ECLI:DE:BGH:2017:270917UIVZR251.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 251/15 Verkündet am: 27. September 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2017 für Recht erkannt: Die Revision der K lägerin gegen das Urteil des 19. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Strei t- helfer innen . Von Re chts wegen Tatbestand: Die klagende Zusatzversorgungskasse begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung für bei ihr verbliebene Versorgungslasten . Die Klägerin ist eine unselbständige öffentlich - rechtliche Anstalt, die als Sonderkasse der Ve rsorgungskasse für die Beamten der G e- meinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, geführt wird. Ihre Aufgabe ist es, den Beschäftigten ihrer Mitglieder im Rahmen eines privaten Versicherungsverhältnisses eine zusät zliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenve r- 1 2 - 3 - sorgung zu gewähren. Bei der beklagten Markgenossenschaft handelt es sich um einen (jahrhundertealten) Zusammenschluss mehrerer Miteige n- tümer eines Waldgrundbesitzes, der in Gestalt einer Gemeinschaf tswa l- dung bewirtschaftet wird. Im Januar 1971 beantragte der Vorstand der Beklagten die Mi t- gliedschaft bei der Klägerin, die den Antrag annahm. Nachdem rund 20 Jahre später einzelne Personen bei der Klägerin abgemeldet worden w a- ren, richtete diese unte r dem 5. März 2009 ein Kündigungsschreiben an die Beklagte, in dem sie die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 2009 kü n- digte und einen Ausgleichsbetrag von 220.418 der Klage geltend macht. § 15 der Satzung der Klägerin vom 23. Mai 2002 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2008 (im Folgenden : ZVKS a.F.) hatte folgenden Wortlau t: " (1) 1 Das aus dem Abrechnungsverband I ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgl eichsbetrag in Höhe des Barwert s der im Zeitpunkt der Beendigung der Mi t- gliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2 Für die Ermittlung des Ba r- wert s sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen a) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten ei n- schließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhende r Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezem - ber 2001 maßgebenden Fassung der Satzung zur Anwe n- dung kommt, b) Versorgungspunkte aus Anwartschaften. 3 4 - 4 - (2) 1 Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. 2 Dabei ist als Rechnungszins e i- ne Verzinsung von 2,75 v .H., höchstens jedoch der in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegte Zinssatz z u- grunde zu legen. 3 Die Kosten für die versicherungsmath e- matischen Berechnungen des Ausgleichsbetrages werden dem ausscheidenden Mitglied in Rechnung gestellt. 4 Geschäfts grundlage für die Berechnung des Barwerts sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 69 bis 74; der Ba r- wert steht daher unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksicht i- genden Ansprüche und Anwartschaften durch h öchstric h- te r liche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifve r- Durch die Satzung zur z ehnten Änderung der Satzung der Klägerin vom 13. September 2013 (im Folgenden: ZVKS n.F.) erhielt § 15 folge n- de Fassung: " (1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsve r- band I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtvers i- cherung einen finanziellen Ausgleich zu erbringen. (2) 1 Der finanzielle Ausgleich ist in Form eines Au sgleichs - betrag s (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht bis spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung übe r die Höhe des Ausgleichsbetrag s durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für die Zahlung von Erstattungs - u nd Amortisationsbeträgen (§ 15b) en t- Außerdem wurde § 15a mit folgendem Wortlaut eingefügt: " (1) 1 Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgl eichsbetrag in Höhe des Barwert s der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft a uf ihr lastenden Ve r- pflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. 2 Für die 5 6 - 5 - Ermittlung des Barwert s sind zum Zeitpunkt der Beend i- gung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen a) Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und künftige Ansprüche von deren H interbliebenen einschließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhende r Ansprüche, s o- weit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2001 ma ß- gebenden Fassung der Satzung zur Anwendung kommt, b) Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften. (2) 1 Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2 Die dafür wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins und die Sterbetafeln. 3 Als Rec h- nungszins ist der in der Deckungsrückstell ungsverordnung festgelegte Zinssatz zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 %. 4 Als Sterbetafeln sind die Heubeck - Richttafeln 2005 G (ggf . modifiziert in Durchführungsvorschriften) zu verwenden. 5 Die jährliche Anpassung der Betriebsrenten nach § 37 wird e inkalkuliert. 