BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 25/12 Verkündet am: 30. November 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Ei n zu Wohnzwecken genutztes Grundstück ist mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, wenn es von Grundwasser durchströmt wird, das mit Giftstoffen (Cyanide) belastet ist. BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 25/12 - Kamm ergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beruf ungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 12. (Angebot der Kläger) und 22. November 2005 (Annahme der Beklagten) kauften die Kläger von der Beklagten eine E i- gentums wohnung in einer Wohnanlage in B . zu einem Preis von bis zum Jahre 1953 eine Gasanstalt betrieben wurde. Die Fläche wurde in dem Bodenbelastungskataster des Landes B . als Altlast geführt, worüber die 1 - 3 - Behörd e die Beklagte im Jahre 2003 schriftlich unterrichtet hatte. Nach Durc h- führung von Bodenuntersuchungen hatte die Behörde der Beklagten in einem Schreiben vom 10. August 2005 mitgeteilt, dass sie das Grundstück hinsichtlich aller Wirkungspfade vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen b e- freie; das Grundstück werde jedoch von cyanidhaltigem Wasser durchströmt, weshalb bei Bauarbeiten, die bis in den Grundwasseranschnitt reichten, in A b- stimmung mit der Verwaltung eine Reini gung des während der Baumaßnahm e geförderten Grundwassers erforderlich sei. In dem notariellen Vertrag ist die Haftung der Verkäuferin für Sachmä n- gel des Kaufgegenstands ausgeschlossen worden. Die Angebotserklärung en t- hält die Hinweise, dass die Fläche im Bodenbelastungskataster als A ltlast g e- führt wurde, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung jedoch mit Schreiben vom 10. August 2005 bestätigt habe, dass das verkaufte Flurstück hinsichtlich aller Wirkungspfade vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit sei, und den Verme rk, dass dem Erwerber der Inhalt dieses Schreibens b e- kannt sei. Die Kläger erklärten im Juli 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag, mit der Begründung, dass die Erklärungen der Beklagten den wahren Sachverhalt b e- züglich der im Boden und im Grundwasser entha ltenen Altlasten nur bruc h- stückhaft und be schönigend wiedergegeben hätten. Die in der Urkunde zitierten behördlichen Schreiben seien ihnen nicht bekannt gewesen. Ihre Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Rücküberei g- nung der Wohnung, auf Freistellung von den zur Finanzierung des Kaufs au f- genommenen, über den Kaufpreis hinausgehenden Darlehensschulden sowie von weiteren, ihnen durch den Erwerb entstandenen Verbindlichkeiten, auf Feststellung des Annahmeverzugs und Verurteilung zur Zahlung außergerichtl i- e- 2 3 - 4 - wiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Ka m- mergericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge we i- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, dass den Klägern weder Ansprüche wegen eines Sachmangels noch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflic h- ten zustünden. Zwar stelle der Altlastenverdacht einen Sachmangel des mit der Wohnung verkauften Miteigentumsanteil s an dem Grundstück dar; die sich dar - aus ergebenden Ansprüche seien aber nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausg e- schlossen, weil die Kläger diesen Mangel gekannt hätten. Das Grundwasser sei kein Bestandteil des Grundstücks, so dass dessen Belastung für sich gen o m- men keinen Mangel begründe. Soweit die Kläger aus diesem Grunde eine B e- einträchtigung des Grundstücks be haupteten, scheide ein Anspruch wegen des Haftungsausschlusses aus. Die Berufung der Beklagten darauf sei nicht nach § 444 BGB unwirksam; denn die Kl äger hätten schon nicht vorgetragen, dass der Beklagten eine Verunreinigung des Bodens zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses bekannt gewesen sei. Ansprüche wegen einer schuldhaften Aufkl ä- rungspflichtverletzung bestünden nicht, weil die Beklagte über die Kont aminat i- on des Grundwassers nicht habe informieren müssen. Der Vertragszweck sei dadurch nicht gefährdet gewesen. Das Grundstück sei nach dem von dem G e- richt eingeholten Sachverständigengutachten ohne Einschränkungen zum Wohnen geeignet, weshalb der von den Klägern mit dem Kauf verfolgte Zweck, Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung zu erzielen, durch die Cyanidb e- lastung des Grundwassers nicht in Frage gestellt werde. Eine von den Klägern 4 - 5 - bloß subjektiv empfundene Bedrohung begründe keine Aufklärungspflich t des Verkäufers. Sie müssten sich vielmehr einem objektiven, durch anerkannte Grenz - und Richtwerte bestimmten Maßstab unterwerfen. II. