BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 251/ 14 vom 17 . März 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 7 . März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider , Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimm i- gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Ber u- fungsgericht hat die R evision zur Klärung der Frage zugelassen, wie sich eine mangelhafte Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen durch den Mieter auf seinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands durch den Vermieter auswirk e. Diese Frage ist w e- der von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Frage ein Meinungsstreit unter den Instanzgerichte n besteht oder sie auch nur in der Literatur un terschiedlich beantwortet wird; a uch das Berufungsgericht zieht eine andere als die von ihm vertretene rechtliche Beurteilung nicht in Betracht. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die - woh l auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB , Verbot widersprüchlichen Verhaltens) gestützte - tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, w o- nach es den Kläge r n , d ie in ihrer Wohnung Schönheitsreparaturen in der A n- nahme einer eigenen Verpfl ichtung vorgenommen haben , ve rwehrt ist, die E r- 1 2 - 3 - forderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf zu stützen, dass die von ih nen selbst ausgeführten Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel (erkennbare Nahtstellen der Tapeten, teilweise vorhandene " Tropfna sen " beim Anstrich von Heizkörpern und Türen etc.) auf weisen , ist aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen. Das Gleiche gilt für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, das sich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Schönheitsreparaturen wegen altersb e- di ngter Abnutzung der Dekoration erforderlich waren, der Einschätzung ang e- schlossen hat, die das Amtsgericht in einer umfangreichen und detailliert prot o- kollierten Einnahme des Augenscheins gewonnen hatte. Entgegen der Auffa s- sung der Revision war das Berufun gsgericht nicht gehalten, ein Sachverständ i- gengutachten dazu einzuholen, ob die Schönheitsreparaturen wegen Abnu t- zung der Dekoration erforderlich waren. Diese - aufgrund der allgemeinen L e- benserfahrung zu beurteilende - Frage konnte durch die Einnahme des Auge n- scheins, wie vom Amtsgericht vorgenommen , geklärt werden. Die insoweit vom Amtsgericht gewonnenen Erkenntnisse waren ferner - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb unverwertbar, weil bei Einnahme des Auge n- scheins (ausweislich des Sitzun gsprotokolls am 24. Januar 2014 um 13.30 Uhr) entsprechend der Jahreszeit trübe Lichtverhältnisse herrschten und die Anstr i- che an Decken und Wänden deshalb offenbar in gelblichem Licht künstlicher Beleuchtung inspiziert werden mussten. - 4 - 3. Es besteht Gele genheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheid ung vom 13.02.2014 - 12 C 411/13 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 20.08.2014 - 6 S 38/14 - 3
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