnung. Maßgebend seien daher die in dem A b- rechnungszeitraum angefallenen Verbrauchskosten und nicht die in dem A b- rechnungszeitraum g ezahlten R echnungen. Dem entsprä che n die angegriff e- 1 2 - 4 - ne n Abrechnung en nicht, da die in dem Kalenderjahr 2008 getätigten Zahlu n- gen umgelegt worden seien, unabhängig davon, ob diese den Verbrauch in dem Ab rechnungsjahr beträ fen oder einen solchen aus dem Vorjahr. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nach prüfung überwiegend stand . 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der i n- nerhalb der Begründungsfrist eingegangene Schriftsatz der Kläger die an eine Klagebegründung nach § 46 Abs. 1 Sa tz 2 WEG zu stellenden Anforderungen erfüllt. Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG soll bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen b e- rufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbal d Kla r- heit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächl i- chen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterz o- gen werden (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20 ). Deshalb muss sich d er Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtung s- klage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben (Senat, aaO) ; eine Su b- stantiierung im Einzelnen ist nicht erforderlich (Senat, Ur teil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, N JW 2009, 2132 Rn. 14) . Dem genügt der Schriftsatz der Kl ä- ger. Als Anfechtungsgrund führen sie an, dass die für das Abrechnungsjahr 2008 beschlossenen Gesamt - und Einzelabrechnungen fehlerhaft seien, da sie entgegen de r Heizkostenverordnung von den tatsächlich gezahlten Rec h- 3 4 5 - 5 - nungsbeträge n im Zeitraum 2008 ausgingen, statt den auf das Jahr entfalle n- den Brennstoffkostenanteil zu ermitteln und auf dieses Jahr umzulegen. Damit ist der zur Überprüfung gestellte Sachverhalt zu mindest in Umrissen vorgetr a- gen. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch den Beschluss der Eige n- tümergemeinschaft , soweit die Gesamtabrechnung genehmigt wurde , wegen Verstoßes der Abrechnung gegen die Heizkostenverordnung für ungültig e r- klärt . a) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass es - wie die Revisi on meint - an einem schlüssigen Sachvortrag der Kläger dazu fehl t , ob die Wohnungseige n- tümer die Anwendung der Vorschriften der Heizkostenverordnung für ihre G e- meinsch aft überhaupt eingeführt hab en. Eines solchen Vortrages bedurfte es nicht. Nach § 3 Satz 1 Heizkostenverordnung (HeizkV) sind deren Vorschriften unabhängig davon anzuwenden, ob die Wohnungseigentümer durch Vereinb a- rung oder Beschluss abweichende Bestimmungen getroffen haben. Die He i z- kostenverordnung ist ihrem Inhalt nach allerdings nicht für eine unmittelbare Anwendung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft geeignet. Sie gibt kein festes Abrechnungssystem vor, sondern nur einen Rahme n (vgl. §§ 4, 5, 7, 8 Heizk V). Dieser Rahm en muss von der Wohnungseigentümergemei n- schaft erst durch Vereinbarung oder Beschluss ausgefüllt werden, bevor eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung möglich ist. Der Verwalter kann eine derart weitreichende Auswahlentscheidung nicht eigenständig tr effen (Lammel, Heizkostenv erordnung, 3. Aufl., § 3 Rn. 6; Danner/Theobald / Schuhmacher, Ener gierecht [2011], § 3 Heizk V Rn. 4; Jennißen, Die Verwalte r- abrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl . , Rn. 114). Daraus 6 7 8 - 6 - wird in Rechtsprechung und Literat ur gefolgert, dass die Regelungen der Hei z- kostenverordnung für die Wohnungseigentümergemeinschaft keine unmittelb a- r e Geltung hätten , sondern erst durch Vereinbarung oder Be schluss eingeführt werden mü ss t en (BayObLG, ZMR 1988, 349; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; OLG Köln, NZM 2005, 20; Bärmann/Becker, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 57; Staudinger/Bub , BGB [ 2005 ], § 16 WEG Rn. 238; Schmid in Riecke/Schmi d, WEG, 3. Aufl., § 3 Heizk V Rn. 1; Müller, Praktische Fragen des Wohnungse i- gentums, 5. Aufl., 6. Teil Rn. 15 6; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl., § 