BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 251/10 Verkündet am: 11. Januar 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 28 Abs. 2 Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obli e- genheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vol l- ständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von S e- natsurteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037). BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - IV ZR 251/10 - LG Ingolstadt AG Pfaffenhofen a.d. Ilm - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die m ündliche Verhandlung vom 11. Januar 2012 für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Ingolstadt 2. Zivilkammer vom 18. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der kla gende Kfz - Haftpflichtversicherer nimmt seinen Versich e- rungsnehmer in Regress, nachdem er für ihn den anlässlich einer Tru n- kenheitsfahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit entstandenen Schaden reguliert hatte. Dem Versicherungsve rhältnis liegen die AKB 2008 zug runde. G e- mäß D.2.1 AKB 2008 darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch den Genuss alkoholische r Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeu g sicher zu fü hren. Unter D.3.1 AKB 2008 ist geregelt: "Verletzten Sie vorsätzli ch eine Ihrer in D.1 und D.2 g e- regelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherung s- schutz. Verletzten Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere 1 2 - 3 - des Verschuldens entsprechenden Ve rhältnis zu kürzen . D er Beklagte fuhr am 12. April 2009 gegen 17 . 15 Uhr mit seinem PKW, ohne an der Einmündung am Ende der von ihm befahrenen Straße nach rechts oder nach links abzubiegen , geradeaus und durchbrach die Grundstücksmauer des anliegenden Anwesens. Eine i hm um 18 . 2 7 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille. Die Klägerin verlangt Erstattung des von ihr ersetzten G e- samtschadens in Höhe von 4.657,17 Kosten des vom Grundstückseigentümer beauftragten Gutachters entha l- ten, der den entstandenen Sachschaden mit 3.479 Vor dem Amtsgericht hat der Beklagt e einen Teilbetr ag von 1.877,95 erkannt . Die w eitere Zahlung hat er abgelehnt. I hm könne k eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden und er habe wegen des Ausschlus ses einer Leistungskürzung auf n ull bei § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG für den S chaden nur zur Hälf te einzustehen. Weiterhin sei die Bestimmung in D.3.1 AKB 2008 intransparent. Schließlich müsse er für die Sachver ständigenkosten nicht aufkommen . Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zah lung in Höhe der Kl a- g e forderung verurteilt . Die Berufung ist o hne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Aufhebung des B erufungsurteils und Klageabweisung über den von ihm anerkannten Betrag hinaus. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ei ne Regress pflicht des Beklagten in voller Höhe angenommen. Es hat in seinem V erhalten einen derart schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß gesehen, dass ausnahmsweise eine Leistungskürzung auf n ull gerechtfertigt sei. Zu ersetzen seien auch die dem Geschädigt en entstandenen Sachverständigenkosten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Für § 81 Abs. 2 VVG ist die Frage der Möglichkeit einer Lei s- tungskürzung auf n ull in Ausnahmefällen durch Senatsu rteil vom 22. Juni 2011 ( IV ZR 225/10, VersR 20 11, 1037 ) geklärt. Dort hat der Senat en t- schie den, dass die i n § 81 Abs. 2 VVG geregelte Rechtsfolge, wonach der Versicherer berechtigt ist, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen" , einer vollständigen Versagung der Leistung in Ausnahmef ällen nicht entgegen steht . E s bedarf dabei stets einer Abwägung der Umstä n- de des Einzel fall e s . Weder der Wortlaut der Norm noch dessen Entst e- hungsgeschichte schließen eine Leistungskürzung auf n ull aus. Auch der mit der Abschaffung des Alles - oder - Nichts - Prinzips verfolgte Gesetze s- zweck führt nicht zur Unzulässigkeit der vollständigen Leistungsfreiheit . D ies gilt insbesondere in den Fälle n, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem V orsatz annähert. Diese Grundsätze treffen eben so auf die Regelung des § 28 Abs. 2 VVG zu. Hinsichtlich der Rechtsfolge weisen beide Vorschriften ei nen identischen Wortlaut auf. Sie teilen dieselbe Entstehungsgeschichte. Der 7 8 9 10 - 5 - vom Gesetzgeber mit der Au fgabe des Alles - oder - Nichts - Prinzips ve r- fol g te Gesetzeszweck ist bei beiden Normen der g leiche. Anhaltspunkte für den Ausschluss ei ner Leistungskürzung auf n ull gibt es nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in Rechtsprechung oder Literatur für § 28 Ab s. 2 VVG und § 81 Abs. 2 VVG unterschiedliche Rechtsfolgen ang e- nommen werden . 2. Der Einwand des Beklagten, die vertragliche Regelung über die Leistungskürzung bei Verletzung von Obliegenheiten in D.3.1 AKB 2008 sei wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, greift nicht durch. Dieser Bestimmung , die sich im Kern lediglich dem Gesetzeswortlaut anschließt, kann der durchschnittliche Versicherung s- nehmer entnehmen, dass eine Leistungskürzung auf n ull in Fällen grober Fahrlässigkeit nich t ausgeschlossen ist. Zunächst bestimmt D.3.1 Satz 1 AKB 2008, dass bei vorsätzlicher Verletzung einer der in D.1 oder D.2 AKB 2008 geregelten Obliegenhe i- ten kein Versicherungsschutz besteht. Nach D.3.1 Satz 2 AKB 2008 ist der Versicherer bei grob f ahrlässiger Obliegenheits verletzung durch den Versicherungsnehmer zu einer Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis berechtigt. Hieraus e r- schließt sich, dass es gerade nicht gewollt ist, ein voller Leistungsau s- schlus s sei nur bei Vorsatz möglich und bei grober Fahrlässigkeit müsse stets ein e Restquote verbleiben , selbst wenn die Schwere der Schuld dies nicht rechtfertige. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher die Bestimmung des D.3.1 Satz 2 AKB 2008 nic ht so verstehen, dass diese die Möglichkeit einer Leist ungskürzung auf n ull aus schließt . 11 12 13 - 6 - 3. Beanstandungs frei ist das Berufungsgericht bei seiner Abw ä- gung aller Umstände des konkreten Falles zu einer Leistungskürzung auf n ull gelangt. Es hat insbesond ere zutreffend zugrunde gelegt , dass der Beklagte deutlich über der Grenze der dafür maßgeblichen Grenze von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war und das Führen in einem alkoho l- bedingt fahruntüchtigen Zustand zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt zählt (Senatsurteil vom 22. Juni 2011 aaO Rn. 32 f. ). Es hat weiterhin berücksichtigt, dass die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Beklagten die alleinige Schadenursache waren. Entlastende Mome n- te sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der Höhe der Regressforderung die Kosten für ein Sachverständigengutachten von 7 0 2,04 Sachschadens aufgewendet hatte und die ihm von der Klägerin ersetzt worden waren. a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar ver bundenen und ge mäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30. November 2004 VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. Novemb er 1988 X ZR 112/87, NJW - RR 1989, 953 unt er B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verstä n- dig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntni s- sen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutac h- tens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211). 14 15 - 7 - b) Auch d er Angriff der Revision gegen die Sa chverständigenko s- ten greift nicht durch . Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein G e- sichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständ i- gengutachtens sein. Der h ier unstreitig eingetretene S chaden von 3.479 sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II 5 c; Erman/Wester 16 - 8 - mann, BGB 13. Aufl. § 249 Rn. 99; Greger, Haftungsrecht des Straße n- verkehrs 4. Aufl. § 26 Rn. 4). Wendt Felsch Dr. Karcze wski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 15.04.2010 - 2 C 26/10 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 1 8 . 10 .2010 - 22 S 829/10 -
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