BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 25/12 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 10. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte mietete im Jahr 1989 vom R echtsvorgänger des Klägers eine Wohnung in Berlin Mitte an, die damals mit einem Einzelofen und einem G . - Heizgerät ausgestattet war. Im Jahr 1991 baute sie im Einverständnis mit dem damaligen Vermieter auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. Mit Schreiben vom 17. November 2009 erbat d er Kläger von der Bekla g- ten vergeblich die Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralheizung. Das Amtsgericht hat die K lage abg e- wiesen. Das Land gericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er - strebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 1 2 - 3 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ( LG Berlin, GE 2012, 270) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: D er Kläger habe gegen d ie Beklagte einen Anspruch darauf, den A n- schluss ihrer Wohnung an die Zentralheizung zu dulden. Es handele sich dabei um eine Modernisierung im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB, weil die Woh nung der Beklagten seitens des Vermieters nur mit Einzelöfen ausgestattet sei. D er U m- stand, d ass d ie Beklagte die Wohnung aufgrund einer entsprechenden Mode r- nisierungsvereinbarung mit dem Rechtsvorgänger de s Kläger s mit einer Gasetagenheizung ausgestatte t habe, bleibe außer Betracht, weil vom Mieter geschaffene Modernisierungen im Rahmen des § 554 Abs. 2 BGB nicht b e- rücksichtigt wer d en dürften; anderenfalls h ätte es der Mieter in der Hand, eine Modernisierung des Vermieters durch eigene Investitionen zu blockier en. D ie Beklagte könne auch nicht geltend machen, dass die Modernisierung für sie mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unz u mutbare Härte darstelle, denn die Wohnung werde durch den Anschluss an die Zentra l- heizung lediglich in einen allgemein üblichen Zu stand versetzt ( § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB). Ausgangspunkt für die Beurteilung sei auch hier der für die B e- messung der Miete maßgebliche Zustand, mithin der vom Vermieter zur Verf ü- gu ng gestellte Zustand mit Einzelö fen. 3 4 5 6 - 4 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers g e- gen die Beklagte, den Ans chluss ihrer Wohnung an die Zentralheizung zu du l- den, nicht bejaht werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob vom Vermieter geplante bauliche Maßna h- men als Verbesserung der Mietsach e im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB anzus e- hen sind, auf den gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen an; lediglich vom Mieter vertragswidrig vorgenommene Veränderungen bleiben außer Betracht (Sen at s- urteil vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 110/11, WuM 2012, 448 Rn. 13). D ieser Maßstab gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Härtefal l- prüfung nach § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB unterbleibt, weil die Mietsache durch die vom Vermieter beabsichtigte Maß nahme lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist; auch insoweit ist der gegenwärtige Zustand einschließlich vom Mieter rechtmäßig vorgenommener Veränderungen zugru n- de zu legen. Die in § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB vorgesehene Ausnah me von der Härt e- fallprüfung soll im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhäl t- nisse verhindern, dass eine M odernisierung, mit der lediglich ein allgemein übl i- cher Standard erreicht wird, im Hinblick auf persönlich e Härtegründe des Mi e- ters unter bleibt. Dies e Zielsetzung verbiete t es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffenen Zustand , der diesem Standard bereits entspricht, außer Acht zu lassen. Ein Ausschluss der Härtefallprüfung nach § 554 Abs. 2 BGB kann de s- halb nicht damit begründet werden , dass die früher vorhandenen Einzelöfen 7 8 9 10 - 5 - dem heutigen allgemein üblichen Zustand nicht entsprechen. Gegenüber der bereits vorhandenen Gasetagenheizung stellt die inzwischen eingebaute Zen t- ralheizung keine Wohnwertverbesserung dar, denn in der Regel ist ein e Gasetagenheizung, deren Einstellung der Mieter allein regeln kann, zumindest ebenso komfortabel wie eine Zentralheizung. Es kann daher nicht angenommen werden, dass erst mit dem Anschluss der Wohnung der Beklagten an die Zen - tralheizung ein allgemein übl icher Wohnstandard erreicht würde. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist nicht zur End - entscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund d er von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Anschluss der Wohnung de r Beklagten an die Zentralheizung zu einer Einsparung von Energie führt und ob in ihrer Person ein Härtegrund im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegt. Die Sache ist daher zur neuen 11 - 6 - Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheid ung vom 30.03.2011 - 11 C 212/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2012 - 63 S 203/11 -
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