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft Ansprüch e der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen eines Sachmangels (§ 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 440, 323, 326 Abs. 5, § 346 Abs. 1 BGB). a) Ein Sachmangel eines Grundstücks im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn zwar nicht der Boden, a ber das durch das Grundstück fließende Grundwasser mit giftigen Schadstoffen belastet ist. So ist es hier. aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Grundwasser, auf das sich das Eigentumsrecht des Verkäufers am Grundstück nicht erstreckt (BVe rfGE 58, 300, 332 f.), nicht Teil der Kaufsache ist. Die den Mangel ausl ö- sende Beschaffenheit der Kaufsache wird in diesem Fall durch die tatsächliche Beziehung des Grundstücks zu seiner Umwelt begründet, hier durch dessen Nachbarschaft zu einem kontaminie rten Grundstück, von dem aus Schadstoffe über das Grundwasser emittiert werden. Dass ein Sachmangel in den wir t- schaftlichen, sozialen oder rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt begründet sein kann, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beei n- flussen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1976 - V ZR 256/75, BGHZ 67, 134, 136; vom 18. November 1977 - V ZR 172/76, BGHZ 70, 47, 49; vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, NJW - RR 1988, 10, 11 und vom 22. Februar 1991 - V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, 1675). 5 6 7 8 - 6 - (1) Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gewährleistung s- recht stellten Umweltbeziehungen, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Kaufsache negativ beeinflussen, allerdings nur dann einen Fehler im Sinne de s § 459 Abs. 1 BGB a.F. dar, wenn sie ihren Grund in der Beschaffenheit der S a- che hatten und sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufg e- genstands liegenden Verhältnissen oder Umständen ergaben (vgl. Senatsurte i- le vom 9. Juli 1976 - V ZR 256 /75, aaO; vom 18. November 1977 - V ZR 172/76, aaO; vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, aaO und vom 22. Februar 1991 - V ZR 299/89, aaO). Der Senat hat vor diesem Hintergrund offen gelassen, ob über die Luft vermittelte, von einen be nachbarten Klärwerk ausge hende G e- ruchsbelästigungen einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB darstellen (Senatsurteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 236/85, aaO). (2) Nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden und hier anzuwende n- den Kaufrecht sind solche von einem benachbarten Grun dstück ausgehende, über die Luft oder das Grundwasser übertragene Umwelteinwirkungen als eine (negative) Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB a n- zusehen. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass die Neuregelung die frühere Unterscheidung zwischen Fehlern (§ 459 Abs. 1 BGB a.F.) und zusicherung s- fähigen Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) eingeebnet hat (Senatsurteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217, 1218). Als Eige n- schaften einer Sache sind neben ihrer physischen Bescha ffenheit alle tatsäc h- lichen und rechtlichen Verhältnisse anzu sehen, welche die Beziehung der S a- che zur Umwelt betreffen und wegen ihrer Art und Dauer die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1980 - V ZR 1 85/79, BGHZ 79, 183, 185). Vor diesem Hintergrund gehören die Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt jedenfalls dann zu ihrer Beschaffe n- heit im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie in irgendeiner Weise mit ihren physischen Eigenschaften zusammenhängen (vgl. Bamberger/Roth/Faust, 9 10 - 7 - BGB, 3. Aufl., § 434 Rn. 22; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 434 Rn. 4; MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 434 Rn. 9). Ein solcher Zusamme n- hang ist bei Grundwasser gegeben, das den zum verkauften Grun d- stück(santeil) gehörenden Er dkörper durchströmt. Ist das Grundwasser mit C y- anid belastet, weil das Grundstück in der Nähe einer anderen kontaminierten Fläche liegt, von dem aus die Schadstoffe emittiert werden, kann ein Sac h- mangel auch dann vorliegen, wenn das verkaufte Grundstück - wie hier - selbst nicht kontaminiert ist (vgl. Frey, Haftung für Altlasten, S. 124; Knoche, NJW 1995, 1985, 1987). bb) Die verkaufte Eigentumswohnung ist deswegen mit einem Sac h- mangel behaftet. (1) Dies ist hier nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu beurteilen, da die Vertragsparteien weder eine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung ve r- einbart (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch eine besondere Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) haben. Das Grundstück ist zwar als A ltlastenverdachtsfläche verkauft worden. Hierin ist aber keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern (nur) ein Haftungsausschluss für Bodenkontaminierungen zu sehen (dazu unter b). Wollen die Vertragspa r- teien, dass das Grundstück als eine mit Schadstoffen k ontaminierte Fläche verkauft sein soll, müssen sie eine entsprechende konkrete Beschaffenheit s- vereinbarung treffen (vgl. Faust, Festschrift Picker, 185, 189; Hertel in Kr ü- ger/Hertel, Der Grundstückskauf, 10. Aufl., Rn. 1111 ff.). Davon kann jedoch keine Re de sein, wenn - wie hier - das Grundstück als ein von dem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen freige stelltes Grundstück verkauft worden ist. Eine besondere Verwendungseignung der verkauften Eigentumswohnung ist ebenfalls weder vereinbart noch nach dem Ver trag vorausgesetzt worden. 