BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 25/14 Verkündet am: 24. Juni 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu m 5. Juni 2 01 5 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2013 w ird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f festgesetzt. Von Rech ts wegen Tatbestand: Die K lägerseite (Versicherungsnehmer in: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r Rentenv ersicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers icherungs b e- ginn zu m 1. November 2002 n ach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge schlossen. Anschließend wurde die Forderung aus dem Vers i- cherungsvertrag zur Sic herung eines Darlehens abgetreten. Nach den 1 2 - 3 - Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versich e- rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinforma - tion nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte von November 2002 bis März 2012 Prämien in Höhe von insge samt 64 . 454,82 Per 31. März 20 12 kündigte die Sicherung s- nehmerin mit Zustimmung d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vo m Juni 2012 e rklärte d. VN u.a. den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verla ngt d. VN soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , in s- gesamt 25.329,65 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsver trag nicht wirksam zustande gekommen, weil keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgte und das Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Land gericht hat die Klage in der Hauptsache abgewiesen, das Oberlandes gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat einen Prämi enrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht g e- gen die Zweite und Dritte Ric htlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versich e- rungsv ertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrauche r- information und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung . Die R e- v ision beanstandet ohne Erfolg, die Widerspruchsbelehrung im Versich e- rungsschein sei nicht ordnungsgemäß, weil sie der Belehrung im Antrag widerspreche. Das Berufungsgericht war insoweit revisionsrechtlich b e- anstandungsfrei der Ansicht, dass maß geb lich die unstreitig sowohl fo r- mell als auch materiell ordnungsgemäße Belehrung im Policenbeglei t- schreiben vom 26. Juni 2003 sei. Bis zum Ablauf der damit in Gang g e- 7 8 9 10 11 - 5 - setzten 14 - tägigen Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. 2. Ob solch ermaßen n ach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vo m 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.) , kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den g enannten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nac h jahrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ve r- trag ohne Nachteil e nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlu ng aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsu r- teil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42 ; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO R n. 42 ff. ). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und beka nnt gemachte Widerspruch s- frist ließ sie im Jahr 20 0 3 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte bis zur Kündigung im März 2012 über fast neun Jahre die Versicherungspr ä- mien. Die jahrelangen Prä mienzahlungen der bereits 2003 über die Mö g- 12 - 6 - lichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.09.2013 - 26 O 485/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2013 - 20 U 170/ 13 -
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