3 Rn. 4 ff; Danner/Theobald /Schuhmacher , Energierecht [2011] , § 3 Heiz k V Rn. 4) . Dieser Schlussfolgerung ist nicht beizutreten. Die von den Wohnungse i- gentümern zu treffende Entscheidung über die Ausfüllung des von der Heizko s- tenverordnung vorgegebenen Rahmens betrifft die Frage, wie die Wohnungse i- gentümer die vorgeschriebene verbrauchsabhängige Abrechnung vornehmen, insbesondere welchen der möglichen Verteilungsmaßstäbe sie wählen. Ins o- weit bedarf es für eine A brechnung auf der Grundlage der Heizkostenveror d- nung einer Regelung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein e B e- schlussfassung oder Vereinbarung darüber, ob nach den Vorschriften der Hei z- kostenverordnung abzurechnen ist, ist hingegen nicht erforderlic h . Diese Ve r- pflichtung ergibt sich bereits unmittelbar aus § 3 Satz 1 HeizkV , der die Anwe n- dung der Vorschriften der Heizkostenverordnung im Verhältnis der Wohnung s- eigentümer zwingend vorschreibt ( LG Itzehoe, ZMR 2011, 236 ; LG Lübeck, ZMR 2011, 747 f.; OLG Hamburg , ZMR 2007, 210 ; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 103; ). Daher entspricht allein eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung den Grundsätzen or d- nungsgemäßer V erwaltung (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 221/09, NJW 2010, 3298, 3299 , Rn. 15 ) . Genehmigen die Wohnungseigentümer eine Heizkostenabrechnung, die verbrauchsunabhängig orientiert ist, ist der B e- 9 - 7 - schluss auf Anfechtung für unwirksam zu erklären . Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer (no ch) keine der Heizkostenverordnung entspr e- chende Regelung eingeführt haben ( OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458; aA Danner/Theobald /Schuhmacher , Energierecht [2011] , § 3 HeizkV Rn. 4 ) . Dann müssten sie eine solche Regelung nachholen, damit auf ihrer Grundlage di e Heizkosten verteilt werden können. b) Ein Verstoß gegen die Heizkostenverordnung liegt jedoch nur vor , s o- weit die Einzel abrechnung en betroffen sind , nicht dagegen im Hinblick auf die Gesamtabrechnung . aa) Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergeme inschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erste l- len. In dieser sind die gesamten im Kalenderjahr angefallenen tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben auszuweisen (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127, 2128, Rn. 10). Die Abrechnung soll den Wo h- nungseigentümern aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte. Deshalb dürfen in ihr nur tatsächlich erzielte Einnahmen und t atsächlich erfolgte Ausgaben gebucht werden (Senat, aaO, Rn. 17). bb) D emgegenüber schreibt d ie Heizkostenverordnung eine verbrauch s- abhängige Verteilung der Heiz - und Warmwasserkosten vor. Dem würde eine Ermittlung dieser Kosten nach dem Abflussprinzip, also nach den im Abrec h- nungsjahr bezahlten Rechnungen, nicht gerecht . Nach § 6 Abs. 1 HeizkV hat der Gebäudeeigentümer die Kosten der Ve r- sorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfa s- sung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 HeizkV auf d ie einzelnen Nutzer zu verte i- len. Nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 HeizkV gehören zu den Kosten der zentralen 10 11 12 13 - 8 - Heizungs - und Warmwasserversorgungsanlage " die Kosten der verbrauchten Brennstoffe " . Daraus folgt, dass nicht die in der Abrechnungsperiode bezahlten R echnungen, sondern die Kosten des in diesem Zeitraum tatsächlich erfolgte n Verbrauch s auf die Wohnungseigentümer umzulegen sind ( einhellige Meinung in Rspr. und Lit.; vgl. etwa BayOblG, NJW - RR 2003, 1666; NJW - RR 1993, 1166, 1167; OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 4 48; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; LG Hamburg, ZMR 2009, 530, 531; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 71; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. A ufl., § 28 Rn. 80; Jenn i- ßen, ZWE 2011, 153, 154; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., Anh. II Rn. 24; Münc h- Komm - BGB/En gelhard, 5. Aufl., § 28 WEG Rn. 17; Staudinger/Bub , BGB [ 2005 ] , § 16 WEG Rn. 206 und § 28 WEG Rn. 