11 12 - 8 - (2) Nach § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und d ie der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die in der Vorschrift genannten Merkmale der Sache (Verwendungseignung und übliche Beschaffenheit) mü s- sen kumulativ vor liegen, damit die Sache mangelfrei ist (Bambe r- ger/Roth/Faust, BGB, 3. Aufl., § 434 R n. 53). Das ist hier nicht der Fall. (a) Zwar mag die Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung (zum Wo h- nen) geeignet sein, weil schädigende Einwirkungen durch von dem kontam i- nie r ten Grund wasser ausgasenden Cyanwasserstoff weder auf die Hausb e- wohner noch a uf die Anpflanzungen zu erwarten sind. Die Kaufsache weist aber nicht die übliche Beschaffenheit eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks auf. (b) Zu dieser Beschaffenheit gehört die Freiheit von nicht nur unerhebl i- chen Kontaminationen des Grundwasser s. Mit den giftigen Stoffen (Cyaniden) sind näm lich besondere Gefahren und Risiken verbunden, die ein Käufer in der Regel ohne weiteres nicht hinzunehmen bereit ist. Solche ergeben sich schon daraus, dass die Höhe des Grundwasserstands nicht konstant ist und in b e- sonderen Situationen (Hochwasserlagen) das Grundwasser an die Erdoberfl ä- che treten und in die Untergeschosse eindringen kann. Zur üblichen Bescha f- fenheit eines bebauten Grundstücks gehört es auch nicht, dass wie in dem Schreiben der Behörde vom 10. August 2005 ausgeführt bei Baumaßnahmen auf dem Grundstück, die eine Grundwasserhaltung erfordern, besondere Schutzmaßnahmen zur Dekontamination des an die Oberfläche geförderten Grundwassers notwendig sind. Dass solche Baumaß nahmen in absehbarer Ze it nicht zu erwarten sind, rechtfertigt entgegen der Auf fassung des Ber u- fungsgerichts keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass es im Ra h- 13 14 15 - 9 - men von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die objektive Beschaffenheit von Sachen gleicher Art und somit auf ein e abstrakte Sichtweise ankommt, können Baumängel, Um - oder Ausbauten am Gebäude oder auch außergewöhnliche Er eignisse (Brand, Explosion) eine Grundwasserhaltung erfordernde Bauma ß- nah men vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer des Hauses erforderlich m a- chen . b) Die Ansprüche der Kläger wegen dieses Sachmangels sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Grundstück als Altlastenverdachtsfl ä- che verkauft und ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden ist. aa) Allerdings nimmt das Berufu ngsgericht zutreffend an, dass der Grundstücks verkäufer grundsätzlich nicht haftet, sofern er den Käufer vor Ve r- tragsschluss (was allerdings notwendig ist: Senatsurteile vom 12. Juli 1991 V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901; vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550; vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 32; vom 1. Oktober 1999 - V ZR 218/98, NJW 1999, 3777, 3778 und vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64) auf den Altlastenverdacht hingewiesen hat. Der Käufer, der nach einem solchen Hinweis das Grundstück unter Verei n- barung eines Haftungsausschlusses kauft, trägt das Risiko, dass sich der Ve r- dacht als begründet erweist. bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn der Verkäufer bei Vertrag s- schluss bereits weiß, dass der Verdacht begründet ist; denn ein Verkäufer, der einen Mangel arglistig verschweigt, kann sich nach § 444 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2000 V ZR 285/99, NJW 2001, 64). Das kommt hier in Betracht. 16 17 18 - 10 - (1) Die Beklagte hatte aufgrund des Schreibens der Behörde vom 10. August 2005 Kenntnis von der Belastung des Grundwasserstroms. Entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts hätte sie die Kläger darüber aufkl ä- ren müssen. Der Verkäufer darf s ein konkretes Wissen über Schadstoffbela s- tungen nicht zurückhalten (Senat, Urteil vom 20. Oktober 2000 V ZR 285/99, aaO). Er muss den Käufer nicht nur über Schadstoffbelastungen des verkau f- ten Grundstücks selbst (über schädliche Bodenveränderungen im Sin ne des § 2 Abs. 3 BBodSchG), sondern auch über die Zuführung von giftigen Scha d- stoffen informieren, die von einem kontaminiertem Nachbargrundstück ausg e- hen (vgl. OLG Schleswig, OLGR 2005, 709, 711). Die von dort emittierten Schadstoffe können wie im Bode n vorhandene die Verwendungseignung des verkauften Grundstücks beeinträchtigen oder Gefahren und Ri siken dafür darstellen. (2) Das bewusste Zurückhalten solcher Informationen stellte sich als ein arglistiges Verschweigen des Mangels dar. Ob die Bekla gte die Kontamination des Grundwassers rechtlich zutreffend als Sachmangel gewürdigt hat, ist ohne Belang (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836 Rn . 