6 Zusätzlich werden Verwa l- tungskosten in Höhe von 2 % des Ausgleichsbetra g s erh o- ben. 7 Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars können weitere Berechnungsparameter vom Verwaltungsausschuss beschlossen und i n Durchführungsvorschriften zu § 15a aufgenommen werden; diese sind den Mitgliedern in geei g- neter Form bekannt zu machen. § 15b ZVKS n.F. enthält Regelungen zu dem Erstattungs - und Amortisationsmodell. § 79 ZVKS n.F. bestimmt für die Übergangszeit Folgendes: "(1) Anstelle von § § 15 bis 15b gilt für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. September 2013 ausgeschi e- denen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Aussche i- 7 8 - 6 - dens maßgebenden Fassung, soweit Verjährung eingetr e- ten ist. (2) Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. September 201 3 ausgeschiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15b mit den folgenden Besonderheiten, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist: a) 1 § 15a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gelten mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblic hen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2 Es we r- den die Heubeck - Richttafeln 1998 verwendet. " Das Landgericht hat der auf Verurteilung der Beklagten zur Za h- lung des geforderten Ausgleichsbetrages und hilfsweise auf Feststellung einer ent sprechenden Verpflichtung der Beklagten gerichteten Klage auf den H aupt antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin di e Wiederhe r- stellung des erstinstanzlichen Urteils; außerdem verfolgt sie ihren Fes t- stellungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Die durch die Einzelrichterin wegen Grundsätzlichkeit zugela s- sene Revision ist z ulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Ei n- zelrichter ist nach dem Willen des Gesetzgebers durch den Übertr a- 9 10 11 - 7 - gungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung b e- fugt, auc h wenn das Kollegium die grundsätzliche Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteil t hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 unter I). II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Mitgliedschaft der Beklagte n bei der Klägerin wirksam begründet und wirksam gekü n- digt worden ist. Die der Ausgleichsforderung zugrunde liegende n Sa t- zungsbestimmungen der Klägerin seien wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, so dass es für den geltend gemachten A nspruch an einer Anspruchsgrundlage fehle. Der Verweis in § 15 Abs. 2 Satz 1 ZVKS a.F. auf die Berechnung nach versicherungsmathemat i- schen Grundsätzen genüge nicht. Die Vorschrift nenne zwar einige Rechnungsgrundlagen, allerdings ohne den Anspruch auf Voll ständigkeit zu erheben. Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie z.B. die zugrunde gelegten Sterbetafeln seien aus der Satzung nicht vollstä n- dig ersichtlich. Lege man § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. dahin aus, dass bei e i- nem Ausscheiden des Mitglieds bis zum 1 2. September 2013 im vorli e- genden Fall zum 31. Dezember 2009 die frühere Bestimmung in § 15 ZVKS Anwendung zu finden habe, sei diese Bestimmung unwirksam, weil sie als einzige Berechnungsgrundlage den Rechnungszins nenne und im Übrigen zur Ermittlung d es Barwertes auf versicherungsmath e- m a tische Grundsätze verweise, ohne diese näher zu erläutern. Auch wenn man § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. dahin auslege, dass die Berechnung s- parameter, wie sie § 15a Abs. 2 ZVKS n.F. vorsehe, in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Form anzuwenden seien, verbleibe es bei der Intransparenz. Auch dann werde abgesehen von der Nennung zweier Berechnungsparameter lediglich auf versicherungsmathemat i- 12 - 8 - sche Grundsätze verwiesen, ohne dass diese erläutert oder dargestellt würd en. Ohne eine solche Darstellung werde der Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzt, die Forderung nachzuvollziehen und zu übe r- prüfen. Vom Wortlaut her sei die Regelung in § 79 Abs. 2 ZVKS n.F. nicht eindeutig und lasse beide Auslegungsmöglichkeiten zu. Zweifel bei der Auslegung gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin. I II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung des geforderten Ausglei chsbetrages versagt. Dabei konnte es offenlassen, ob eine Beteiligung der Beklagten an der Klägerin wir k- sam begründet und beendet worden ist. Infolge Unwirksamkeit der von der Klägerin reklamierten Regelungen in § 15a Abs. 2 S a tz 7 in Verbi n- dung mit den Üb ergangsregelungen des § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a S a tz 1 ZVKS n.F. fehlt es derzeit an einer Anspruchsgrundl a- ge. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nac h § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. dazu: Senatsurteile vom 7. September 2016 IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 1 8 ff. ; vom 13. Februar 2013 IV ZR 131/12, juris Rn. 14 ff. ; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 12/11, juris Rn. 13 ff.). 