ECLI:DE:BGH:2018:190718UVIIZR251.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 251/17 Verkündet am: 19. Juli 2018 Klein , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 631, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber einer Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorhersehbar - nicht die no t- wendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der An lage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu i n- formieren. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Okto ber 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Betreiberin ei ner Wasch - straße, wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 - kosten. Er befand sich am 7. März 2015 mit seinem Fahrzeug in der von der B e- klagten betriebenen W aschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine voll - automatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrich tung, während die 1 2 - 3 - rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor und hinter dem Fahrzeug des Klägers befand sich jeweils ein weiteres Fahrzeug. Während des Waschvo r- gangs betätigte der Fahrer des Fahrzeugs, das sich vor dem Fahrzeug des Klägers befand, grund los die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während das Fahrzeug des Klägers sowie das dahinter befindliche Fahrzeug weitergezogen wurden. Hierbei wurde n das Fahrzeug des Klägers auf das abgebremste Fahrzeug und das hinter ihm b e- findliche Fahrzeug auf sein Fahrzeug geschoben. Der Kläger wirft der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherung s- pflicht vor. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten h at das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abge wiesen. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Verurteilung. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine Pflicht im Sinne der § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BG B aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag über die Reinigung des Fahrzeugs des 3 4 5 6 - 4 - Klägers verletzt. Die Beschädigung dieses Fahrzeugs sei allein durch das Fehl - verhalten des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs verursacht worden, der grundlos g ebremst habe. Eine technische Fehlfunktion der Anlage, die zu dem Vorfall geführt h a- be, habe es unstreitig nicht gegeben. Es greife auch keine Vermutung ein, wonach auf eine Pflichtverletzung der Beklagten geschlossen werden könne. In Abweichung von der grundsätzl i- chen Beweislast des Geschädigten habe die Rechtsprechung zwar anerkannt, dass ausnahmsweise von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung g e- schlossen werden könne, wenn der Geschädigte darlege und beweise, dass die Schadensursache allein a us dem Verantwortungsbereich des Schädigers he r- rühren könne. Davon könne hier indes nicht ausgegangen werden, da es zur Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers nur wegen des grundlosen Bre m- sens des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeugs gekommen sei. Eine Sc h a- densursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich der Beklagten könne ins o- weit gerade nicht festgestellt werden. Eine Pflichtverletzung der Beklagten in Form der Verletzung einer Ve r- kehrssicherungspflicht könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Zw ar treffe die Beklagte als Betreiberin der Waschanlage die Obhutspflicht, die Fahrzeuge i h- rer Kunden vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht habe die Beklagte indes nicht verletzt. Der Betreiber einer Waschanlage genüge seiner Verkehrssich e- rungspflicht, wen n die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Nach den nachvollziehbaren und nicht zu b e- anstandenden Ausführungen des Sachverständigen J. entspreche die Wasc h- anlage der Beklagten diesen Regeln. Z war gebe es keiner lei Sicherung svorke h- rungen, die ein Auffahren der sich in der Waschstraße befindenden Fahrzeuge 7 8 9 - 5 - bei einem plötzlichen Abbremsen eines Wagens verhindern könnten. Allerdings seien nach den Feststellungen des Sachverständigen entsprechende Sich e- rung svorkehrun gen in vergleichbaren Waschstraßen auch nicht üblich und aus technischer Sicht funktionell und auch unter Kostengründen kaum möglich. Auch der Einsatz einer ununterbrochenen Videoüberwachung oder von Personal, das den gesamten Waschvorgang jedes einzeln en in der Anlage be - findlichen Fahrzeugs kontinuierlich überwache, sei nicht üblich. Den Betreiber treffe insoweit auch keine Pflicht, derartige mit einem hohen technischen bezi e- hungsweise personellen Aufwand verbundene Überwachungsmaßnahmen vo r- zuhalten. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersat z- anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 , § 631 BGB wegen Verletzung eine r we rk vertragliche n Schutzpflicht der Bekla g- ten nicht verneint werden. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt aller - dings angenommen, dass es sich bei dem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs um einen Werkvertrag handelt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422, juris Rn. 15) und dass sich aus einem solchen Vertrag als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers ergibt, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewa h- ren (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004, - X ZR 133/03 , juris Rn. 15 , NJW 2005, 422; Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73 , juris Rn. 22 , NJW 1975, 10 11 12 - 6 - 685). Zutreffend ist das Berufungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass Verkehrssicherungspflich ten innerhalb eines Vertragsverhältnisses z u- gleich Vertragspflichten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 Rn. 25 , BGHZ 196, 340) und dass die auf den Besteller eines Werkve r- trags bezogene Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers nicht weiter geht als die werkvertragliche Schutzpflicht des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 98/12 Rn. 15 , NJW - RR 2013, 534 , zur werkvertragl i- chen Treuepflicht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer). 2. Im Ergebnis nicht zu bea nstanden ist auch, dass das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schon mit der Begründung bejaht hat, die Schadensursache liege allein in deren Gefahrenbereich. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger - über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus - sich nicht nur hin - sichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern er muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahren - bereich liegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, Rn. 31 , NJW - RR 2017, 635 ; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, Rn. 15 f., NJW 2009, 142; vgl. auch zu Waschstraßenfällen OLG Hamm, OL GR 2002, 369, juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Koblenz, NJW - RR 1995, 1135, juris Rn. 17 ). b) Der Schaden des Klägers ist nicht allein durch den automatisierten Waschvorgang unter Einsatz des von der Beklagten verwendeten und in Gang gesetzten Schleppbands verurs acht worden. Vielmehr liegt ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag darin, dass der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs grundlos gebremst und damit den automatisierten Waschvorgang gestört hat . Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich damit v on Fällen , bei 13 14 15 - 7 - denen das Fahrzeug des geschädigten Waschstraßennutzers durch ein am Waschvorgang beteiligtes Teil der Waschstraße (z.B. eine Rotationsbürste) b e- schädigt wird. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Schutzpflicht ve rletzt, hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - etwa dur ch den Betrieb einer Waschstraße - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen un d zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 5 f., NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 6 f. , NJW 2006, 2326 , jeweils m.w.N). Die rechtl ich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsicht i- ger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksi chtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schäd i- gung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vor sorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 Rn. 7, NJW 2006, 2326 , jeweils m.w.N). Der im Verkehr erfo r- derlichen Sorgfalt ( § 276 Abs. 2 BGB ) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrsche n- de Verkehrsauffassung für erforderlich häl t (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09 Rn. 6, NJW 2010, 1967; Urteil vom 16. Mai 2006 VI ZR 189/05 16 17 18 - 8 - Rn. 7 , NJW 2006, 2326 , jeweils m.w.N). Daher reicht es aus, diejenigen Sich e- rungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise hier der B e- treiber v on Waschstraße n für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Kunden - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 17 f., NJW - RR 2005, 251 ). Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweis pflichten gehören (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW - RR 2005, 251 ). b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht unter Würdigung des Sachverständigengutachtens getroffenen Fest stellungen, dass die Waschstraße der Beklagten den anerkannten Regeln der Technik en t- spricht, dass technisc he Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang des vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern könnten, bei dera r- tigen Anlagen nicht üblich und dass derartige technische Sicherungsvorkehru n- gen nicht marktgängig sind. Die in diesem Zusamme nhang von der Revision erhobenen Verfahren s- rügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. c) Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme des Berufungsgericht s , eine Schutzpflicht sei nicht deshalb verletzt, weil die Beklagte nicht für eine u n- unterbrochene Überwachung der Anlage - sei es durch den Einsatz einer Vid e- 19 20 21 22 - 9 - oanlage sei es durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen - g e- sorgt hat. Eine so weitgehende Schutzpflicht würde die berechtigten Verkehrse r- wartungen überspannen , die anhand der konkreten Umstände, insbesondere der Gefahrgeneigtheit der betriebenen Anlage zu bemessen sind (vgl. BGH , Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 , juris Rn. 17 f. , NJW - RR 2005, 251 ). Solche Maßnahmen sind wegen des d amit verbundenen technischen und/oder personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Das gilt insb e- sondere deshalb, weil Schadensereignisse der vorliegenden Art mit geringen Kollisionsgeschwindigkeiten allenfalls geringe Sachschäden verursachen , deren Vermeidung den notwendigen Personal - und Materialeinsatz nicht rechtfertigt. Bei diesen Vorfällen handelt es sich zudem um selten auftretende Einzelfälle. Nach dem nicht wirksam bestrittenen Vortrag der Beklagten gab es in der Waschstraße im Jahr 2 015 bei 46.700 Waschgängen lediglich fünf Aufschieb e- vorfälle. Angesichts einer Quote von 0,01 % kommen solche Vorfälle nur in e i- nem geringen Umfang vor. An die Benutzung einer auto matisierten Waschstr a- ße - wie hier - stellen die beteiligten Verkehrskreise nicht die Anforderung, durchgehend von einem Mitarbeiter unmittelbar oder per Video überwacht zu werden. d) Das Berufungsgericht hat indes nicht berücksichtigt, dass eine Schutzpflichtverletzung in Betracht kommen kann, wenn die Beklagte gebotene Hinwe ise bezügli ch der Benutzung der Waschstraße nicht erteilt hat. Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass v on dem B e- treiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird . Sind - wie h ier - Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage - zwar selten, aber vorherse h- 23 24 25 - 10 - bar - nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den B etreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensr e- geln zu informieren (vgl. zu einer Wasserrutsche BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, juris Rn. 24, NJW - RR 2005, 251). Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Beklagte d em Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs keine Hinweise zur Benutzun g der Waschstraße und der bei ei nem Bremsen während des Schleppvorgangs drohenden Gefa h- ren erteilt hat. 4. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Es ist aufzuh e- ben und die Sache ist an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Sena t kann in der Sache nicht selbst 26 27 - 11 - entscheiden, weil noch weitere Feststellungen von dem Berufungsgericht zu treffen sind und der Rechtsstreit daher nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Borris Brenneisen Vor instanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 06.11.2015 - 98 C 188/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.10.2017 - 16 S 107/15 -
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