8). Ein arglistiges Verschweigen kommt nämlich bereits dann in Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt (vgl. Senat, Urteile vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW - RR 2003, 989, 990 und vom 16. März 2012 V ZR 18/11, NJW - RR 2012, 1078, 1079 Rn. 24). 2. Nicht von Rechtsfehlern frei sind auch die Ausführungen des Ber u- fungs gerichts zu einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Ve r- trags schluss nach § 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 19 20 21 - 11 - a) Die Klage kann auch auf einen solchen Anspruch gestützt werden. Zwar sind Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden, wenn es um Verha l- tenspflichten des Verkäufers im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache geht, grundsätzlich durch die vorrangigen Vorschriften über die Ha f- tung des Verkäufers wegen Sachmängeln nach §§ 434 ff. BGB ausgeschlo s- sen. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Verkäufer ein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt (Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205, 210 ff.). b) Das kommt hier im Hinblick darauf in Betracht, dass in dem Kaufve r- trag nur der für die Beklagte günstige Teil des Schreibens der Behörde vom 10. August 2005 die Befreiung des verkauften Grundstücks von dem Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung mitgeteilt, die für diese ungünstige I n- formation über die Schadstoff belastung des Grundwassers aber nicht erwähnt worden ist. Diese stellt aber - wie vorstehend ausgeführt - einen Mangel und damit auch einen für den Vertrags entschluss eines Käufers wesentlichen U m- st and dar, über den die Beklagte die Kläger von sich aus hätte informieren müssen. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuh e- ben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit auf der Grundlage d er bisherigen Feststellungen nicht entsche i- dungsreif ist. 1. Die Beklagte hätte allerdings bereits ihrer Aufklärungspflicht Genüge getan, wenn, wie von ihr ihr behauptet, der Vermittler W . den Klägern (e i- ne Kopie ) des Schrei bens der Behörde vom 10. August 2005 übergeben hätte. Ein Verkäufer muss auf einen Mangel nicht ausdrücklich hinweisen, wenn er 22 23 24 25 - 12 - dem Käufer vor Vertragsschluss Unterlagen überreicht hat, aus denen sich die Mangelhaftigkeit der Sache ergibt, und er deswegen die berechtigte Erwa rtung haben kann, dass der Käufer diese Unter lagen unter diesem Gesichtspunkt gezielt durchsehen und zur Grundlage seiner Kaufentscheidung machen wird (vgl. Senat, Urteile vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 46 Rn. 11 und vom 11. November 2 011 - V ZR 245/10, NJW 2012, 846, 847 Rn. 7). Davon kann in dem Revisionsverfahren jedoch nicht ausgegangen we r- den, da das Vorbringen der Beklagten von den Klägern bestritten worden ist und die von den Parteien dazu angebotenen Beweise nicht erhoben worden sind. 2. Das Berufungsgericht hat zudem von seinem Standpunkt aus folg e- richtig keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des arglistigen Ve r- schwei gens des durch die Kontamination des Grundwassers begründeten Mangels getroffen. a) Das ist jedoch erforderlich, weil ein arglistiges Verschweigen neben der Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel voraussetzt, dass dieser weiß oder zu mindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836 Rn. 9; Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 48 Rn. 14). b) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte sich auf die im notariellen Angebot enthaltene Erklärung der Kläger, ihnen sei der Inhalt des Schrei bens der Behörde vom 10. August 2005 bekannt, nicht wird berufen können, wenn es sich hierbei um eine von ihr gestel lte Vertrag s- 26 27 28 - 13 - bedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 309 Nr. 12 b BGB, nach der von dem Verwender vorform u- lierte Bestätigungen von Tats achen durch die andere Vertragspartei, welche die Beweislast zu deren Nachteil ändern oder auch nur die Anforderungen an die Beweisführung erhöhen, unwirksam sind (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 1987 - IV ZR 173/85, BGHZ 99, 374, 380 und vom 20. April 19 89 - IX ZR 214/88, NJW - RR 1989, 817). Dass es sich hier um vorformulierte Vertragsb e- dingungen handelt, liegt zwar nahe, weil zunächst die Beklagte Kenntnis vom Altlastenverdacht und den an sie gerichteten behördlichen Schreiben hatte, ist aber von dem Beru fungsgericht nicht festgestellt worden. Das wird gegebene n- falls nachzuholen sein. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2010 - 3 O 23/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2011 - 3 U 4/1 0 -
Full & Egal Universal Law Academy