13 14 15 - 9 - b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle halten die genannten Regelungen nicht stand, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mö g- lichst klar und überschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass ei ne Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 75 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 67 f.; jeweils m.w.N.). Zum ander en erfordert das Transparenzgebot, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann. Dies bedeutet für Fälle der vorli e- genden Art, dass der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbei t- geber in der Lage sein muss, die nach seinem Ausscheiden gegen ihn erhobene Gegenwert - bzw. Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 34; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69). bb) Diesen Anforderungen genügen die in Rede stehenden Sa t- zungsbestimmungen der Klägerin nicht. (1) Dies gilt vornehmlich für die Übergangsregelungen in § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZVKS n.F. Nach § 79 Abs. 1 ZVKS n.F. gilt anstelle von §§ 15 bis 15b "für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. September 2013 ausgeschiedenen Mitglieder § 15 in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Fassung, soweit Verjä h- rung eingetreten ist". Daraus ist für einen durchschnittlichen, an der Kl ä- 16 17 18 19 - 10 - gerin beteili gten Arbeitgeber, auf dessen Verständnis es für die Ausl e- gung der Satzungsbestimmungen ankommt, nicht ersichtlich, welche Fassung des § 15 ZVKS maßgeblich sein soll. Er kann insbesondere nicht erkennen, ob er die Voraussetzung erfüllt, dass Verjährung eing e- treten ist. Ob eine Ausgleichsforderung verjährt ist oder nicht, kann nicht schon vor ihrer Berechnung festgestellt werden, sondern erst dann, wenn sie von der Klägerin geltend gemacht worden und die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Für die maßgebliche Be rechnungsgrundlage kann der Verjährungseintritt vorab keinen Anhalt geben. Auch die an § 79 Abs. 1 ZVKS n.F. anschließende Regelung in Abs. 2 Buchst. a Satz 1 erhellt dem beteiligten Arbeitgeber nicht, welche Bestimmung für die Berec h- nung eines nach seinem Ausscheiden etwa geschuldeten Ausgleichsb e- trages einschlägig sein soll. Auch wenn naheliegt, dass die §§ 15 bis 15b ZVKS n.F. gemeint sind, erschließt sich dem Mitglied nicht, ob die weit e- re Voraussetzung, dass noch keine Verjährung eingetreten ist, erfül lt ist . (2) Selbst wenn man § 79 Abs. 2 Satz 1 ZVKS n.F. dahin auslegt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden § 15a ZVKS n.F. mit den in § 79 Abs. 2 Buchst. a Sätze 1 und 2 ZVKS n.F. genannten Besonderhe i- ten Anwendung findet, ist diese Regelung nich t hinreichend transparent. (a) Zutreffend ist allerding s der Hinweis der Revision, dass a llein der Verweis auf "versicherungsmathematische Grundsätze" in § 15a Abs. 2 Satz 1 ZVKS n.F. nicht für sich schon , wie die Revisionserwid e- rung meint, gegen das Transparenzgebot verstößt . Diese allgemeine Umschreibung verdeutlicht in Verbindung mit dem Hinweis auf den für die Ermittlung des Barwert e s zuständigen Verantwortlichen Aktuar, dass die Berechnung des Ausgleichsbetrages nach anerkannten Regeln der Versich erungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt 20 21 - 11 - wurden und in der Fachwelt anerkannt sind und auch in der Recht s spr a- che in Bezug genommen werden, vorgenommen wird. Auch der Begriff des Barwert e s bedarf als solcher keiner weiterg e- henden Erl äuterung. Der beteiligte Arbeitgeber versteht § 15a Abs. 1 Satz 1 ZVKS n.F. so, dass er einen Ausgleich für die finanziellen Lasten erbringen soll, die der Klägerin durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Mitglieds entstehen, das keine Um lagen mehr zahlt (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48; IV ZR 12/11 , juris Rn. 40). Aus dem Zusammenhang der Reg e- lung kann er ersehen, dass es sich um den von ihm auszugleichenden Geldwert handelt, den die möglichen kü nftigen Rentenzahlungen an die von ihm versicherten Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene im Zei t- punkt der Beendigung der Mitgliedschaft haben. Der Arbeitgeber wird bei verständiger Würdigung annehmen, dass sich dieser Geldwert für jeden Versicherten aus d essen persönlichen Daten (insbesondere Alter, Pe r- sonenstand und Höhe der bereits gezahlten Rente oder des zusatzve r- sorgungspflichtigen Entgelts ) sowie der zu erwartenden Laufzeit der Rente errechnet. Dabei verdeutlicht ihm § 15a Abs. 1 Satz 2 ZVKS n.F. , da ss sowohl Ansprüche von bereits Betriebsrentenberechtigten und kün f- tige Ansprüche von deren Hinterbliebenen als auch Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften, also von Pflichtversicherten nach e r- füllter Wartezeit zu berücksichtigen sind. ( b) Wie der Senat bereits für eine vergleichbare Satzungsregelung einer anderen Zusatzversorgungskasse entschieden hat, genügt alle r- dings der bloße Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmath e- matischen Grundsätzen nicht, u m den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachzuvol l- 22 23 - 12 - ziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 IV ZR 131/12, juris Rn. 34). Der beteiligte Arbeitgeber muss vielmehr die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungs grundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO; vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11 , BGHZ 195, 93 Rn. 77; IV ZR 12/11 , juris Rn. 69). § 15a Abs. 2 ZVKS nennt zw ar in den Sätzen 2 und 3 einige Rechnung s- grundlagen, allerdings , anders als die Revision meint, ohne den A n- spruch auf Vollständigkeit zu erheben . Berechnungsmethode und Rec h- nungsgrundlagen sind weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbes timmungen vollständig ersichtlich . Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten liegt mithin in der G e- fahr, dass er wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Mög lic h- keit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Fo r- derung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen. Dabei ist es nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich durch eigene Gutachter fehlende Bere chnungsparameter zu erschließen ( Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 77). Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass § 15a Abs. 2 Satz 2 ZVKS n.F. als "wesentliche" Berechnungsparameter den Rechnungszins und die Sterbetafeln nennt . Dabei gibt § 15a Abs. 2 Satz 3 ZVKS n.F. keinen bestimmten Rechnungszins vor, sondern verweist auf den in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatz mit der Begre n- zung auf "höchstens 2,75 %". Welchen Höchstzinssatz § 2 Abs. 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung für Versicherungsve rträge mit Zinsgarantie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens vorsah , kann d as durchschnittliche Mitglied der veröffentlichten und allgemein 24 - 13 - (etwa über das Internet) zugänglichen Deckungsrückstellungsverordnung entnehmen und so im konkreten Fall den auf maximal 2,75 % b e- grenzten Rechnungszins bestimmen. D ie zu berücksichtigenden biometrischen Risiken sind nicht hinre i- chend deutlich beschrieben. Aus § 79 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZVKS n.F. kann d as Mitglied entnehmen, dass die Heubeck - Richttafe ln 1998 ve r- wendet werden. Da s R e cht zur Nutzung dieser von der Heubeck - Richttafeln - GmbH herausgegebenen Richttafeln für die Pensionsvers i- cherung, de r allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundl a- gen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtu ngen in Deutsc h- land, kann nur aufgrund eines Nutzungsvertrages erworben werden; aus der Satzung der Beklagten ergibt sich nicht , dass die Richttafeln (mit Z u- stimmung des Inhabers der Verwertungsrechte ) , zumindest die auf ihrer Grundlage vorgenommene Berech nung den Mitgliedern zum Zwecke der Überprüfung gegen sie geltend gemachter Ausgleichsforderungen z u- gänglich gemacht we rden können . Entscheidend ist, dass für d as Mitglied der Klägerin nicht klar ist , ob und gegebenenfalls welche weiteren "zum Zeitpun kt des Aussche i- dens maßgeblichen Berechnungsparameter" nach § 79 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZVKS n.F. zu berücksichtigen sind. Eine w eitere Unklarheit en t- steht für de n Arbeitgeber dadurch, dass nach § 15a Abs. 2 Satz 7 ZVKS n.F. nicht näher bezeichnete "weite re Berechnungsparameter" vom Ve r- waltungsausschuss beschlossen und in Durchführungsvorschriften zu § 15a aufge nommen werden könne n. Soweit die Revision geltend macht, Durchführungsvorschriften seien nicht erlassen, ändert dies nichts daran, dass sie möglich sind und schon deshalb die Berechnungsparameter nicht wie erforderlich vollständig genannt werden. A us der Satzung ist 25 26 - 14 - im Übrigen nicht zu entnehmen, welche weiteren Berechnungsparameter in Betracht kommen. Insgesamt nimmt die unklare Beschreibun g der Berechnung s- grun d lagen dem an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Ford e- rung gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens (vgl. Senatsu r- teil vom 13. Februar 2013 IV ZR 131/12, juris Rn. 34) . c) Die Regelungslücke, die durch die unwirksamen Bestimmungen über die Ausgleichsforderung entstanden ist, kann die Klägerin mittels neuer Satzungsbestimmungen schließen, die den genannten Anford e- rungen gerecht werden. Dies ergi bt eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung. Der ersatzlose Wegfall der Ausgleichsregelung wäre für die Klägerin eine unzumutbare Härte. Eine ausgleichslose Abwälzung von Rentenlasten auf die verbliebenen Mitglieder bedeutete eine gravierende Belastun g der Solidargemeinschaft. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwertes im Wege einer Sa t- zungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich s ein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 36; vom 10. Oktober 2012 IV Z R 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80; IV ZR 12/11, juris Rn. 72). 27 28 - 15 - 2. Auch den hilfsweisen Feststellungsantrag hat das Berufungsg e- richt zu Recht als unbegründet abgewiesen , da es derzeit an einer wir k- samen Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Ausgleichsford e- rung fehlt. Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr . Bußmann Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 19.02.2014 - 2 O 86/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2015 - 19 U 122/14 - 29
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