BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 25/14 vom 9 . Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Juli 201 4 durch den Richter Dr. Eick , die Richter in Safari Chabestari , die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- si on in dem Bes chluss des 10 . Zivilsenats des Oberlandesge richts Stuttgart vom 3. Januar 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 25.000 Gründe: 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. a) Voraussetzung für ei ne derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig o der au s- sichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO . Aussichtslosig keit ist gegeben, wenn ein g ünstiges Ergebnis der beabsichti gten Rechtsverfolgung auch bei anwaltli cher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - XI ZR 511/11, juris Rn. 1 m.w.N.). 1 2 - 3 - b) Dies ist hier der Fall . Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein der Klägerin beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung w ird abges e- hen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unz u- lässig zu verwer fen , weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 26. Juni 2014 verlängerten Frist durch eine n beim Bundesgerichtshof z u- g e lassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 02.05.2013 - 8 O 17/13 Hä - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.01.2014 - 10 U 113 / 13 - 3 4
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