348 f.; Niedenführ, DWE 2005, 58, 61; Drasdo, ZWE 2002, 166, 168; für die Betriebskostenabrechnung des Vermieters BGH, Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 15 6/11 , juris ). Die A n- wendung des Abflussprinzips würde vor allem bei der Versorgung mit Heizöl zu Ergebnissen führen, die mit den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht in Einklang zu bringen sind. Wird ein größerer Heizölvorrat gekauft , der im Folg e- jahr e ine Auffüllung des Tanks entbehrlich macht, würden die Nutzer im jeweil i- gen Abrechnungsjahr auch nicht annähernd mit den Kosten des tatsächlichen Verbrauchs belastet. Unabhängig von der Art der bezogenen Energie führt eine Kostenverteilung nach dem Abfluss prinzip aber auch in den Fällen eines Nu t- zerwechsels, etwa bei Verkauf der Wohnung , zu nicht sachgerechten Ergebni s- sen. Nach § 9b Abs. 2 HeizkV sind die nach dem erfassten Verbrauch zu verte i- lenden Kosten auf Vor - und Nachnutzer zu verteilen. Ein verbrauch sabhängiger Kostenausgleich zwischen Veräußerer und Erwer ber ist jedoch nicht möglich, wenn Bezugsgröße der Abrechnung nicht die Kosten des im Abrechnungszei t- raum tatsächlich erfolgten Verbrauchs , sondern die bezahlten Rechnunge n sind . Dies wäre vor allem in Fällen, in denen - witterungs bedingt - die A b- - 9 - schlagszahlungen nicht dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen, oder etwa beim Kauf eines Heizölvorrats, mit der Heizkosten verordnung nicht vereinbar. cc ) Im Hinblick auf die von der Heizkostenverordnung vorgeschriebene verbrauchsabhängige Abrechnung macht die herrschende Meinung in Rech t- sprechung und Literatur für die Heiz - und Warmwasserkosten vom Prinzip der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als reiner Einna h- men - und Ausgabenabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) eine Ausnahme . In die Ja h- resgesamtabrechnung dürfen danach die in dem Abrechnungszeitraum tatsäc h- lich angefallenen Verbrauchskosten für Heizung und Warmwasser auch dann eingestellt werden, wenn sie mit den in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen nicht übereinstimmen. Die Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung und die Prüfbarkeit der Vermögensentwicklung würden dadurch gewährleistet, dass die gegenüber den Verbrauchskosten entstandenen Mehr - oder Minderbeträge aufgrund der geleisteten A usgaben als " Abgrenzungsposten " in der Jahresg e- samtabr echnung Berücksichtigung finden . Unterschiedliche Vorstellungen b e- stehen darüber, an welcher Stelle der Gesamtabrechnung die Abgrenzungen vorzunehmen sind, ob dies bei der Kontenentwicklung zu erfolgen hat oder in Form von Ausgleichsposten bei der Einnahmen - /Ausgabenrechnung (BayOblG, NJW - RR 2003, 1666; NJW - RR 1993, 1166, 1167; OLG Hamm, ZWE 2001, 446, 448; OLG Karlsruhe, WuM 2001, 458, 460; LG Nürnberg - Fürth, ZMR 2009, 74; Merle in Bärmann, 11. Aufl., § 28 Rn. 71; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 80; Jennißen, Z WE 2011, 153, 154; Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 25 f.; MünchKomm - BGB/Engelhard, 5. Aufl., § 28 WEG Rn. 17; Staudinger/Bub , BGB [ 2005 ] , § 28 WEG Rn. 348 f.; Spielbauer/Then, WEG, § 28 Rn. 38). 14 - 10 - dd ) Nach einer Gegenauffassung ist in der Gesamtabrechnung au s- nahmslos am Einnahmen - Ausgaben - Prinzip festzuhalten. Die Heizkostenve r- ordnung erfordere keine Abweichung, da die dort vorgeschriebene verbrauch s- abhängige Verteilung lediglich die Einzelabrechnungen betreffe. In die Gesam t- abrechnung müssten daher alle tatsächlichen Zahlungsflüsse, die im Zusa m- menhang mit der Anschaffung und dem Verbrauch von Brennstoff stehen, ei n- gestellt werden, während in den Einzelabrechnungen die auf den kon kreten Verbrauch entfallenden Kosten zu verteilen sind . Dass insoweit dann keine D e- ckungsgleichheit zwischen Einzel - und Gesamtabrechnung mehr bestehe, sei in deren unterschiedlichen Zielrichtungen begründet . Die Gesamtabrechnung di e- ne der Kontrolle des Ve rwalters, die Einzelabrechnungen hingegen der Koste n- verteilung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer . Die Differenz zur G e- samtabrech nung sei a us Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarke it der Abrechnung zu erläutern (Häublein, ZWE 2010, 237, 245; Niedenführ, DWE 2005, 58, 61 und in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn . 53 ; Drasdo, ZWE 2002, 166, 168 f. , NZM 2005, 721 ff. und NZM 2010, 681 ff. ). ee ) Der Senat hält die unter dd ) dargestellte Auffassung für zutreffend . Die V erwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen - und Ausg a- ben ab rechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 , 2128, Rn. 10). Diesen A n- forderungen genügt eine Abrechnung, wenn alle in dem betreffenden Wir t- schaftsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgaben eingestellt werden. Die Darstellung der tatsächlichen Geldflüsse ermöglicht durch einen Abgle ich mit den Gesamtkontoständen ohne Weiteres die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. Diese einfache Prüfung ließe sich im Falle der Vornahme von Abgrenzungen nicht oder nur erschwert durchführen 15 16 - 11 - (Drasdo, NZM 2005, 721, 723). Ein sachl icher Grund, hiervon bei der Darste l- lung der Heiz - und Warmwasserkosten in der Gesamtabrechnung abzuwe i- chen, be steht nicht, insbesondere lässt sich ein solcher nicht a us den Besti m- mungen der Heizkostenverordnung herleiten. Diese erfordert lediglich eine Ve r- teilung der tatsächlich angefallenen Heiz - und Warmwasserkosten auf der Grundlage des gemessenen Ver brauchs. Den Vorgaben der Heizkostenveror d- nung ist daher bereits dann Genüge getan, wenn zwar nicht in d er Gesamta b- rechnung, aber in den Einzelabrechnung en eine verbrauchsabhäng ige Abrec h- nung vorgenommen wird, dort also die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs verteilt werden. Der Umstand, dass sich insoweit ausnahmsweise die Einzelabrechnung nicht unmittelbar aus der G e- samt abrechnung herleitet, ist hinzunehmen, sofern die in der Einzelabrechnung enthaltene Abweichung deutlich ersichtlich und mit einer verständlichen Erläut e- rung versehen ist. An welcher konkreten Stelle der Gesamt - oder Einzelabrec h- nung diese Erläuterung erfo lgt (vgl. etwa Casser/Schultheiss, ZMR Sonderheft, Januar 2011 , 1, 7 ff. ) , bleibt dem Verwalter überlassen. Entscheidend ist allein, dass die Darstellung verständlich und nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Umlage der verausgabten Gelder für die anges chafften, aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe enthält die Heizkostenverordnung keine Regelung. Diese Kosten sind daher zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder nach einem ansonsten vereinbarten Ko s- tenverteilungsschlüssel zu ve rteilen ( vgl. Drasdo, NZM 2010, 681, 683) . ff) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Beschluss der Eige n- tümergemein schaft, soweit die Einzel abrechnung en genehmigt wurde n , wegen Verstoßes der Abrechnung en gegen die Heizkostenverordnung für ungült ig e r- klärt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in den Einzela b- rechnungen für 2008 die an das Versorgungsunternehmen geleistete A b- 17 18 - 12 - schlagszahlung für den Monat Januar 2008, die Zahlung auf die Schlussa b- rechnung des Versorgers für den Versorgu ngszeitraum 10. Februar 2007 bis 13. Februar 2008 und die Abschlagszahlungen für die Monate März bis D e- zember 2008 erfasst. Die Einzelabrechnungen legen somit nicht den im A b- rechnungsjahr 2008 erfolgten Verbrauch, sondern lediglich die geleisteten Za h- lunge n zugrunde. Dies ist mit der von der Heizkostenverordnung vorgeschri e- benen verbrauchsabhängigen Abrechnung nicht vereinbar. Der Beschluss über die Genehmigung der Gesamtabrechnung ist hingegen nicht zu beanstanden. III. Das angefochtene Urteil ist dahe r aufzuheben, soweit der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Genehmigung der Gesamtabrechnung für Heiz - und Warmwasserkosten für unwirksam erklärt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 19 - 13 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresema nn Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 02.07.2010 - 2p C 49/09 - LG Landau i.d. Pfalz , Entscheidung vom 30.11.2010 - 1 S 167/10 - 20
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